Urteil
2 K 2683/11
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2012:1203.2K2683.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 9. November 2011 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks Gemarkung X. , Flur 000, Flurstück 00 (C. Str. 00, 00000 X. ). Das Grundstück ist mit einem westlich der C. Straße gelegenen Wohngebäude (ehemaliges Wohn- und Wirtschaftsgebäude) mit zwei Wohneinheiten, einem Nebengebäude (ehemalige Scheune) und einer Doppelgarage bebaut. Nördlich des Wohngebäudes befindet sich in ca. 46 m Entfernung das Wohngebäude C. Str. 11. Ca. 65 m südlich des Wohngebäudes des Klägers mündet aus westlicher Richtung kommend die T. Straße in die C. Straße ein. Ca. 50 m weiter südlich zweigt von der C. Straße in östlicher Richtung die B. Straße ab. Im unmittelbaren Kreuzungsbereich befinden sich die Grundstücke C. Str. 00, 00 und 00 und B. Str. 0. Etwas versetzt vom unmittelbaren Kreuzungsbereich liegt nördlich der T. Straße das Grundstück T. Str. 1. Südlich der B. Straße liegen unmittelbar aufeinander folgend die Wohngebäude mit den Hausnummern 0 bis 00. Die Bebauung endet in östlicher Richtung an dem nördlich der B. Straße gelegenen Gebäude Nr. 00. Den gesamten Bereich stellt der Flächennutzungsplan der Beigeladenen als Fläche für die Landwirtschaft dar. 3 Im November 2006 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger an die südliche Fassade des Wohngebäudes ohne Baugenehmigung einen 5,44 x 5,42 m großen Wintergarten mit Satteldach und Kamin angebaut hatte. Ferner hatte der Kläger ohne Baugenehmigung die vorbezeichnete, 11,58 x 6,11 m große Doppelgarage errichtet, deren Pultdach die westliche Seite des Gebäudes um 3,17 m überragt. Auf dem Pultdach ist eine Photovoltaikanlage installiert. Der geringste Abstand zwischen Wintergarten und Doppelgarage beträgt ca. 3,50 m. Mit bestandskräftigen Ordnungsverfügungen vom 3. März 2008 gab der Beklagte dem Kläger auf, den Wintergarten und das Garagengebäude zu beseitigen. Mit zwei Bescheiden vom 15. Januar 2009 setzte der Beklagte die Vollstreckung der Beseitigungsverfügungen aus, und zwar hinsichtlich des Wintergartens bis zum 31. Dezember 2010 und hinsichtlich des Garagengebäudes bis zum 31. Dezember 2016. 4 Am 18. Mai 2011 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, die beiden Baumaßnahmen nachträglich zu genehmigen. 5 Nach Anhörung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. November 2011 die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, Wintergarten und Garagengebäude seien als sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB zu qualifizieren, die öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigten. Sie widersprächen den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der das Gebiet als Fläche für die Landwirtschaft ausweise, und der natürlichen Eigenart der Landschaft. Beide Maßnahmen ließen darüber hinaus die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Der von dem Kläger geltend gemachte Bedarf an Unterstellmöglichkeiten für Pkws werde durch das Nebengebäude gedeckt. Der Wintergarten sei auch kein begünstigtes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB. Das Wohngebäude werde hierdurch nicht angemessen erweitert. Bei Familienwohnheimen mit zwei Wohnungen sei eine Wohnfläche von 250 m² angemessen, das Wohngebäude verfüge jedoch bereits über eine Wohnfläche von mindestens 296 m². Wintergarten und Garagengebäude verfügten darüber hinaus nicht über die nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW erforderliche Gebäudeabschlusswand. 6 Gegen den am 15. November 2011 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 14. Dezember 2011 Klage erhoben. 7 Er macht geltend, der Beklagte habe mit ihm vereinbart, den Wintergarten für maximal 10 Jahre und das Garagengebäude unbefristet zu dulden, falls er – was er bereits getan habe – ein altes Werkstattgebäude auf seinem Grundstück abbreche. Gleichwohl habe der Beklagte die Vollstreckung der Beseitigungsverfügungen nur befristet ausgesetzt. Die beiden Vorhaben beeinträchtigten keine öffentlichen Belange. Das Nebengebäude werde zu Abstellzwecken und als Werkstatt-/ Hobbygebäude genutzt, so dass dort keine Fahrzeuge untergestellt werden könnten. Die Fläche des Wintergartens könne höchstens zur Hälfte auf die Wohnfläche angerechnet werden, da er nicht an die Heizanlage angeschlossen und unzureichend isoliert sei. Insgesamt könnten daher ca. 310 m² als Wohnfläche genutzt werden. Nach dem Abbruch des Werkstattgebäudes sei der Umfang der versiegelten Fläche reduziert worden. Da der Wintergarten an ein bestehendes Gebäude angebaut sei und das Garagengebäude einen Ersatz für das Werkstattgebäude darstelle, sei weder eine Splittersiedlung zu befürchten noch werde die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt. Die Garage sei darüber hinaus Träger einer umweltfreundlichen Photovoltaikanlage, deren Finanzierung auf 20 Jahre ausgelegt sei. Ein Abbruch des Garagengebäudes würde ihn daher in existenzielle Schwierigkeiten bringen. 8 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 9 den Bescheid des Beklagten vom 9. November 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. 10 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er macht in Ergänzung zu der Begründung seines Ablehnungsbescheids geltend, die Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung durch die von dem Kläger realisierten Baumaßnahmen ergebe sich daraus, dass der Kläger im Gegensatz zu den Nachbargrundstücken sein Grundstück erheblich baulich verdichtet habe. Darüber hinaus könne der Kläger seine Kraftfahrzeuge in dem bereits vorhandenen Nebengebäude unterstellen. Garage und Wintergarten wiesen zueinander auch nicht die nach § 31 Abs. 1 BauO NRW erforderliche Gebäudeabschlusswand auf, obwohl sie als aneinandergereihte Gebäude im Sinne dieser Vorschrift anzusehen seien. 13 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 14 Das Gericht hat das Grundstück des Klägers und die nähere Umgebung am 16. Oktober 2012 in Augenschein genommen. Der Kläger hat im Verlauf dieses Termins sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu Protokoll erklärt. Der Beklagte und die Beigeladene haben ein entsprechendes Einverständnis mit Schriftsätzen vom 18. und 22. Oktober 2012 erklärt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 9. November 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO). 18 Nach § 75 Abs. 1 BauO NRW ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzung liegt vor. Das im Außenbereich von X. errichtete, nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben ist nach § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig; ihm stehen auch keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften entgegen. 19 Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen besteht ein Genehmigungsanspruch. Beeinträchtigt das Vorhaben keine öffentlichen Belange, so wäre es mit der Eigentumsgewährleistung in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar, wenn das Vorhaben dennoch - im Rahmen einer Ermessensentscheidung - nicht zugelassen würde. 20 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 – 10 A 1998/06 -, NVwZ-RR 2008, 682. 21 Die beiden Baumaßnahmen beeinträchtigen keine öffentlichen Belange. Sie lassen zunächst nicht die Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Splittersiedlungen nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen sind. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB wertet die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung nicht schlechthin als Beeinträchtigung öffentlicher Belange, sondern stellt darauf ab, ob diese Entwicklung zu befürchten ist. Zu befürchten ist das Entstehen einer Splittersiedlung nur dann, wenn das Vorhaben zum Bestehen einer unerwünschten Splittersiedlung führt; unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Nicht anders liegt es mit der Erweiterung, d.h. der räumlichen Ausdehnung, und der Verfestigung, d.h. der Auffüllung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereiches. Auch sie sind zu missbilligen, d.h. zu befürchten und unerwünscht, nur dann, wenn in ihnen ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss. Das anzunehmen rechtfertigt sich in aller Regel. Auch die Berechtigung der regelhaften Annahme eines Vorgangs der Zersiedlung bedarf jedoch - zumindest in Fällen der Verfestigung - einer konkreten Begründung. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 -, BauR 2012, 1626. 23 Sie rechtfertigt sich mithin auch in der Regel nicht einfach aus sich. Als Grund für eine Missbilligung kommt u. a. in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich zersiedelt werden würde. "Weitreichend" ist die Vorbildwirkung deshalb immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedelung des Außenbereichs bewirken würden. 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 B 23/04 -, BRS 67 Nr. 109. 25 Ein weiterer Grund für eine Missbilligung kann darin liegen, dass das hinzutretende Vorhaben mit Ansprüchen verbunden ist, deren Befriedigung in der unmittelbaren Umgebung möglich sein sollte, die sich aber in der vorhandenen Splittersiedlung nicht befriedigen lassen. Schließlich kann die Missbilligung auch darin ihren Grund haben, dass je nach der Art der vorhandenen Bebauung ein hinzutretendes Vorhaben geeignet ist, weitere Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 – 10 A 1998/06 -, a.a.O. 27 In Anwendung dieser Grundsätze ist die durch den Wintergarten und das Garagengebäude eingetretene Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung nicht zu missbilligen. Die beiden Baumaßnahmen selbst ordnen sich der vorhandenen Splittersiedlung unter. Die Splittersiedlung wird nördlich durch die Gebäude C1. Str. 11, östlich durch das Gebäude B. Str. 00, südlich durch die Gebäude C. Str. 16 und westlich durch die Gebäude T. Str. 0 begrenzt. Die Splittersiedlung zeichnet sich durch im nordwestlichen Bereich lockere, im südöstlichen Bereich dichter aufeinander folgende Straßenrandbebauung aus. Ihr Zusammenhang ergibt sich aus der Lage der vorhandenen Wohnbebauung im Kreuzungsbereich der T. , C. und B. Straße. Zwar sind die Freiflächen zwischen den westlich der C. Straße gelegenen Gebäuden größer als die Freiflächen zwischen den Gebäuden südlich der B. Straße. Die Größe dieser Freiflächen ist jedoch nicht geeignet, den sich vor Ort durch das Gericht festgestellten Eindruck der Geschlossenheit der im Kreuzungsbereich gelegenen Bebauung zu zerstören. 28 Ob durch Freiflächen ein Bebauungszusammenhang unterbrochen wird oder nicht, lässt sich nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen. Zur Beurteilung bedarf es einer wertenden Betrachtung des konkreten Sachverhalts. Ausschlaggebend ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Letztlich maßgeblich für die Betrachtungsweise ist die Verkehrsauffassung mit der Folge, dass es entscheidend jeweils auf die Lage des Einzelfalls ankommt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Bebauung einer Splittersiedlung im Außenbereich verglichen mit einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil weniger dicht und der Eindruck der Geschlossenheit der Bebauung deshalb von vornherein weniger stark sein kann. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 – 10 A 1998/06 -, a.a.O. 30 In Anwendung dieser Grundsätze sind die Freiflächen zwischen den Gebäuden westlich der C2. Straße nicht geeignet, den Eindruck der Geschlossenheit der im Kreuzungsbereich gelegenen Bebauung aufzuheben. Der Abstand zwischen dem Wohngebäude des Klägers und dem nördlich gelegenen Gebäude C. Str. 00 beträgt ca. 46 m, der Abstand zwischen dem Wohngebäude des Klägers und dem südlich nächstgelegenen, zu dem Grundstück T. Str. 0 gehörenden Gebäude beträgt ca. 38 m. Die südlich des Grundstücks des Klägers zwischen der C. und T. Straße und dem Grundstück T. Str. 1 gelegene Freifläche ist ebenfalls zu vernachlässigen. Sie weist entlang der C1. Straße eine Länge von maximal 65 m und entlang der T. Straße eine Länge von ca. 33 m auf. Diese Freiflächen fallen mit Blick auf die Dimensionen der auf den Grundstücken C. Str. 00 und 00 und T. Str. 0 errichteten Gebäude optisch nicht ins Gewicht. Innerhalb der Splittersiedlung befinden sich 17 Wohngebäude und zahlreiche Nebengebäude, so dass der Bestand der Splittersiedlung durch den Wintergarten und das Garagengebäude nur unwesentlich vergrößert wurde. Selbst wenn alle Wohngebäude der Siedlung einen dem Wintergarten vergleichbaren Anbau erhielten, würde der Bestand der Siedlung nicht nennenswert vergrößert. Als vergleichbar wären darüber hinaus nur solche Anbauten zu qualifizieren, die sich nicht in den bislang unbebauten Außenbereich erstrecken, sondern innerhalb des vorhandenen Bebauungszusammenhangs realisiert würden. Diese Fläche ist – auch zur Realisierung weiterer Garagengebäude – begrenzt. Größere Freiflächen finden sich nur noch zwischen den Gebäuden C. Str. 00 und 00, im Kreuzungsbereich auf den Flurstücken 00, 00 und 00, zwischen den Grundstücken C. Str. 00 und 00 und zwischen den Grundstücken B. Str. 3 und 4. Vor diesem Hintergrund kommt den Baumaßnahmen keine weitreichende Vorbildwirkung zu. 31 Das Vorhaben generiert auch keine neuen Bedürfnisse, die in der Splittersiedlung nicht befriedigt werden können. Ebenso wenig begründet es neue Spannungen oder verstärkt bereits vorhandene Spannungen. 32 Das Vorhaben des Klägers beeinträchtigt auch keine öffentlichen Belange, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Der Flächennutzungsplan stellt nicht nur das Grundstück des Klägers, sondern sämtliche Flächen der Splittersiedlung - unabhängig davon, ob sie bebaut oder unbebaut sind - als Fläche für die Landwirtschaft dar. Ausgehend davon, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in rechtssatzartiger Weise verbindlich sind, und in Ermangelung einer Begründung zum Flächennutzungsplan wertet das Gericht die Darstellung des Grundstücks des Klägers als Fläche für die Landwirtschaft dahingehend, dass die Beigeladene bei dem zwangsläufig groben Raster des Flächennutzungsplans mit der Einbeziehung der Splittersiedlung in die "Fläche für die Landwirtschaft" nicht strikt jegliche Bebauung verhindern, sondern nur das Gebiet keiner weiteren baulichen Entwicklung zuführen wollte. 33 Durch die Baumaßnahmen werden auch keine Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Maßgebend ist hierfür, ob die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 1 BNatSchG negativ betroffen werden. 34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 – 10 A 1998/06 -, a. a. O. 35 Dies ist nicht der Fall. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft durch den Wintergarten und das Garagengebäuden negativ betroffen werden. Eine besondere Schutzwürdigkeit des außerhalb eines Landschaftsschutzgebiets liegenden Grundstücks ließ sich bei der Ortsbesichtigung nicht feststellen. 36 Andere öffentliche Belange werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Auch die Erschließung des an einer kanalisierten öffentlichen Straße liegenden Grundstücks ist gesichert. Die erforderliche Erlaubnis zur Einleitung des Niederschlagswassers liegt vor. Hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wird die Erschließungsfrage nicht neu aufgeworfen, da die Realisierung der beiden Baumaßnahmen nicht zur Entstehung von mehr Schmutzwasser führt als im genehmigten Bestand ohnehin produziert wird. 37 Vor diesem Hintergrund durfte das Einvernehmen der Beigeladenen nicht nach § 35 Abs. 2 Satz 1 BauGB versagt werden. 38 Dem Vorhaben stehen auch keine Vorschriften des Bauordnungsrechts entgegen. Die südliche Außenwand des Wintergartens und die nördliche Außenwand des Garagengebäudes waren nicht als Gebäudeabschlusswand herzustellen. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW sind Gebäudeabschlusswände bei aneinandergereihten Gebäuden auf demselben Grundstück sowie bei Gebäuden herzustellen, die weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist. Bei dem Garagengebäude und dem Wintergarten handelt es sich jedoch nicht um aneinandergereihte Gebäude im Sinne dieser Vorschrift. Werden zwei Gebäude auf einem Grundstück in einem Abstand von weniger als 5 m errichtet, so brauchen die Außenwände nicht als Gebäudeabschlusswände ausgeführt zu werden. 39 Vgl. Boeddinghaus/ Radeisen in: Boeddinghaus/ Hahn/ Schulte/ Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, Stand: Mai 2012, § 31, Rn. 13. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen konnten keine Kosten auferlegt werden, da sie keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.