Urteil
6 K 1966/11
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2012:0905.6K1966.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Bescheide vom 21. März 2011 und 10. August 2011 verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Juli 2012 zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der am 07. Dezember 1992 geborene Kläger ist lettischer Staatsangehöriger. Er reiste gemeinsam mit seiner Mutter am 01. September 2010 in das Bundesgebiet ein. Mit Schreiben vom 06. Oktober 2010 bescheinigte das Ordnungsamt des Beklagten dem Kläger, dass er als Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union nach Maßgabe des Freizügigkeitsgesetzes/EU zur Einreise und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist (Freizügigkeitsbescheinigung gemäß § 5 FreizügG/EU). 2 Der Kläger besuchte seit dem 24. Oktober 2010 die Förderklasse der Jahrgangsstufe 10 der D. der CJD W. . Dabei handelt es sich um eine staatlich anerkannte Hauptschule mit den Klassen 7 bis 10 mit integrierter Sprachförderung für Aussiedler/Migranten mit Wohngemeinschaften für Mädchen und Jungen. An Kosten entstehen monatlich 1.013,- Euro. 3 Mit Antrag vom 27. Oktober 2010 beantragte der Kläger, ihm Ausbildungsförderung für den Schulbesuch zu gewähren. Beigefügt war eine Abtretungserklärung, mit der der Kläger seinen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz an das CJD W. für die Zeit vom 01. Oktober 2010 bis 31. Juli 2011 abgetreten hatte. 4 Der CJD W. bescheinigte unter dem 26. Oktober 2010 den Schulbesuch des Klägers in der Klasse 10 der Hauptschule in der Zeit vom 24. Oktober 2010 bis voraussichtlich Juli 2012. Angestrebt sei als Abschluss FOR mit Qualifikation. Ferner war beigefügt die Genehmigung der Bezirksregierung Detmold bezüglich des CJD W. betreffend die Ersatzschule CJD-Hauptschule, Förderklasse, jahrgangsbezogen auf die Klasse 10 vom 13. September 2010. Auf der Grundlage des Runderlasses vom 18. Oktober 1988 hatte die Bezirksregierung Detmold die Errichtung einer Auffangklasse als Förderklasse, jahrgangsbezogen auf die Klasse 10, zur Förderung von Aussiedlern und Migranten an der CJD-Hauptschule W. genehmigt und das besondere pädagogische Interesse der Maßnahme festgestellt. 5 Aus einem Vermerk vom 18. Februar 2011 über ein Telefonat zwischen Mitarbeitern des Beklagten und Frau O. -K. vom CJD W. ergibt sich, dass der Kläger sich in der Förderklasse AK befand. Die Schüler dieser Klasse können im laufenden Schuljahr in die Klasse 10 A wechseln, falls die Lehrer der Ansicht sind, dass sie den Hauptschulabschluss schaffen können. 6 Mit Bescheid vom 21. März 2011 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Besuch der Klasse 10 AK als Auffangklasse der Förderschule im Schuljahr 2010/2011 ab. Zur Begründung führte er aus: Für alle Schulen bestehe die gesetzliche Verpflichtung, sich an den schulischen und außerschulischen Förderungsmaßnahmen für ausgesiedelte Kinder und Jugendliche bzw. Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund zu beteiligen. Auch die Hauptschule an dem damaligen Wohnsitz des Klägers in M. sei grundsätzlich verpflichtet, bereit und in der Lage, eine adäquate Förderung anzubieten. Ebenso bestehe eine solche Verpflichtung für die Hauptschule an seinem jetzigen Wohnsitz. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 1 a Nr. 1 BAföG seien deshalb nicht gegeben, da eine Hauptschule in zumutbarer Entfernung von seinem Wohnsitz aus erreichbar sei. 7 Mit Schreiben vom 18. Juli 2011 beantragte der Kläger, die Aufhebung des Ablehnungsbescheides nach § 44 SGB X und die Bewilligung der beantragten Leistungen für den Zeitraum August 2010 bis Juli 2011. Daraufhin teilte der Beklagte mit Schreiben vom 18. Juli 2011 mit, dass sein Ablehnungsbescheid vom 21. März 2011 bestandskräftig geworden sei und er keine Veranlassung sehe, seine Entscheidung zu ändern. 8 Mit weiterem Schreiben vom 25. Juli 2011 beantragte der Kläger, ihm Ausbildungsförderung für den Besuch der Klasse 10 für den Zeitraum vom 01. August 2011 bis 31. Juli 2012 zu bewilligen. Auch insoweit hatte der Kläger seinen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz unter dem 26. Juni 2011 an das CJD W. abgetreten. Die Internatskosten für das Schuljahr 2011/2012 betrugen 1027,15 Euro. 9 Mit Bescheid vom 10. August 2011 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2011/2012 ab. 10 Der Kläger hat am 08. September 2011 die vorliegende Klage erhoben und begehrt, den Beklagten zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für die Schuljahre 2010/2011 und 2011/2012 zu bewilligen. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor: Der Ausbildungsgang an der von ihm besuchten Schule sei ein gänzlich anderer als an einer Hauptschule am Wohnort des Klägers oder seiner Mutter. Die von ihm besuchte Schule sei auf die Förderung von Schülern mit Migrationshintergrund spezialisiert. Auf einer normalen Hauptschule habe er wegen fehlender Sprachkenntnisse keinen Schulabschluss erreichen können, auch wenn zusätzlicher Sprachunterricht erteilt worden wäre. Das durch das umfangreiche Förderprogramm gekennzeichnete Ausbildungsprogramm an der D. sei nicht mit einer normalen Hauptschule vergleichbar. Die Internatsunterbringung sei zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig, da von seinem Wohnort aus keine vergleichbare Ausbildungsstätte erreichbar sei. 11 Am 23. August 2012 erfolgte die Rückabtretung des Anspruchs auf Ausbildungsförderung an den Kläger. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide vom 21. März 2011 und 10. August 2011 zu verpflichten, dem Kläger Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum Oktober 2010 bis Juli 2012 zu gewähren. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Förderklassen würden lediglich bestimmten Schulformen angegliedert. Deshalb erfüllten sie nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Die Auffangklasse vermittle nicht die Kenntnisse und Fähigkeiten der Klasse 10, sondern bereite nur auf den Besuch der Klasse 10 der Hauptschule vor. Der Bildungsgang Förderklasse AK (Auffangklasse) gehöre nicht zu den dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildungen gemäß § 2 BAföG. Hinsichtlich des Schuljahres 2011/2012 besuche der Kläger zwar die reguläre Klasse 10 der Hauptschule, jedoch hätte der Kläger auch eine Hauptschule in Wohnortnähe besuchen können. Außerdem lägen die Voraussetzungen des § 14 a Satz 1 BAföG für die Übernahme der Internatskosten nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe Die Klage ist insgesamt als Verpflichtungsklage zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Bescheid des Beklagten vom 21. März 2011 betreffend dem Bewilligungszeitraum vom 24. Oktober 2010 bis zum 31. Juli 2011 bestandskräftig geworden ist. Insoweit hat der Kläger beim Beklagten beantragt, diesen Bescheid gem. § 44 SGB X zurückzunehmen. Gem. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, der sich im Einzelfall als rechtswidrig erweist, weil bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann der Kläger also seinen Anspruch auf Ausbildungsförderung trotz eingetretener Bestandskraft dieses Bescheides geltend machen. 17 Der Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung ergibt sich aus §§ 14 a Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 a Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - i. V. m. §§ 6 und 7 HärteV . 18 Nach § 14 a S. 1 BAföG kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 13 a BAföG hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden für seine Ausbildung, wenn die Aufwendungen hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist. Diese Ermächtigung hat der Verordnungsgeber mit der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen (HärteV) ausgefüllt. Nach § 6 Abs. 1 HärteV wird einem Auszubildenden, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 BAföG bemisst, Ausbildungsförderung zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarf übersteigen. Internat in diesem Sinne ist ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält, oder ein selbstständiges, keine Ausbildungsstätte zugeordnet Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient (§ 6 Abs. 2 HärteV). Das Wohnheim muss nach landesrechtlichen Vorschriften der Schulaufsicht oder der Aufsicht des Landesjugendamtes unterstehen (§ 6 Abs. 3 HärteV). Diese Voraussetzungen des § 6 Härte V sind hier erfüllt. Bei der CJD Hauptschule W. handelt es sich um eine staatlich anerkannte Ersatzschule die der staatlichen Schulaufsicht in Nordrhein-Westfalen unterliegt. Außerhalb der Schulzeit erhält der Kläger im Internat pädagogische Betreuung. 19 Bei der Anwendung und Auslegung des § 6 HärteV sind außerdem die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsnorm des § 14 a BAföG selbst mit zu berücksichtigen, 20 vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. Dezember 2009 - BVerwG 5 C 33.08 - , BVerwGE 135, 310 und juris m. w. N. 21 Gemäß § 14 a Abs. 1 Nr. 1 BAföG müssen die Internatskosten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig sein. 22 Dazu ist zunächst erforderlich, das die auswärtige Unterbringung des Klägers zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig ist, weil von der Wohnung der Mutter des Klägers eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist (§ 2 Abs. 1 a Nr. 1 BAföG). Das Vorliegen dieser Voraussetzung ergibt sich aus folgendem: Als Unionsbürger mit einem Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BAföG) hat der Kläger ein Recht auf eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung und auf individuelle Förderung einer derartigen Ausbildung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, wenn ihm die für seinen Lebensunterhalt oder seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 BAFöG). Er kann nicht darauf verwiesen werden, eine Ausbildung zu wählen oder diese so zu gestalten, dass eine auswärtige Unterbringung nicht notwendig wird. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in dem oben zitierten Urteil ausgeführt: 23 "§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG unterstreicht, dass die dort genannten Ausbildungsstätten - auch im Rahmen einer etwaigen "Spezialisierung" - der Art nach wählbar sind und sich bei gleichartigen Ausbildungsstätten Einschränkungen nur in Bezug auf die Ortswahl ergeben, in dem der Besuch einer entfernteren Ausbildungsstätte der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG genannten Art dann nicht förderungsfähig ist, wenn von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte (täglich) zu erreichbar ist....Ein nach § 14 a S. 1 Nr. 1 BAföG hinreichender unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Ausbildung und der Internatsunterbringung besteht schon dann, wenn ohne die auswärtige Unterbringung eine der Behinderung entsprechende Ausbildungsstätte nicht besucht werden könnte, weil sie vom Wohnort der Eltern aus nicht täglich erreichbar ist und die Internatsbetreuung nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere einer Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig wird. Bei einer derart aus Entfernungsgründen erforderlichen auswärtigen Unterbringung entfällt der unmittelbare Zusammenhang mit der Ausbildung nicht schon deswegen, weil die Behinderung für die Wahl der speziellen Ausbildungsstätte (hier: Gymnasiale Oberstufe an einer Förderschule mit Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation) maßgebend ist und ohne die Behinderung eine wohnortnahe allgemeine Ausbildungsstätte (hier: Gymnasiale Oberstufe an einem allgemeinen Gymnasium) besucht werden könnte." 24 So wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall einer behinderten Klägerin diese ein auf ihre Behinderung spezialisiertes Gymnasium wählen durfte, darf im vorliegenden Fall der Kläger, der im September 2010 ohne Deutschkenntnisse in das Bundesgebiet eingereist ist und zuvor die Klasse 9 einer allgemein bildenden Schule besucht hatte, eine auf diese Umstände spezialisierte Hauptschule wählen. So hat die Bezirksregierung Detmold mit Erlass vom 13. September 2010 auf der Grundlage des Runderlasses vom 18. Oktober 1988 die Errichtung einer Auffangklasse als Förderklasse Jahrgangsbezogen auf die Klasse 10 zur Förderung von Aussiedlern und Migranten an der CJD-Hauptschule W. genehmigt und das besondere pädagogische Interesse der Maßnahme festgestellt. Im Hinblick auf diese Spezialisierung kann der Kläger nicht - wie vom Beklagten angesonnen - auf eine sonstige Hauptschule am Wohnort seiner Mutter verwiesen werden. Diese Hauptschulen sind nicht mit der vom Kläger besuchten Schule vergleichbar, selbst wenn dort auch Förderunterricht in Deutsch erfolgen würde. So ist der Besuch der Auffangklasse durch eine besondere sprachliche Förderung gekennzeichnet. Danach gibt es 14 Stunden deutschen Sprachunterricht und auch in den übrigen Unterrichtsfächern erfolgt eine zusätzliche Sprachvermittlung. So werden vier Stunden Mathematik, zwei Stunden Erkunde, zwei Stunden Geschichte und Politik, zwei Stunden Biologie, zwei Stunden Sport, zwei Stunden Arbeitslehre/Wirtschaft sowie zwei Stunden im Wahlpflichtbereich unterrichtet. Es ist nicht ersichtlich und vom Beklagten dargelegt, dass es eine vergleichbare derartige Schule am Wohnort der Mutter des Klägers oder am Wohnort des Klägers gab. Anders als normale Hauptschulen ist die vom Kläger besuchte Hauptschule auf die Förderung von Schülern mit Migrationshintergrund spezialisiert, weshalb der Kläger nicht auf den Besuch einer herkömmlichen Hauptschule verwiesen werden kann. 25 Vgl. zu einem vergleichbaren Fall: VG Trier, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 6 K 439/07 -, juris. 26 An einer normalen Hauptschule hätte der Kläger nicht die Möglichkeit gehabt, einen qualifizierten Schulabschluss zu erreichen. Er hätte die Schule nach einem Jahr Besuch der Klasse 10 ohne entsprechende Qualifikation verlassen und hätte deshalb nicht die Möglichkeit, im Bildungssystem oder in einem Beruf Fuß zu fassen. 27 Da vom Wohnort der Mutter des Klägers aus die Ausbildungsstätte nicht täglich erreichbar ist, ist die Unterbringung im Internat der CJD-Hauptschule W. notwendig und steht im Zusammenhang mit dem Besuch der Ausbildungsstätte. 28 Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass der Kläger mit dem Besuch der Auffangklasse 10 AK nicht die zehnte Klasse i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG besuchte. Obwohl der Besuch der Auffangklasse nicht in jedem Fall dem erfolgreichen Besuch der zehnten Klasse entspricht und deshalb der Schulbesuch auf zwei Jahre angelegt ist, ist diese Auffangklasse gleichwohl der zehnten Klasse förderungsrechtlich zuzurechnen. So ergibt sich aus der Genehmigung der Bezirksregierung Detmold vom 13. September 2011, dass die Auffangklasse als Förderklasse, jahrgangsbezogen auf die Klasse 10 genehmigt worden ist. Bei entsprechenden Leistungen können Schüler von der Klasse 10 AK in die Klasse 10 A wechseln. 29 Da der Beklagte somit - bezogen auf den Bewilligungszeitraum von Oktober 2010 bis Juli 2011 - das Recht unrichtig angewandt und deshalb Sozialleistungen (Ausbildungsförderung) zu Unrecht nicht erbracht hat, ist er gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X verpflichtet, den Bescheid vom 21. März 2010 für die Vergangenheit zurückzunehmen und dem Kläger Ausbildungsförderung für dieses Schuljahr zu bewilligen. 30 Ebenso hat der Kläger Anspruch auf Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2011/2012. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 31