Urteil
6 K 2456/11
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2013:0201.6K2456.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger beantragte am 5. Januar 2011 Aufstiegsfortbildungsförderung für seine Fortbildung zum „Meister für Digital- und Printmedien.“ Das Handwerkskammer Bildungszentrum N. bescheinigte dem Kläger, dass in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.0000 die Teile I und II des Lehrgangs „Meister für Digital- und Printmedien“ in Vollzeit zu absolvieren seien und dieser Lehrgang zur Vorbereitung auf eine/n Meister/in im o. a. Handwerk vorbereite. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Fortbildungsförderung für die Fortbildungsmaßnahme „Meister Digital- und Printmedien“ ab. Zur Begründung führte sie aus: es erfolge keine gezielte Vorbereitung auf eine Fortbildungsprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung. In den Anlagen A und B der Handwerksordnung sei keine Fortbildung zum „Meister für Digital- und Printmedien“ aufgeführt. Soweit das Handwerkskammer Bildungszentrum N. die Prüfungsordnungen nach der Druckermeisterverordnung und der Schriftsetzermeisterverordnung vorgelegt habe, würden die tatsächlich vermittelten Kenntnisse laut Stundenplan von diesen Verordnungen abweichen. Schließlich sei weder eine Förderung für eine Meisterprüfung nach der Druckermeisterverordnung noch der Schriftsetzermeisterverordnung beantragt worden. Das gesetzlich geforderte Kriterium der gezielten Vorbereitung auf eine einzige klar definierte Fortbildungsprüfung werde nicht erfüllt. Der Kläger hat am 15. November 2011 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung für den von ihm absolvierten „Meisterlehrgang Digital- und Printmedien“ begehrt. Zur Begründung führt er aus: Andere Teilnehmer der Fortbildungsmaßnahme hätten positive Bewilligungsbescheide erhalten. Insoweit berufe er sich auf Vertrauensschutz und Gleichbehandlung. Er habe das Fortbildungsziel erreicht und die Prüfungen mit Erfolg abgelegt. Nicht veraltete Förderungskriterien, sondern der Erfolg der Maßnahme müssten entscheidend sein. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Oktober 2011 zu verpflichten, dem Kläger gemäß seinem Antrag Fortbildungsförderung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie zunächst auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides und führt ergänzend aus: Das Handwerkskammer Bildungszentrum N. habe im Gespräch mit der Bezirksregierung eingeräumt, dass eine Förderungsfähigkeit nur erreicht werden könne, wenn Lehrgangsinhalt und Fortbildungsziel in einer neuen Ausbildungsverordnung in Übereinstimmung gebracht würden. Da die Anlagen A und B der Handwerksordnung abschließend seien und darin der „Meister für Digital- und Printmedien“ fehle, seien die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 a AFBG nicht erfüllt. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie des im Verfahren 6 K 2436/11 überreichten Verwaltungsvorgangs Heft 2 ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht kann den Rechtsstreit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einverstanden erklärt haben. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung für seine Fortbildung zum „Meister für Digital- und Printmedien“ bei dem Handwerkskammer Bildungszentrum N. nicht zu. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme ist nicht förderungsfähig im Sinne des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes - AFBG -. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 a AFBG. Förderungsfähig sind danach die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42, 42a, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung vorbereiten. Im vorliegenden Fall hat der Kläger einen Fortbildungslehrgang des Handwerkskammer Bildungszentrums N. absolviert. In Betracht kommt also nur eine Fortbildung auf Grund der genannten Regelungen der Handwerksordnung. Die Handwerksordnung unterscheidet zwischen zulassungspflichtigen Handwerken (§ 45 Abs. 1 Handwerksordnung - HwO -), die gemäß § 1 Abs. 2 HwO in der Anlage A aufgezählt sind und zulassungsfreien Handwerken (§ 51a Abs. 1 HwO), die gemäß § 18 Abs. 2 HwO in der Anlage B aufgeführt sind. Das Meisterprüfungsberufsbild, die Anforderungen in der Meisterprüfung und die handwerksspezifischen Verfahrensregelungen in der Meisterprüfung können durch Rechtsverordnung bestimmt werden (§§ 42 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 51a Abs. 1 HwO). Soweit Rechtsverordnungen nach § 42 HwO nicht erlassen sind, kann die Handwerkskammer Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen (§ 42a HwO). Für den vom Kläger mit dem Lehrgang bei der Handwerkskammer angestrebten „Meister für Digital- und Printmedien“ existieren weder eine entsprechende Verordnung noch von der Handwerkskammer erlassene Fortbildungsprüfungsregelungen. Aus dem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens stattgefundenen Schriftverkehr zwischen der Beklagten und dem Handwerkskammer Bildungszentrum N. und aus dem über ein Gespräch vom 11. November 2011 erstellten handschriftlichen Vermerk ergibt sich, dass die Handwerkskammer N. es versäumt hat, vor Beginn der entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen den Lehrgangsinhalt, das Fortbildungsziel und die Prüfungsanforderungen in entsprechenden Fortbildungsprüfungsregelungen gemäß § 42 a HwO verbindlich festzulegen. So wollte das Handwerkskammer Bildungszentrum N. eine konzeptionelle Änderung vornehmen und dem Beklagten zur Prüfung der Förderungsfähigkeit zukommen lassen. Die Regelungen für den Industriemeister Digital- und Printmedien finden dagegen keine Anwendung, da der Kläger keine Ausbildung zum Industrie-, sondern zum Handwerksmeister anstrebt. Auf die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Prüfungsordnungen nach der Druckermeisterverordnung und der Schriftsetzermeisterverordnung kommt es im vorliegenden Fall nicht an, so dass offen bleiben kann, ob der Stundenplan der Fortbildungsmaßnahme des Klägers den Anforderungen der genannten Verordnungen entspricht. Der Kläger hat keine Förderung für eine Fortbildungsmaßnahme zum Druckermeister oder zum Schriftsetzermeister oder zu beidem beantragt, sondern hat ausdrücklich und ausschließlich beantragt, den von ihm absolvierten Lehrgang „Meister für Digital- und Printmedien“ zu fördern. Auch hat das Handwerkskammer Bildungszentrum N. ausschließlich bescheinigt, dass der Kläger die Teile I und II des Lehrgangs „Meister für Digital- und Printmedien“ in Vollzeit absolviere. Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz bzw. Gleichbehandlung berufen. Selbst wenn es richtig ist, dass einige Lehrgangsteilnehmer positive Bewilligungsbescheide erhalten haben, ergibt sich daraus kein Anspruch auf eine Gleichbehandlung. Da - wie oben ausgeführt - die Voraussetzungen für eine Förderung der vom Kläger absolvierten Fortbildungsmaßnahme nicht vorliegen, sind etwaige Bewilligungen von Aufstiegsfortbildungsförderung an andere Lehrgangsteilnehmer rechtswidrig ergangen. Der Kläger kann nicht verlangen, ebenso in rechtswidriger Weise gefördert zu werden. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.