Urteil
13 K 2176/12.O
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2013:0122.13K2176.12O.00
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Tenor
Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der am 0000 in N. geborene Beklagte studierte nach dem Abitur an der X. X1. -Universität in N. von 1976 bis 1992 Mathematik. Am 29. September 1992 erlangte er sein Diplom als Diplom-Mathematiker. Anschließend war er bis Dezember 1998 Mitarbeiter bei dem Unternehmen F. -M. in V. im Bereich EDV. Die folgenden zwei Jahre nutzte der Beklagte u.a. für Reisen und Fortbildungen. Am 2. April 2001 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat - mit der Befähigung für die Laufbahn des Lehramtes für die Sekundarstufe II mit einer beruflichen Fachrichtung an Fachschulen - z.A. ernannt. Er nahm am gleichen Tag seinen Dienst an der M1. -F1. -Schule in N. auf. Dort unterrichtete er bis zu seiner Suspendierung im März 2012. Am 22. Juli 2002 erfolgte die Ernennung zum Studienrat z.A. Mit Wirkung vom 2. April 2003 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt. Der Beklagte ist ledig und kinderlos. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind, soweit bekannt, geordnet. Straf- und disziplinarrechtlich ist der Beklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten: Durch Strafbefehl des Amtsgerichts N. vom 17. Januar 2008 wurde gegen den Beklagten wegen Trunkenheit im Verkehr (§§ 316 Abs. 1, 69 Abs. 1, 69 a StGB) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80 Euro verhängt. Mit seit 27. Oktober 2008 bestandskräftiger Disziplinarverfügung vom 22. September 2008 ist gegen den Beklagten wegen alkoholisierten Erscheinens im Dienst und schuldhaften Rückfalls in die nasse Phase des Alkoholismus nach erfolgreicher Entziehungskur eine Geldbuße in Höhe von 900,00 Euro festgesetzt worden. Durch Verfügung vom 4. Juli 2011 leitete der Kläger gegen den Beklagten gemäß § 17 Abs. 1 LDG NRW ein Disziplinarverfahren ein, welches in der Folgezeit mehrfach erweitert wurde. Tatvorwurf war jeweils der schuldhafte Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit und dadurch verursachte alkoholbedingte Ausfallzeiten. Durch Verfügung vom 21. März 2012 ist der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben worden. Gleichzeitig ordnete der Kläger die vorläufige Einbehaltung seiner Dienstbezüge in Höhe von 30 % an. Mit der am 3. Juli 2012 bei Gericht eingegangenen Klage wird dem Beklagten Folgendes vorgeworfen: "1. Am 03.03.2011 erschien er nicht zum Unterricht. Seine Mutter meldete ihn dienstunfähig krank. Seiner Schulleiterin, Frau E. , erklärte er telefonisch, er sei betrunken. Er kündigte an, sich zu einem Entzug einweisen zu lassen. Vom 03.03.2011 bis zum 10.03.2011 war er nicht dienstfähig, denn er befand sich in der X. Klinik N. (M2. -Klinik) in stationärer Behandlung auf der dortigen Entzugsstation. 2. Obwohl er sich im Rahmen der ambulanten Fortführung seiner Behandlung bei der M2. -Klinik entschlossen hatte, zur Aufrechterhaltung der Abstinenz begleitend eine pharmakotherapeutische Medikation, Disulfiram (Alkohol-Aversiva), einzunehmen, trank er am Sonntag, den 08.05.2011, wieder Alkohol. Er war hierdurch bis einschließlich 16.05.2011 nicht dienstfähig. Hintergrund des erneuten Alkoholkonsums war, dass er sich am 08.05.2011 nicht in der M2. -Klinik vorgestellt hatte, um sein tägliches Medikament abzuholen und einzunehmen. 3. In der Zeit vom 17.11.2011 - 12.12.2011 erschien er krankheitsbedingt nicht zum Dienst. Innerhalb dieser Zeit war er vom 30.11.2011 - 08.12.2011 bei der M2. -Klinik zur Entzugsbehandlung stationär untergebracht. Es besteht der Verdacht, dass die genannten Ausfallzeiten vom 17.11.2011 - 12.12.2011 alkoholbedingt waren. 4. Am Donnerstag, den 23.02.2012, erschien er stark alkoholisiert zum Dienst. Als der stellvertretende Schulleiter, Herr U. , ihn in der zweiten Stunde im Unterricht aufsuchte, saß er im Klassenraum orientierungslos am Pult. Sein Gang war schwankend. Sein Klassenbucheintrag zeigt eine verwaschene, unleserliche Schrift. Sein PKW (Kennzeichen: N1. X2. 0000) stand schräg eingeparkt unverschlossen im hinteren Teil der Tiefgarage; im Fußbereich des Fahrzeugs befanden sich eine leere Flasche Gin und ein Alkometer. Aufgrund der Alkoholisierung wurde er umgehend vom Dienst befreit und von einem Kollegen nach Hause gebracht. Vom 23.02.2012 bis zum 29.03.2012 befand er sich in stationärer Behandlung in der M2. -Klinik. Mit Attest vom 13.03.2012 ist er bis auf weiteres krankgeschrieben worden." Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte ist aus dem Dienst zu entfernen. I. Der Entscheidung über die Disziplinarklage steht nicht entgegen, dass der Beklagte zunächst nicht Gelegenheit erhalten hatte mitzuteilen, ob er die Beteiligung des Personalrats gemäß § 73 Nr. 6 LPVG wünscht. Die fehlende Belehrung des Beklagten über das personalvertretungsrechtliche Antragsrecht ist - was auch der Kläger einräumt - ein Verfahrensfehler. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine der Entscheidung über die Disziplinarklageentgegenstehende Voraussetzung. Die hier zur Diskussion stehende personalvertretungsrechtliche Mitwirkung ist im Vorfeld der Klageerhebung Teil des behördlichen Disziplinarverfahrens, das erst mit der Klageerhebung abgeschlossen wird und in das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht übergeht (§§ 35, 52 LDG NRW). Fehlt der innerbehördliche Mitwirkungsakt - hier wegen der fehlenden Belehrung des Beklagten - , haftet der gleichwohl erhobenen Disziplinarklage ein Mangel an, der aber nach § 54 LDG NRW überwunden werden kann (vgl. OVG NRW, Urteil v. 19. Januar 2005, - 22d A 1433.03.BDG -). Dies ist hier geschehen. Der Beklagte hat nach entsprechender Belehrung durch den Kläger am 5. Juli 2012 die Mitwirkung des Personalrats beantragt. In der Folgezeit ist der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt worden, der Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens damit beseitigt worden. Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Beteiligung nicht deshalb fehlerhaft, weil eine ergebnisoffene Beteiligung des Personalrates nicht erfolgte. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 31. Oktober 2012 glaubhaft vorgetragen, dass der Personalrat ergebnisoffen beteiligt worden ist. Die Kammer hat keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit dieses Vortrags. Soweit der Beklagte geltend macht, der Kläger sei zur Rücknahme der Klage nicht bereit gewesen, trifft dies so nicht zu. Der Kläger hat lediglich ausgeschlossen, zunächst die Klage zurückzunehmen, um nach Beteiligung des Personalrats erneut über eine Klageerhebung zu entscheiden. Dieser Vorgehensweise ist der Kläger nach seinem Vortrag mit Blick auf § 61 Abs. 1 LDG NRW - nachvollziehbar - nicht näher getreten. Daraus lässt sich aber auch im Ansatz nicht herleiten, dass der Kläger unabhängig vom Ergebnis der Beteiligung des Personalrats nicht gewillt war, die Disziplinarklage zurückzunehmen. Seinem glaubhaften Vortrag lässt sich lediglich entnehmen, dass er zur Klagerücknahme vor der Beteiligung des Personalrats nicht bereit war. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung außerdem geltend gemacht hat, die Beteiligung des Personalrats sei "ein rein formales Abarbeiten der vorgeschriebenen Beteiligung" gewesen, der Kläger sei etwa aufgrund der bereits erfolgten Klageerhebung nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bereit gewesen, gibt es auch hierfür keine greifbaren Anhaltspunkte. Im Kern stützt der Beklagte auch diese Schlussfolgerung lediglich auf die bereits erfolgte Klageerhebung, die als solche aus den bereits dargelegten Gründen keinen hinreichenden Anhalt für die gerügte mangelnde ergebnisoffene Beteiligung des Personalrats bietet. Darüber hinaus ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar, dass der Personalrat etwa die Bitte um Einholung eines Sachverständigengutachtens oder sonstige für die Entscheidung über die Fortführung des Klageverfahrens relevanten Aspekte an den Kläger herangetragen hat und dieser sich damit nicht auseinandergesetzt, sondern pauschal auf die Möglichkeit der Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht im bereits laufenden Klageverfahren verwiesen hat. Schließlich ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers kein greifbarer Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Personalrat eine dahingehende "rein formalen Beteiligung" durch den Kläger widerspruchslos hingenommen hätte. II. In tatsächlicher Hinsicht ist das Gericht von folgenden Feststellungen ausgegangen: 1. Vorgeschichte Die Vorgeschichte ergibt sich zunächst aus der Disziplinarverfügung vom 22. September 2008, die Gründe der Disziplinarverfügung lauten wie folgt: Gründe: I. Nach dem Ergebnis der im Rahmen des Disziplinarverfahrens durchgeführten Ermittlungen haben Sie durch einen im Mai 2007 begangenen Verstoß gegen Ihre beamtenrechtlichen Pflichten ein innerdienstliches Dienstvergehen gem. § 83 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz (LBG) begangen. Dieser Verstoß hat folgende Vorgeschichte: Ab dem Schuljahr 2005/2006 waren Sie zu folgenden Zeiten dienstunfähig erkrankt: 02.11.2005-03.11.2005 2 Tage 17.11.2005-17.11.2005 1 Tag 06.12.2005-08.12.2005 3 Tage 10.01.2006-28.01.2006 14 Tage 30.03.2006-07.04.2006 Klinikaufenthalt zum Entzug 23.05.2006 richterliche Einweisung in M2. -Klinik, geschlossene Abt. 24.05.2006-30.05.2006 Entlassungstermin nicht bekannt, keine Krankmeldung 31.05.2006-07.07.2006 teilstationäre Behandlung M2. -Klinik 17.07.2006-02.08.2006 teilstationäre Behandlung M2. -Klinik 05.09.2006 Einweisung in 00-Klinik, auf eigenen Wunsch entlassen 15.09.2006-18.09.2006 stat. Behandlung M2. -Klinik 29.09.2006-28.12.2006 stat. Reha-Maßnahme M2. -Klinik 09.01.2007-30.03.2007 Wiedereingliederung 15/20 Wochenstunden Sie befanden sich vom 31.05.2006 - 07.07.2006 und vom 17.07.2006 - 02.08.2006 in teilstationärer Behandlung in der Tagesklinik für Suchtkranke der X. Klinik N. (WKM). Am 07.08.2006 nahmen Sie Ihren Dienst wieder auf. In dem Abschlussbericht der X3. vom 04.08.2006 (Bl. 12 VG 47) heißt es unter anderem: " Wir stellten die Diagnosen eines Alkoholabhängigkeitssyndroms (ICD 10 F 10.2), weiterhin bestand eine depressive Symptomatik". Zu "Therapie und Verlauf" heißt es: "Im Rahmen dieser Behandlung wurde mit dem Patienten besprochen, dass im Falle eines weiteren Rückfalles eine medizinische Reha-Maßnahme angezeigt ist,.... Für den Fall andauernder Abstinenz wurde mit ihm eine engmaschige Weiterbehandlung über die Tagesklinik besprochen, nach Absprache ein bis zwei mal wöchentlich ambulante Psychotherapie, 14-tägig Nachsorgegruppe Mittwoch abends, Freitags Besuch zum Wochenabschluss...." Nach einem Rückfall am 05.09.2006 wurden Sie durch Ihren Bruder am gleichen Tag stationär in die Uniklinik eingeliefert. Eine Verlegung in die X3. lehnten Sie ab und ließen sich auf eigene Verantwortung entlassen. Laut Attest vom 18.09.2006 befanden Sie sich ab dem 15.09.2006 für voraussichtlich 10 Tage in der stationären Behandlung der X3. . Mit Verfügung vom 18.09.2006 gab die Bezirksregierung Ihnen auf, die von der X3. nunmehr vorgesehene medizinische Reha-Maßnahme durchzuführen sowie die im Anschluss daran notwendigen Weiterbehandlungsvorgaben einzuhalten und durch Ihre Mitwirkung den Behandlungserfolg positiv zu begleiten. Sie wurden darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass Sie die Maßnahme abbrechen sollten, dienstrechtliche Konsequenzen drohen. In der Zeit vom 29.09.-28.12.2006 befanden Sie sich in der medizinischen Rehabilitation der X3. . Diese war zunächst stationär und wurde ab dem 04.12.2006 in eine ganztägig ambulante Behandlung umgewandelt. Im Entlassungsbericht vom 20.12.2006 heißt es unter anderem: "Wir stellten die Rehabilitationsdiagnose Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD 10 F 10.2). ... Es gelang,... seine Einsicht in die Suchtproblematik zu verbessern und die Krankheitsakzeptanz zu erhöhen. Basierend darauf konnte Herr I. sich eindeutig von Gedanken an einen möglichen kontrollierten Konsum distanzieren und das feste Ziel der langfristigen Abstinenz ausbilden. ... Aktuell stellt sich Herr I. sowohl emotional als auch im Bereich der Abstinenz als stabil dar und fühlt sich auch den beruflichen Anforderungen wieder gewachsen. ... Als Anschlussbehandlung wird eine ambulante verhaltenstherapeutisch orientierte Psychotherapie empfohlen, ...". (wird näher ausgeführt). Mit Schreiben vom 27.12.2006 nahm die X3. auf Bitten des Dezernates 00 Stellung zur Einschätzung einer dauerhaften Abstinenzfähigkeit: "Eine genaue Prognose bezüglich der Nachhaltigkeit der erarbeiteten Abstinenzfähigkeit und der Zufriedenheit des Patienten mit der Abstinenz kann naturgemäß nur unter Vorbehalt abgegeben werden. Aktuell liegen uns keine Informationen vor, die den Schluss nahelegen, dass Herr I. in absehbarer Zeit rückfällig werden wird." Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorgang des Dezernates 0000 zur Alkoholproblematik, der Bestandteil der beigezogenen Personalakte ist, und aus den gleichfalls beigezogenen Unterlagen der Zeugin W. . Am Montag, den 08.01.2007 nahmen Sie Ihren Dienst im M1. -F1. -Berufskolleg wieder auf. Mit Verfügung vom 09.01.2007 wurde Ihnen die von der X3. empfohlene ambulante Psychotherapie mit 1-2 Therapieeinheiten wöchentlich ab dem 03.01.2007 aufgegeben sowie eine weitere Anbindung an die 14-tägige Nachsorgegruppe der Tagesklinik Sucht ab dem 10.01.2007. Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung wurde für die Zeit vom 09.01.2007 bis zum 16.02.2007 auf 15 Unterrichtsstunden und anschließend bis zum 30.03.2007 auf 20 Unterrichtsstunden (zusätzlich ggf. Einsatz als Vertretungsreserve) reduziert. Sie wurden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie, falls Sie erneut durch Alkoholkonsum Ihre Dienstleistung zeitweise oder auf Dauer beeinträchtigen oder ausschließen, ein schweres Dienstvergehen begehen und mit strengen Disziplinarmaßnahmen, unter Umständen mit der Entfernung aus dem Dienst, rechnen müssen. Diese Verfügung wurde der Schulleiterin, der Zeugin W. , zur Kenntnis gegeben mit der Bitte, Sie bei Ihrem Wiedereingliederungsprozess zu begleiten. . In der Zeit vom 08.01.2007 bis zum 23.05.2007 stellte sich Ihre schulische Situation wie folgt dar: Die Zeugin W. hat mit Ihnen in der Regel wöchentlich Gespräche geführt. Diese Gespräche wurden jeweils freitags geführt, ersatzweise am darauffolgenden Montag. Hierzu gibt es Notizen für die Termine vom 08.01. bis 09.02.2007. Danach hat die Zeugin keine Notizen mehr gefertigt, weil es keine besonderen Vorkommnisse gab. Es gab bis zum 19.04.2007 Gespräche, zu denen es keine Notizen gibt, aber auch Wochen, in denen keine Gespräche stattgefunden haben. Hintergrund hierfür war, dass Sie signalisiert hatten, es sei alles in Ordnung, und manchmal war der Grund Unruhe in der Schule. Am 08.01.2007/09.01.2007 besprachen die Zeugin W. und Sie vor allem organisatorische Fragen. Ihnen wurde mitgeteilt, dass Sie bis zum 16.02.2007 mit 15 Stunden Unterrichtsverpflichtung eingesetzt werden und ab dem 19.02.2007 bis zum Beginn der Osterferien mit 20 Stunden. Die Zeugin machte Sie darauf aufmerksam, dass sie Ihnen im Gegensatz zu Ihrem ersten Rückfall keinen Vertrauensvorschuss mehr gebe und Sie sich das Vertrauen erst wieder erarbeiten müssten. Die Einhaltung Ihrer Dienstpflichten unterliege nunmehr einer besonderen Kontrolle. Von dem Protokoll dieses Gesprächs bekamen Sie auch eine Fotokopie. Am 12.01.2007 wurde unter anderem Ihr Einsatz besprochen. Sie wurden als Vertreter eingesetzt, denn der Stundenplan stand bereits, als Sie am 08.01.2007 Ihren Dienst antraten. Es hatte keine weiteren Vorkommnisse gegeben. In diesem Gespräch und den Folgegesprächen (19.01., 29.01.2007) gaben Sie jeweils positive Rückmeldungen, unter anderem: Die Woche sei für Sie o.k. gelaufen. Sie hätten nur positive Erlebnisse mit den Schülern gehabt. Sie hätten sich gut eingelebt und Ihre Unterrichtsstunden wie geplant absolviert. Sie fühlten sich im Kollegium gut aufgenommen. Sie hätten mit einigen Kollegen zusammen am Ball des C. -X4. -B. teilgenommen und fühlten sich akzeptiert. Mit Bericht vom 29.01.2007 teilte die Zeugin W. dem Dezernat 0000 mit, Sie verhielten sich normal, Auffälligkeiten seien nicht vorgekommen. Ihre Integration ins Kollegium erfolge aus Ihrer Sicht positiv. Bisher gebe es keinen Grund zur Beanstandung. Außergewöhnliche Belastungen würden von Ihnen nicht empfunden. Im Gespräch vom 02.02.2007 gaben Sie an, Sie hätten von sich aus das Gespräch mit einem Abteilungsleiter gesucht, um Disharmonien aus dem Weg zu räumen, das Gespräch sei für Sie zufriedenstellend gelaufen. Sie wurden nochmals darauf hingewiesen, dass Sie im Falle eines Rückfalls ein schweres Dienstvergehen begehen und Sie mit einer Disziplinarmaßnahme, bis zur Entfernung aus dem Dienst, rechnen müssen. Am 19.04.2007 verzichtete die Zeugin W. mit sofortiger Wirkung auf die Fortsetzung der Freitagsgespräche. Sie bat Sie darum, sie jederzeit anzusprechen, wenn etwas vorliegt, auch telefonisch privat. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus Ihrer Einlassung, der Aussage der Zeugin W. , dem Vorgang des Dezernates 0000 zur Alkoholproblematik und den Unterlagen der Zeugin W. . Sie haben angegeben, Sie seien in der Zeit bis zum 23.05.2007 Ihren Dienstverpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen, Ihre Arbeit habe keinerlei Anlass zu Kritik gegeben. Diese Einlassung wird durch den Inhalt der beigezogenen Vorgänge und die Aussage der Zeugin W. bestätigt: Die Zeugin W. hat bei ihrer Zeugenbefragung zu Protokoll gegeben, dass Sie nach ihrem Eindruck gut mit der schrittweisen Anhebung der Unterrichtstunden im Rahmen der Wiedereingliederung zurechtgekommen seien. Sie hätten bei den Freitagsgesprächen immer gesagt, Ihnen gehe es gut, es bestehe kein besonderer Handlungsbedarf. Das Verhältnis zum Kollegium habe sich im Laufe der Zeit von Januar bis Mai 2007 stetig gebessert. Sie hätten sich auf Anraten Ihrer Schulleiterin aktiv den Kollegen zugewandt. Im Mai 2007 waren Sie wieder in den normalen Stundenplan mit eingebaut worden. Sie hätten laut den Klassenbucheinträgen vom 10.01.2007 bis zu dem Vorfall ganz normal Ihre Einträge gemacht, und hätten nur an einem Tag vertreten werden müssen. Ihr Abteilungsleiter habe über keinerlei Auffälligkeiten berichtet. Es besteht kein Anlass, an der Aussage der Zeugin zu zweifeln. Die Zeugin hat bei ihrer Aussage ihre Unterlagen zur Hilfe genommen. Sie war erkennbar um inhaltliche Richtigkeit ihrer Aussage bemüht und hat auch deutlich gemacht, wenn sie eine von der Ermittlungsführerin gestellte Frage nicht aus eigener Anschauung beantworten konnte. Vorwurf 1: Am 23.05.2007 ereignete sich am M1. -F1. -Berufskolleg in N. in der Zeit der zweiten Stunde (8:35 Uhr bis 9:00 Uhr) folgender Vorfall: Etwa zu Beginn der zweiten Stunde sah der Schulhausmeister, der Zeuge D. , dessen Büro direkt neben der großen Aula liegt, Sie durch die Aula gehen. Sie schwankten. Sie trugen in der linken Hand Ihre Schultasche und in der rechten Hand Ihr Klassenbuch. Die Schultasche fiel Ihnen aus der Hand. Bei dem Versuch, die Tasche aufzuheben, fiel Ihnen dann das Klassenbuch aus der Hand. Das wiederholte sich auf dem Weg durch die Aula etwa drei Mal. Der Zeuge D. ging in die Klasse, in der der Zeuge U. gerade unterrichtete. Dieser war sein Vorgesetzter, wenn die Schulleiterin nicht im Hause ist. Er berichtete ihm von dem Vorfall in der Aula und sagte wörtlich: "Da ist etwas nicht in Ordnung mit Herrn I. . Kann es sein, dass Herr I. Alkoholprobleme hat?" Die Zeugen U. und D. gingen zum Klassenraum A 1, in dem Sie eine 11er-Medienklasse unterrichteten. Da der Zeuge U. Ihre Autorität nicht untergraben wollte, schauten die beiden von außen etwa ein bis zwei Minuten durch die Fensterscheibe. Sie saßen am Pult und schauten aus dem Fenster. Sie gingen zum Fenster und setzten sich wieder hin. Die Zeugen haben keine Auffälligkeiten festgestellt. Der Zeuge U. hat bei der Beobachtung Ihrer Person durch das Fenster keine Anzeichen für eine Alkoholisierung festgestellt. Dann ging der Zeuge U. wieder in seinen Unterricht. Er bat den Zeugen D. , ihm Bescheid zu sagen, falls ihm etwas Besonderes auffällt. Der Zeuge D. ging in seinen Raum. Etwa sieben bis acht Minuten später sah er Sie außen am Gebäude entlanggehen. Der Zeuge D. ging noch im Verlauf der zweiten Stunde wiederum in die Klasse des Zeugen U. und sagte ihm sinngemäß: "Der I. ist aus seiner Klasse gerannt und in die Tiefgarage gelaufen." Der Zeuge U. sagte zu ihm: "Dann muss Herr I. nach Hause gebracht werden." Da der Zeuge U. gerade seine Klasse wegen einer entscheidenden Unterrichtssituation nicht verlassen konnte, sollte der Zeuge D. Sie "einfangen." Der Zeuge D. begegnete dem Zeugen Uphoff, der gerade auf dem Rückweg vom Sekretariat war und sagte ihm, Sie liefen angetrunken durch das Haus, sie müssten Sie stoppen. Er bat den Zeugen V1. , Sie mit ihm zusammen zu suchen. Beide Zeugen gingen in die Tiefgarage, wo sie Sie aber nicht fanden. Ihr Auto stand schräg über zwei Parkplätze hinweg und war im vorderen Bereich beschädigt, das Nummernschild lag im Auto. Der Zeuge D. holte daraufhin sein Auto und parkte es hinter Ihrem Auto. Der Zeuge V1. lief in den zweiten Stock. Dort fand er Sie auf dem Treppenabsatz. Sie waren schweißgebadet und schwankten. Da es Ihnen sehr schlecht ging, stützte der Zeuge Sie. Aus Sicht des Zeugen ging es Ihnen so schlecht, dass Sie nicht in der Schule bleiben konnten. Daher brachte er Sie zu seinem Auto in die Tiefgarage und setzte Sie rein. Dies trug sich wie folgt zu: Der Zeuge V1. hatte Sie in der zweiten Etage eingehakt und ging so mit Ihnen nach unten. Er öffnete Ihnen die Autotür und ließ Sie sich an seinem Arm hinsetzen. Der Zeuge V1. meldete sich beim Zeugen U. ab, da er in der fünften Stunde Unterricht hatte und sich hierfür vorsichtshalber schon mal abmelden wollte. Sie blieben währenddessen alleine im Auto sitzen. Der Zeuge V1. hatte den Zeugen D. gebeten, ein Auge auf Sie zu haben, damit Sie nicht aussteigen oder sonst etwas mit Ihnen passiert. Der Zeuge V1. fuhr Sie in seinem Auto nach Hause. Während der Fahrt sprachen Sie beide außer ein paar Belanglosigkeiten kaum miteinander. Der Zeuge nahm keinen Alkoholgeruch wahr. Ihre Sprache war anfangs angeschlagen und, als Sie nachher ausstiegen, war sie nach Meinung des Zeugen wieder klar. Zu Hause stiegen Sie selbständig aus und gingen alleine ins Haus. Sie wollten nicht vom Zeugen begleitet werden. Der Zeuge V1. war etwa zum Ende der dritten/Beginn der vierten Stunde wieder zurück. Er konnte die fünfte Stunde ganz normal unterrichten. Der Zeuge schilderte den Vorfall den Zeugen U. und E. , als er wieder in der Schule war. Dieser Sachverhalt folgt aus Ihrer Einlassung sowie den Aussagen der Zeugen D. , U. und V1. . Sie haben sich in der Äußerung Ihres Bevollmächtigten vom 03.08.2008 wie folgt eingelassen: "Unser Mandant räumt den Vorfall vom 23.05.2007 ein. Er ist alkoholisiert in der Schule erschienen, was ihm Leid tut und wofür er sich ausdrücklich entschuldigt." Dass Ihr Bevollmächter in der abschließenden Äußerung vom 18.09.2008 nunmehr behauptet, aus dem Ermittlungsergebnis ergebe sich nicht, dass Sie am 23.05.2007 alkoholisiert in der Schule gewesen seien, überzeugt nicht. Auch Ihre vorgenannte Einlassung, in der Sie das alkoholisierte Erscheinen in der Schule ausdrücklich einräumen, ist Grundlage für das Ermittlungsergebnis im Disziplinarverfahren. Sollte Ihre jetzige Äußerung als Bestreiten zu werten sein, so ist sie als bloße unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten. Ich halte Sie an Ihrer zu Beginn des Verfahrens gemachten Äußerung fest. Es steht fest, dass Sie am 23.05.2007 alkoholisiert in der Schule erschienen und in diesem Zustand in den Unterricht gegangen sind. Sie haben selbst eingeräumt, alkoholisiert gewesen zu sein. Sie bestreiten aber, dass die Alkoholisierung "stark" war und behaupten, am 23.5.2007 keinen Alkohol getrunken zu haben. Sie behaupten, am Vorabend Alkohol zu sich genommen zu haben. Sie gehen nach Ihrer nicht zu widerlegenden Einlassung davon aus, dass Sie noch Restalkohol vom Vorabend im Blut hatten und die bei Ihnen vorhandenen Symptome - Übelkeit und Kopfschmerzen - Entzugserscheinungen darstellten. Der genaue Grad der Alkoholisierung am 23.5.2007 konnte im Verfahren nicht festgestellt werden. Ob Sie den Alkohol am 23.5. oder schon am Vorabend getrunken haben, ist ebenfalls nicht feststellbar. Dies kann jedoch dahinstehen. Aufgrund der Beweisaufnahme steht nämlich fest, dass Sie alkoholisiert gewesen sind, diese Alkoholisierung in der Schule bemerkt worden ist, und Sie als Folge Ihres Alkoholkonsums nicht in der Lage waren, Ihren Dienst zu verrichten, so dass Sie nach Hause gebracht werden mussten. Die Schilderungen der Zeugen bestätigen Ihr Einräumen, am 23.05.2007 alkoholisiert gewesen zu sein. Aufgrund der von Zeugen übereinstimmend beschriebenen, von ihnen am Tattag vorgefundenen Situation waren Sie körperlich in einem schlechten Zustand, der es erforderlich machte, Sie schon in der zweiten Stunde nach Hause zu bringen. Die Zeugen haben Ihren Zustand als - schwankend, schweißnass, angeschlagene Sprache - beschrieben, wodurch Ihre Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Der Unterrichtsausfall war somit auf den Restalkohol als Folge Ihres vorabendlichen Alkoholgenusses und Ihre als Entzugserscheinung gleichfalls alkoholbedingt schlechte Verfassung zurückzuführen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge V1. bei Ihnen keinen Alkoholgeruch wahrgenommen hat. Wenn der Alkoholkonsum - wie Sie es vorgetragen haben - nicht am 23.5. stattgefunden hat, sondern am Abend zuvor, so musste der im Körper vorhandene Restalkohol nicht zwingend einen wahrnehmbaren Geruch verströmen. Die Alkoholisierung war auch nach außen hin erkennbar. Der Zeuge D. hat aufgrund des Vorfalls im Foyer, bei dem Sie schwankten und mehrfach abwechselnd Ihre Tasche und das Klassenbuch fallen ließen, den Eindruck gewonnen, dass Sie unter Alkoholeinfluss standen und diesen Eindruck sofort dem Zeugen U. mitgeteilt. Ihre Einlassung, die Sachen seien Ihnen wegen eines defekten Tragegriffs und übervoller Arme heruntergefallen, ist unglaubhaft. Ihr steht die Aussage des Zeugen D. entgegen, der außer der Aktentasche und dem Klassenbuch keine weiteren Gegenstände bei Ihnen gesehen hat. Überdies erscheint es lebensfremd, dass wegen eines defekten Griffs die Aktentasche und das Klassenbuch auf wenigen Metern mehrfach nacheinander slapstickartig herunterfallen, ohne dass die betreffende Person daran etwas ändert. Im Normalfall wäre eine Reaktion zu erwarten gewesen, etwa derart, dass Sie eine andere Person um Hilfe bitten oder einige Gegenstände zwischendurch ablegen und sie später nachholen. Auch an den Reaktionen der Zeugen U. und V1. ist zu erkennen, dass sie Sie nicht für verantwortlich handlungsfähig hielten. Der Zeuge U. hatte, nachdem er Sie gesehen hatte, den Zeugen D. gebeten, Sie "einzufangen", wenn Sie den Unterricht verlassen. Der Zeuge V1. hatte, nachdem er Sie in sein Auto "reingesetzt" hatte, den Zeugen D. gebeten, auf Sie aufzupassen, damit Sie nicht aussteigen oder sonst was mit Ihnen passiert. Er traute Ihnen offensichtlich nicht zu, einen Moment alleine im Auto sitzen zu bleiben. An die Details des Hergangs konnten Sie sich nicht mehr erinnern. Der genaue Hergang ergibt sich aus den Zeugenaussagen, die die Geschehnisse von Ihrem Erscheinen in der Schule bis zum Nachhausebringen durch den Zeugen V1. geschildert haben. Die Aussagen waren glaubhaft und die Zeugen glaubwürdig. Die Aussagen stimmen überein, sofern die Zeugen - die Ihren Auftritt jeweils in Teilabschnitten erlebt haben - dieselbe Situation schildern. Alle Zeugen konnten sich an die Uhrzeit des Geschehens - zur zweiten Stunde - erinnern. Soweit mehrere Zeugen eine Situation gemeinsam erlebt haben, stimmen ihre Aussagen im Wesentlichen überein - Schilderung der Beobachtung Ihrer Person durchs Fenster durch die Zeugen D. und U. -, Wahrnehmungen der Szene in der Tiefgarage durch die Zeugen D. und V1. . Die Aussagen sind detailreich. Es ist keinerlei Belastungstendenz erkennbar. So hat der Zeuge V1. in seiner Vernehmung ausdrücklich erklärt, dass er Sie schätzt. Der Zeuge D. hat bekundet, dass Sie sonst immer sehr freundlich und nett sind. Der Frontschaden am Ihrem PKW BMW ist nicht am 23.05.2007 auf dem Weg zur Schule entstanden. Dieser Schaden war am fraglichen Tage schon ein paar Tage alt. Sie hatten an einem Tag vor dem 23.05.2007 beim Herausfahren aus der Garage die "Schürze" am Wagen beschädigt und sich daraufhin zur Werkstatt des Zeugen C1. begeben. Das genaue Datum konnte nicht ermittelt werden. Bei der Begutachtung des Fahrzeugs durch den Zeugen war die Stoßstange im vorderen Bereich ganz abgerissen und lag im Auto. Der Wagen wurde dem Zeugen C1. erstmals am Montag, den 21.05.2007, oder den Freitag davor zur Begutachtung vorgestellt. Die Rechnung für die Reparatur, bei der die alte Stoßstange gerichtet und wieder eingebaut wurde, war vom 14.06.2007. Dieser Sachverhalt folgt aus Ihrer Einlassung und der Aussage des Zeugen C1. . Sie haben sich dahingehend eingelassen, dass die Beschädigung schon einige Tage vor dem 23.05.2007 beim Herausfahren aus der Garage entstanden war. Diese Einlassung wurde bestätigt durch die Aussage des Zeugen C1. . Dieser hat bekundet, dass eine abgerissene Stoßstange ein typischer Schaden für ein Hängenbleiben beim Rückwärtsfahren sei. Der Zeuge wusste genau, dass die Begutachtung nicht am 23.05.2007 stattfand. Denn er konnte sich daran erinnern, dass für die Reparatur ursprünglich Dienstag, der 29.05.2007, geplant war und er einen erheblichen Vorlauf vor der Reparatur hatte. Das bedeutete, dass er den Wagen frühestens am Montag, den 21.05.2007, zum ersten Mal gesehen haben müsse oder auch am Freitag davor. Der Zeuge konnte sich deshalb so gut an den Sachverhalt erinnern, weil die Leute meistens eine abgerissene Stoßstange möglichst schnell repariert haben wollen und es ungewöhnlich ist, für eine solche Reparatur einen so langen Vorlauf zu haben. Seine Aussage ist daher glaubhaft. An seiner Glaubwürdigkeit bestehen keine Zweifel. Am 24.05.2007 um 8:30 Uhr riefen Sie in Ihrer Schule an, um sich vom Unterricht abzumelden. Die Schulleiterin wies Sie darauf hin, dass Sie nicht mehr in der Schule erscheinen dürfen. Hintergrund für diesen Hinweis war das aufgrund des Vorfalls vom Dezernat 47.7 gegen Sie mit Verfügung vom 23.05.2007 (Az: 47.7.1) ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 63 LBG. Das Verbot ist mit Verfügung vom 21.7.2008 aufgehoben worden. Sie haben Ihren Dienst nach den Sommerferien, am 11.08.2008, mit zunächst 10 Wochenstunden im Rahmen einer Wiedereingliederung wieder angetreten. In der Zeit der Suspendierung haben Sie keine Dienstunfähigkeitsbescheinigungen mehr eingereicht. Am 07.06.2007 gegen 14.44 Uhr nahmen Sie in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand mit Ihrem PKW am öffentlichen Straßenverkehr teil. (siehe hierzu weiter unten Vorwurf 2). Aufgrund dieser beiden alkoholbedingten Vorfälle sowie mit Blick auf die Vorgeschichte bat Dezernat 47.7 am 06.12.2007 das Gesundheitsamt der Stadt N. um amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Rahmen der vorzeitigen Zurruhesetzung. Sie wurden am 09.01.2008 im Gesundheitsamt untersucht. Das amtsärztliche Gutachten wurde am 30.05.2008 erstellt und liegt mir seit dem 18.06.2008 vor (Bl. 145 ff. EA). Laut Gutachten besteht bei Ihnen eine chronische Alkoholabhängigkeit mit schubweiser Exazerbation sowie ein psychische Störung im Sinne einer Depression. Sie sind laut Gutachten seit Juni 2007 abstinent. Sie sind zurzeit nicht voll dienstfähig, mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit ist innerhalb der nächsten 6 Monate nicht zu rechnen. Mit Verfügung vom 03.07.2008 hat Dezernat 0000 gemäß § 46 Abs. 1 LBG begrenzte Dienstfähigkeit Ihrer Person im Umfang von 50% festgesetzt und Ihre Arbeitszeit ab dem 01.08.2008 bis zum 31.01.2009 auf 12,75 Wochenstunden herabgesetzt. ... Durch Verfügung vom 21. Juli 2008 wurde das am 23. Mai 2007 ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aufgehoben, so dass der Beklagte nach den Sommerferien 2008 seinen Dienst wieder antreten konnte. Auf Empfehlung des Gesundheitsamtes der Stadt N. vom 31. Juli 2008 ist dem Beklagten durch Verfügung vom 05. August 2008 zur Wiedererlangung seiner vollständigen Dienstfähigkeit Folgendes als Dienstpflicht aufgegeben worden: "- Ihr Mandant hat sich in eine ambulante Therapie zu begeben und den Nachweis einer regelmäßigen ambulanten Suchtbetreuung zu führen und hierzu einen Therapieplan vorzulegen. Ihr Mandant ist verpflichtet, die Termine wahrzunehmen. Die wahrgenommenen Termine sind vom Therapeuten abzuzeichnen und mir alle zwei Monate nachzuweisen. Nach Abschluss der Behandlung ist ein Schlussbericht des Therapeuten vorzulegen. - Ihr Mandant hat sich monatlichen Untersuchungen seiner Blut- und Urinwerte zu unterziehen. ...Darüber hinaus finden regelmäßige Kontrollen des Atemalkoholgehaltes statt. ...Die Untersuchungen werden in der Sucht-Ambulanz der X. Klinik N. durchgeführt. Ihr Mandant hat sich dort in monatlichen Abständen und auf Aufforderung der Schulleitung unverzüglich vorzustellen." In der Verfügung wird dem Beklagten untersagt, Alkohol in irgendeiner Form zu sich zu nehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Beklagte durch erneuten Alkoholkonsum ein schweres Dienstvergehen begeht, das unter Umständen mit der Entfernung aus dem Dienst geahndet wird. In den folgenden Monaten war der Beklagte, wie bereits zuvor seit Juni 2007, regelmäßig in Behandlung in der Suchtambulanz der M2. -Klinik. Alle Blut-, Urin- und Atemalkoholkontrollen waren unauffällig. Zudem nahm der Beklagte im Zwei-Wochen-Rhythmus an verhaltenstherapeutisch gestützte Einzelgespräche teil. Auch auf Grund der positiven Einschätzung der Suchtambulanz der M2. -Klinik, die weitere Kontrolluntersuchungen als nicht zwingend notwendig erachtete, wurde die Teildienstfähigkeit des Beklagte zum 1. Februar 2009 beendet. Auf Antrag des Beklagten wurde dieser ab dem 1. Februar 2009 bis 14. August 2009 mit einer Pflichtstundenzahl von 19 Wochenstunden nach § 78 b LBG teilzeitbeschäftigt. Seit dem 15. August 2009 ist er vollzeitbeschäftigt. Zum 1. Juli 2009 wechselte der Beklagte von seiner gesetzlichen Krankenkasse, der 0000, zur I1. -D1. . Hier ist er privat zum Basistarif zu 50% versichert. In der Folgezeit verrichtete er bis Anfang des Jahres 2011 seinen Dienst, ohne dass es zu aktenkundigen alkoholbedingten Auffälligkeiten kam. 2. Der Rückfall in die nasse Phase des Alkoholismus Spätestens Anfang März 2011 - nach eigenen Angaben erstmals am Nachmittag des 21. Februars 2011 - fing der Beklagte wieder an, Alkohol zu konsumieren. Dies hatte zur Folge, dass er bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung am 21. März 2012 an mindestens 39 Arbeitstagen krankheitsbedingt nicht in der Lage war, zum Dienst zu erscheinen bzw. zu unterrichten. Auch nach seiner vorläufigen Dienstenthebung wurde der Beklagte dauerhaft krankgeschrieben, zuletzt durch das Attest des Internisten Dr. M3. vom 13. April 2012. Dort wurde ihm bescheinigt, dass er z.Zt. arbeits- und dienstunfähig sei wegen Merkfähigkeitsstörungen, Antriebslosigkeit und Wesensveränderungen durch chronisch akute Exacerbation bei Alkoholabusus im Sinne von beginnender Wernickscher Encephalopathie bei bekannter endogener Depression. Mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ist nicht zu rechnen. Auch der Beklagte selbst hält sich, wie er noch in der mündlichen Verhandlung betont hat, mittlerweile für dienstunfähig und hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11. Juni 2012 seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand beantragt. Über den Antrag ist noch nicht entschieden. Im Einzelnen: a) Am 2. März 2011 meldete ein Schüler ein auffälliges Verhalten des Beklagten. Gleichzeitig stellte die Schulleiterin des M1. -F1. -Kollegs fest, dass der Beklagte seiner Dienstpflicht zur Erstellung und Abgabe eines Prüfungsvorschlages für die Höhere Handelsschule im Fach Mathematik nicht nachgekommen war, ein am folgendem Tag eingereichter Prüfungsvorschlag war unvollständig und nicht einreichungsfähig. Am 3. März Tag erschien der Beklagte nicht zum Unterricht. Seine Mutter meldete ihn dienstunfähig krank. Gegenüber seiner Schulleiterin, Frau E. , erklärte er telefonisch am 3. März 2011, er sei betrunken und kündigte an, sich zu einem Entzug einweisen zu lassen. In der Zeit vom 3. bis zum 10. März 2011 (6 Arbeitstage) befand er sich zu einer stationären Behandlung in der Entzugsstation der M2. -Klinik N. . b) In der Folgezeit gelang es dem Beklagten lediglich für einige Wochen, seinen Dienst wieder aufzunehmen und - auch mit Hilfe einer pharmakotherapeutischen Medikation (Alkohol-Aversiva) - keinen Alkohol zu sich zu nehmen. Die Einnahme des Medikaments war dem Beklagten nach Absprache mit den behandelnden Ärzten vom Kläger aufgegeben worden. Im Schreiben des Klägers vom 14. März 2011 an den Beklagten heißt es hierzu: "Ich gebe Ihnen als Dienstpflicht auf, die von der M2. -Klinik in N. vorgeschlagene pharmakotherapeutische Behandlung durchzuführen, täglich zur Medikamenteneinnahme in der dortigen Ambulanz zu erscheinen und regelmäßige Atemluft- und Laborkontrollen durchführen zu lassen. Darüber hinaus untersage ich Ihnen, Alkohol in irgendeiner Form zu sich zu nehmen. Durch erneuten Alkoholkonsum begehen Sie ein weiteres schweres Dienstvergehen, das unter Umständen mit einer Entfernung aus dem Dienst geahndet wird. Die Schulleitung hat eine Durchschrift dieses Schreibens erhalten. Ich habe die Schulleitung gebeten, mich umgehend über Unregelmäßigkeiten zu informieren." Bereits am 8. Mai 2011 kam es zu einem erneuten Rückfall. Der Beklagte unterließ es, sein Medikament einzunehmen und trank Alkohol. Der Beklagte ließ sich tagesgleich wieder stationär in die M2. -Klinik einweisen. Dort war er bis 13. Mai 2011 (5 Arbeitstage). c) Auch anschließend gelang es dem Beklagten trotz intensiver therapeutischer Bemühungen nicht, seine Situation dauerhaft und nachhaltig zu stabilisieren. In der Zeit vom 17. November bis 12. Dezember 2011 erschien er krankheitsbedingt nicht zum Dienst. Innerhalb dieser Zeit war er vom 30. November bis 8. Dezember 2011 bei der M2. -Klinik zur Entzugsbehandlung stationär untergebracht. Zumindest in der Zeit vom 30. November bis 8. Dezember 2011 war er alkoholbedingt dienstunfähig (7 Arbeitstage). d) Am Donnerstag, den 23. Februar 2012 erschien er in alkoholbedingt dienstunfähigen Zustand zum Unterricht. Als der stellvertretende Schulleiter, Herr U. , ihn der 2. Stunde im Unterricht aufsuchte, saß er apathisch am Pult. Die Klasse war laut, arbeitete nicht und machte sich über den Beklagten lustig. Als der Beklagte aus der Klasse geführt wurde, war sein Gang schwankend. Er konnte sich kaum artikulieren. Sein Klassenbucheintrag für die erste Stunde zeigt eine verwaschene, unleserliche Schrift. Sein PKW (Kennzeichen: N1. X2. 0000) stand schräg eingeparkt unverschlossen im hinteren Teil der Tiefgarage; im Fußbereich des Fahrzeugs befand sich eine leere Flasche Gin und ein Alkometer. Aufgrund seines Zustandes wurde er umgehend vom Dienst befreit und von einem Kollegen nach Hause gebracht. Noch am selben Tag ließ er sich wegen seines Alkoholrückfalles einweisen und befand sich vom 23. Februar bis zum 29. März 2012 in stationärer Behandlung in der M2. -Klinik. In der Zeit von Anfang Juni bis Ende August 2012 nahm der Beklagte an einer Reha-Maßnahme teil. III. Diese Feststellungen beruhen auf der unanfechtbaren Disziplinarverfügung vom 22. September 2008, den in den Akten enthaltenen ärztlichen Bescheinigungen, den glaubhaften Aussagen der Schulleiterin und der Kollegen des Beklagten, insbesondere der im Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen, Herr U. und Herr V1. , dem weiteren Akteninhalt und der Einlassung des Beklagten. Er hat die in der Disziplinarklage enthaltenen Vorwürfe zu Ziffer 1. - 3. (alkoholbedingte Ausfallzeiten vom 3. - 10. März, 8. - 13. Mai sowie 30. November bis 8. Dezember 2011) uneingeschränkt eingeräumt. Strittig ist allein die Wertung des Verhaltens des Beklagten am 23. Februar 2012. Der Beklagte hat zunächst die in der Klageschrift angeführten Ausfallerscheinungen am 23. Februar 2012 nicht in Abrede gestellt. Danach parkte er seinen Pkw im hinteren Teil der Tiefgarage schräg und unverschlossen, saß er orientierungslos am Lehrerpult im Klassenraum, war sein Gang schwankend, konnte er sich kaum artikulieren und war sein Eintrag ins Klassenbuch unleserlich und verwaschen. Auf der Grundlage der im Disziplinarverfahren vernommenen Aussagen der Zeugen U. und V1. steht zur Überzeugung der Kammer weiter fest, dass der Kläger vor seinem Dienstantritt am 23. Februar 2012 Alkohol konsumiert hatte und seinen Dienst deshalb unter Alkoholeinfluss antrat. Der Zeuge U. hat im Disziplinarverfahren ausgesagt, er habe am 23. Februar 2012 zwar keine "Alkoholfahne" beim Beklagten festgestellt, "nach seiner Lebenserfahrung" sei das Verhalten des Beklagten aber auf Alkohol zurückzuführen. Diese Bekundung und Einschätzung deckt sich mit den Angaben des Zeugen V1. . Er schilderte bei seiner Vernehmung im Disziplinarverfahren das gleiche Verhalten des Beklagten und nahm auf dem Flur in der Schule vom Beklagten ausgehenden Alkoholgeruch wahr. Auf seine Frage teilte ihm der Beklagte mit, er habe nichts getrunken, er habe "morgens nur 0,3 Promille gemessen". Diese Angabe zum selbst gemessenen Promillewert hat der Beklagte (auch) in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt. Unbeschadet der Frage, ob der Beklagte die Höhe des gemessenen Promillewerts der Wahrheit entsprechend angegeben hat, zeigt (schon) der eingeräumte Promillewert, dass er am 23. Februar 2012 nach Alkoholkonsum seinen Dienst antrat. Dabei kommt es weder für die disziplinarrechtliche Würdigung noch sonst darauf an, ob er den Alkohol am 23. Februar 2012 vor Dienstantritt getrunken hatte oder ob der Promillewert Folge früheren Alkoholkonsums war. Der Beklagte hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen aufgezeigt. Solche Zweifel sind auch sonst nicht erkennbar. Der Zeuge V1. ist nach Aktenlage ein "Bekannter" des Beklagten. Die Aussagen der Zeugen im Disziplinarverfahren sind auch glaubhaft. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sie die Unwahrheit bekundet haben, sind weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Der Beklagte hat die Aussagen der Zeugen nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Sein Vortrag, die Zeugen könnten bestätigen, dass bei ihm "kein bzw. nur ein ganz leichter Alkoholgeruch" feststellbar gewesen sei, ist schon deshalb ohne Substanz, weil der Beklagte mit diesem Vortrag (schon) offen lässt, ob er überhaupt oder nur wenig getrunken Alkohol hatte. Der weitere Vortrag des Beklagten, er habe nicht teilnahmslos in der Klasse gesessen und sein Gang sei auch nicht bedingt durch Alkoholeinfluss schwankend gewesen, ist ebenfalls pauschal, weil lediglich das Gegenteil dessen behauptet wird, was die Zeugen im Disziplinarverfahren bekundet haben. Angesichts des unsubstantiierten Vorbringens des Beklagten zu seinem Verhalten am 23. Februar 2012 bestand keine Veranlassung, den Sachverhalt durch die in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten beantragte Vernehmung der Zeugen Herr U. und Herr V1. oder auf andere Weise weiter aufzuklären. Einem unsubstantiierten Vorbringen eines Beteiligten muss das Verwaltungsgericht nicht nachgehen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 29. März 1995 - 11 B 21.95 -, juris, Rdn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 7. 5. 2009 - 19 A 153/09 -, jeweils m. w. N.). Hinzu kommt, dass die Behauptung des Beklagten, seine Ausfallerscheinungen seien nicht auf eine Alkoholisierung, sondern "nur" die Folgen eines Alkoholentzugs, er sei entgegen der Darstellung in der Klageschrift am 23. Februar 2012 nicht stark alkoholisiert zum Dienst erschienen, als wahr unterstellt werden konnte, da die disziplinarrechtliche Wertung seines Verhaltens nicht davon abhängt. IV. Die Würdigung der zugrunde zu legenden Feststellungen ergibt, dass sich der Beklagte eines - einheitlichen - sehr schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Nach § 47 Abs. 1 S. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. 1. Der Beklagte hat gegen seine sich aus § 34 Satz 1 BeamtStG ergebende Dienstpflicht verstoßen. Danach hat sich der Beamte mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen. Daraus folgt die Verpflichtung, dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und diese zu erhalten. Die Erhaltung der Dienstfähigkeit ist Voraussetzung für die Erfüllung der einem Beamten obliegenden Pflichten und deshalb für das Beamtenverhältnis von grundlegender Bedeutung. Ohne körperlich und geistig jederzeit einsetzbare Mitarbeiter ist die Verwaltung außerstande, die ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes ist durch körperlich, geistig und seelisch nicht oder nur beschränkt einsetzbare Beamte gefährdet. Im Zusammenhang mit einer Alkoholerkrankung gehört es deswegen zu den konkreten Pflichten der Beamten, nach einer Alkoholentziehungstherapie den Griff zum sogenannten "ersten Glas Alkohol" zu unterlassen, da jeglicher Genuss von Alkohol nach einer Entziehungstherapie das Verlangen nach weiterem Alkohol - wie dieser Fall auch beispielhaft zeigt - wieder aufleben lässt und erfahrungsgemäß in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit zurückführen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2001 - 1 D 64/00 - ; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Mai 2010 - 20 LD 13/08 -). Gleichwohl begründet nicht der Griff zum Alkohol den Vorwurf der Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten, denn die Trunksucht ist im Entstehen nicht selbst verschuldet. Disziplinarrechtlich relevant ist der Rückfall in die nasse Phase der Alkoholsucht vielmehr erst dann, wenn die Entziehungskur den Beamten in die Lage versetzt hat, der Gefahr eines Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit mit Erfolg zu begegnen, die erneute Alkoholabhängigkeit negative Auswirkungen auf den dienstlichen Betrieb hat und der Beamte nach dem Abschluss der Entwöhnungsbehandlung über die disziplinarrechtlichen Folgen eines Rückfalls belehrt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen alle vor. a) Die Entziehungskur hatte den Beklagten in die Lage versetzt hat, der Gefahr eines Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit mit Erfolg zu begegnen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Beklagte nach der letzten Entwöhnungstherapie 3 1/2 Jahre sein Alkoholproblem zumindest soweit im Griff hatte, dass es nicht zu alkoholbedingten Ausfällen kam. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte dem Gericht auf dessen ausdrückliche Nachfrage hin mehrfach versichert, dass er seit Juni 2007 jahrelang "definitiv" keinen Alkohol getrunken habe. In der Zeit war er durchgehend in der Lage, seinen Dienst ordnungsgemäß zu verrichten. Die ärztlichen Stellungnahmen lassen zudem ausnahmslos nur den Schluss zu, dass der Beklagte seine Alkoholerkrankung kontrollieren konnte. Im Schreiben der M2. -Klinik vom 20. Dezember 2006 wird er als "auch im Bereich der Abstinenz als stabil" dargestellt. Im Schreiben vom 4. Februar 2009 wird betont, dass die Alkoholabstinenz durch Blut- und Urinkontrollen objektiviert werden konnte, weitere Kontrollen nicht zwingend notwendig seien und der Beklagte voll dienstfähig sei. Dem entsprechen die Einschätzungen des Gesundheitsamtes N. , die eine Abstinenz seit Juni 2007 (Schreiben vom 30. Mai 2008) beschreiben und auf Grund der vorgelegten Nachweise über die Blut- und Urinwerte von einer vollen Dienstfähigkeit (fernmündliche Auskunft von Dr. Alexewicz vom 22. Januar 2009) ausgehen. Zu Recht geht daher die M2. -Klinik im Schreiben vom 12. März 2011 von einem Rückfall nach gutem "längerfristigen Verlauf mit stabiler Abstinenz" aus. b) Der Rückfall in die nasse Phase des Alkoholismus - das Gericht geht angesichts der Chronologie von einem dauerhaften Rückfall aus - hat zudem auch erhebliche dienstliche Auswirkungen gehabt. Bis zu seiner Suspendierung hat der Beklagte an mindestens 39 Tagen seinen Dienst auf Grund des Rückfalls nicht ausüben können. Er ist seit Februar 2012 durchgehend krankgeschrieben, eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist zumindest in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, auch dies ist eine direkte Folge des Rückfalls in die nasse Phase des Alkoholismus. c) Der Beklagte ist ferner über die disziplinarrechtlichen Folgen eines Rückfalls belehrt worden, dies wiederholt und ausführlich. Bereits mit Schreiben vom 9. Januar 2007, als er nach dreimonatiger Therapie den Schuldienst wieder antrat, ist ihm eröffnet worden, dass die Beeinträchtigung seiner Dienstleistung durch Alkohol ein schweres Dienstvergehen darstelle und er für diesen Fall mit strengen Disziplinarmaßnahmen, unter Umständen mit der Entfernung aus dem Dienst, rechnen müsse. Diesen Hinweis wiederholte seine Schulleiterin auch mündlich. Auch nach der Aufhebung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte am 21. Juli 2008 ist der Beklagte mehrfach auf die möglichen disziplinarrechtlichen Folgen eines erneuten Alkoholkonsums hingewiesen worden, u.a. durch das Schreiben der C2. vom 5. August 2008. Insbesondere in der Disziplinarverfügung vom 22. September 2008 ist ihm einmal mehr deutlich mitgeteilt worden, dass er bei einer weiteren Dienstpflichtverletzung mit der Erhebung der Disziplinarklage gegen ihn zu rechnen habe. Angesichts dieser nachhaltigen Belehrungen war eine weitere Belehrung nicht erforderlich, zumal dem Beklagten durch die Disziplinarverfügung und das zweimalige Verbot der Führung der Dienstgeschäfte die Folgen weiteren Alkoholkonsums deutlich vor Augen geführt worden sind. d) Der Beklagte hat vorsätzlich gegen seine sich aus § 34 Satz 1 BeamtStG ergebenden Dienstpflichten verstoßen. Er wusste auf Grund seiner langjährigen Alkoholerkrankung, dass er zur Erhaltung der Dienstfähigkeit unbedingt alkoholabstinent leben musste und hat bewusst hiergegen verstoßen. Das gilt auch in Bezug auf den Vorfall am 23. Februar 2012. Seine an diesem Tag im Dienst gezeigten Ausfallerscheinungen waren aus den bereits dargelegten Gründen durch vorherigen Alkoholgenuss bedingt. Der Vortrag des Beklagten, seine Ausfallerscheinung seien Folgen eines Alkoholentzugs gewesen, ist unsubstantiiert und rechtfertigt aus den im Protokoll über die mündliche Verhandlung dargelegten Gründen nicht die von ihm beantragte Beweiserhebung. Selbst wenn zu Gunsten des Beklagten davon ausgegangen wird, dass seine Ausfallerscheinungen Folge eines Alkoholentzuges waren, hat er (auch) am 23. Februar 2012 seine Verpflichtung, dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, vorsätzlich nicht erfüllt. e) Der Beklagte handelte schuldhaft. Anhaltspunkte für eine etwaige Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) liegen nicht vor. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB im Zeitpunkt des Rückfalls berufen. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegen zu setzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung erheblich war, ist eine Rechtsfrage, welche die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat unter Berücksichtigung der Tatumstände und insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle, die sich generell an schwerwiegenden Gesichtspunkten wie Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, Folgeerscheinungen von Alkohol, Drogen oder Medikamenten messen lassen muss, liegt umso höher, je schwerer das begangene Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2008, - 2 B 48/08 -, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2009, - 3d A 415/09.O -). Bei Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe ist das Gericht der Überzeugung, dass der Beklagte nicht erheblich vermindert schuldfähig gewesen ist, als er spätestens im März 2011 erneut Alkohol konsumierte. Hierfür spricht bereits, dass es sich beim Alkoholverbot für den Beklagten angesichts seiner Vorgeschichte um eine ohne weiteres einsichtige Pflicht gehandelt hat, deren Bedeutung er sich bewusst war. Warum der Beklagte beim Erkennen oder Befolgen gerade dieser einfachen Grundpflicht unvermeidbar versagt haben soll, während er anderen privaten und/oder - abgesehen von den ihm vorgeworfenen Pflichtverstößen - dienstlichen Pflichten vollauf genügt hat, ist nicht nachvollziehbar. Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, dass der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt uneingeschränkt in der Lage war, seinen Dienstpflichten gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG nachzukommen. Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf psychische Erkrankungen berufen. Die Kammer unterstellt zu Gunsten des Beklagten, dass die vom Diplom-Psychologen Dr. G. im Attest vom 20. Mai 2012 aufgestellten Diagnosen (spezifische Phobien, Angst und depressive Störung gemischt, Zwangsstörung) bereits früher vorgelegen und maßgeblich zur Entwicklung der Alkoholabhängigkeit beigetragen haben. Eine solche depressive Angststörung kann auch unter das Eingangskriterium einer "krankhaften seelischen Störung" (§ 20 StGB) subsumiert werden. Es ist jedoch weder erkennbar noch substantiiert dargelegt, dass diese zu einem bestimmten Zeitpunkt ein solches Ausmaß erreicht hätte, dass es dem Beklagten relevant erschwert war, seiner leicht einsehbaren Pflicht zur Alkoholabstinenz nachzukommen. Vielmehr belegt die weitere Ausübung der durchaus anspruchsvollen Tätigkeit als Lehrer, dass diese Erkrankungen keinen solchen Grad erreicht hatten, dass der Beklagte darin gehindert worden wäre, das Rechtswidrige seines Tuns zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Er selbst hat dafür keine greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen. Sein Vortrag beschränkt sich auf die pauschale Geltendmachung eines Zusammenhangs zwischen den psychischen Erkrankungen und seiner "Schuld- und/oder Steuerungsfähigkeit". Obwohl er seit Jahren immer wieder in ärztlicher Behandlung war, hat er von der naheliegenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, eine ärztliche Stellungnahme vorzulegen, die seinen Vortrag trägt. Vor diesem Hintergrund besteht für die Kammer kein Anlass, dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen oder den Sacherhalt auf andere Weise weiter aufzuklären. Im Ergebnis ist das Gericht daher von einem vorsätzlichen und im Zustand nicht erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangenen Rückfalls in die nasse Phase des Alkoholismus überzeugt. 2. Durch den Rückfall in die nasse Phase des Alkoholismus hat der Beklagte gleichzeitig gegen die Weisung seines Dienstherrn verstoßen, jeglichen Alkoholkonsum zu unterlassen. Dies stellt einen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht dar (§ 35 S. 2 BeamtStG). Auch insoweit besteht kein greifbarer Anhaltspunkt für Schuldunfähigkeit oder eine verminderte Schuldfähigkeit. 3. Der Beklagte hat weiter gegen die in § 34 S. 3 BeamtStG normierte Pflicht verstoßen, wonach das Verhalten des Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf fordert. Er hat zur Überzeugung der Kammer am 23. Februar 2012 im alkoholbedingt dienstunfähigem Zustand unterrichtet. Folge hiervon war, dass die unterrichtete Klasse laut war, nicht arbeitete und sich über den Beklagten lustig machte. Eine andere rechtliche Wertung ergibt sich auch dann nicht, wenn zu Gunsten des Beklagten unterstellt wird, dass er am 23. Februar 20123 unter Folgen eines Alkoholentzugs litt. Die Folgen seines Verhaltens auf die Klasse und der damit verbundenen massive Ansehensverlust bei den Schülern ändern sich nicht. Letzteres gilt auch in Bezug auf den Vorsatz des Beklagten. Als langjähriger Alkoholiker kannte er auch mögliche Gefahren und Folgen des Entzugs sowie deren Auswirkungen auf seinen Status als Beamter. V. Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 S. 1 bis 3 LDG NRW). Ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 S. 1 LDG NRW). Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Prognose ergibt, dass der Beamte auch künftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder die Ansehensschädigung nicht wieder gut zu machen ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2011 - 3d A 711/10 -, m.w.N.). Das Gewicht eines schuldhaften Rückfalls in die Alkoholsucht wird wesentlich durch die Schuldform und das Ausmaß der dienstlichen Auswirkungen des Rückfalls bestimmt. Bei einem vorsätzlich verursachten Rückfall und erheblichen dienstlichen Auswirkungen ist regelmäßig die höchste Disziplinarmaßnahme erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2001, a.a.O., m.w.N.). Im vorliegenden Fall haben die dienstlichen Auswirkungen des Rückfalls für die Person des Beklagten das größtmögliche Ausmaß erreicht. Der Beklagte war wiederholt alkoholbedingt erkrankt und zuletzt dauerhaft krankgeschrieben. Er geht selbst davon aus, dauerhaft dienstunfähig zu sein, auch dies ist eine Folge des Rückfalls in die nasse Phase des Alkoholismus. Indem er erkennbar im Zustand alkoholbedingter Dienstunfähigkeit unterrichtete, hat der Beklagte insbesondere das Vertrauen der Schüler in seine Person und Autorität nachhaltig beschädigt und seine ihm als Lehrer obliegende Vorbildsfunktion grob verletzt. Nichts anderes gilt, wenn davon ausgegangen wird, dass der Beklagte am 23. Februar nicht alkoholisiert vor die Klasse trat, sondern seine für die Schüler erkennbaren Ausfallerscheinungen Folgen eines Alkoholentzugs waren. Den Beklagten belastet darüber hinaus erheblich, dass er bereits einmal disziplinarrechtlich wegen eines sehr vergleichbaren Sachverhaltes sanktioniert werden musste. Ihm war damals zudem für die Dauer von mehr als einem Jahr die Führung der Dienstgeschäfte untersagt worden. Er war somit deutlich gewarnt und hat sich letztlich als unbelehrbarer Wiederholungstäter erwiesen. Dies betrifft sowohl den vorsätzlichen Rückfall in die nasse Phase des Alkoholismus als auch das Unterrichten trotz alkoholbedingter Dienstunfähigkeit. Diesen, das Eigengewicht der Verfehlung prägenden Gesichtspunkten, stehen kaum Aspekte entgegen, die mildernd anzuführen sind: Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Beklagte in den wenigen nicht durch seine Alkoholerkrankung geprägten Dienstjahren immer gute dienstliche Leistungen erbracht hat. Auch hat er sich in den vergangenen Jahren - die Erkrankung besteht ausweislich der Stellungnahme des Gesundheitsamtes N. vom 30. Mai 2008 mindestens seit 1985, was jedoch die Frage aufwirft, ob er seine Alkoholerkrankung bei der Einstellungsuntersuchung verschwiegen hat und nur deswegen in das Beamtenverhältnis übernommen wurde - und bis heute immer wieder bemüht, sein Alkoholproblem in den Griff zu bekommen, eigeninitiativ hat er nach geeigneten Therapiemaßnahmen gesucht. Wiederholt war er über längere Zeiträume täglich in der Suchtambulanz der M2. -Klinik in N. und hat dort verschiedene Hilfsangebote angenommen. Zudem kann zu seinen Gunsten angenommen werden, dass er das Medikament Disulfiram nach Rücksprache mit seinen Ärzten nur deswegen abgesetzt hat, da es bei ihm erhebliche Nebenwirkungen erzeugte. Auch wenn die beim Beklagten anzunehmende depressive Erkrankung seine Schuldfähigkeit unberührt lässt, so hat diese, davon geht das Gericht zu Gunsten des Angeklagten aus, sowohl die Entstehung der Krankheit als auch den Rückfall in die nasse Phase des Alkoholismus begünstigt. Der - von ihm selbst aus Kostengründen veranlasste - Wechsel von einer gesetzlichen zu einer privaten Krankenkasse mag auch dazu geführt haben, dass der Beklagte - wie er behauptet - zeitweilig unsicher war, ob bzw. wie lange die Einzeltherapien weiterhin bezahlt werden und er auch deswegen mit den Einzeltherapien aufgehört hat. Dies vermag ihn jedoch nicht wesentlich zu entlasten. Sofern die Einzeltherapien unabdingbar für die Aufrechterhaltung der Abstinenz gewesen wären, wäre es ihm auch durchaus zumutbar gewesen, diese aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die private Krankenkasse nicht bereit war, die Einzeltherapien zu bezahlen. Die private Krankenversicherung des Beklagten erstattet Einzeltherapien im gleichen Umfange wie die gesetzliche Krankenversicherung. Die letzte Einzeltherapie vor der Wiederaufnahme am 21. Januar 2011 fand am 8. Dezember 2009 statt. Eine Behandlungsrechnung für psychiatrische Untersuchungen bzw. Gespräche für den Zeitraum 2. Juli - 15. September 2009 wurde anstandslos von der privaten Krankenversicherung gezahlt. Behandlungsrechnungen für die sich anschließende Zeit bis zum 8. Dezember 2009 hat der Beklagte bei der privaten Krankenversicherung nicht mehr eingereicht, sich mithin - ohne dass hierfür ein Grund erkennbar wäre - nicht mal mehr um eine Kostenerstattung bemüht. Im Ergebnis verbleibt es aber bei Gesamtbetrachtung und Berücksichtigung aller Umstände bei der Feststellung, dass das zwischen dem Beklagten und seinem Dienstherrn vormals bestehende Vertrauensverhältnis aufgrund der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens endgültig und unwiderruflich zerstört ist. Angesichts des endgültig eingetretenen Vertrauensverlustes und aus Gründen der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung unter Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes ist daher der Beklagte aus dem Dienst zu entfernen. Diese Maßnahme ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn ansonsten nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beklagten ist auch nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf dem ihm zurechenbaren vorangegangenen Verhalten, wobei das damit verbundene Risiko für ihn vorhersehbar war. Aufgrund des endgültigen und vollständigen Vertrauensverlustes des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Person des Beklagten ist gemäß § 13 Abs. 3 LDG NRW seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zwingend erforderlich und angemessen. VI. Soweit es den Unterhaltsbeitrag betrifft, hat es mit der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW sein Bewenden. Das Gericht hat keinen Anlass gesehen, die Gewährung des Unterhaltsbeitrages auszuschließen oder zur Vermeidung einer unbilligen Härte den gesetzlichen Bewilligungszeitraum zu verlängern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 S. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 LDG NRW i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.