Urteil
2 K 2126/11
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2012:1130.2K2126.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beigeladene ist Erbbauberechtigte eines am 10. Juli 1981 eröffneten Sportplatzgeländes im Ortsteil S. , bestehend aus zwei Naturrasenfußballplätzen, von denen ein Spielfeld für den offiziellen Spielbetrieb als Fußballplatz zugelassen ist, einer westlich hiervon gelegenen Tennishalle sowie weiteren Gebäuden für Umkleide und Gastronomie mit der postalischen Bezeichnung Holthausener Straße 18 - 20 in Velen-S. . 3 Der Kläger ist Eigentümer der südlich dieses Sportplatzgeländes gelegenen Grundstücke, Gemarkung S. , Flur 00, Flurstück 000 (I. Straße 10 - 12), das seit 1968 mit einem großen Betriebsgebäude bebaut ist und gewerblich genutzt wird für den Karosserie- und Fahrzeugbau. Das östlich angrenzende Flurstück 000 ist mit einem Wohnhaus des Klägers seit 1969 bebaut und wird derzeit von seinen Eltern zu Wohnzwecken genutzt. Die postalische Anschrift lautet I1. -C. 11. 4 Die Grundstücke des Klägers werden von keinem Bebauungsplan erfasst. Sie befinden sich an der nördlichen Straßenseite der Straße I1. -C. bzw. an der I. Str.; die Grundstücke an der südlichen Straßenseite der Straße I1. -C. sind weitflächig unbebaut. Die Bebauung an der nördlichen Straßenseite endet mit dem Wohnhaus des Klägers auf dem Flurstück 000. Die Grundstücke westlich der I. Str. befinden sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes BN 00 "S1. I2. ", der ein Allgemeines Wohngebiet für diese Grundstücke festsetzt. 5 Das Flurstück 000, auf dem der streitgegenständliche Kunstrasenfußballplatz in einer Entfernung von ca. 60 m Luftlinie von dem Wohnhaus des Klägers entfernt im Sommer 2012 errichtet worden ist, befindet sich östlich der I. Str. südlich der Tennishalle und wird von dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Beigeladenen BN 00 "Sport- und Freizeitzentrum S. " in seiner vierten Änderungsfassung erfasst, Dieser Bebauungsplan ist am 21. August 1979 als Satzung beschlossen worden und mit der Bekanntmachung am 21. April 1980 in Kraft getreten., Seit der dritten Änderung, bekanntgemacht im Amtsblatt für die Gemeinde W. am 18. Juli 2011, ist für den betroffenen Bereich eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Sportplatz" festgesetzt. 6 Ausweislich des Umweltberichtsentwurfes vom 5. Mai 2011 zur dritten Änderung des Bebauungsplanes BN 00 "Sport- und Freizeitgelände" sollte die planungsrechtliche Sicherung eines Sportplatzes, die Sicherung des zusätzlichen Stellplatzbedarfs und die Eingrünung der Anlage unter Berücksichtigung der Nachbarschaftsverträglichkeit erreicht werden. Aus diesem Grunde sollte mit der Änderung u.a. die bisher festgesetzte Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Gymnastikwiese" in eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Sportplatz" verändert werden. Im Rahmen des Bebauungsplanänderungsverfahrens nahm der Kläger unter dem 6. Juni 2011 zu dem Planungsentwurf Stellung, nachdem eine von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Immissionsprognose durch das Ingenieurbüro für Abfallwirtschaft und Immissionsschutz S2. & I3. eingeholt und vorgelegt worden war. Diese Immissionsprognose wurde auf der Grundlage der 18. BImschV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) erstellt und beruht auf der Berechnung von sieben unterschiedlichen Nutzungsvarianten des geplanten Sportplatzes nebst 75 Stellplätzen und einer Lautsprecheranlage, die auf dem bereits vorhandenen Naturrasenwettkampfplatz vorhanden ist. Die berechneten Varianten Nrn. 1 bis 4 betreffen den Spielbetrieb und Sonn- und Feiertagen ohne Berücksichtigung des Einsatzes von akustischen Hilfsmitteln, wie z.B. Trommeln, Druckluftfanfaren, Rasseln und Vuvuzelas; die Varianten 5 bis 7 betreffen den Trainingsbetrieb werktags innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten. Wegen der Einzelheiten wird auf das schalltechnische Gutachten vom 3. Mai 2011 Bezug genommen. 7 Auf der Grundlage der schalltechnischen Untersuchungen wurden die Einwendungen der von dieser Änderung betroffenen Nachbarn zurückgewiesen und der Änderungsbeschluss in der Sitzung des Rates am 4. Juli 2011 beschlossen. Als Auswirkungen der Planung ist ausweislich der Begründung zu der dritten Änderung des oben genannten Bebauungsplanes der Immissionsschutz ausdrücklich benannt worden und auf der Grundlage der schalltechnischen Untersuchungen des Ingenieurbüros S2. & I3. als gewährleistet angesehen worden. Der Immissionsschutz sei durch entsprechende Auflagen im Genehmigungsverfahren zu sichern. 8 Der Nachweis, dass keine unverträglichen Lichtimmissionen nach dem Umbau auf die angrenzende Wohnbebauung einwirken, sei im Baugenehmigungsverfahren zu führen. 9 Der Bebauungsplan ist seit dem 18. Juli 2011 rechtskräftig; es wurde keine Normenkontrollklage - insbesondere auch nicht seitens des Klägers - gegen die dritte Änderung dieses Bebauungsplanes erhoben. 10 Gegenstand der 4. Änderung des o.g. Bebauungsplanes war zwecks Herstellung der notwendigen Stellplätze für die Sportanlage die Anlegung von 20 Stellplätzen nördlich statt westlich der Tennishalle, was die Änderung bezüglich einer Pflanzgebotsfläche erforderte. Am 25. Mai 2012 ist die 4. Änderung im Amtsblatt für die Gemeinde W. bekanntgemacht worden. 11 Unter dem 10. Juli 2011 stellte die Beigeladene einen Bauantrag beim Beklagten zwecks Errichtung eines Kunstrasenplatzes auf dem o.g. Grundstück. Diesem Bauantrag war eine Stellungnahme zu den beabsichtigten Nutzungszeiten und dem damit verbundenen Stellplatzbedarf nach Bau eines Kunstrasenspielfeldes beigefügt. Ferner wurde erläuternd darauf hingewiesen, dass insgesamt vier Seniorenmannschaften (3 Seniorenmannschaften des VFL 12 S. sowie 1 Seniorenmannschaft der Sportfreunde Nordvelen) den Kunstrasenplatz an Sonn- und Feiertagen nutzen werden. Zudem lag dem Bauantrag ein Belegungsplan für den Kunstrasenplatz sowie eine Stellungnahme des Vorstandes des VFL S. - aktualisiert mit Stellungnahme vom 21. November 2012 - und der Sportfreunde O. zu dem zu erwartenden Zuschaueraufkommen bei den Spielen dieser beiden Vereine bei. 13 Mit Bauschein vom 24. August 2011 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 28. November 2012 genehmigte der Beklagte die Errichtung eines Kunstrasenplatzes und die Neustrukturierung der Stellplatzanlage auf dem Grundstück Gemarkung S. , Flur 00, Flurstück 000. Mit Nebenbestimmungen wurde u.a. festgesetzt, dass die Nutzungsmodalitäten, wie sie in dem schalltechnischen Gutachten des Büros S2. & I3. zugrunde gelegt worden waren, einzuhalten sind, die Nutzung und Verwendung einer Lautsprecheranlage auf dem Kunstrasenplatz und, akustische Geräte bzw. Hilfsmittel (Trommeln, Vuvuzelas und Druckluftfanfaren) während des Trainings- und Spielbetriebes unzulässig sind und der Stabgitterzaun geräuschgedämmt auszuführen ist. Die Flutlichtanlage des Kunstrasenplatzes darf erst in Betrieb genommen werden, wenn durch eine sachkundige Stelle nachgewiesen worden ist, dass Lichtimmissionen die Auflagen zur Beleuchtungsstärke nicht überschreiten. 14 Die Baugenehmigung vom 24. August 2011 wurde dem Kläger am 31. August 2011 per Postzustellungsurkunde förmlich zugestellt; die Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung vom 28. November 2012 erfolge am 29. November 2012. 15 Mit Bauschein vom 5. Juni 2012 genehmigte der Beklagte die Errichtung einer Stellplatzanlage für 20 Stellplätze auf dem Flurstück 000 nördlich der Tennishalle. 16 Am 29. September 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 17 Er macht u.a. geltend: Das Vorhaben verfüge nur über eine unzureichende Anzahl von Stellplätzen, das Zuschaueraufkommen bei den Heimspielen der den Sportplatz nutzenden Vereine sei nur unvollständig berücksichtigt worden. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass sich das Zuschaueraufkommen nicht gleichmäßig auf die nördlich und südlich des Kunstrasenplatz befindlichen Zuschauerplätze verteile, sondern in erhöhtem Maße Zuschauer sich an der südlichen, den Klägergrundstücken zugewandten Seite aufhielten. Aus der Immissionsprognose sei ersichtlich, dass an einigen Immissionspunkten die zulässigen Richtwerte teilweise nur um 0,1 dB(A) unterschritten würden. Ferner sei das Gewerbegrundstück des Klägers (Flurstück 000) in der Immissionsprognose überhaupt nicht berücksichtigt worden. 18 Der Kläger beantragt, 19 die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. August 2011 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 28. November 2012 für die Errichtung eines Kunstrasenplatzes auf dem Grundstück Gemarkung S. , Flur 00, Flurstück 000, und die Baugenehmigung vom 5. Juni 2012 für die Errichtung einer Stellplatzanlage mit 20 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung S. , Flur 00, Flurstück 000, nördlich der Tennishalle aufzuheben. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Das Vorhaben verstoße weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen Abwehrrechte des Klägers. Insbesondere habe seine Fachabteilung "anlagenbezogener Immissionsschutz" unter dem 23. August 2011 keine Bedenken gegen das Vorhaben erhoben, sofern - wie in der Baugenehmigung erfolgt - Nebenbestimmungen in die Baugeneh 23 migung aufgenommen werden. Aus diesem Grund sei auch die Nebenbestimmung Nr. 07a) (nachträglich) zur Klarstellung der ohnehin nach der 18. BImSchV bestehenden Verpflichtungen in die Baugenehmigung aufgenommen worden. Bei der Beurteilung der Immissionen der hier in den Blick zu nehmenden gesamten Sportanlage sei der Altanlagenbonus nicht berücksichtigt worden. Dem Kläger sei zwar zuzugestehen, dass ausweislich des schalltechnischen Gutachtens die zulässigen Richtwerte teilweise nur um 0,1 dB(A) unterschritten würden, jedoch würden die Immissionsrichtwerte immer unterschritten und habe die Untersuchung ergeben, dass an dem in diesem Verfahren allein interessierenden Immissionspunkt (IP 10) bei sämtlichen zugrunde gelegten Nutzungsvarianten des Spielbetriebs ausnahmslos deutliche Unterschreitungen des jeweils einzuhaltenden Richtwertes prognostiziert worden seien. Es spreche sogar vieles dafür, dass entgegen der Annahme des Gutachters für das Wohngrundstück und das gewerblich genutzte Grundstück des Klägers höhere als die zugrunde gelegten Mischgebietswerte maßgeblich sein dürften. Ferner sei zwar in die Immissionsprognose das Flurstück 000, auf dem der Kläger seinen Karosserie- und Fahrzeugbau betreibe, nicht mit in die Betrachtung mit einbezogen worden, jedoch ergebe sich aus den Berechnungen für das klägerische Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück (IP 10), dass auf dem gewerblich genutzten Grundstück (Flurstück 419) die Richtwerte ebenso deutlich unterschritten würden. Dem Einwand des Klägers, dass in der Lärmprognose nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sei, dass Zuschauer sich südlich des neuen Kunstrasenspielfeldes anlässlich von Spielen aufhalten würden, hält der Beklagte entgegen, dass alle Zuschauer als Linienquellen jeweils hälftig auf die Längsseiten der in Rede stehenden Spielfelder verteilt worden seien und eine andere Verteilung nur zu wählen gewesen wäre, wenn entsprechende anlagespezifische Voraussetzungen dafür vorgelegen hätten (z. B. Vorhandensein einer Tribüne auf nur einer Seite). Es sei daher plausibel, dass sich eine Hälfte der Zuschauer von der Stellplatzanlage kommend auch auf der nördlichen Seite des Spielfeldes aufhalten werden. Zu den durch den An- und Abfahrtsverkehr ausgelösten Immissionen erläutert der Beklagte, dass die prognostizierte Zuschauerzahl bei den Heimspielen eher zu 24 hoch angesetzt werde, wie der Kläger selbst eingeräumt habe. Ein etwaiges wildes Parken in der Nachbarschaft, insbesondere auf der I. Straße, sei genehmigungsrechtlich irrelevant, da allein die beantragte Stellplatzanlage in der immissionsschutzrechtlichen Bewertung berücksichtigt worden sei. Im Übrigen lägen seiner Fachabteilung "Verkehr" hinsichtlich des geschilderten wilden Parkens im Bereich der I. Straße bislang keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Dass die Nutzung des streitgegenständlichen Vorhabens nicht nur von einem Sportverein, sondern von zwei Sportvereinen erfolge, sei für die Belegung und die Nutzungszeiten der betroffenen Spielfelder ohne Bedeutung. Die Lärmauswirkungen der vorhandenen Lautsprecheranlage für die vorhandene Sportfläche sei im schalltechnischen Gutachten mit einer Einwirkdauer von 15 Minuten je Spiel angesetzt worden und seien daher nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Geltendmachung einer unzumutbaren Beeinträchtigung des klägerischen Grundstückes durch die Flutlichtstrahler verweist der Beklagte darauf, dass ausweislich der Nebenbestimmung Nr. 12 die erstmalige Inbetriebnahme der Flutlichtanlage von dem Nachweis der Unterschreitung der zulässigen Grenzwerte abhängig gemacht worden sei. 25 Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. 26 Sie schließt sich in vollem Umfang der Stellungnahme des Beklagten an und führt ergänzend aus: 27 Die Änderung des Bebauungsplanes zur Errichtung des Kunstrasenplatzes sei erforderlich um den Sportvereinen die Möglichkeit zu bieten, auch bei Nichtbespielbarkeit der Naturrasenplätze ihre Meisterschaftsspiele und den Trainingsbetrieb durchzuführen. Im Vorfeld der 3. Änderung des Bebauungsplanes habe sich die Beigeladene sehr wohl Gedanken über verschiedene Alternativstandorte gemacht, habe diese aber ausweislich der Stellungnahme des Lärmgutachters vom 3. April 2012 nicht weiter verfolgt. Es habe also - entgegen der Auffassung des Klägers - sehr wohl eine Abwägung mehrerer 28 Standortalternativen stattgefunden mit dem Ergebnis, dass der gewählte Standort auch aus immissionsschutzrechtlicher Sicht am ehesten zur Errichtung des Kunstrasenplatzes geeignet sei. 29 Die mit Änderungsbescheid vom 28. November 2012 einbezogene Nebenbestimmung Nr. 07a werde von der Beigeladenen ausdrücklich akzeptiert. Die Sicherstellung des in der Nebenbestimmung 07a auferlegten Nutzungsverbotes für akustische Geräte bzw. Hilfsmittel (z.B. Trommeln, Vuvuzelas und Druckluftfanfaren) während des Trainings- und Spielbetriebes erfolge durch ein Nutzungsverbot in der Platzordnung und die Durchsetzung ggfs. mit Hilfe von Ordnungskräften. 30 Am 14. Juni 2012 hat der Berichterstatter die Örtlichkeiten in richterlichen Augenschein genommen, mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert und Möglichkeiten einer vergleichsweisen Verfahrensbeendigung besprochen. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie auf die von den Beteiligten überreichten Anlagen und Verwaltungsvorgänge ergänzend verwiesen. 32 Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis für eine Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. 33 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 34 Das Gericht konnte gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. 35 Die Klage hat keinen Erfolg. 36 Sie ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Baugenehmigungen der Beklagten vom 24. August 2011 i.d.F. 37 des Änderungsbescheides vom 28. November 2012 und vom 5. Juni 2012 für die Errichtung eines Kunstrasenplatzes und die Errichtung einer Stellplatzanlage mit 20 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung S. , Flur 00, Flurstücke 000 und 000, verletzen keine in dem vorliegenden Verfahren allein zu prüfenden nachbarschützenden Rechte des Klägers. 38 Zunächst bedarf es keiner tiefgreifenden Ausführungen (mehr) dazu, ob der Baugenehmigung vom 24. August 2011 zu Lasten der Nachbarrechte des Klägers die erforderliche Bestimmtheit fehlt. Denn jedenfalls wird durch die Änderungsgenehmigung des Beklagten vom 28. November 2012, die auch von der Beigeladenen laut ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung akzeptiert worden ist und umgesetzt werden wird, hinreichend sichergestellt, dass die Beigeladene ihre (insoweit bereits) nach §§ 2 Abs. 1, 3 Nr. 3 der 18. BImSchV bestehenden Verpflichtungen erfüllt und der Kläger keine unzumutbaren Belästigungen durch den Einsatz akustischer Hilfsmittel zu befürchten hat. 39 Eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte des Klägers in bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist weder von dem Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere werden die nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandsflächen eingehalten und gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stellplatzanlage gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW verstößt. Denn die mit Bauschein vom 5. Juni 2012 genehmigten 20 Stellplätze befinden sich ca. 150 Meter von den Grundstücken des Klägers entfernt, sodass unzumutbare Belästigungen durch die Nutzung dieser Stellplätze für die Grundstücke des Klägers nicht zu befürchten sind. 40 In bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist ebenfalls keine Verletzung subjektiver Nachbarrechte des Klägers feststellbar. In Bebauungsplangebieten bemisst sich der Nachbarschutz im wesentlichen danach, ob das Vorhaben mit den nachbarschützenden Festsetzungen in Einklang steht oder nicht und darüber hinaus, ob ein Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme vorliegt. 41 Insoweit ist zunächst zu festzustellen, dass das streitgegenständliche Vorhaben den Festsetzungen des seit dem 18. Juli 2011 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes BN Nr. 00 "Sport- und Freizeitgelände" in seiner dritten Änderungsfassung entspricht, so dass insoweit auch keine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers gegeben ist. 42 Das Gericht hat keinen Anlass, die Wirksamkeit dieses Bebauungsplanes in Frage zu stellen. Da der Kläger gegen diesen Bebauungsplan keine Normenkontrollklage erhoben hat, ist der Bebauungsplan mit seiner in der 3. Änderungsfassung getroffenen Festsetzung "Sportplatz" nach Ablauf der Jahresfrist des § 214 BauGB zwischenzeitlich "unanfechtbar" geworden. Namentlich können etwaige Abwägungsmängel im Rahmen dieses o.g. Bebauungsplanverfahrens gegenüber dem Bebauungsplan nicht mehr geltend gemacht werden und sind folglich auch in dem vorliegenden Verfahren unbeachtlich (geworden). Dies gilt zumindest bezüglich derjenigen Belange, die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens einer Abwägung unterzogen waren, mithin bezüglich der Immissionsbelastung, der die Grundstücke des Klägers südlich des geplanten Kunstrasenplatzes durch die Nutzung desselben ausgesetzt sein wird. Denn insoweit lagen der Abwägung des Gemeinderates der Beigeladenen die Immissionsprognosen des Ingenieurbüros S2. & I3. - zuletzt vom 3. Mai 2011 - zugrunde, die für sämtliche in die Begutachtung einbezogenen sieben Nutzungsvarianten eine Unterschreitung der Richtwerte für ein Mischgebiet um mindestens 4 dB(A) errechnete. 43 Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Nach dieser Vorschrift sind die in §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. 44 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen können Festsetzungen eines Bebauungsplanes durch das in § 15 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nur ergänzt, nicht aber korrigiert werden. Je konkreter eine Festsetzung ist umso geringer ist die Gestaltungsfreiheit für den von der Planfestsetzung Betroffenen und damit korrespondierend auch der Spielraum für die Anwendung des § 15 BauNVO. Nur soweit der Bebauungsplan selbst noch keine abschließende planerische Entscheidung enthält, ermöglicht § 15 BauNVO eine "Nachsteuerung" im Baugenehmigungsverfahren. Die Vorschrift ist kein Instrument zur Heilung von Planungsmängeln, sondern dient lediglich zur Nachsteuerung und Feinabstimmung bei einem in der Planung offen gelassenen Konflikt im Einzelfall. Wurde der Konflikt bereits im Rahmen der planerischen Abwägung abschließend behandelt und musste er in den Abwägungsvorgang einfließen, kann er nicht mehr in die Prüfung des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 BauNVO einbezogen werden. Ist die Konfliktlösung auf der Ebene der Bauleitplanung unzureichend, kann dies nicht über § 15 Abs. 1 BauNVO korrigiert werden. Es handelt sich dann vielmehr um einen Abwägungsfehler, der gegen den Bebauungsplan geltend gemacht werden müsste. 45 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. März 1989 - 4 NB 8.89 -, BRS 49, Nr. 44, OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 10 A 1607/09 -. 46 § 15 Abs. 1 BauNVO bietet keine Handhabe dafür, die Verwirklichung des einem Baubauungsplan zugrunde liegenden Plankonzepts für den planerischen Regelfall auszuschließen, denn eine Regelung nach der ein Bebauungsplan zwar rechtsgültig wäre, jedoch bereits für den Regelfall nicht verwirklicht werden könnte, wäre ein Widerspruch in sich. 47 So liegt der Fall hier. Der mit den o.g. Bauscheinen genehmigte und zwischenzeitlich eingeweihte Kunstrasenfußballplatz auf dem Flurstück 000 entspricht exakt der planerischen Festsetzung "Sportplatz", die mit der 3. 48 Änderung des Bebauungsplanes BN 00 am 18. Juli 2011 rechtsverbindlich geworden ist, Somit ist das streitgegenständliche Vorhaben in dem durch die Baugenehmigungen ermöglichten Umfang auf Grund der - notwendigen - Abwägungsentscheidung des Rates für bauplanungsrechtlich zulässig erklärt worden. Das in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme ist daher hier insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Lärmimmissionen für die Grundstücke des Klägers bereits in den Abwägungsvorgang des rechtsgültigen Bebauungsplanes BN 00 eingeflossen, wodurch es gewissermaßen "aufgezehrt" worden ist. 49 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2005 - 10 B 1269/04 -, BauR 2005, 1292; Beschluss vom 15. Mai 2006 - 10 B 374/06 -. 50 Als unschädlich erweist sich insoweit, dass für den Gewerbebetrieb des Klägers auf dem Flurstück 000 kein eigenständiger Immissionspunkt vergeben worden ist, da mit der Einbeziehung des IP 10 auf dem östlich benachbarten Wohngrundstück des Klägers in die Lärmprognose und in die Abwägung des Rates die Nachbarbetroffenheit des Klägers auch insoweit hinreichend verlässlich berücksichtigt und verneint worden ist. 51 Rein vorsorglich weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass es deshalb auch keine Anhaltspunkte für einen vollständigen Abwägungsausfall im Bebauungsplanverfahren gibt, der allerdings - jedenfalls nach der oben zitierten - Rechtsprechung des OVG NRW, 52 vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 10 A 1607/09 -, 53 ohnehin unbeachtlich sein soll. Denn die der Abwägungsentscheidung zugrundeliegende Immissionsprognose erweist sich sogar als hinreichend valide Grundlage für die getroffene planerische Entscheidung. 54 Weitere Aspekte, die im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebotes eine Unzumutbarkeit des Vorhabens der Beigeladenen begründen könnten sind weder vom Kläger substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch die Flutlichtanlage unzumutbaren Lichtimmissionen auf seinen Grundstücken ausgesetzt werden könnte. Denn in den Nebenbestimmungen Nr. 9 und 10 der Baugenehmigung vom 24. August 2011 wurde zu seinem Schutz die zulässige mittlere Leuchtdichte und mittlere Beleuchtungsstärke auf der Grundlage des Runderlasses "Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung" des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 13. September 2000 festgesetzt, die für Grundstücke in einem Mischgebiet üblich sind. 55 Insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass die Beurteilung, wann Lichteinwirkungen zu erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft führen, nicht anhand allgemein gültiger Grenzwerte und Bewertungsmethoden vorgenommen werden kann, da solche weder durch Gesetz noch durch Rechtsverordnung bindend geregelt sind. Ob Lichtimmissionen zumutbar sind, ist daher unter Beachtung der Grundsätze, die die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat, im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft, wobei wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen sind. Alle Faktoren sind in eine wertende Gesamtbeurteilung im Sinne einer Güterabwägung einzustellen. 56 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2009, - 7 B 1647/08-; Urteil vom 15. März 2007 - 10 A 998/06 -, BRS 71 Nr. 70, m.w.N, und Beschluss vom 26. Mai 2004 - 7 B 879/04 -. 57 Der Gemeinsame Runderlass "Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung" des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 13. September 2000, 58 MinBl. NRW vom 2. November 2000, S. 1283, berichtigt in MinBl. NRW vom 27. März 2001, S. 457, weitestgehend übereinstimmend mit der vom Länderausschuss für Immissionsschutz in seiner 99. Sitzung vom 10. Bis 12. Mai 2000 empfohlenen Licht- Leitlinie, abgedruckt in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand: Oktober 2008, Bd. 4, C 4.5, 59 hat zwar keinen quasi-normativen Charakter, kann jedoch als sachverständige Beurteilungshilfe herangezogen werden. 60 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2009,- 7 B 1647/08 -; Urteil vom 15. März 2007 - 10 A 998/06 -, a.a.O., und Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 7 B 2193/06 -, BRS 70 Nr. 181. 61 Vor diesem Hintergrund unterliegen die vom Beklagten zur Vermeidung von für den Kläger unzumutbaren Lichtimmissionen getroffenen Nebenbestimmungen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Weder das vom Kläger gewerblich genutzte Flurstück 000 noch sein Wohngrundstück können einen erhöhten Schutz beanspruchen, da sich der Schutzanspruch nach der Gebietsart und den örtlichen Verhältnissen richtet. Dieser ist vorliegend wegen der gewerblichen Nutzung auf dem Flurstück 000 einerseits und der Lage des Wohngrundstücks (Flurstück 000) im Übergangsbereich zum Außenbereich, in dem eine Wohnnutzung ebenfalls nicht allgemein zulässig ist, nur in einem geringeren Maße als in einem durch Wohnnutzung geprägten Bereich - bspw. einem "Allgemeinen Wohngebiet" - anzuerkennen. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 63 Rechtsmittelbelehrung 64 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. 65 Statt in Schriftform kann die Begründung auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 1. Dezember 2010 (GV.NRW.S.647) eingereicht werden. 66 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 67