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Urteil

4 K 182/09

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beamte fallen unter den Anwendungsbereich der RL 2003/88/EG; Artikel 7 Abs.2 ist unmittelbar geltend zu machen. • Ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommener Mindesturlaubsansprüche (Art.7 Abs.2 RL 2003/88/EG) besteht nur, wenn die Verhinderung zur Urlaubsnahme aus von der Willensfreiheit des Arbeitnehmers/Beamten unabhängigen Gründen, insbesondere Krankheit, resultiert. • Die bloße Entscheidung des Beamten, zum Jahresende vorzeitig in den Ruhestand zu gehen (PEM-Anreiz), begründet keinen EU-rechtlichen Abgeltungsanspruch, weil sie nicht willensunabhängig ist.
Entscheidungsgründe
Kein Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Urlaub bei freiwilliger PEM-Zurruhesetzung • Beamte fallen unter den Anwendungsbereich der RL 2003/88/EG; Artikel 7 Abs.2 ist unmittelbar geltend zu machen. • Ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommener Mindesturlaubsansprüche (Art.7 Abs.2 RL 2003/88/EG) besteht nur, wenn die Verhinderung zur Urlaubsnahme aus von der Willensfreiheit des Arbeitnehmers/Beamten unabhängigen Gründen, insbesondere Krankheit, resultiert. • Die bloße Entscheidung des Beamten, zum Jahresende vorzeitig in den Ruhestand zu gehen (PEM-Anreiz), begründet keinen EU-rechtlichen Abgeltungsanspruch, weil sie nicht willensunabhängig ist. Der Kläger, ein Regierungsgewerbeamtsrat bei der Bezirksregierung Münster, stellte am 15.10.2007 Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung zum 31.12.2007 im Rahmen des PEM-Anreizsystems. Er beantragte danach (07.11.2007) Gewährung seines Jahresurlaubs 2007 (30 Tage); lediglich 5 Tage wurden gewährt, 25 Tage wurden abgelehnt. Mit Bescheid vom 30.01.2008 lehnte die Bezirksregierung die finanzielle Abgeltung der 25 nicht genommenen Urlaubstage ab. Der Kläger berief sich auf Artikel 7 Abs.2 der Richtlinie 2003/88/EG und EuGH-Rechtsprechung zu Abgeltungsansprüchen bei Verhinderung durch Krankheit und klagte auf Zahlung von Urlaubsabgeltung. Der Beklagte hielt entgegen, dass keine Anspruchsgrundlage für Beamte bestehe und der Kläger den Urlaub aus eigenem Entscheid nicht genommen habe; die Ablehnung sei durch dienstliche Belange gerechtfertigt. • Die Klage ist zulässig aber unbegründet; ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung besteht nicht. • Die Richtlinie 2003/88/EG ist auf Beamte anwendbar und Art.7 Abs.2 kann unmittelbar geltend gemacht werden; maßgeblich ist jedoch die Auslegung des EuGH. • Nach EuGH-Rechtsprechung begründet Art.7 Abs.2 nur dann einen Abgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Nichtinanspruchnahme des Mindesturlaubs auf von der Willensfreiheit unabhängige Gründe, typischerweise Krankheit, zurückzuführen ist. • Im vorliegenden Fall war die Nichtinanspruchnahme des Urlaubs nicht krankheitsbedingt, sondern Folge der vom Kläger selbst getroffenen Entscheidung zur vorzeitigen Zurruhesetzung im PEM-System. • Eine vom Dienstherrn ausgeübte bloße Erwartung oder Aufforderung zur Antragstellung begründet keinen willensunabhängigen Zwang; konkrete Anhaltspunkte für Nötigung fehlen. • Der Umstand, dass die Zurruhesetzung erst im Dezember 2007 entschieden wurde oder dass andere Kollegen später in Ruhestand gingen, ändert nichts an der Eigenverantwortung des Klägers und rechtfertigt keinen Abgeltungsanspruch. • Soweit irrelevant für den Abgeltungsanspruch strittige Fragen zu dienstlichen Belangen, Gleichbehandlung oder einer möglichen Zusage (schriftformbedingt unwirksam) vorgebracht wurden, kommt dem nichts Entscheidendes zu. • Hinweis des Gerichts: Der europarechtliche Abgeltungsanspruch wäre zudem auf den Mindestjahresurlaub von vier Wochen (20 Tage) begrenzt; das könnte die Anspruchshöhe weiter reduzieren. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung der 25 nicht genommenen Urlaubstage. Die Ablehnung der Auszahlung durch die Bezirksregierung ist rechtmäßig, weil die Voraussetzungen von Art.7 Abs.2 RL 2003/88/EG nicht vorliegen: die Urlaubsverhinderung war nicht aus von seinem Willen unabhängigen Gründen (z.B. Krankheit) gegeben, sondern beruhte auf der eigenverantwortlichen Entscheidung des Klägers, im Rahmen des PEM-Anreizsystems zum 31.12.2007 in den Ruhestand zu gehen. Daher fehlt es an der rechtlichen Grundlage für Zahlung und Zinsen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.