Beschluss
9 Nc 52/12
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur vorläufigen Zulassung ist glaubhaft zu machen, dass ein freier Studienplatz tatsächlich verfügbar ist; fehlende freie Plätze führen zur Ablehnung des Antrags.
• Die Kapazitätsfeststellung richtet sich nach der KapVO und ist auf Lehrangebot, Schwundausgleich und klinische Behandlungseinheiten zu prüfen.
• Bei Überbelegung höherer Fachsemester verhindert die Saldierungsregel (§ 25 Abs. 3 VergabeVO) die Vergabe weiterer Plätze in diesen Semestern.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Ablehnungsbeschluss wegen fehlender freier Studienplätze in der Zahnmedizin • Zur vorläufigen Zulassung ist glaubhaft zu machen, dass ein freier Studienplatz tatsächlich verfügbar ist; fehlende freie Plätze führen zur Ablehnung des Antrags. • Die Kapazitätsfeststellung richtet sich nach der KapVO und ist auf Lehrangebot, Schwundausgleich und klinische Behandlungseinheiten zu prüfen. • Bei Überbelegung höherer Fachsemester verhindert die Saldierungsregel (§ 25 Abs. 3 VergabeVO) die Vergabe weiterer Plätze in diesen Semestern. Der Antragsteller begehrt einstweilig die vorläufige Zulassung zum Zahnmedizinstudium an der WWU Münster vorrangig zum 2., hilfsweise zum 1. Fachsemester im WS 2012/2013 oder Teilnahme an einem Losverfahren. Das Land setzte durch Verordnungen konkrete Zulassungszahlen für 1. bis 10. Fachsemester fest; der Universität standen hierzu Einschreibungen gegenüber (u.a. 1. Fs: 57 Plätze festgesetzt, 66 eingeschrieben; 2. Fs: 55 festgesetzt, 50 eingeschrieben). Der Antragsteller behauptete einen Anspruch auf Zuteilung eines sonst nicht verteilten Platzes. Die Antragsgegnerin legte Kapazitätsunterlagen vor, auf deren Grundlage das Gericht die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach der KapVO prüfte. Die Berechnung ergab eine Jahreskapazität nach Schwund von 114 Studienanfängerplätzen, verteilt 57 auf das WS; diese Zahl war ausgeschöpft bzw. überschritten. Für höhere Fachsemester ergaben sich nach Schwund und Saldierung 55 Plätze für das 2. Fachsemester, die zudem durch die Saldierungsregelung nicht weiter aufgefüllt werden konnten. • Anordnungsanspruch fehlt mangels glaubhaft gemachtem freien Studienplatz; maßgebliche Beweisanforderung nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO nicht erfüllt. • Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung ist die KapVO; das Gericht prüfte Lehrangebot und Lehrnachfrage anhand der KapVO-Vorschriften. • Lehrangebot: Die Lehreinheit Zahnmedizin verfügt zum Stichtag über 80,50 Personalstellen; nach Abzug pauschal 30% für ambulante Krankenversorgung verbleiben 56,35 Stellen mit einem bereinigten Jahreslehrangebot von 578,16 DS. • Aus der Verteilung des Lehrdeputats und dem Curricularnormwert ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 99 Studienplätzen; unter Anwendung des Schwundausgleichs (Faktor 0,87) erhöht sich dies auf 114 Studienanfängerplätze. • Nach Prüfung der klinischen Behandlungseinheiten (§ 19 KapVO) wäre ein niedrigster Grenzwert von 107 denkbar; das Ministerium und das Gericht legten zugunsten der höheren Kapazität 114 zugrunde, was zur Festsetzung von 57 Plätzen für das WS führte. • Die 57 Plätze für das 1. Fachsemester waren mit 66 Einschreibungen überschritten; daher steht kein freier Platz zur Verfügung. • Für das 2. Fachsemester ergibt die Kapazitätsrechnung 55 Plätze; obwohl lediglich 50 Rückmelder eingeschrieben sind, verhindert die auf Gesamtjahreskapazität bezogene Festsetzung und die Saldierungsregel (§ 25 Abs. 3 VergabeVO) eine Vergabe weiterer Plätze, weil andere höhere Fachsemester überbelegt sind. • Somit kommen weder eine vorläufige Zulassung außerhalb noch innerhalb der festgesetzten Kapazität in Betracht; das Rechtschutzinteresse scheitert am fehlenden nachweisbaren Verfügungsgegenstand. • Kosten- und Streitwertentscheidung folgen aus § 154 VwGO sowie §§ 52, 53 GKG. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Antragsgegnerin ein tatsächlich verfügbarer freier Studienplatz im 1. oder 2. Fachsemester zur Vergabe zur Verfügung steht. Die Kapazitätsberechnung nach der KapVO, einschließlich Schwundausgleich und Prüfung der klinischen Behandlungseinheiten, führt zu festgesetzten Zulassungszahlen (57 Plätze WS 1. Fs.; 55 Plätze 2. Fs.), die ausgeschöpft bzw. aufgrund der Saldierungsregel in den höheren Fachsemestern nicht aufzustocken sind. Mangels vorhandener freier Plätze besteht kein Anordnungsanspruch; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.