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Beschluss

8 L 37/13

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2013:0117.8L37.13.00
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Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, eine Abschiebung des Antragstellers am 17. Januar 2013 zu unterlassen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, eine Abschiebung des Antragstellers am 17. Januar 2013 zu unterlassen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Abschiebung des Antragstellers am 17. Januar 2013 zu unterlassen, ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Dies folgt zumindest daraus, dass im Rahmen einer Beurteilung und Abwägung der je nach Ausgang dieses Verfahrens eintretenden Folgen das Interesse des Antragstellers an dem Erlass der einstweiligen Anordnung das gegenläufige Interesse des Antragsgegners an der Abschiebung des Antragstellers überwiegt. Eine derartige reine Folgenabwägung ist vorzunehmen, wenn es untunlich ist, die aufgeworfenen Fragen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vertiefend zu behandeln und die Entscheidung an der Beantwortung der aufgeworfenen Fragen auszurichten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09 -, www.bverfg.de; Beschluss vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, NVwZ 1997, 479 = DVBl 1996, 1367; OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2010 - 18 B 360/10 -; Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 18 B 1427/09 -. So liegt der Fall hier. Es ist derzeit - zumindest - offen, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zusteht. Der Antragsteller ist Drittstaatsangehöriger im Sinn des Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Ein Anspruch auf Abschiebungsschutz hängt damit auch davon ab, ob der Abschiebung des Antragsstellers derzeit entgegen steht, dass der Antragsgegner nach der Richtlinie 2008/115/EG verpflichtet war, von Amts wegen und vor Durchführung der Abschiebung eine Entscheidung nach § 11 Abs. 1 AufenthG zur Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung zu treffen. Eine solche Befristungsentscheidung liegt bisher nicht vor (vgl. auch Art. 12 der Richtlinie zu den Formvorschriften). In der neueren obergerichtlichen Rechtssprechung wird die Rechtsauffassung vertreten, § 11 Abs. 1 AufenthG sei unionsrechtskonform dahingehend anzuwenden, dass spätestens im Zuge der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung von Amts wegen eine individuelle Entscheidung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ergehe, wie lange die Wirkungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG gelten sollten. Diese Befristungsentscheidung müsse spätestens in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Anordnung der Abschiebung ergehen und dem Betroffenen so rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass er noch im Bundesgebiet von den ihm durch Art. 13 der Richtlinie 2008/115/EG eingeräumten Rechtsbehelfen effektiv Gebrauch machen könne. Nur bei einer derartigen Betrachtungsweise könne noch annähernd dem unionsrechtlichen Erfordernis einer einzelfallbezogenen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung über das Einreiseverbot und dessen Befristung Rechnung getragen werden. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 11 S 2303/12 -, www.justizportal-bw.de, Rn. 8 ff. = juris. Danach ist eine Abschiebung rechtswidrig, wenn eine Befristungsentscheidung nicht ergangen ist. Eine dem ausdrücklich entgegenstehende Rechtsprechung ist der Kammer nicht ersichtlich. Eine entgegenstehende Rechtsauffassung wäre auch nicht offensichtlich rechtmäßig. Die Kammer ist aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage, die anstehenden neuen Rechtsfragen bis zu dem unmittelbar bevorstehenden Abschiebezeitpunkt hinreichend zu klären. Bei der damit vorzunehmenden Folgenabwägung überwiegt derzeit das Interesse des Antragstellers am vorübergehenden Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung. Sollte die Abschiebung eine vorherige Befristungsentscheidung erfordern, der Antragsteller aber gleichwohl abgeschoben werden, besteht die Gefahr, dass ihm seine Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 13 der Richtlinie 2008/115/EG verwehrt werden. Sollte die Richtlinie 2008/115/EG für eine Abschiebung jedoch keine vorherige, sondern eine Befristungsentscheidung erfordern, die zu einem Zeitpunkt nach der Abschiebung ergehen darf, würde der Ausländerbehörde eine Entscheidung nur zu einem früheren Zeitpunkt abverlangt, die Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie sowieso verlangt. Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Abschiebezeitpunkts ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch erforderlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG.