Beschluss
9 NC 67/12
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf vorläufige Zulassung zu einem höheren Fachsemester scheitert, wenn die Hochschule glaubhaft macht, dass keine über die festgesetzte Vergabezahl hinausgehenden Studienplätze vorhanden sind.
• Bei Überschreitung der festgesetzten Aufnahmekapazität durch tatsächliche Einschreibungen ist die Annahme fehlender freier Plätze überwiegend wahrscheinlich.
• Die vom Ministerium festgesetzte Zulassungszahl ist anhand patientenbezogener Kapazitätsdaten zu prüfen; fehlen rechtliche, methodische oder rechnerische Fehler, sind diese Zahlen verbindlich.
• Im Eilverfahren ist der Antrag auf einstweilige Anordnung mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch abzulehnen.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Zulassung ins 1. klinische Fachsemester bei belegter Kapazität • Ein Antrag auf vorläufige Zulassung zu einem höheren Fachsemester scheitert, wenn die Hochschule glaubhaft macht, dass keine über die festgesetzte Vergabezahl hinausgehenden Studienplätze vorhanden sind. • Bei Überschreitung der festgesetzten Aufnahmekapazität durch tatsächliche Einschreibungen ist die Annahme fehlender freier Plätze überwiegend wahrscheinlich. • Die vom Ministerium festgesetzte Zulassungszahl ist anhand patientenbezogener Kapazitätsdaten zu prüfen; fehlen rechtliche, methodische oder rechnerische Fehler, sind diese Zahlen verbindlich. • Im Eilverfahren ist der Antrag auf einstweilige Anordnung mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch abzulehnen. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin im 1. klinischen Fachsemester an der WWU Münster für das WS 2012/2013 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bzw. Teilnahme an einem Losverfahren. Das MIWFT hatte für die klinischen Fachsemester insgesamt 642 Studienplätze (für das 1. klinische Fs. 107) festgesetzt. Die Antragsgegnerin meldete tatsächliche Einschreibungszahlen, die zu einer Ist-Summe von 705 Studierenden im klinischen Abschnitt führen, somit eine Überschreitung der Soll-Summe um 63. Insbesondere ist das 1. klinische Fachsemester mit 128 Einschreibungen gegenüber 107 Sollplätzen überbelegt. Der Antragsteller rügt damit, ihm stünde ein zusätzlicher Platz zu. Die Antragsgegnerin legte Kapazitätsberechnungen vor, aus denen die festgesetzten Zulassungszahlen abgeleitet sind. Das Gericht hat Akten und vorgelegte Unterlagen geprüft. • Keine Glaubhaftmachung eines freien Studienplatzes: Der Antragsteller hat nicht überzeugend nachgewiesen, dass über die festgesetzte Vergabezahl hinaus ein freier Platz im 1. klinischen Fachsemester verfügbar ist; vielmehr zeigen die Einschreibungszahlen eine Überschreitung der Kapazität. • Vertrauen in vorgelegte Kapazitätsunterlagen: Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnungen beruhen auf patientenbezogenen Daten nach der KapVO (§§ 14, 17 KapVO) und weisen weder rechtliche noch methodische oder rechnerische Mängel auf. • Bedeutung der Ist-Besetzung: Die tatsächlichen Einschreibungen (Ist-Summe 705) übersteigen die festgesetzte Soll-Summe (642) erheblich, sodass es fernliegend ist, dass noch freie Plätze vorhanden sind. • Rechtsfolgen im Eilverfahren: Fehlt der glaubhaft gemachte Anordnungsanspruch, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO bzw. unter Rückgriff auf die einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften abzulehnen. • Verwaltungs- und Kapazitätsrechtliche Prüfung: Die jährliche Gesamtzulassungszahl wurde aus patientenbezogener Aufnahmekapazität abgeleitet und vom Ministerium auf die Semester verteilt; diese Festsetzung ist nicht zu beanstanden. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO und entsprechender Spruchpraxis. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat hinreichend und plausibel dargelegt, dass für das 1. klinische Fachsemester im WS 2012/2013 keine über die festgesetzte Vergabezahl hinausgehenden freien Studienplätze vorhanden sind, da die tatsächlichen Einschreibungen die festgesetzte Kapazität deutlich überschreiten. Die vorgelegten Kapazitätsberechnungen sind nachvollziehbar und weisen keine rechtlichen, methodischen oder rechnerischen Mängel auf, weshalb ein vorläufiger Anspruch des Antragstellers auf Zulassung nicht glaubhaft gemacht wurde. Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.