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Urteil

10 K 758/11

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2012:0921.10K758.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger wenden sich gegen eine der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, der K. X. GmbH, erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage vom Typ Vestas V 90 mit einer Nennleistung von 2.000 kW, einer Gesamthöhe von 150 m bei einer Nabenhöhe von 105 m und einem Rotordurchmesser von 90 m an dem Standort Gemarkung I. , G. 6, G1. 4. 3 Die Kläger sind Eigentümer des im Außenbereich von I. gelegenen Grundstücks I1.--------straße. Auf diesem Grundstück befinden sich neben dem Wohnhaus der Kläger auch ein Garagengebäude und eine Remise, auf deren Dächern die Kläger eine Photovoltaikanlage angebracht haben. Darüber hinaus führt die Klägerin zu 1. auf diesem Grundstück einen Betrieb für therapeutisches Reiten. Zu diesem Zweck haben die Kläger auf dem nördlichen und östlichen Teil des Grundstücks Pferdeställe und ein Hallengebäude errichtet. Für das Wohnhaus und das Garagengebäude existiert eine Baugenehmigung. Für das errichtete Hallengebäude stellten die Kläger nachträglich einen Bauantrag, über den derzeit aber noch nicht entschieden worden ist. 4 Die Windenergieanlage ist mit einem Abstand von ca. 600 m zum Wohnhaus der Kläger ebenfalls im Außenbereich errichtet und in Betrieb genommen worden. Die Windenergieanlage befindet sich in einem als ST 51 ausgewiesenen Windvorrangbereich, der von der Stadt I. als Konzentrationszone im Flächennutzungsplan dargestellt ist. 5 Dem Genehmigungsantrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vom 4. Januar 2010 waren unter anderem eine Lärm- und eine Schattenwurfprognose mit je zwei Ergänzungen der H. , N. , beigefügt. 6 Am 2. Februar 2011 erteilte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Gemäß den Auflagen in IV. Ziffer 2.2 darf die Windenergieanlage zur Nachtzeit nur mit einem maximalen Schallleistungspegel von 100,2 dB(A) betrieben werden. Nach Ziffer 2.3 ist die von der Genehmigung erfasste Windenergieanlage unter anderem so zu errichten und zu betreiben, dass die von dieser Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen verursachten Geräuschimmissionen auch in Verbindung mit weiteren betriebenen Windkraftanlagen und anderen Anlagen, für die die TA Lärm gilt, im Einwirkungsbereich dieser genehmigten Windkraftanlage am Immissionspunkt B (I1.--------straße 62) tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschritten werden. Zudem muss die Beigeladene innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Anlage durch eine akustische Abnahmemessung belegen, dass dieser Schallleistungspegel tatsächlich eingehalten wird (Ziffer 2.4). Zur Beschränkung des Schattenwurfs hat die Beigeladene nach den Nebenbestimmungen IV. Ziffern 2.7 und 2.8 die Windenergieanlage mit einer Schattenabschaltautomatik auszustatten, die gewährleistet, dass auf der Basis der Schattenwurfprognose vom 9. Juni 2009 in der zuletzt geänderten Fassung vom 19. November 2010 die tatsächliche Beschattungsdauer auf acht Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag begrenzt wird. Die täglichen Abschaltzeiten der Windenergieanlage aufgrund von Schattenwurf sind zu dokumentieren. 7 Mit Bescheid vom 11. April 2011 ergänzte der Beklagte den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 2. Februar 2011 hinsichtlich der Nebenbestimmung Ziffer IV 2.3 dahingehend, dass durch den Betrieb der Windenergieanlage auf dem Gelände des Erholungsgebiets am I2. tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) nicht überschritten werden dürfen. 8 Am 28. April 2011 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids vom 2. Februar 2011 in der geänderten Fassung vom 11. April 2011 an. Den hiergegen von den Klägern gestellten Aussetzungsantrag lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 18. August 2011 (10 L 333/11) ab. Die Windenergieanlage verstoße nicht gegen Vorschriften, die dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt seien. Zum einen hätten diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen zu erwarten, da die in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zutreffend festgeschriebenen Grenzwerte ausweislich der eingereichten Schallimmissionsprognose der H. von Oktober 2010 am Wohnhaus der Kläger im Nachtbetrieb deutlich unterschritten würden. Dabei sei bei der Prognose zu Recht ein Ton- oder Impulszuschlag nicht angesetzt worden, da nach dreifacher Vermessung des Anlagentyps Anhaltspunkte für entsprechende Zuschläge nicht gegeben seien. Zum anderen hätten die Kläger auch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch von der Windenergieanlage ausgehenden Infraschall zu erwarten, da dieser nach den Erkenntnissen des Landesumweltamtes NRW unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liege und damit völlig harmlos sei. Schließlich verstießen die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlage auch nicht durch eine optisch bedrängende Wirkung gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Betrage - wie hier - der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis gelangen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgehe. 9 Mit Projektübernahmevertrag vom 29. Juni 2011 übertrug die K. X. H. die Projektrechte bezüglich der streitbetroffenen Anlage auf die Beigeladene. 10 Mit ihrer bereits am 18. März 2011 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie sind der Auffassung, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 2. Februar 2011 sie in ihren subjektiven Rechten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes verletze. Der Abstand der geplanten Windenergieanlage zu ihrem Anwesen sei viel zu gering. Die für die Abstände maßgeblichen Regionalpläne stammten aus einer Zeit, als die Höhe der Windenergieanlagen insgesamt 80 bis 90 m betragen habe; heutige Anlagen erreichten mittlerweile eine Höhe von 180 m und darüber. Es sei daher notwendig, die Abstandskriterien zu verändern, da höher liegende Schallwellen auch weitreichendere Immissionen nach sich zögen. Dies sei auch vor dem Hintergrund erforderlich, dass die Rotordurchmesser stetig gewachsen seien. Wie sich aus den Genehmigungsunterlagen zur streitgegenständlichen Windenergieanlage ergebe, liege die Schallprognose knapp unterhalb der Grenzwerte der TA-Lärm. Diese Schallprognose sei jedoch in Zweifel zu ziehen. Zum Schutz der Nachbarn fordere das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich einer Prognose der Immissionsbelastungen, dass diese auf der "sicheren Seite'' liegen müsse; es sei daher auf den Betriebszustand der Anlagen mit den höchsten Immissionen abzustellen. Hiervon könne im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden, da die Behörde die vorgelegten Prognosen keiner konkreten Prüfung unterzogen, sondern vielmehr die dort genannten Werte als richtig unterstellt habe. Bei der Bewertung habe man von einer sogenannten "worst-case-Betrachtung" auszugehen. Erfahrungsgemäß liege bei den Vestas V-90 Anlagen bei einer Entfernung von lediglich 600 m ein Beurteilungspegel von über 45 dB(A) vor. Zur Begründung nehmen die Kläger ergänzend Bezug auf Entscheidungen des Landgerichts Augsburg sowie des Oberlandesgerichts München. 11 Darüber hinaus sei auch die Beeinträchtigung durch Infraschallübertragung zu berücksichtigen. Diese Belastung werde allseits verkannt. Zur näheren Begründung verweisen die Kläger auf eine Empfehlung des Robert-Koch-Instituts aus dem Jahr 2007 sowie auf ein Gutachten des Herrn Dr. F. X1. , Institut für angewandte Hirnforschung und angewandte Technologie H. , vom 28. Oktober 2005. Fehlerhaft sei der niederfrequente Schall im vorliegenden Verfahren weder berücksichtigt noch überprüft worden. 12 Hinzu komme, dass der von der Anlage voraussichtlich ausgehende Schattenwurf über das zumutbare Maß bezüglich der Wohnbebauung hinausgehe. Dies ergebe sich aus der Schattenwurfprognose, wonach die höchst zulässige Beschattung ihres, der Kläger, Grundstücks erheblich überschritten werde. Zwar habe der Beklagte hierzu Nebenbestimmungen in den Genehmigungsbescheid aufgenommen; es stehe jedoch in Frage, ob damit auch gewährleistet sei, dass die Abschaltung zu ihrem Schutz ordnungsgemäß vorgenommen werde. 13 Des Weiteren befinde sich die Anlage in der Hauptblickrichtung zu ihrem, der Kläger, Anwesen. Sie seien den besonders störenden Teilen der Anlage, nämlich der Gondel mit den Rotoren, tags und nachts ausgesetzt und könnten sich diesen nicht entziehen. Der Abstand der Anlage dürfe nicht darüber hinwegtäuschen, dass die gigantisch hohe Anlage den Eindruck erwecke, als befinde sie sich in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus. 14 Ferner sei auch nicht berücksichtigt worden, dass eine erhebliche Wertminderung ihres bebauten Grundstücks zu erwarten sei. Die im Außenbereich errichtete Wohnimmobilie sei insbesondere durch das sie umgebende Landschaftsbild geprägt. Sie büße jedoch unwiederbringlich an Erholungswert ein, da jede Möglichkeit des ungestörten Blicks in die Landschaft vereitelt werde. In diesem Zusammenhang verweisen die Kläger auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006, Az.: 4 A 1075/04. In diesem Verfahren habe das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden, dass das Problem der vorhabenbedingten Wertminderung des Verkehrswerts von Grundstücken auch im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots zu berücksichtigen sei. Durch die beabsichtigte Windenergieanlage hätten sie, die Kläger, als Grundstückseigentümer einen enteignungsgleichen Eingriff hinzunehmen, ohne hierfür in irgendeiner Form entschädigt zu werden. Auch der Verkehrswert des Grundstücks sinke zu ihren Lasten. Zur Begründung verweisen die Kläger auf eine undatierte Veröffentlichung von Herrn Q. . Dr. I3. , Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt am Main, zum Thema "Der Einfluss von Windkraftanlagen auf den Verkehrswert bebauter Wohngrundstücke". 15 Darüber hinaus bestreiten die Kläger das ordnungsgemäße Zustandekommen eines qualifizierten Flächennutzungsplans im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Wie sich aus dem Erläuterungsbericht zur 20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt I. ergebe, fehlten jegliche Anhaltspunkte für eine ordnungsgemäß erfolgte Abwägungsentscheidung der Gemeinde. Der Flächennutzungsplan habe nicht sämtliche Themenkomplexe, die bei der Erörterung eines derartigen Planes notwendig seien, berücksichtigt. Vielmehr sei von einer gewillkürten Ausweisung favorisierter Flächen als Konzentrationsflächen für die Windenergie auszugehen, was aber bei einem solchen Vorgehen nur zur Nichtigkeit des Flächennutzungsplans führen könne. Die streitgegenständliche Genehmigung hätte wegen der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht erteilt werden dürfen. Darüber hinaus sei die Ausweisung der Fläche auch deshalb rechtswidrig, weil die Konzentrationsfläche in das Landschaftsschutzgebiet hineinrage. 16 Schließlich rügen die Kläger die mangelnde Windhöffigkeit des vorgesehenen Standorts zur Nutzung der Windenergie. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB weise darauf hin, dass ein Vorhaben im Außenbereich nur dann zulässig sei, wenn das Vorhaben der Nutzung der Windenergie diene. Aus dem Flächennutzungsplan der Stadt I. aus dem Jahr 1999 sei ersichtlich, dass Windgeschwindigkeiten zwischen 5,1 und 5,9 m pro Sekunde in diesem Bereich vorlägen. Aus den Daten der Herstellerfirma W. sei wiederum bekannt, dass die notwendige Referenzmenge erst bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m pro Sekunde erreicht werden könne. Im Bereich bis zu 6 m pro Sekunde würden lediglich 20 % der Nennleistung der Anlage erzielt. Vor diesem Hintergrund könne hier von einer sinnvollen Nutzung der Windenergie nicht gesprochen werden. Dieses Ergebnis verbiete gleichzeitig eine Ausweisung dieses Areals als Konzentrationsfläche bzw. Vorrangfläche im Planungsverfahren. 17 Die Kläger beantragen, 18 den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 2. Februar 2011, Az.: 556.00004/ 10/0106.2, für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Grundstück G. 6, G1. 4 der Gemarkung I. aufzuheben. Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er zunächst auf die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 18. August 2011 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren Bezug. Darüber hinaus führt er hinsichtlich der Lärmbelastung aus: Da nach dem Prioritätsprinzip der Antrag für die streitgegenständliche Windenergieanlage ihm zuerst vollständig vorgelegen habe, seien in der Schallprognose auch keine weiteren Windenergieanlagen als Vorbelastung zu berücksichtigen gewesen. Für die Anlage liege eine Dreifachmessung vor. Darüber hinaus sei für den offenen Betrieb (MODE 0) als Sicherheitszuschlag ein Wert von 2,0 dB(A) und für den schallreduzierten Betrieb (MODE 2) ein Wert von 2,5 dB(A) als Gesamtunsicherheit in der Prognoseberechnung berücksichtigt worden. Ferner sichere die streitgegenständliche Genehmigung die Einhaltung der zulässigen Werte. 20 Die Beigeladene beantragt, 21 die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie vollumfänglich auf ihre Ausführungen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens. Dort hatte sie im Wesentlichen geltend gemacht: Die Schallprognose für die streitgegenständliche Windenergieanlage liege eindeutig "auf der sicheren Seite". Zum einen habe das zweite Ergänzungsgutachten einen Sicherheitszuschlag von 2,5 dB(A) für den genehmigten Nachtbetrieb zugrunde gelegt. Zum anderen sei eine Nachmessung nach der Inbetriebnahme der Anlage als Auflage in den Genehmigungsbescheid aufgenommen worden. Die von den Klägern geltend gemachte optisch bedrängende Wirkung liege nicht vor. Die Anlage liege in einem Abstand zu dem Wohnhaus der Kläger, der dem Vierfachen ihrer Gesamthöhe entspreche. Zudem sei die Behauptung der Kläger, sie hätten freie Sicht auf die Windenergieanlage, falsch. Ihr Wohnhaus sei in Blickrichtung zur Anlage von Bäumen umgeben, so dass sie Richtung Westen auf die Bäume auf ihrem eigenen Grundstück schauen würden. Die Ausführungen der Kläger zur Belästigung durch eine Infraschallübertragung seien bloß allgemeiner Natur, ohne sich auf den konkreten Fall zu beziehen. Ungeachtet dessen liege der Schall jedenfalls unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und sei daher völlig harmlos. 22 Am 18. Juni 2012 hat die Berichterstatterin die Örtlichkeit auf dem Grundstück I1.--------straße 62 in I. in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll des Ortstermins vom 18. Juni 2012 sowie die hierbei gefertigten und zur Akte genommenen Fotos Bezug genommen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 10 L 333/11 sowie auf die in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 25 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist nicht begründet. 26 Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 2. Februar 2011 in der geänderten Fassung vom 11. April 2011 verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften und verletzt sie deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 27 Soweit die Kläger das fehlerhafte Zustandekommen der 20. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt I. aus Mai 1999 rügen und geltend machen, dass daher das Vorhaben in diesem Bereich gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verstoße, berufen sie sich, unabhängig davon, ob die gerügten Umstände vorliegen, auf die Verletzung von Rechtsvorschriften, die für sie keine drittschützende Wirkung entfalten. Grundsätzlich können Dritte keine Abwehrrechte aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans herleiten. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans - mit Ausnahme von Darstellungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in bestimmten Fallkonstellationen - besitzen nach der dem Baugesetzbuch zugrunde liegenden Konzeption (Funktion als vorbereitender Bauleitplan, vgl. § 1 Abs. 2 BauGB) aus sich heraus grundsätzlich keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung gegenüber privaten Dritten. Ein von diesem Grundsatz abweichender Ausnahmefall liegt nicht vor. Denn ob ein Bauvorhaben der Bestimmung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB widerspricht, berührt ausschließlich öffentliche Belange und die Planungshoheit der betroffenen Gemeinde, nicht aber die Rechtspositionen benachbarter Dritter. 28 Vgl. VG N. , Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 10 L 460/11 -; nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2012 - 8 B 1580/11 -. 29 Soweit die Kläger die angeblich fehlende Windhöffigkeit des Standorts der errichteten Windenergieanlage rügen, verhilft dieser Einwand der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Inwieweit sich der gewählte Standort bei wirtschaftlicher Betrachtung tatsächlich zur Nutzung von Windenergie eignet, ist ein Umstand, der in den Risikobereich des Betreibers und damit der Beigeladenen fällt. Subjektive öffentliche Rechte können die Kläger hieraus jedenfalls nicht herleiten. 30 Soweit hingegen das Gebot der Rücksichtnahme im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB geeignet ist, den Klägern Drittschutz zu vermitteln, haben diese jedoch keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen zu erwarten. Insoweit verweist die Kammer zunächst auf die Ausführungen im Beschluss vom 18. August 2011 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 10 L 333/11. Der dort aus der Schallimmissionsprognose gezogene Schluss, der maßgebliche Immissionsrichtwert werde am Wohnhaus der Kläger sicher eingehalten, wird durch die im vorliegenden Verfahren geäußerten allgemeinen Bedenken nicht erschüttert. Die durch die zwei Ergänzungen der Schallimmissionsprognose aus Juli und Oktober 2010 festgelegten Parameter hat der Beklagte in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung korrekt berücksichtigt. In Kapitel IV (Nebenbestimmungen) wird unter Ziffer 2.1 festgeschrieben, dass der Schallleistungspegel der Windenergieanlage tagsüber im Volllastbetrieb (MODE 0) an der Schallquelle nicht mehr als 103,4 dB(A) betragen darf. Unter Ziffer 2.2 ist die Anlage während der Nachtzeit im schallreduzierten Nachtbetrieb (MODE 2) mit nicht mehr als 100,2 dB(A) zu betreiben. Die Einhaltung dieser Werte und die damit verbundene maximale Schallausbreitung bis zum Wohnhaus der Kläger auf maximal 45 dB(A) zur Nachtzeit (Ziffer 2.3) wird dadurch sichergestellt, dass in der Genehmigung festgelegt ist, dass der jeweilige Betriebsmodus in der Steuerung der Windenergieanlage fest vorzugeben ist (Ziffer 2.2, Satz 2). 31 Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, zu ihren Gunsten seien die niedrigeren Nachtwerte von 35 dB(A) aus der Änderungsgenehmigung vom 11. April 2011 zu berücksichtigen. Diese Änderung bezog sich ausschließlich auf das Erholungsgebiet I2. , für das ein Bebauungsplan der Stadt I. existiert. Davon nicht betroffen ist jedoch unter anderem der Immissionspunkt B für das klägerische Grundstück, das im Außenbereich und damit außerhalb des beplanten Erholungsgebietes liegt. 32 Der von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung betonte Einwand, dass im Rahmen der Zumutbarkeitsfrage auch die von den weiteren geplanten Windenergieanlagen ausgehenden und zu erwartenden Lärmimmissionen zu berücksichtigen seien, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Denn die Rechte der Kläger sind hinsichtlich dieser Problematik durch die streitgegenständliche Genehmigung gesichert. Gemäß Ziffer IV. 2.3 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 2. Februar 2011 dürfen die nach TA-Lärm zulässigen Grenzwerte von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht auch "in Verbindung mit weiteren betriebenen WKA und anderen Anlagen, für die die TA-Lärm gilt" am Wohnhaus der Kläger nicht überschritten werden. Ferner sieht Ziffer IV. 2.4 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vor, dass in das Messergebnis der Geräuschmessungen, die ein Jahr nach der Inbetriebnahme der Windenergieanlage durchgeführt werden sollen, auch "die Vor- und Zusatzbelastung der Geräusche durch den Betrieb der in der Umgebung zusätzlich betriebenen WKA und anderer Anlagen, für die die TA-Lärm gilt", einzubeziehen sind. 33 Soweit die Kläger geltend machen, der Beklagte hätte selbst eine gutachterliche Überprüfung der Prognose vornehmen müssen, da erfahrungsgemäß die W. V-90-Anlagen bei einer Entfernung von ca. 600 m zum nächstgelegenen Wohnhaus bei einem Beurteilungspegel von über 45 dB(A) lägen, ist diese nicht substantiierte Behauptung kein Anlass für das Gericht, der aufgeworfenen Frage weiter nachzugehen. Die Genehmigungsbehörde kann sich grundsätzlich auf die vom Anlagenbetreiber beigebrachten Gutachten beziehen, sofern diese aus ihrer Sicht plausibel und hinreichend sicher sind. Die Berechnungen gehen von einer "worst-case-Betrachtung" aus, indem bereits Sicherheitszuschläge eingerechnet sind. Wollten die Kläger die festgelegten Werte bestreiten, müssten sie dezidiert Einwände gegen die Gutachten erheben. Die bloße Behauptung, bei dem genehmigten Anlagentyp seien bei einer Entfernung von 600 m zum Wohnhaus der Kläger Werte von über 45 dB(A) im Nachtbetrieb überschritten, ist hierfür nicht ausreichend und löst mangels substantiierten Vortrags auch keine Pflicht zur Ermittlung von Amts wegen aus, da sich der Kammer keine Berechnungsfehler aufdrängen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in seiner Klagebegründung und auch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer Rechtsprechung des Landgerichts Augsburg sowie des Oberlandesgerichts München zitiert, führt dies nicht weiter. Dabei handelte es sich nicht um ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, sondern um einen privatrechtlichen Rechtsstreit, der zudem nach den Einlassungen der Kläger eine Windenergieanlage des Typs Enercon E-82 zum Gegenstand hatte. 34 Die Kläger haben auch keine unzumutbaren Belästigungen durch von der Windenergieanlage ausgehenden Infraschall (Schallimmissionen unter 20 Hertz) zu erwarten. Dabei nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die Ausführungen des Beschlusses vom 18. August 2011 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Zudem ist der Einfluss von Infraschall auf die menschliche Gesundheit unbestritten und hat mit Nr. 7.3 in der TA-Lärm seine Regelung gefunden. Dort heißt es: 35 7.3 Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche 36 Für Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen (tieffrequente Geräusche), ist die Frage, ob von ihnen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Schädliche Umwelteinwirkungen können insbesondere auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern die nach Nummer A.1.5 des Anhangs ermittelte Differenz LCeq-LAeq den Wert 20 dB überschreitet. Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält Nummer A.1.5 des Anhangs. Wenn unter Berücksichtigung von Nummer A.1.5 des Anhangs schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche zu erwarten sind, so sind geeignete Minderungsmaßnahmen zu prüfen. Ihre Durchführung soll ausgesetzt werden, wenn nach Inbetriebnahme der Anlage auch ohne die Realisierung der Minderungsmaßnahmen keine tieffrequenten Geräusche auftreten. 37 Die Rechtsprechung geht vor diesem Hintergrund übereinstimmend davon aus, dass moderne Windenergieanlagen Infraschall in einem - im Rechtssinne - belästigenden Ausmaß nicht erzeugen. 38 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 8 B 2122/05 -, juris, Rdnr. 20 und Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2140/00 -, juris, Rdnr. 140; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Mai 2007 - 12 LB 8/07 -, juris, Rdnr. 72. 39 Schließlich sind auch schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen in Form von Licht nicht zu erwarten. Dass die strittige Windenergieanlage infolge eventueller Reflexionen an den Rotorblättern Lichtblitze auf ihr Grundstück wirft, behaupten die Kläger selbst nicht. 40 Näherer Betrachtung bedarf allein der von der strittigen Windenergieanlage ausgehende Schattenwurf. Dieser stellt jedoch ebenfalls keine unzumutbare Beeinträchtigung für die Kläger dar. Zwar belegt die Schattenwurfprognose vom 9. Juni 2009 in der geänderten Fassung vom 19. November 2010, dass die "worst-case-Werte" für die Beschattungsdauer von 30 Stunden/Jahr (max. jährliche Gesamtbelastung) bzw. 30 min/Tag (max. tägliche Belastung), 41 vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002, a.a.O., Rdnr. 149 sowie Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, juris, Rdnr. 34, 42 am Wohnhaus der Kläger ohne Abschaltung überschritten werden. Unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen IV. Ziffern 2.7 und 2.8 der angefochtenen Genehmigung, die die Beschattungsdauer generell für alle Immissionspunkte um die Anlage herum auf 30 Minuten am Tag und 8 Jahresstunden beschränken und die Ausrüstung der Anlagen mit einer entsprechend programmierten Abschaltautomatik vorschreiben, 43 vgl. zu derartigen Anforderungen auch Ziffer 5.1.2 des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr - VI A 1 -901.3/202 -, des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VII 8 -30.04.04 - und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie - IV A 3-00-19 - vom 21. Oktober 2005; mittlerweile ersetzt durch den neuen Windenergie-Erlass NRW vom 11. Juli 2011, dessen Ziffer 5.2.1.3 dieselben Anforderungen enthält, 44 liegen aber keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger durch den periodischen Schattenwurf der Anlagerotoren schädlichen optischen Immissionen im Sinne des § 3 Abs. 2 BImSchG ausgesetzt werden könnten. Ihren ursprünglich erhobenen weiteren Einwand, der Schattenwurf beeinträchtige den von der Klägerin zu 1. geführten therapeutischen Reitbetrieb und führe zu Panikreaktionen bei den eingesetzten Pferden, haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich fallen gelassen. 45 Soweit über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB auch sonstige über die Immissionsbelastungen hinausgehende nachteilige Wirkungen des Bauvorhabens in Rede stehen können, 46 vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72/06 -, juris, Rdnr. 4 sowie Urteil vom 18. November 2004 - 4 C 1/04 -, juris, Rdnr. 11; OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, juris, Rdnr. 61, können die Kläger ein Recht unter dem Gesichtspunkt der optisch bedrängenden Wirkung nicht herleiten. 47 Ausgehend von den bereits im Beschluss vom 18. August 2011 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dargestellten Grundsätzen geht von der genehmigten und bereits errichteten Windenergieanlage keine optisch bedrängende Wirkung auf die Wohnnutzung der Kläger aus. Schon der Abstand zwischen dem Wohnhaus der Kläger und dem Standort der Anlage von mehr als dem Vierfachen der Anlagenhöhe spricht gegen einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Die darüber hinausgehende Einzelfallabwägung führt zu keiner anderen Bewertung. Vom Grundstück der Kläger aus betrachtet tritt die Anlage wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse nicht unausweichlich und damit unzumutbar in das Blickfeld. Im durchgeführten Ortstermin war die streitgegenständliche Anlage lediglich aus dem hinteren Teil des Gartens, der wirtschaftlich für den Reitbetrieb der Klägerin zu 1. genutzt wird, zu erkennen. Der hohe Baumbestand, der sich entlang der Grundstücksgrenze zog, ließ im Übrigen die Windenergieanlage nicht erkennen oder allenfalls im Hintergrund erahnen. Von den nach Westen hin ausgerichteten Kinderzimmern im Obergeschoss des Wohnhauses war der Blick auf die Anlage durch die davor stehende große Linde völlig verdeckt, so dass jedenfalls in der Vegetationszeit - wie der Kläger zu 2. im Ortstermin selbst eingeräumt hat -kein Sichtkontakt zur Windenergieanlage besteht. Außerhalb der Vegetationszeit dürfte die Sicht auf die Anlage durch die für ein Schlafzimmer typische Verdunkelung, hier in Form von bereits vorhandenen Rolladen, verhindert werden. Eine Sichtbeziehung zur streitgegenständlichen Windenergieanlage aus den nach Westen hin ausgerichteten Wohnzimmerfenstern im Erdgeschoss des Wohnhauses verhinderte bereits die dort zum Zeitpunkt des Ortstermins angebrachte weitgehend blickdichte Gardine, hinter der allenfalls der um das Wohnhaus befindliche Baumbestand zu erahnen war. 48 Die geltend gemachte etwaige Wertminderung des Grundstücks der Kläger, die mit der Errichtung der Anlage verbunden sein mag, bildet für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob die Anlage gegenüber den Klägern rücksichtslos ist. Zwar schützt Art. 14 Abs. 1 GG die Nutzbarkeit des Eigentums und die diesbezügliche Verfügungsfreiheit, doch berühren rechtmäßige, hoheitlich bewirkte Minderungen des Marktwertes eines Vermögensgutes in der Regel nicht den Schutzbereich des Eigentumsrechts. Dies gilt insbesondere auch für Wertverluste an einem Grundstück, die durch die behördliche Zulassung eines Vorhabens in der Nachbarschaft eintreten. 49 So BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, juris, Rdnr. 20; VGH München, Beschluss vom 5. Oktober 2007 - 22 CS 07.2073 -, juris, Rdnr. 9. 50 Folglich können sich die Kläger nicht darauf berufen, dass durch die Errichtung der Windenergieanlage als nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Vorhaben die bisherige Aussicht in die freie Landschaft beeinträchtigt wird und dies zu einer Wertminderung des eigenen Grundstücks führt. 51 Soweit die Kläger auf eine Veröffentlichung von Professor Dr. K1. I3. , Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt am Main, zum Thema "Der Einfluss von Windkraftanlagen auf den Verkehrswert bebauter Wohngrundstücke" Bezug nehmen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Verfasser räumt selbst ein, dass es sich bei seinen Ausführungen um einen reinen "Erlebnisbericht" handele und es im Kern Aufgabe der Grundlagenforschung sei, methodisch gesicherte Explorationen durchzuführen. Die Auswertung des Erlebnisberichts selbst stellt keine gesicherte Grundlage dar, die eine Beeinträchtigung im Sinne eines öffentlichen Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB durch eine Wertminderung des Grundstücks belegen kann. Die Bewertung stützt sich ausschließlich auf Aussagen von Maklern, die teilweise erlebt haben, dass Interessenten vom Kauf eines Objekts in der Nähe einer Windenergieanlage Abstand nahmen. Es mag zwar sein, dass die Nähe einer Windenergieanlage ein für den Großteil der Interessenten die Kaufentscheidung maßgebliches Kriterium darstellt. Bei einem Kauf eines Objekts im Außenbereich ist aber auch immer zu berücksichtigen, dass dort unter anderem Anlagen zur Nutzung von Windenergie als privilegierte Vorhaben (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) zulässig sind. 52 Der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, juris, Rdnr. 404 ff., führt schon deshalb nicht weiter, weil diesem Verfahren ein Planfeststellungsverfahren zu Grunde lag, welches eine Abwägung der öffentlichen Belange mit den Interessen privater Dritter zum Gegenstand hatte. Vorliegend handelt es sich hingegen um die Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG, bei deren Erteilung es sich um eine gebundene Entscheidung handelt. Mit der verwaltungsverfahrensrechtlichen Norm des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg, um deren Beachtung es in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging, liegt damit schon ein ganz anderer rechtlicher Anknüpfungspunkt vor. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, 159 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig, weil diese einen Antrag gestellt und sich deshalb einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). 54 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 55