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Urteil

3 K 1335/11

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2012:0727.3K1335.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 12. August 1947 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. Juni 1985 bis zum 31. März 1989 Mitglied der Beklagten. In dieser Zeit bezog er noch keine Rentenleistungen. Ab April 1989 war der Kläger im Zuständigkeitsbereich der Landesärztekammer I. ärztlich tätig. Der Kläger war mit Frau S. P. , geborene L. , geboren am 27. November 1951, verheiratet. Im August 1988 wurde die Ehe geschieden. Durch (Scheidungs-)Urteil des Amtsgerichts B. - Familiengericht - vom 5. August 1988 - F 201/88 - ist (auch) über den Versorgungsausgleich zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau entschieden worden. Nach Ziff. III. 2. des Tenors der Entscheidung ist zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Klägers bei der Beklagten für seine geschiedene Ehefrau eine Rentenanwartschaft bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund) in Höhe von monatlich 142,12 DM (= 72,66 Euro), bezogen auf den 29. Februar 1988, begründet worden. Die Entscheidung ist seit dem 7. Oktober 1988 rechtskräftig und wirksam. Demgemäß wurde das Anrecht des Klägers von der Beklagten gemäß § 19a Abs. 2 ihrer zum damaligen Zeitpunkt geltenden Satzung (Stand: Januar 1988) mit Wirkung ab dem 1. November 1988 entsprechend gekürzt. Auf Antrag des Klägers leitete die Beklagte die bei ihr eingezahlten Beiträge mit Überleitungsabrechnung vom 18. Juni 1989 an das Versorgungswerk der Landesärztekammer I. über. Die für die Durchführung des Versorgungsausgleichs erforderlichen Beiträge behielt sie hierbei ein. Nach einer Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund an die Beklagte bezog die geschiedene Ehefrau des Klägers seit 1. Dezember 2005 eine volle Erwerbsminderungsrente auf unbestimmte Zeit. Die Beklagte leistete ab diesem Zeitpunkt Zahlungen in Höhe des aufgrund des Versorgungsausgleichs erworbenen Anrechts an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Nachdem die Beklagte erfahren hatte, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers am 4. Oktober 2010 verstorben ist, stellte sie die Zahlungen mit diesem Zeitpunkt ein. Am 6. Mai 2011 teilte der Kläger der Beklagten unter Vorlage einer Sterbeurkunde das Ableben seiner geschiedenen Ehefrau mit. Gleichzeitig beantragte er, die Kürzung des Versorgungsausgleichs aufgrund des Todes seiner geschiedenen Ehefrau rückgängig zu machen. Durch Bescheid vom 16. Mai 2011 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen des § 37 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) für eine Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person nicht vorlägen, da die verstorbene geschiedene Ehefrau des Klägers länger als 36 Monate Rentenleistungen bezogen habe. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass der Staat ihm nicht fortlaufend in die Tasche greifen dürfe. Der § 37 VersAusglG könne nur gelten, wenn der Staat zwei verschiedene Ansprüche gegen sich selbst regulierend ausgleiche. Er halte die lebenslange Kürzung seiner Altersrente für absolut ungerecht, zumal er seiner ehemaligen Frau bereits zu Lebzeiten einen Pauschalbetrag zur Abgeltung von Unterhaltsansprüchen bis zum Erreichen des Rentenalters gezahlt habe. Außerdem sei diese vor Erreichen des Altersrentenalters verstorben. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Mai 2011 zu verpflichten, die Kürzung seines Rentenanwartsschaftsrechts aufgrund des Versorgungsausgleichs aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den Bescheid vom 16. Mai 2011 für rechtmäßig und verweist nochmals darauf, dass die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 VersAusglG nicht vorlägen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten sich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Kürzung seines Anrechts aufgrund des Versorgungsausgleichs. Eine Anpassung des Versorgungsausgleichs kommt nur unter den Voraussetzungen der §§ 32 bis 38 VersAusglG in Betracht. Anpassungsfähige Anrechte sind nach § 32 VersAusglG nur die Anrechte aus öffentlich-rechtlichen Regelsicherungssystemen, wozu nach § 32 Nr. 3 VersAusglG auch die berufsständischen Versorgungswerke gehören. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. Die Anpassung nach Absatz 1 findet jedoch nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Die im Oktober 2010 verstorbene frühere Ehefrau des Klägers hat unstreitig von Dezember 2005 bis zu ihren Tod im Oktober 2010, also fast fünf Jahre lang eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen. Damit sind die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 VersAusglG für eine Aufhebung der Kürzung des Anrechts des Klägers auf Grund des Versorgungsausgleichs ersichtlich nicht erfüllt. Die Regelung in § 37 Abs. 2 VersAusglG unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 -, BVerfGE 53, 257 eine ergänzende Härtefallregelung unter anderem für die Fälle des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten gefordert und die entsprechenden Anforderungen an eine solche Regelung dargestellt. Ferner hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 -, BVerfGE 80, 297 ff. entschieden, dass die dem § 37 Abs. 2 VersAusglG zeitlich vorhergehende Regelung des § 4 Abs. 2 des Gesetzes zum Ausgleich von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Bis zum 31. August 2009 galten die Regelungen des VAHRG. Dieses enthielt in § 4 Abs. 2 VAHRG eine dem § 37 Abs. 2 VersAusglG vergleichbare Regelung, allerdings durfte der ausgleichsberechtigte Ehegatte nur maximal zwei Jahresbeträge aus der Rente erhalten haben. Insbesondere verstößt es nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, dass beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nur dann entfällt, wenn die auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs. 2 des VAHRG bestimmten Grenzen liegen. Sowohl die Regelung des § 4 Abs. 2 VAHRG als auch die des § 37 Abs. 2 VersAusglG schaffen einen Ausgleich des Interesses der Allgemeinheit (insbesondere der Versichertengemeinschaft), die mit einer Härteregelung zu erwartenden Mehrkosten für die Versicherungsträger in Grenzen zu halten, und des Ausgleichsverpflichteten, nicht einer spürbaren Kürzung seiner Versorgungsbezüge unterworfen zu sein, die dem Ausgleichsberechtigten nicht angemessen zugute kommt. Eine Regelung zur Vermeidung von Härtefällen stellt dabei immer eine Durchbrechung des Versicherungsprinzips in der Rentenversicherung dar. Der Leistungsbezug stellt kein genaues wirtschaftliches Abbild der erworbenen Anwartschaft in dem Sinne dar, dass der Rentenberechtigte genau das erhält, was er an Beiträgen geleistet hat. Vielmehr ist auch das individuelle Lebensschicksal maßgebend, wie lange eine Rente bezogen wird, ohne dass es hierfür im Rentenrecht einen Ausgleichsanspruch gibt. Der Gesetzgeber darf daher bei dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen, die zur konkreten Ausgestaltung einer Härtefallregelung im Versorgungsausgleich führen, die Interessen der Versichertengemeinschaft berücksichtigen und eine schematische, generalisierende Regelung treffen. Denn eine Härteregelung ist eine dem Versicherungsprinzip atypische Regelung, weshalb eine Regelung getroffen werden darf, die nicht jeden Einzelfall berücksichtigt. Vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989, a.a.O., S. 308 und VG München, Urteil vom 29. März 2011 - M 5 K 10.4285 -, veröffentlicht bei juris. Anhaltspunkte dafür, dass der in § 4 Abs. 2 VAHRG unschädlich festgesetzte Leistungszeitraum willkürlich sein könnte, konnte das Bundesverfassungsgericht nicht feststellen. Folglich kann auch der in § 37 Abs. 2 VersAusglG zu Gunsten des Ausgleichsverpflichteten auf 36 Monate verlängerte Zeitraum keinen rechtlichen Bedenken unterliegen. So auch VG Ansbach, Urteil vom 1. Februar 2011 - AN 1 K 10.02237 -, veröffentlicht bei juris, dort Rn 47. Zwar kann es den einzelnen Ausgleichspflichtigen - wie auch hier im Fall des Klägers - hart treffen, wenn er nach dem Tod seines geschiedenen Ehegatten erkennen muss, dass es bei der Kürzung seiner Versorgung endgültig verbleibt, weil die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 VersAusglG nicht erfüllt sind. Daraus folgt aber nicht die Unzumutbarkeit der Regelung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Vgl. ebenfalls BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989, a.a.O. und VG Ansbach, Urteil vom 1. Februar 2011, a.a.O., Rn 49. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.