Beschluss
9 L 472/12
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2012:1205.9L472.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2012/2013 außerhalb - gflls. hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze. 4 Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2012/2013 (ZulassungszahlenVO) vom 20. Juni 2012 (GV. NRW. 2012, 230, 241) in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 5. Juli 2012 (GV. NRW. 2012, 275) die Zahl der von der WWU Münster aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Psychologie (Bachelor) auf 141 festgesetzt. 5 Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (zuletzt: Schriftsatz vom 19. November 2012 im Verfahren 9 L 555/12) sind im 1. Fachsemester dieses Studiengangs zum WS 2012/2013 tatsächlich 141 Studienanfänger/innen eingeschrieben (Stand: 19. November 2012). 6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zum Leitverfahren 9 Nc 460/12 vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. 7 II. 8 Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. 9 Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Bachelor-Studiengang Psychologie zum WS 2012/2013 über die Zahl der tatsächlich vergebenen 141 Studienanfängerplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz für Studienanfänger/innen zur Verfügung steht, der - gegebenenfalls nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - unter seiner/ihrer Beteiligung vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. 10 Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin besetzt sind. Durch die Besetzungszahl von 141 ist die in der ZulassungszahlenVO in dieser Höhe festgesetzte Zulassungszahl abgedeckt worden. 11 Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Überprüfungsdichte der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers/der Antragstellerin - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass darüber hinaus im verfahrensbetroffenen Studiengang nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des WS 2012/2013 noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen. 12 Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2012/2013 und damit für das WS 2012/2013 ist für Studiengänge, deren Plätze - was auf den Studiengang Psychologie (Bachelor) zutrifft - nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 KapVO NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. 2011, 84 ff.). 13 Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht - wie für den hier betroffenen Studiengang - ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester bestimmt ist. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 aus dem nach § 5 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote eines Studienganges (§ 7). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2012 (§ 2 Abs. 1) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 reduziert oder soll nach § 9 erhöht werden. 14 1. Lehrangebot: 15 Die Antragsgegnerin (zuletzt: Bericht vom 21. September 2012 zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2012 an das Ministerium, den es sich nach Prüfung zu eigen gemacht hat) ist auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit Psychologie der WWU Münster zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2012/2013 insgesamt 49,25 Personalstellen zur Verfügung stehen. Diese Stellen des wissenschaftlichen Personals sind folgenden Stellengruppen mit einem dienstrechtlich vorgegebenen Regellehrdeputat (Regellehrverpflichtung in Semesterwochenstunden; Deputat-stunden - DS -) zugeordnet worden: 16 Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl der Stellen ( ( = Stand 2011/2012 Summe DS ( ( = Stand 2011/2012 W3 Universitätsprofessor 9 7 (6( 63 ( 54( W2 Universitätsprofessor 9 9 (11 ( 81 (99( W 1 Juniorprofessor 4 2 (2( 8 (8( A 15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 2 (2( 18 (18( A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 1 (1( 5 (5( 17 A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 7 4 (4( 28 (28( A 13 Akademischer Rat auf Zeit 4 11 (11( 44 (44( TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 5,5 (5,5( 22 (22( TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 6 (6( 48 (48( TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer 12 1.75 (0( 21 (0( Summe 49,25(48,5( 338 (326( 18 Die Kammer geht auf der Grundlage der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen davon aus, dass hiermit das der Lehreinheit Psychologie der WWU Münster für das Studienjahr 2012/2013 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal und Lehrangebot beanstandungsfrei erfasst ist. 19 Kapazitätsrechtlich beachtliche Veränderungen im Verhältnis zum vorherigen Berechnungszeitraum haben sich zum einen in der Stellengruppe der Universitätsprofessoren ergeben. Dort sind zwei Stellen in der Gruppe der Universitätsprofessoren W2 weggefallen, während sich die Zahl der Stellen in der Gruppe der Universitätsprofessoren W3 um eine Stelle erhöht hat. Die Antragsgegnerin hat hierzu (Schriftsatz vom 10. Oktober 2012 im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 460/12) erläutert, eine - abgegangene - W2-Stelle sei wieder als W3-Stelle zugewiesen worden. Angesichts des beiden Stellengruppen zugewiesenen Deputats von 9 DS bleibt diese Personalveränderung kapazitätsneutral und ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Abgangs einer weiteren W2-Stelle hat die Antragsgegnerin dargelegt, dieser sei darauf zurückzuführen, dass die vorzeitige Besetzung einer W2-Stelle zu deren zeitweisen Doppelbesetzung und damit zur Ausweisung zweier W2-Stellen ab dem Berechnungszeitraum 2010/11 geführt habe. Wie bereits seinerzeit mitgeteilt worden sei - was zutrifft (Schriftsatz vom 15. Oktober 2010 im Leitverfahren 9 Nc 194/10 des WS 2010/11) -, sei der Bestand der zweiten W2Stelle bis zu dem Zeitpunkt befristet gewesen, zu dem die eigentlich zur Besetzung vorgesehene W2-Stelle frei werde. Dies sei nunmehr mit dem Ende der vorzeitigen Besetzung mit Wirkung für den Berechnungszeitraum 2012/13 der Fall, so dass die zweite W2Stelle weggefallen sei. Auch diese Veränderung in der Stellengruppe der W2Stellen begegnet angesichts der vorstehend wiedergegebenen Erläuterungen der Antragsgegnerin in kapazitätsrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken, denen im vorliegenden Verfahren weiter nachzugehen wäre. Denn das Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung vermittelt dem um Zulassung in einem kapazitätsbegrenzten Studiengang Nachsuchenden keinen Anspruch darauf, dass einmal vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Es verlangt mit Rücksicht auf die der Hochschule zukommenden Organisationsrechte lediglich, dass etwa kapazitätsmindernde Personalmaßnahmen auf sachlichen Gründen beruhen und sich auch sonst als willkürfrei erweisen. 20 Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Urteil vom 24. April 1985 13 A 1595/83 u.a., KMK-HSchR 1986, 443; zuletzt Beschlüsse vom 13. März 2012 - 13 B 26 und 55/12 - (Psychologie Bac. WWU Münster, WS 2011/2012) jeweils NRWE und Juris. 21 Solche sachlichen und nachvollziehbaren Gründe sind den oben zitierten Ausführungen der Antragsgegnerin ohne weiteres zu entnehmen, weil aus ihnen deutlich wird, dass der Wegfall der in Rede stehenden Stelle der Planung schon bei ihrer Einrichtung entsprach und ihre befristete Vorhaltung lediglich vor einem besetzungstechnischen Hintergrund erfolgte. 22 Zum anderen liegt im Studienjahr 2012/2013 trotz des Wegfalls einer W2-Stelle der Stellenbestand in der Lehreinheit Psychologie mit 49,25 Stellen um 0,75 höher als die Stellenzahl im vergangenen Berechnungszeitraum 2011/2012. Insoweit hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 10. Oktober 2012 im gerichtlichen Leitverfahren dargelegt, die Zuweisung der 1,75 Planstellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben sei im Rahmen des Hochschulpaktes erfolgt, zeitlich befristet und an die Bedingungen des Hochschulpaktes - hier des Hochschulpakts II - gebunden. Das Gericht hat in Bezug auf die kapazitätsrechtliche Beachtlichkeit der genannten Stellen, die sich hier deutlich zugunsten der Jahresaufnahmekapazität auswirken, keine Bedenken. Sie stehen der Lehreinheit mit den entsprechenden Lehrleistungen im Berechnungszeitraum im Verständnis des § 5 Abs. 1 KapVO NRW 2010 zur Verfügung. 23 Eine darüber hinausgehende Erhöhung der Personalstellenzahl in der Lehreinheit Psychologie aufgrund des Hochschulpaktes als solchen kann nicht festgestellt werden. Eine in diese Richtung gehende Wirkung des Hochschulpaktes hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung verneint, insbesondere ausgeschlossen, dass dieser subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Erhöhung der Personalausstattung der Lehreinheit mit der Folge erhöhter Studienanfängerzahlen begründet. 24 Siehe zuletzt Beschlüsse vom 31. Oktober 2012 - 9 Nc 45/12 u.a. -, Medizin WS 2012/2013; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 13 C 73/11 -, jeweils NRWE. 25 Der Abgleich der im Kapazitätsberechnungsverfahren eingestellten Anzahl und Verteilung an Stellen der Lehreinheit mit der vorgelegten Stellenplanübersicht, die u.a. die Namen der Dienstkräfte und etwaige individuell höhere oder niedrigere Lehrverpflichtungen bzw. die etwaige Inanspruchnahme von Teilstellen (oder Beurlaubungen) ausweist, hat ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der Lehreinheit seien weitere kapazitätsrelevante Stellen vorhanden. 26 Wegen der bei den einzelnen Stellengruppen jeweils angesetzten Regellehrverpflichtungen nach Maßgabe der normativen und in ihrem Geltungsanspruch nicht zweifelhaften Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) vom 24. Juni 2009, GV. NRW. 2009, 409, sind bei der gerichtlichen Überprüfung keine Bedenken aufgetreten, denen im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weiter nachzugehen wäre. 27 In diesem Zusammenhang ist der Ansatz von jeweils 4 DS (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV) für die 5,5 Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte nicht zu beanstanden. Insbesondere besteht kein Grund für die Annahme, in der Lehreinheit seien als befristet eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist. Diese Frage hat die Antragsgegnerin ausdrücklich verneint (Schriftsatz vom 10. Oktober 2012 im Leitverfahren im Leitverfahren 9 L 460/12). An der Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln, besteht kein Anlass. 28 Ebenso wenig begegnet das von der Wissenschaftsverwaltung in Bezug auf die unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten zugrunde gelegte Regellehrdeputat von 8 DS je Stelle Bedenken. Vor dem Hintergrund der in den Vorjahren vom Gericht gewonnenen Erkenntnisse über den Stellenbestand in der Lehreinheit ist auch für den hier zu prüfenden Berechnungszeitraum des Studienjahres 2012/2013 nichts für die Annahme hervorgetreten, mit diesen Wissenschaftlichen Angestellten seien individualvertraglich höhere Lehrleistungsverpflichtungen als jeweils 8 DS vereinbart. 29 Damit beläuft sich das (unbereinigte) Lehrdeputat aller in der Lehreinheit Psychologie zum Berechnungsstichtag vorhandenen Stellen auf insgesamt 338 DS . 30 Dieses Gesamtlehrdeputat von 338 DS ist zutreffend um 3 DS individuell gekürzt worden, § 5 Abs. 2 LVV. Nach dieser Bestimmung können unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule gewährt werden. Diese Voraussetzungen hat das Ministerium - dem entsprechenden Ansatz der Hochschule folgend - bejaht. Die Antragsgegnerin hat dazu ausgeführt, dass - wie im vorangegangenen Berechnungszeitraum - diese Ermäßigung für G. E. -Q. F. (Psychologisches Institut I) wegen der von ihr wahrgenommenen leitenden Aufgaben in der Psychotherapie-Ambulanz (PTA) erfolgt ist. Dies hat das Gericht bereits seinerzeit nicht beanstandet. Hieran wird festgehalten. 31 Vgl. Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - 9 Nc 204/11 u.a. -, Psychologie (Bac.) WS 11/12, Juris. 32 Die Antragsgegnerin und mit ihr das Ministerium haben ferner 69 DS wegen des "Lehrangebots Bildungswissenschaften" in Abzug gebracht. Erläuternd hat die Antragsgegnerin mit ihrem Schriftsatz vom 10. Oktober 2012 im Leitverfahren dargelegt, diese Reduzierung betreffe wie im vorherigen Berechnungszeitraum 2011/2012 die - damals erstmalige - Verminderung des Lehrdeputats zugunsten der neu eingerichteten, lediglich "virtuellen" Lehreinheit Bildungswissenschaften, der von der Lehreinheit Psychologie dieses Lehrdeputat zur Verfügung gestellt werde. Seinerzeit hatte die Antragsgegnerin im einzelnen erläutert, 33 vgl. Beschlüsse der Kammer vom 21. Dezember 2011 a.a.O. - 9 Nc 204/11 u.a. - 34 die Einrichtung der Lehreinheit Bildungswissenschaften sei im Rahmen der neuen Lehrerausbildung nach dem Lehrerausbildungsgesetz 2009 (LABG 2009) durch das Ministerium erfolgt. Das Gesamt-Lehrangebot des Faches bzw. der Lehreinheit Bildungswissenschaften ergebe sich neben den weiter beteiligten Lehreinheiten Pädagogik, Sozialwissenschaften und Philosophie auch aus der Lehreinheit Psychologie. Die Stellen der die Lehrleistungen erbringenden Lehrenden verblieben zwar in der Lehreinheit, das Deputat werde aber im Rahmen einer Reduzierung zur Lehreinheit Bildungswissenschaften "umgeschichtet". Im Falle des Beitrags der Lehreinheit Psychologie sei das dort angesiedelte "Institut für Psychologie in Bildung und Erziehung", welches ausschließlich für die Lehrerausbildung zuständig sei, insgesamt davon betroffen. Denn das Deputat der diesem Institut zugeordneten Stellen in Höhe von 69 DS sei anstelle eines Dienstleistungsexports wie in der Vergangenheit mit dem - ansonsten in Ansatz zu bringenden - Dienstleistungsabzug für Lehramtsstudiengänge "e" im Rahmen der nicht zugeordneten Studiengänge den Lehramtsstudiengängen auf diese Weise zur Verfügung gestellt worden. 35 Das Gericht hat seinerzeit mit seinen Beschlüssen vom 21. Dezember 2011 36 a.a.O. - 9 Nc 204/11 u.a. -, bestätigt durch das OVG NRW mit Beschlüssen vom 13. März 2012 - 13 B 26 und 55/12 , jeweils NRWE und Juris 37 für den Berechnungszeitraum 2011/2012 - jedenfalls für das Eilverfahren - mit umfassenden Darlegungen den Deputatabzug zu Gunsten der Lehreinheit Bildungswissenschaften unter Auseinandersetzung mit den sich stellenden systematischen und methodischen Fragen, insbesondere dazu, ob in die reine "Dienstleistungslehreinheit" und damit "virtuelle Lehreinheit" Bildungswissenschaften Lehrleistungen im Wege der Deputatsabgabe verlagert werden dürfen oder ob dies allein im Wege des Dienstleistungsexports gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010 erfolgen muss, gebilligt. 38 Zustimmend: VG Köln, Beschluss vom 27. Februar 2012 6 Nc 437/11 - , NRWE (Rdnr. 25). 39 Darauf wird Bezug genommen. Maßgebend hatte sich das Gericht für seine Entscheidung, den Abzug nicht in Frage zu stellen, davon leiten lassen, dass mit der vorgenommenen Deputatverlagerung einerseits ohnehin die komplette Lehrleistung des dazu berufenen "Instituts für Psychologie in Bildung und Erziehung" ohne Rücksicht darauf, ob die Stellen mit Lehrenden besetzt waren oder nicht, in die Lehrerausbildung transferiert worden ist und diese Behandlung dem hergebrachten Modell der an Stellen geknüpften Lehrleistungsberechnung folgt. Andererseits hatte das Gericht bei summarischer Prüfung nicht feststellen können, dass der Lehrleistungsabfluss von der Lehreinheit Psychologie in die Lehreinheit Bildungswissenschaften überhöht gewesen wäre, zumal diesem Fach in den Lehramtsstudiengängen nach dem Lehrerausbildungsgesetz 2009 und der Lehramtszugangsverordnung ein erhöhtes Gewicht mit einer entsprechend erhöhten Lehrleistungsnachfrage ab dem Berechnungszeitraum 2011/2012 zugemessen worden ist. Daran hält das Gericht fest, zumal die KapVO NRW 2010 mit ihrer Regelung in § 5 Abs. 5 ohnehin optional der Wissenschaftsverwaltung die Befugnis eröffnet, in gewissem Umfang von dem hergebrachten System der Berechnung des Gesamtlehrangebots abzuweichen. 40 Für den Berechnungszeitraum 2012/2013 sind insoweit keine Änderungen eingetreten. Auch hier hat die Antragsgegnerin entsprechend der von ihr vorgelegten Übersicht der im "Institut für Psychologie in Bildung und Erziehung" Beschäftigten des wissenschaftlichen Lehrpersonals erneut die durch die 9,5 Planstellen des Instituts erbrachte Lehrleistung zu Gunsten der Lehreinheit Bildungswissenschaften in Abzug gebracht. Soweit die Antragsgegnerin bei Vornahme des Abzugs zugrundegelegt hat, dass diese Stellen mit einem Deputat von 69 DS in die Berechnung der Lehrleistung der Bildungswissenschaften eingehen, erweist sich dies für die Lehreinheit Psychologie als kapazitätsgünstig, weil ihnen tatsächlich ein um 1 DS höheres Lehrdeputat von 70 DS zugeordnet ist: Eine bisher zu ¾ geführte Stelle eines Angestellten im unbefristeten Dienstverhältnis (6 DS) ist im Verhältnis zum vorherigen Berechnungszeitraum nunmehr um ¼ auf eine Vollstelle (8 DS) erhöht und im Gegenzug sind 1 ¼ Stellen Akademischer Rat auf Zeit (5 DS) um ¼ auf eine volle Stelle vermindert (4 DS); die bei der Vollstelle eines Angestellten im unbefristeten Dienstverhältnis zugewonnenen 2 DS sind lediglich im Umfang von 1 DS bei der Senkung der Stellengruppe Akademischer Rat auf Zeit ausgeglichen worden. 41 Nach alledem ist auch dieser Abzug von 69 DS im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden. 42 Das Lehrangebot ist zutreffend um 1 DS wegen der im Wintersemester 2011/2012 im Umfang von 2 SWS von der Lehrbeauftragten L. L1. gehaltenen Lehrveranstaltung "Vertiefung allgemeine Psychologie und kognitive Neurowissenschaft" als gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010 zu berücksichtigende Lehrauftragsstunden erhöht worden. 43 Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010 um die Dienstleistungen zu bereinigen, welche die Lehreinheit Psychologie für den nicht zugeordneten Bachelor- und den ebenfalls nicht zugeordneten Master-Studiengang Erziehungswissenschaft der Lehreinheit Pädagogik erbringt. Die insoweit zum Berechnungsstichtag angesetzten und im Verwaltungsverfahren erläuterten Einsatzwerte (Curricularanteile) und die voraussichtlichen Studienanfängerzahlen (vgl. § 5 Abs. 4 S. 2 u. 3 KapVO NRW 2010), die zu einem Dienstleistungsexport von (1,01 DS + 2,28 DS =) 3,29 DS führen, sind nach summarischer Prüfung bedenkenfrei. 44 Unter Berücksichtigung der individuellen Lehrleistungsermäßigung, der an die Lehreinheit Bildungswissenschaften zur Deckung der entsprechenden Lehrnachfrage in den Lehramtsstudiengängen zugewiesenen Deputatstunden sowie der Dienstleistungen ergibt sich damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (338 - 3 - 69 + 1 - 3,29 =) 263,71 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2012/2013 von (2 x Sb =) 527,42 DS folgt. 45 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität 46 Diesem bereinigten jährlichen Lehrangebot stellt das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Antragsgegnerin und dem Ministerium (Berechnung zum 15. September 2012) auf der Lehrnachfrageseite einen aus einem Curricularwert (CW) von 3,20 abgeleiteten Curriculareigenanteil (CAp) gegenüber, der von der Lehreinheit Psychologie für den Bachelorstudiengang Psychologie in Höhe von 3,18 (ein Curricularfremdanteil - CAq - von jeweils 0,01 entfällt auf die Lehreinheiten Biologie und Pädagogik) und für den Masterstudiengang in Höhe von 1,60 erbracht wird. Beide Curricularwerte, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapVO NRW den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmen, halten sich innerhalb der in Anlage 1 zu dieser Vorschrift angeführten Bandbreite von 2,2 - 3,4 für den Bachelorstudiengang bzw. von 1,1 - 1,7 für den Masterstudiengang Psychologie. Sie sind auch in der Vergangenheit von der Antragsgegnerin zugrundegelegt und vom Gericht nicht beanstandet worden. 47 Vgl. etwa Beschlüsse vom 25. November 2010 - 9 Nc 194/10 u.a. -, Psychologie (Bac.) WS 10/11, sowie zuletzt Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - 9 Nc 204/11 u.a. - WS 11/12, beide NRWE. 48 Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin angesetzten vorjährigen Bewerberzahl von Studienanfängern in Höhe von 6.335 für den Bachelorstudiengang und einer Bewerberzahl von 1.001 für den Masterstudiengang ergibt sich eine Summe von 7.336 Studienbewerbern. Diese Zahlen in das Verhältnis zueinander gesetzt, folgt daraus für den erstgenannten Studiengang ein Anteil von 86,4 %, für den letztgenannten Studiengang ein solcher in Höhe von 13,6 % (Anteilquoten, § 7 KapVO NRW 2010). Nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2010 wird der gewichtete Curriculareigenanteil durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW 2010 festgestellten Anteilquote ermittelt. Unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von 3,18 für den Bachelorstudiengang und 1,60 für den Masterstudiengang errechnet sich ein gewichteter Curriculareigenanteil von (3,18 x 0,864) + (1,60 x 0,136) = 2,74752 + 0,2176 = 2,96512, gerundet 2,97 . 49 Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot in Höhe von 527,42 DS und dividiert mit dem gewichteten Curricularanteil ergibt sich ein Studienplatzangebot in Höhe von (527,42 : 2,97 =) 177,58 Studienplätzen. 50 Entsprechend der oben ermittelten Anteilquote errechnen sich danach für den Bachelor-Studiengang (177,58 x 86,4 % =) 153,42, mithin gerundet 153 Studienanfängerplätze, und für den Master-Studiengang (177,58 x 13,6 % =) 24,15, mithin gerundet 24 Studienanfängerplätze. 51 Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Sie kann nach § 8 KapVO NRW reduziert - für die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen liegen keine Anhaltspunkte vor - oder soll nach § 9 KapVO NRW erhöht werden. Nach der letztgenannten Vorschrift soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Auf der Grundlage des nicht zu beanstandenden und auf der amtlichen Statistik beruhenden so genannten Hamburger Modells, 52 vgl. hierzu etwa aus jüngerer Zeit: OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u.a. -, 53 hat die Antragsgegnerin, nachdem das Bachelorstudium zum Wintersemester 2007/2008 eingeführt worden war, erstmals zum Studienjahr 2012/2013 für den Bachelorstudiengang Psychologie einen Schwundausgleichsfaktor von 0,88 ermittelt und angesetzt. Im Wege des Schwundausgleichs führt dessen Anwendung zu einer Erhöhung auf (153 : 0,88 = 173,86) gerundet 174 Studienanfängerplätze für das Studienjahr 2012/2013. 54 Zur Rundung des Berechnungsergebnisses vor der Schwundberechnung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 13 C 104/92 -. 55 Abweichend von den errechneten 174 Studienanfängerplätzen für den Bachelor-Studiengang Psychologie und 24 Studienanfängerplätzen für den Master-Studiengang Psychologie - eine Schwundquote ist für den erst zum Wintersemester 2010/2011 an der WWU eingeführten Masterstudiengang nicht angesetzt worden - haben sowohl die Hochschule als auch das Ministerium eine Zulassungszahl von 141 (Bachelor) bzw. 90 (Master) Studienanfängerplätzen angesetzt, die den festgesetzten Zulassungszahlen in diesen Studiengängen entspricht. Die Antragsgegnerin hat dazu ausgeführt (Schriftsatz vom 10. Oktober 2012 im Leitverfahren), für den Masterstudiengang seien wie im Vorjahr 90 Studienanfängerplätze in Ansatz gebracht worden, die auch besetzt seien. Bei der Festsetzung der Zulassungszahlen sei berücksichtigt worden, dass der weitaus überwiegende Anteil der Studienanfänger im Fach Psychologie als Berufsziel die Ausbildung zum Psychotherapeuten anstrebe. Insoweit werde auf das Psychotherapeutengesetz verwiesen und den Umstand, dass bisher für die Psychotherapeutenausbildung ein erfolgreicher Diplomabschluss und nunmehr ein Masterabschluss als Zugangsvoraussetzung für diese Ausbildung verlangt werde. 56 Greifbare Prognosefehler bei der Bestimmung der Anteilquote sind trotz der deutlichen Abweichung von den errechneten Ergebnissen angesichts dieser tragfähigen Begründung nicht ersichtlich. Für Psychologische Psychotherapeuten, die in eigener Praxis arbeiten und eine Kassenzulassung erlangen wollen, ist für die erforderliche Approbation gemäß § 1 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) nach § 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 PsychThG ein abgeschlossenes Studium der Psychologie, welches das Fach klinische Psychologie einschließt, Zugangsvoraussetzung. Das Gericht hat bereits in seinen Beschlüssen zum vorangegangenen Berechnungszeitraum 57 Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - 9 Nc 204/11 u.a. -, Psychologie (Bachelor) WS 2011/2012 a.a.O. 58 im einzelnen dargelegt, dass nach Aufgabe des Studiengangabschlusses "E. " im Psychotherapeutengesetz zwar bisher keine abschließende Regelung getroffen ist, welcher Abschluss eines Psychologiestudiums, nämlich Bachelor oder Master, erforderlich ist, berufsständisch jedoch vertreten werde, dass lediglich die Absolvierung des Bachelor- und Masterstudienganges ebenso wie früher das E. die hinreichend qualitativ hochwertige Ausbildung in Psychologie gewährleiste. Das Gericht hat weiter ausgeführt, es sei dann nachvollziehbar, dass unter diesen Voraussetzungen die Mehrzahl derjenigen Studierenden, die das Bachelorstudium abgeschlossen haben, auch unabhängig von der Frage, ob der Bachelorabschluss bereits zur anschließenden Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum psychologischen Psychotherapeuten einen hinreichenden Zugang darstellt - ihr Studium noch im Masterstudiengang Psychologie fortsetzten, und erkläre den entsprechenden Bedarf an Studienplätzen in diesem Studiengang. 59 Bestätigend: OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2012 13 B 26 und 55/12 -, jeweils NRWE und Juris. 60 Inzwischen tritt hinzu, dass ebenfalls nach Auffassung des bei der Bezirksregierung Düsseldorf angesiedelten und dafür zuständigen Landesprüfungsamts für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie lediglich das absolvierte "Vollstudium" in Psychologie, also des Bachelor- und Masterstudiengangs, als Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten akzeptiert wird. Dies ergibt sich aus den "Hinweisen zur Zugangsqualifikation zur Ausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz" des Landesamtes, die Interessenten für die genannte Ausbildung im Internet zur Verfügung gestellt sind. Mit Blick auch auf diesen von der Antragsgegnerin im Verfahren 9 L 554/12 genannten Gesichtspunkt, der die getroffene Prognose unterstreicht, durfte die Antragsgegnerin nach § 7 Satz 3 KapVO NRW 2010 die Anteilquote für den Masterstudiengang zu Lasten des Bachelorstudienganges erhöhen. Danach erfolgt die Festlegung der Anteilquoten nach Ermessen der Hochschule im Einvernehmen mit dem Ministerium, wenn eine Berechnung auf die bereits oben dargelegte Weise nicht sinnvoll ist, was nach den obigen Ausführungen der Fall ist. 61 Die WWU hat einen Bedarf an 90 Studienplätzen im Masterstudiengang prognostiziert. Dies entspricht den Festsetzungen für den Masterstudiengang in der Vergangenheit, nämlich etwa im vorangegangenen Berechnungszeitraum, und damit den gewonnenen Erfahrungen bezüglich seiner Akzeptanz bei den Studienbewerbern; die 90 Studienanfängerplätze in diesem Studiengang sind wie die Antragsgegnerin u.a. im Verfahren 9 L 554/12 mit Schriftsatz vom 19. November 2012 mitgeteilt hat - vollständig besetzt. Daher kann keine Rede davon sein, dass die Anteilquote für den Masterstudiengang unangemessen hoch ausgefallen wäre, wie einige Antragsteller/innen vorgetragen haben. 62 Die Ermittlung der 90 Masterstudienplätze zu Lasten des Bachelorstudienganges ist mathematisch zutreffend erfolgt. Die Antragsgegnerin hat - wie sie in ihrem Schriftsatz vom 10. Oktober 2012 im Leitverfahren beschreibt - mit Hilfe des jeweiligen Eigenanteils der beiden Studiengänge die erforderliche zusätzliche Kapazität von 66 Studienplätzen zu 90 Masterstudienplätzen für den Masterstudiengang mit einem Abzug von 33 Studienplätzen zur errechneten Kapazität von 174 Bachelorstudienplätzen ermittelt (66 zusätzliche Msc x1,6/3,18 = 33 Bsc weniger), so dass 141 Studienanfängerplätze im Bachelorstudiengang Psychologie verblieben sind. Das nach § 7 Satz 3 KapVO NRW 2010 erforderliche Einvernehmen mit dem Ministerium ist dadurch hergestellt, dass die WWU in ihrem Kapazitätsbericht die abweichende Festlegung der Anteilquoten und die deswegen entsprechend abweichend vorgeschlagenen Zulassungszahlen dargestellt und das Ministerium diese Darstellung in seiner Überprüfung zum Stichtag 15. September 2012 übernommen hat. 63 Da die Zahl von 141 Studienplätzen für das hier verfahrensbetroffene Wintersemester 2012/2013 in der Lehreinheit Psychologie Bachelor mit der Einschreibung von ebenfalls 141 Studierenden ausgeschöpft worden ist, sind freie Plätze für Studienanfänger nicht festzustellen. Damit kommt auch, soweit dies geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht. 64 Darauf, ob der Antragsteller/ die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es danach nicht an. 65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 66 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.