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Urteil

8 K 2570/10

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2012:1214.8K2570.10.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 2. 11. 2010 wird aufgehoben; im übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 2. 11. 2010 wird aufgehoben; im übrigen wird das Verfahren eingestellt. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Eigentümer des am Wirtschaftsweg 0 gelegenen und mit einem Wohn- sowie Wirtschaftsgebäuden bebauten Grundstücks G 0 in E. . Der Wirtschaftsweg 0 führt im Westen zur K 0. Das Grundstück des Klägers befindet sich ca. 2,4 km nordwestlich des Ortsteils C. und südlich der ca. 120 m Luftlinie entfernten Bundesautobahn A 0. In Höhe der Hofstelle des Klägers zweigen von dem Wirtschaftsweg 0 der zur K 0 führende Wirtschaftsweg 0 und von diesem wiederum in südlicher Richtung der Wirtschaftsweg 0 ab, der u. a. zu dem am C1. T. gelegenen Speise- und Beherbergungsbetrieb "C2. G. " führt. Der C1. T. sowie die Gaststätte liegen im Geltungsbereich des am 1. 4. 1987 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplanes "F. C1. T. ". Der seit Mai 1999 unter dem Namen "C2. G. " geführte Speise- und Beherbergungsbetrieb bietet seinen Gästen die Beherbergung, Verköstigung sowie auch Veranstaltungen an; er richtet sich gezielt an Motorradfahrer. Der Kläger beschwert sich seit mehr als zwölf Jahren über erhebliche Belästigungen durch den zur "C2. G. " vor seinem Grundstück über den Wirtschaftsweg 0 führenden Motorradverkehr. Mit Schreiben vom 29. 7. 2003 beantragte der Kläger ein Einschreiten der Beklagten gegen den Motorradverkehr auf dem Wirtschaftsweg 0. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 4. 9. 2003 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Landrat des Kreises D. mit Widerspruchsbescheid vom 3. 12. 2003 zurück. Die am 1. 1. 2004 erhobene Klage - 1 K 1/04 - blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. 10. 2008 - 8 A 3743/06 - wurde die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 4. 9. 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises D. vom 3. 12. 2003 verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Dazu führte das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen aus, für den Einzelnen folge grundsätzlich nur dann ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO, wenn die Lärmbelästigungen so intensiv seien, dass sie etwa im Rahmen einer Planfeststellung Schutzauflagen auslösen würden. Denn bei straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen sei eine Gesamtbilanz vorzunehmen. Zu prüfen sei, ob die Verhältnisse nur um den Preis gebessert werden könnten, dass an anderer Stelle neue Unzuträglichkeiten aufträten. Bei der Entscheidung über die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen habe die zuständige Behörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens daher sowohl die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen als auch die Interessen der Anlieger anderer Straßen in Rechnung zu stellen, ihrerseits vor übermäßigem Lärm verschont zu bleiben, der als Folge verkehrsberuhigender oder verkehrslenkender Maßnahmen eintreten könne. Die Immissionsbelastung sei dem Kläger schon deshalb nicht zumutbar, weil der Wirtschaftsweg 0 nicht funktionsgerecht in Anspruch genommen werde. Von Bedeutung für die Bewertung der Zumutbarkeit des Lärms sei insbesondere auch, ob der ihn auslösende Verkehr die betroffenen Straßen funktionsgerecht oder funktionswidrig in Anspruch nehme. Ein Anlieger habe grundsätzlich nur den Verkehr zu dulden, der der funktionsgerechten Inanspruchnahme der Straße diene. Eine Orientierung an den Richtwerten der 16. BImSchV für die Zumutbarkeit komme umso weniger in Betracht, je mehr der Verkehr sich im Einzelfall in atypischer Weise von dem auf öffentlichen Straßen üblicherweise auftretenden Verkehr unterscheide. Die akustische Situation am Immissionsort sei jedenfalls bei einem Verkehrsaufkommen, das sich ausschließlich oder ganz überwiegend aus Motorrädern zusammensetzt, mit einem Mittelungswert, wie ihn die 16. BImSchV biete, nicht mehr angemessen beschrieben. Nur eine umfassende Sachaufklärung vermöge zuverlässig Auskunft über das objektive Gewicht der widerstreitenden Interessen zu geben. In diesem Zusammenhang bedürfe es einer Prognose der konkreten Auswirkungen einer Verlagerung des bislang über den Wirtschaftsweg 0 auf die K 0 geführten Erschließungsverkehrs der "C2. G. " auf die Verkehrssituation an den öffentlichen Straßen innerhalb der Ortslage C. . Die straßenrechtliche Funktion dieses Privatweges bestimme sich nach der Reichweite des mit Wissen und Wollen der Gemeinde als Eigentümerin zugelassenen Verkehrs. Jedenfalls mit der Struktur, der Zweckbestimmung und dem Nutzungsumfang, den der Betrieb der "C2. G. " inzwischen angenommen habe, sei der von der Gemeinde mit dem Bebauungsplan angestrebte Gebietscharakter aufgegeben worden. Die Beklagte habe die schutzwürdigen Belange des Klägers nicht mit dem ihnen angemessenen Gewicht in die Abwägung eingestellt. Sie habe zum einen verkannt, dass die Inanspruchnahme des Wirtschaftswegs 0 durch den Zu- und Abgangsverkehr der "C2. G. " nicht mit seiner Funktion als Erschließungsstraße für das Baugebiet "C1. T. " in Einklang stehe und dem Kläger die Lärmbelästigung schon aus diesem Grunde unzumutbar sei. Zum anderen habe der Beklagte dem ungewöhnlich hohen Motorradanteil an dem vor dem Wohnhaus des Klägers auftretenden Gesamtverkehr nicht Rechnung getragen. Die Beklagte habe - in Unkenntnis des mit Blick auf die funktionswidrige Inanspruchnahme des Weges erheblichen Gewichts des klägerischen Interesses - den Interessen der bei einer Änderung der Verkehrsströme möglicherweise betroffenen Anlieger innerhalb der Ortslage, insbesondere an der K 0 und der K 0 Vorrang eingeräumt, ohne zuvor den Sachverhalt aufzuklären. Durch Bescheid vom 8. April 2009 beschied die Beklagte den Antrag des Klägers vom 29. 7. 2003 neu und führte aus, aufgrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts sowie unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Anwohner in der Ortslage C. sowie aller für ihre Ermessensentscheidung erheblichen Umstände und Fakten werde sie kurzfristig anordnen, die u. a. über den Wirtschaftsweg 0 weisende Beschilderung zur Freizeitanlage C. zu entfernen. Zudem wurde der Wirtschaftsweg 0 am 8. 5. 2009 für den Abschnitt, an dem das Grundstück des Klägers liegt, mit dem Verkehrszeichen 255 "Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas" sowie dem Zusatzschild "samstags" und für den nach der Abzweigung weiterführenden Abschnitt mit dem gleichen Verkehrszeichen ohne Zusatzschild versehen. Auch der von diesem Wirtschaftsweg abzweigende Wirtschaftsweg 0 wurde mit dem Verkehrszeichen 255 sowie dem Zusatzschild "samstags" belegt, für den nach der Abzweigung des Wirtschaftsweges 0 bis zur K 0 weiterführenden Abschnitt des Wirtschaftsweges 0 wurden das Verkehrszeichen 255 und das Zusatzschild "sonntags" aufgestellt. Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 8. 4. 2009 wiederum Klage und machte geltend, die Beklagte habe ihn nicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beschieden, da den Interessen der Anlieger innerhalb der Ortslage C. erneut der Vorrang eingeräumt worden sei, ohne dass zuvor der Sachverhalt aufgeklärt worden sei. Auf die Klage des Klägers - 8 K 714/09 - hob das erkennende Gericht den Bescheid der Beklagten vom 8. 4. 2009 auf, da die Beurteilungsgrundlage für eine einzelfallbezogene Bewertung der konkreten Belastungssituation am Grundstück des Klägers immer noch fehle. Es sei auch keine Prognose betreffend den Anteil des Motorradverkehrs am Gesamtverkehr erstellt worden. Die Aufstellung der Verbotsschilder sei keine ausreichende Maßnahme gewesen, da die verkehrsbeschränkenden Wirkungen nur an einem Wochentag für den Kläger günstig seien. Daraufhin ließ die Beklagte ein Schallgutachten erstellen. Grundlage waren eine Verkehrszählung an drei Stellen im Kreuzungsbereich der Wirtschaftswege 0 und 0 am Pfingstsonntag, 00. 0. 0000 und Pfingstmontag, 00. 0. 0000, sowie eine Langzeitmessung der Geräuschimmissionen an den Wohnnutzungen M. 0 (am Wirtschaftsweg 0 östlich der Kreuzung gelegen) und M. 0 (am Wirtschaftsweg 0 südlich der Kreuzung gelegen) zwischen dem 00. 0. 0000 und dem 0. 0. 0000. Am Grundstück des Klägers konnte im Rahmen der Langzeitmessung keine messtechnische Ermittlung der Geräuschimmissionen erfolgen, weil der Kläger dies auf seinem Grundstück untersagte. Daher wurden die Beurteilungspegel rechnerisch ermittelt. Nach den Angaben des Gutachters wurden aufgrund dieser Berechnung die der TA Lärm entnommenen Immissionsrichtwerte am Grundstück des Klägers eingehalten. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Sperrung des Wirtschaftswegs 0 entlang seines Grundstücks für den Motorradverkehr mit Bescheid vom 2. 11. 2010 erneut ab. Mit Bescheid vom gleichen Tag an die Betreiberin der "C2. G. " widerrief die Beklagte die gaststättenrechtliche Erlaubnis und ordnete die Schließung des Betriebs an. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag untersagte die Beklagte der Betreiberin, die Freiflächen als Stellplatzflächen und die Wiese als Campingplatz zu nutzen, und gab ihr auf, die Feuerstelle westlich des Scheunengebäudes zu beseitigen. Die Ablehnung des Antrags des Klägers begründete die Beklagte damit, dass ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten nicht geboten sei, da sie eine gaststättenrechtliche und eine baurechtliche Ordnungsverfügung erlassen habe, um den Betrieb kurzfristig auf den genehmigten Umfang zurückzuführen. Dadurch werde der durch den Bebauungsplan vorgegebene Gebietscharakter zukünftig wieder eingehalten und der Verkehr wieder funktionsgerecht sein. Ferner sei ein Absehen von verkehrsregelnden Maßnahmen zumutbar, weil aufgrund der durchgeführten Verkehrszählung und Langzeitmessung keine Immissionen aufträten, die zu einer nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung führten; die Richtwerte der TA Lärm würden nicht überschritten. Schließlich habe sie die Auswirkungen einer Sperrung des Wirtschaftswegs 0 an anderer Stelle berücksichtigt. Eine Zuwegung von Norden sei alternativlos. Die vom Kläger beantragte Sperrung des Wirtschaftswegs 0 hätte zur Folge, dass der gesamte Verkehr über die Wirtschaftswege 0 und 0 zur L 0 erfolgen würde. Dies bedeutete zwangsläufig eine erheblich höhere Belastung der Wohnnutzung M. 0, die schon heute stärkeren Verkehrsgeräuschen ausgesetzt sei als das Haus des Klägers. Auch im Hinblick auf die Verkehrssicherheit sei eine Sperrung des Wirtschaftswegs 0 für den Motorradverkehr nicht zu rechtfertigen, da die Wegebreite unproblematisch Begegnungsverkehr zulasse. Unter Berücksichtigung aller für ihre Ermessensentscheidung erheblichen Umstände, insbesondere der Ergebnisse der durchgeführten Verkehrszählung und Langzeitgeräuschmessung, sei der Anspruch auf Sperrung daher abzulehnen. Am 19. 11. 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Beklagte habe ihn immer noch nicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beschieden. Maßgeblich für die Zumutbarkeit von Straßenverkehrslärm sei, ob der Wirtschaftsweg funktionsgerecht oder funktionswidrig in Anspruch genommen werde. Die Zweckänderung der "C2. G. " sei nicht mehr vom Planungswillen der Beklagten umfasst; für Reithalle, Parkplatz und "C2. G. " habe keine Baugenehmigung erteilt werden dürfen und der Wirtschaftsweg habe nicht zur Erschließung ausgebaut werden dürfen. Selbst wenn die Beklagte nunmehr gaststättenrechtliche Maßnahmen ergreife, schütze dies den Kläger nicht hinsichtlich der baurechtlich genehmigten Anlagen. Die Beklagte dürfe ihren Bescheid auch nicht auf noch nicht eingetretene Aspekte in der Zukunft stützen. Die Interessenabwägung sei mangelhaft, weil die klägerischen Interessen nur an denen der Wohnbebauung M. 0 gemessen würden. Dies erfülle nicht die Anforderungen an eine Gesamtabwägung aller Interessen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass dieser Anwohner bereits durch den Wirtschaftsweg 0 vorbelastet sei. Auch die Vorbelastung der Anlieger an der K 0 und der über die K 0 betroffenen L 0, die dazu führe, dass diese den Verkehr eher zu dulden hätten, sei nicht einbezogen worden. Der Sachverhalt sei auch nicht vollständig aufgeklärt worden, weil die Auswirkungen einer Sperrung des Wirtschaftswegs 0 nicht konkret Gegenstand des Gutachtens gewesen seien. Schließlich greift der Kläger das Schallgutachten im Einzelnen hinsichtlich des Zustandekommens der Messungen und der Berechnungen an. Der Kläger hat zunächst beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 2. 11. 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag vom 29. 7. 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. In der mündlichen Verhandlung hat er auf rechtlichen Hinweis des Gerichts seinen Verpflichtungsantrag zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, den Bescheid der Beklagten vom 2. 11. 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Den vom Kläger geltend gemachten Einwendungen gegen das Schallgutachten tritt sie im Einzelnen entgegen. Sie trägt weiterhin vor, die Sperrung sämtlicher als Zuwegung dienender Wirtschaftswege für den Motorradverkehr würde die wirtschaftlichen Interessen der Betreiberin der "C2. G. " in erheblichem Maße berühren und auch dem Ziel der Stadt widersprechen, die Erreichbarkeit des Erholungsgebiets auch für den Motorradverkehr offenzuhalten. Die Interessenabwägung mit den anderen Anliegern sei nicht fehlerhaft. Es sei nicht erkennbar, warum die Vorbelastung am Wohnhaus M. 0 höher sein solle als am Wohnhaus des Klägers. Außerdem genössen sämtliche Wohnnutzungen im Außenbereich denselben Schutzanspruch. Es sei nicht ersichtlich, warum sich aus einer verkehrsrechtlichen Vorbelastung eine Pflicht zur weitergehenden Hinnahme von Lärmimmissionen ergeben solle. Sie sei bei der Abwägung von den tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen und habe in ihre Entscheidung alle Belange eingestellt. Im Rahmen ihrer Gesamtabwägung gehe sie auch ohne die an die Betreiberin der "C2. G. " gerichteten gaststättenrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Ordnungsverfügungen im Rahmen einer Gesamtabwägung von der Zumutbarkeit der Verkehrsbelastungen auf dem Wirtschaftsweg 0 gegenüber dem Kläger aus. Maßgeblich seien dabei die bereits im streitgegenständlichen Bescheid angesprochenen Erwägungen, dass am Wohnhaus des Klägers selbst die strengen Immissionsgrenzwerte der TA Lärm mit 57 dB(A) sehr deutlich unterschritten würden. Hinzu trete, dass bei einer Inblicknahme der Anwohnerbelastungen insgesamt die Sperrung des Wirtschaftswegs 0 zwangsläufig zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm am Wohnhaus M. 0 führen würde und zudem die dortige Lärmbelastung jedenfalls relativ stärker ausfalle als am Wohnhaus des Klägers. Vor diesem Hintergrund müsse die Lärmbelastung an weiteren Wohnhäusern der Erschließungsvariante über die Wirtschaftswege 0 und 0 nicht weiter gutachterlich in den Blick genommen werden. Im Übrigen verweist die Beklagte weiterhin auf die Gesamtermessenserwägung im streitgegenständlichen Bescheid. Das erkennende Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage der Betreiberin der "C2. G. " gegen die gaststättenrechtliche Ordnungsverfügung wiederhergestellt (9 L 670/10). Die Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt (OVG NRW, Beschluss vom 14. 9. 2011 - 4 B 531/11 -). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Da der aufrechterhaltene isolierte Anfechtungsantrag im ursprünglichen Verpflichtungsantrag als Minus enthalten ist, liegt eine zulässige Klagebeschränkung i. S. d. § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO vor. Die aufrechterhaltene Klage ist zulässig. Für die isolierte Anfechtungsklage (gegen die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsakts) besteht - ausnahmsweise - ein besonderes Rechtsschutzinteresse. Denn der Kläger kann hier einerseits mit Blick auf das bereits rechtskräftig durchgeführte Gerichtsverfahren nicht sachgerechterweise auf eine Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage verwiesen werden, bedarf andererseits aber eines zu dem alten Verfahren hinzutretenden (begrenzten) weiteren Rechtschutzes, um den neuen ablehnenden Bescheid des Beklagten nicht bestandskräftig werden zu lassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. 3. 2007 - 1 A 2821/05 -, juris, Rdn. 35; vgl. auch Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 18. Aufl., § 113 VwGO, Rdn. 216. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. 11. 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat den Kläger durch den angefochtenen Bescheid nicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Urteil vom 29. 10. 2008 - 8 A 3743/06 - beschieden. Ein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags vom 29. 7. 2003 besteht deshalb weiterhin. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hatte ausgeführt, die Unzumutbarkeit der Lärmbelästigung orientiere sich an der zweckwidrigen Benutzung des Wirtschaftsweges 0 durch die Motorradfahrer. Die Beklagte habe die schutzwürdigen Belange des Klägers nicht mit dem ihnen angemessenen Gewicht in die Abwägung eingestellt, weil sie verkannt habe, dass die Inanspruchnahme des Weges durch den Zu- und Abgangsverkehr der "C2. G. " nicht mit seiner Funktion als Erschließungsstraße für das Baugebiet "F. C1. T. " in Einklang stehe und dem Kläger die entsprechende Lärmbelastung schon aus diesem Grunde unzumutbar sei. Außerdem sei schließlich eine Gesamtabwägung aller Belange erforderlich, die einer Prognose der konkreten Auswirkungen einer Verlagerung des bislang über den Wirtschaftsweg auf die K 0 geführten Erschließungsverkehrs der "C2. G. " auf die Verkehrssituation an den öffentlichen Straßen innerhalb der Ortslage C. bedürfe. Nur eine umfassende Sachaufklärung vermöge zuverlässig Auskunft über das objektive Gewicht der widerstreitenden Interessen des Klägers und den sonstigen Verkehrsbedürfnissen geben. Die Ermessensausübung der Beklagten genügt den durch das Urteil aufgestellten Vorgaben an die Entscheidung der Beklagten nicht. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid die Interessen des Klägers weiterhin nicht mit dem angemessenen Gewicht eingestellt, weil sie zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass sie durch den Erlass der gaststättenrechtlichen und der baurechtlichen Ordnungsverfügung die funktionswidrige Benutzung des Wirtschaftswegs 0 unterbunden hat. Durch beide Verfügungen, die an die Betreiberin der "C2. G. " und damit an einen Dritten gerichtet sind, wird der Verkehr und die Lärmbelästigung nicht verhindert. Die Funktionswidrigkeit der Benutzung wird allein durch faktische Umstände bestimmt, wobei der faktische Verkehr durchaus dem Widmungsinhalt widersprechen kann. Die Motorradfahrer, die zur "C2. G. " fahren wollen und oftmals nicht aus der Region, sondern von außerhalb oder sogar aus dem Ausland kommen, werden keine Kenntnis von den Ordnungsverfügungen haben und sich nicht von einem Besuch der "C2. G. " abhalten lassen. Die tatsächliche Inanspruchnahme und Attraktivität der Gaststätte wird sich durch die Ordnungsverfügungen selbst nicht beseitigen lassen, wie sich auch in tatsächlicher Hinsicht während des Klageverfahrens gezeigt hat. Zudem zeitigt zumindest die gaststättenrechtliche Ordnungsverfügung derzeit keine Wirkung, da der Betrieb derzeit wie bisher weiterläuft. Die Beklagte hat zwar die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet, aber auf den Antrag des Klägers hin hat das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Betreiberin der "C2. G. " gegen die gaststättenrechtliche Ordnungsverfügung wiederhergestellt (9 L 670/10). Die Beschwerde der Beklagten hatte keinen Erfolg (OVG NRW, Beschluss vom 14. 9. 2011 - 4 B 531/11 -). Angesichts der deutlichen Entscheidungen im Eilverfahren ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die gaststättenrechtliche Verfügung in Zukunft Bestand haben wird. Jedenfalls kann aus ihr seit inzwischen über zwei Jahren nicht vollzogen werden. Des weiteren hat die Beklagte nicht berücksichtigt, dass es auch bei funktionsmäßiger Benutzung des Weges und der Einhaltung des Gebietscharakters zu Lärmbelästigungen kommen kann, die Anlass zum Einschreiten geben. Die Frage der funktionswidrigen Benutzung verändert nur das Gewicht des klägerischen Interesses, da u. a. die Vorschriften zur Beurteilung der zumutbaren Lärmbelästigung differieren (z. B. können die Richtwerte der 16. BImschV nur bei funktionsgerechter Benutzung angewendet werden). Allein die - im übrigen irrtümlich angenommene - Sicherstellung der funktionsgerechten Benutzung des Wirtschaftswegs lässt nicht die Folgerung zu, dass ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten allein deshalb im Ergebnis nicht geboten sei. Die Ablehnung des Antrags durch die Beklagte erweist sich auch nicht unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Ergänzung bzw. Korrektur der Ermessenserwägungen als rechtmäßig. Die Beklagte hat hier als Reaktion auf die gaststättenrechtlichen Eilentscheidungen zulässigerweise nach § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen modifiziert. Sie hat ausgeführt, sie gehe im Rahmen ihrer Gesamtabwägung auch ohne die an die Betreiberin der "C2. G. " gerichteten gaststättenrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Ordnungsverfügungen von der Zumutbarkeit der Verkehrsbelastungen auf dem Wirtschaftsweg 0 gegenüber dem Kläger aus. Maßgeblich seien dabei die bereits im streitgegenständlichen Bescheid angesprochenen Erwägungen, dass am Wohnhaus des Klägers selbst die strengen Immissionsgrenzwerte der TA Lärm mit 57 dB(A) sehr deutlich unterschritten würden. Hinzu trete, dass bei einer Inblicknahme der Anwohnerbelastungen insgesamt die Sperrung des Wirtschaftswegs 0 zwangsläufig zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm am Wohnhaus M. 0 führen würde und zudem die dortige Lärmbelastung jedenfalls relativ stärker ausfiele als am Wohnhaus des Klägers. Vor diesem Hintergrund müsse die Lärmbelastung an weiteren Wohnhäusern der Erschließungsvariante über die Wirtschaftswege 0 und 0 nicht weiter gutachterlich in den Blick genommen werden. Im Übrigen verweist die Beklagte weiterhin auf die Gesamtermessenserwägung im streitgegenständlichen Bescheid. Das Gericht lässt offen, ob die Annahme, im Falle der Sperrung des Wirtschaftswegs 0 werde der Grenzwert der TA Lärm von 60 dB(A) am Wohnhaus M. 0 überschritten, ohne konkrete Messungen durch ein weiteres Lärmgutachten gerechtfertigt ist. Hierfür spricht, dass die bisherigen Messungen eine nur geringfügige Unterschreitung des Grenzwerts ergeben haben und der zusätzlich zu erwartende Motorradverkehr am Grundstück G 0 das Doppelte des bisherigen Verkehrs betragen würde. Andererseits ist unklar, wie sich der zusätzliche Verkehr über den Tag verteilen wird und wie sich die Lärmbelästigungen aufgrund der spezifischen Lage des Wohnhauses M. 0 am Kreuzungsbereich der Wirtschaftswege 0 und 0 entwickeln würden, so dass allein durch Berechnungen nicht zuverlässig ermittelt werden könnte, wie hoch die Lärmbelastung am Grundstück G 0 bei einer Sperrung des Wirtschaftswegs 0 tatsächlich wäre. Es bedarf des weiteren keiner Entscheidung, ob die Messung tatsächlich ordnungsgemäß erfolgte und die Berechnung der Immissionen am Wohnhaus des Klägers zutreffend ist. Auf diese Frage kommt es nicht an. Das Gericht lässt ferner offen, ob die übrigen Ermessenserwägungen - nimmt man die gaststättenrechtlichen und baurechtlichen Ordnungsverfügungen heraus - bereits deshalb gegen die Vorgaben des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. 10. 2008 verstoßen, weil sie für die Zumutbarkeit der Lärmbelastung sowohl am klägerischen Grundstück als auch auf dem Grundstück G 0 von den Richtwerten der TA Lärm ausgehen. Abgesehen davon, dass die TA Lärm Richtwerte für die Genehmigung von Anlagen vorsieht und gerade nicht für Verkehrsimmissionen - diese werden allein von der vom Oberverwaltungsgericht für nicht anwendbar erklärten 16. BImSchV erfasst -, dürfte die TA Lärm ebenso wenig wie die 16. BImSchV geeignet sein, die Lärmimmissionen des hier weiterhin funktionswidrig über den Wirtschaftsweg 0 wie auch über den Wirtschaftsweg 0 fahrenden Motorradverkehrs abzubilden. Denn bei den Werten der TA Lärm handelt es sich ebenso wie bei denjenigen der 16. BImSchV um Mittelungswerte. Die für die Zumutbarkeitsrichtwerte maßgeblichen Beurteilungspegel werden nach den Begriffsbestimmungen der TA Lärm in Abhängigkeit von Mittelungspegeln bestimmt. Das Oberverwaltungsgericht hatte im Urteil vom 29. 10. 2008 aber gerade ausgeführt, dass die akustische Situation am Immissionsort jedenfalls bei einem Verkehrsaufkommen, das sich ausschließlich oder ganz überwiegend aus Motorrädern zusammensetze, mit einem Mittelungswert nicht mehr angemessen beschrieben sei. Diese Fragen bedürfen jedoch keiner weiteren Klärung, weil die - korrigierten - Ermessenserwägungen schon deshalb gegen die Vorgaben des Urteils des Oberverwaltungsgerichts verstoßen, weil sie in ihrer Gesamtabwägung nicht die weiterhin bestehende funktionswidrige Nutzung des Wirtschaftswegs 0 in den Blick nehmen und in die Abwägung einstellen. Nach dem oben Gesagten entbindet das Unterschreiten oder das Einhalten der Grenzwerte nicht von einer Gesamtabwägung der Belange aller Betroffenen. Hier muss das Gewicht der Interessen des Klägers in angemessenem Maße berücksichtigt werden; wie stark es zu gewichten ist, hängt insbesondere davon ab, ob die funktionswidrige Benutzung des Wirtschaftswegs fortbesteht. Es mag offenbleiben, ob eine ausreichende Gesamtabwägung begrifflich überhaupt noch vorliegt, wenn - wie hier - ein bisher die Gesamtabwägung mittragender Aspekt ersatzlos herausgenommen wird. Jedenfalls erweist sich die geänderte Ermessensentscheidung inhaltlich als nicht den Vorgaben des Urteils vom 29. 10. 2008 genügend und damit als fehlerhaft. Nach den obigen Ausführungen besteht die funktionswidrige Nutzung trotz der erlassenen Ordnungsverfügungen faktisch fort. Die Beklagte hat dadurch, dass sie - hilfsweise - die Frage der gaststättenrechtlichen und baurechtlichen Ordnungsverfügungen aus ihrer Ermessensentscheidung herausgenommen hat, ebenfalls faktisch anerkannt, dass der Wirtschaftsweg weiterhin funktionswidrig durch den Motorradverkehr genutzt wird. Dieser Umstand ist in die geänderten Ermessenserwägungen aber nicht in der Gesamtbilanz in Bezug auf die Gewichtung der klägerischen Interessen eingeflossen. Die Beklagte hat vielmehr auf ihre Gesamtermessenserwägung im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, bei der sie im Gegenteil noch davon ausging, dass der Wirtschaftsweg 0 nunmehr einer funktionsgerechten Nutzung zugeführt wird. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihre Ermessenserwägungen nicht dahingehend ergänzt, dass sie die klägerischen Interessen mit dem neuem Gewicht eingestellt hat, das ihnen zukommt, wenn man weiterhin von der funktionswidrigen Nutzung des Wirtschaftswegs ausgeht. Vielmehr hat sie das Gewicht der Interessen des Klägers weiterhin auf der Grundlage der - fälschlich - angenommenen funktionsgemäßen Nutzung des Wirtschaftsweges beurteilt. Dieser Umstand macht - auch für den Fall der Herausnahme der gaststättenrechtlichen und baurechtlichen Ordnungsverfügungen als Einzelaspekte - die Gesamtbilanz fehlerhaft. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.