Urteil
13 K 1755/11.O
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2012:1211.13K1755.11O.00
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Tenor
Die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 5. Juli 2011 wird insoweit abgeändert als gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 1.500,- Euro verhängt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 5. Juli 2011 wird insoweit abgeändert als gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 1.500,- Euro verhängt wird. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die 0000 geborene Klägerin ist seit 1998 als Leiterin einer Grundschule tätig. Im streitgegenständlichen Zeitraum leitete sie die Kath. Grundschule im F. in H. . Sie war teilzeitbeschäftigt mit 24 Wochenstunden. Im April 0000 kam im Schulamt durch entsprechende Hinweise aus dem Lehrerkollegium der Verdacht auf, dass die Klägerin in den Schuljahren 2009/2010 und 2010/2011 ihre Unterrichtsverpflichtung von 10 Wochenstunden unterschritten habe. Nach Durchführung von Ermittlungen und nach Anhörung der Klägerin zu dem Ermittlungsergebnis erließ die Bezirksregierung N. mit Datum vom 5. Juli 2011 eine Disziplinarverfügung, in der gegen die Klägerin eine Kürzung der monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 1/10 für die Dauer von 36 Monaten festgesetzt wurde. Der Klägerin wurde vorgeworfen: "Im Schuljahr 2009/2010 und bis zum 5.4.2011 des laufenden Schuljahres 2010/2011 haben Sie Ihre planmäßige Unterrichtsverpflichtung (10 Wochenstunden) durchgängig unterschritten: - Im Schuljahr 2009/2010 um 7 Wochenstunden; ab einem Zeitpunkt, der nicht mehr ermittelt werden konnte, sogar um 10 Wochenstunden - Bis zum 5.4.2011 des laufenden Schuljahres 2010/2011 um 9 Wochenstunden." In tatsächlicher Hinsicht geht die Disziplinarverfügung davon aus, dass die Klägerin sich im Schuljahr 2009/2010 zunächst planmäßig mit drei Stunden Sport eingesetzt habe. Darüber hinaus habe sie mit ihrem Stundenkontingent von 10 Wochenstunden eine langfristig erkrankte Kollegin vertreten. Im Laufe des Schuljahres - zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt - habe sich jedoch dieser Vertretungsunterricht erübrigt. Die drei Sportstunden seien ebenfalls von einer anderen Kollegin erteilt worden. Stattdessen habe die Klägerin andere Vertretungsstunden im Fall von Kurzzeiterkrankungen übernommen, teilweise bis zu 9 Stunden und mehr. Der genaue Umfang der Vertretungsstunden lasse sich nicht mehr feststellen. Im Schuljahr 2010/2011 sei die Klägerin planmäßig lediglich mit einer Stunde Sport eingesetzt gewesen. Darüber hinaus sei sie als Vertretungsreserve für alle Kollegen tätig geworden, u. a. auch im Nachmittagsbereich der Lernzeit. Die Klägerin hat am 9. August 2011 Klage erhoben. Sie bestätigt die tatsächlichen Feststellungen in der Disziplinarverfügung und räumt ein, die ihr vorgeschriebene Unterrichtsstundenzahl unterschritten zu haben. Jedoch wendet sie sich gegen die Höhe der Maßnahme. Bei der Maßnahmebemessung sei zu berücksichtigen, dass sie in der Zeit von 2006 bis 2009 ihrer Dienstleistungspflicht überobligatorisch nachgekommen sei. Im streitgegenständlichen Zeitraum sei sie in der gesamten Unterrichtszeit im Schulgebäude anwesend gewesen und habe allgemeine Dienst- und Verwaltungsarbeiten erledigt. Sie habe auch stets im Bedarfsfall Vertretungsunterricht erteilt. Ihre wöchentliche Begleitung der Kinder zum Schulgottesdienst müsse ihr auf ihre Pflichtunterrichtsstunden angerechnet werden. Zu ihren Gunsten müsse auch berücksichtigt werden, dass an ihrer Schule ein Überangebot verfügbarer Lehrstunden herrschte, so dass es für ihren Unterricht an sich gar keinen notwendigen Bedarf gegeben habe. Seit Jahren sei die Konrektorenstelle an ihrer Schule nicht besetzt; deshalb sei sie zu einem größeren Teil als sonst mit Schulleitungstätigkeit befasst gewesen. Bei der Maßnahmebemessung seien auch ihr besonderes Engagement für die Schule und ihr bisher tadelloses und einwandfreies Verhalten nicht angemessen in die Bewertung eingeflossen. Auch ihre sofortige Einsicht und Abänderung ihres Fehlverhaltens sei nicht hinreichend gewürdigt worden. Sie beantragt, eine mildere Maßnahme als die Kürzung ihrer Bezüge um 1/10 für 36 Monate auszusprechen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, dass die Anwesenheit der Klägerin während der Schulzeit und die Erteilung von Vertretungsunterricht sie nicht entlasten könne, sondern zu ihren selbstverständlichen Pflichten gehöre. Die Teilnahme am Schulgottesdienst könne nicht auf die Pflichtunterrichtsstunden angerechnet werden. Auch die Nichtbesetzung einer Konrektorenstelle gebe einer Schulleiterin nicht das Recht, ihre eigene Unterrichtsverpflichtung eigenmächtig zu kürzen. Jede Schulleiterin könne einzelne Leitungsaufgaben auf Lehrerinnen und Lehrer zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen (§ 60 Abs. 3 Satz 1 SchulG sowie §§ 30, 31 Allgemeine Dienstordnung (ADO) a.F.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist insoweit begründet, als eine über die ausgesprochene Geldbuße hinausgehende Disziplinarmaßnahme verhängt wurde. Insoweit ist die Disziplinarverfügung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat sich bei der Aufstellung des Stundenplanes in den Schuljahren 2009/2010 und 2010/2011 nicht die erforderliche Pflichtstundenzahl zugeteilt. Auch als Schulleiterin war sie gemäß § § 18 Abs. 1 S. 2 ADO verpflichtet, Unterricht zu erteilen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich die Zahl der Pflichtstunden für die Klägerin als - teilzeitbeschäftigte - Lehrerin und Schulleiterin nach §§ 2, 5 der VO zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG auf 10 Stunden pro Woche belief. Unstreitig ist auch, dass die Klägerin in beiden Zeiträumen nicht das volle Pflichtstundensoll erfüllt hat. 2009/2010 hat sie sich zunächst mit drei Stunden Sport eingesetzt. Jedoch gab es im Schuljahr 2009/2010 eine nicht bestimmbare Zeitspanne, in der die Klägerin auch diese Stunden nicht mehr wahrgenommen hat. Ab welchem Zeitpunkt dies der Fall war und der Sportunterricht ausschließlich von Frau W. erteilt wurde, lässt sich nach Angaben der Beteiligten nicht mehr feststellen. Dies ist für die disziplinarrechtliche Beurteilung auch letztlich ohne Belang, weil es für die Höhe der Maßnahme nicht darauf ankommt, ob die Klägerin 10, 7 oder nur 6 wöchentliche Pflichtstunden im Schuljahr nicht wahrgenommen hat. Es bedarf daher insoweit auch keiner endgültigen Entscheidung zu der - immerhin auch im Schulamt unterschiedlich beurteilten - Frage, ob die Begleitung zum Schulgottesdienst auf die Pflichtstundenzahl anzurechnen ist. 2010/2011 hat die Klägerin nur eine Pflichtstunde bzw. max. zwei Pflichtstunden (wenn man den Schulgottesdienst hinzu rechnen wollte) erteilt. Durch die unterbliebene Pflichtstundenwahrnehmung hat die Klägerin gegen die Pflicht zur Beachtung allgemeiner Vorschriften und Regelungen ( § 35 Satz 2 Beamtenstatusgesetz) und die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Damit hat sie ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Ob darin auch ein Verstoß gegen die Pflicht zu sehen ist, sich mit vollem Einsatz seinem Beruf zu widmen, ist zweifelhaft, kann aber für die disziplinarrechtliche Beurteilung dahinstehen. Jedenfalls hat die Klägerin nicht die konkret von ihr geschuldete Arbeitsleistung erbracht. Die Pflichtstundenregelung für Lehrer ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. Sie trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der Lehrer nur zum Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während die Arbeitszeit im Übrigen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern - grob pauschalierend - nur geschätzt werden kann. Die Klägerin war nicht berechtigt, die vom Dienstherrn zu Recht geforderte Arbeitsleistung nach eigenem Ermessen abzuändern. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme kommt es gemäß § 13 LDG NRW auf eine Würdigung aller Umstände an, u. a. auch auf die Schwere des Dienstvergehens. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach den Umständen der Tatbegehung und den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Insoweit fällt zu Lasten der Klägerin ins Gewicht, dass sie als Schulleiterin Vorgesetztenfunktion gegenüber ihren Kollegen hatte. Sie ist selbst für die Aufstellung des Stundenplans verantwortlich, wobei ihr vom Dienstherrn erhebliches Vertrauen entgegengebracht wird. Wenn sie das ihr nach den Vorschriften der VO zu § 93 Schulgesetz vorgeschriebene wöchentliche Unterrichtssoll nicht einhält, beeinträchtigt dies das Vertrauen der Kollegen in ihrer Eigenschaft als Vorgesetzte. Es muss geradezu zwangsläufig den Betriebsfrieden stören, wenn sie alle Kollegen entsprechend deren Pflichtstundenanteil einteilt, sich selbst jedoch davon über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren teilweise ausnimmt. Die Klägerin kann die Nichterteilung der Pflichtstunden nicht mit dem Argument rechtfertigen, dass sie sich als Schulleiterin in besonderer Weise engagiert habe; es wird durchaus unterstellt, dass sie in ihrer Eigenschaft als Schulleiterin z. B. überobligatorische (organisatorische) Leistungen im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Kooperationsvertrages mit der Grundschule C. G. erbracht hat, ebenso wird von ihrem besonderen Einsatz ausgegangen, der zur Anerkennung der Schule als leistungssportfreundliche Grundschule geführt hat. Die Beklagte hält ihr insoweit grundsätzlich zu Recht entgegen, dass die engagierte Wahrnehmung der dienstlichen Pflichten von jedem Beamten erwartet werden kann. Auch wenn die Klägerin die Schulleitungsaufgaben komplett allein wahrgenommen hat, kann sie dies nicht von dem Vorwurf der Nichterfüllung ihres Unterrichtssolls freistellen, weil die nach § 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG zu errechnende Leitungszeit der Schule zugeteilt wird; dies geschieht unabhängig davon, wie die Schulleitungsaufgaben innerhalb der Schule aufgeteilt werden. Ebenso wenig entfällt die Pflicht zur Erteilung von Pflichtstunden von vornherein dadurch, dass die Klägerin Vertretungsunterricht erteilt hat. Vertretungsunterricht ist gemäß § 11 Abs. 3 ADO a.F. im Einzelfall grundsätzlich - zumindest kurzfristig - zusätzlich zu den Pflichtstunden bzw. im Falle zwingender dienstlicher Verhältnisse als Mehrarbeit zu erteilen. Mag die Klägerin auch die rechtliche Möglichkeit gehabt haben, ihren Vertretungsunterricht - insbesondere soweit sie Kolleginnen längerfristig vertreten hat - z. T. als Ausgleich auf Pflichtstunden anrechnen zu lassen, hat sie nicht dargelegt, dies in einer rechtlich zulässigen - Transparenz und Überprüfbarkeit gewährleistenden - Weise durchgeführt zu haben. Im Übrigen behauptet sie selbst nicht, durchgehend Vertretungsunterricht im Umfang ihres Pflichtstundenanteils gegeben zu haben. Damit hat sie sich vorschriftswidrig verhalten. Kann der Einsatz der Klägerin im Schulleitungsbereich und ihre Tätigkeit als Vertretungslehrerin sie auch nicht von ihrer Pflicht entbinden, sich im vorgeschriebenen Umfang für Pflichtstunden einzuteilen, lässt sich jedoch auch nicht feststellen, dass die dienstliche Tätigkeit der Klägerin zeitlich unterhalb der ihr vorgeschriebenen beamtenrechtlichen Arbeitszeit geblieben ist. Davon geht auch die Bezirksregierung nicht aus. Dieser Umstand kann bei der Maßnahmebemessung nicht außer Betracht bleiben. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sich die verschiedenen Landesregierungen, auch das Schulministerium NRW schon seit Jahren bemühen, ein neues Modell zur Lehrerarbeitszeit zu entwickeln, weil bereits seit langem die Überzeugung besteht, dass die Pflichtstundenregelung und die Handhabung der Entlastungsstunden nicht in der Lage sind, die Belastungsunterschiede hinreichend flexibel und individuell auszugleichen (vgl. NRW: Neues Modell zur Lehrearbeitszeit in NRW, Neue Westfälische Nachrichten; www.nw-news.de) Auch wenn die Klägerin mit ihrer Arbeitsgestaltung nicht die vom Dienstherrn konkret abverlangte Arbeitsleistung vollständig erbracht hat, ist ihr Fehlverhalten deshalb aber dennoch in einem milderen Licht zu sehen. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass die Klägerin angesichts des Lehrerüberhangs keinen Bedarf für die Unterrichtserteilung sah. Zwar berechtigte auch dies sie nicht, sich eigenmächtig von der Unterrichtspflicht befreien. Jedoch ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass die Unterrichtsversorgung der Schüler - anders als in dem vom OVG Lüneburg im Urteil vom 7. September 2010 entschiedenen Fall (20 LD 3/09) - zu 100 % gewährleistet war. Infolge dessen waren die dienstlichen Auswirkungen ihres Fehlverhaltens vorliegend letztlich von relativ geringem Gewicht. Sie bestanden im Wesentlichen darin, dass die Klägerin nicht als zweite Lehrerin am Unterricht mitgewirkt hat. Das belegt auch der von ihr vorgelegte - nach Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Hilfe der Bezirksregierung erstellte - Stundenplan, wonach sie sechs Stunden in Form einer Doppelbesetzung absolviert und im Übrigen in der Lernzeit am Nachmittag eingesetzt ist, wo sie sich auch vorher schon zumindest als Vertretungsreserve betätigt hat. All dies hat dazu beigetragen, dass die Klägerin letztlich ohne Unrechtsbewusstsein gehandelt hat. In Zeiten, in denen die personelle Besetzung knapper war, hat die Klägerin ausweislich ihrer vorgelegten Stundenmeldungen aus früheren Zeiten vielfach überobligatorisch Unterricht erteilt, ohne dafür einen Ausgleich zu beanspruchen. Dies belegt, dass sie ihre Aufgabenwahrnehmung durchaus an dienstlichen Interessen orientiert und dabei Einsatzbereitschaft gezeigt hat. Von einer entsprechenden Einschätzung geht offenbar auch der Dienstherr aus in der letzten - von der Klägerin in der Stellungnahme zum Ermittlungsbericht zitierten - Beurteilung vom 13. November 2006. Ihr Fehlverhalten liegt im Wesentlichen darin, dass sie ihre eigene - ohne Zweifel am Wohl der Schule ausgerichtete - Beurteilung der erforderlichen konkreten Ausgestaltung ihrer dienstlichen Aufgaben über die vom Gesetzgeber pauschal vorgeschriebene Arbeitszeitgestaltung gestellt hat. Dabei handelt es sich zwar nicht - wie von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin angedeutet - um einen reinen Formalverstoß. Jedoch hat der Pflichtverstoß im konkreten Fall auch nicht annähernd die Qualität eines unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst. Bei der Maßnahmebemessung kommt der Klägerin auch zu Gute, dass sie ihr Verhalten in keiner Weise verschleiert und dementsprechend bei der ersten Konfrontation auch sofort eingeräumt hat. Außerdem hat sie Einsicht gezeigt und sich darum gekümmert - nach Beratung durch Frau LRSD H1. - einen neuen Stundenplan aufzustellen, nach dem ihr selbst 12 Unterrichtsstunden zugewiesen sind, d. h. sie hat eine über ihrem Leistungssoll liegende Unterrichtspflicht übernommen, wobei sie sechs Stunden in Form einer "Doppelbesetzung" ableistet. Abschließend bleibt noch festzustellen, dass das Disziplinarverfahren die Klägerin psychisch belastet hat und sie vor dem streitgegenständlichen Zeitraum bereits seit mehr als 10 Jahren als Schulleiterin einer Grundschule tätig war. Diese - nicht gerade sehr beliebte und begehrte - Aufgabe hat sie stets beanstandungsfrei und zur Zufriedenheit des Dienstherrn erfüllt. Das Gericht sieht in Würdigung der Gesamtumstände kein Bedürfnis, die Klägerin durch eine in der zeitlichen Dauer nachhaltige Pflichtenmahnung in Gestalt einer Kürzung der Dienstbezüge an die Erfüllung ihrer beamtenrechtlichen Pflichten zu erinnern. Daran ändert auch der Vortrag des Beklagtenvertreters nichts, der in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, die Klägerin habe inzwischen Schulleitungsaufgaben an Kollegen übertragen, ohne diese von ihren Pflichtstunden zu entlasten. Dieser Sachverhalt ist nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens und muss - unabhängig davon, dass er in tatsächlicher Hinsicht noch nicht beurteilt werden kann - für die hier vorzunehmende Bewertung außer Betracht bleiben. Die ausgesprochene Geldbuße erscheint ausreichend, um dem Gewicht des Dienstvergehens Rechnung zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 74 LDG NRW i.V.m. § 154 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 LDG NRW i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.