Beschluss
3 L 4/13
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2013:0308.3L4.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3103/12 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2012 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 843,90 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3103/12 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2012 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, namentlich unter Beachtung des § 80 Abs. 6 VwGO auch ansonsten zulässig und in der Sache begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragstellerin zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für den Ausbau der Straße "B. ". Nach einhelliger Rechtsprechung bestehen solche Zweifel nur dann, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Aus diesen, auf die Erhebung öffentlicher Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezogenen Besonderheiten des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes folgt vor allem, dass die gerichtliche Überprüfung sich grundsätzlich auf die von den Pflichtigen selbst vorgebrachten Einwände zu beschränken hat, es sei denn, sonstige Mängel stellten sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich heraus. Schwierige Rechtsfragen können nicht aufbereitet, abschließende Tatsachenfeststellungen in der Regel nicht getroffen werden; gemeindliches Satzungsrecht ist grundsätzlich als wirksam hinzunehmen. Diese anzuwendenden Maßstäbe hindern das Gericht allerdings nicht, eine summarische Überprüfung des anzuwendenden Satzungsrechts im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht jedenfalls insoweit vorzunehmen, als von Seiten der Antragstellerin substantiierte Einwände gegen bestimmte Satzungsregelungen vorgebracht werden. Vgl. zum Umfang der Prüfung OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2004, 15 B 1263/04, Juris, Randnummern 3 ff. und vom 17. März 1994, 15 B 3022/93, Juris, Randnummer 7. Eine B. den vorgenannten Maßstäben orientierte summarische Prüfung ergibt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren mit ihrem Rechtsschutzbegehren, welches auf die teilweise Aufhebung des Bescheides der Antragsgegnerin beschränkt ist, Erfolg haben wird. 1. Es spricht Vieles dafür, dass der Einwand der Antragstellerin gegen die Beschränkung der gewährten Eckgrundstücksermäßigung durchgreifen wird. Die Regelung des § 6 D Abs. 2 d) der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin dürfte nach summarischer Prüfung aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam sein. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, ohne sachlichen Grund wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. Die Satzungsregelung beschränkt die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke auf den Flächenanteil des mehrfach erschlossenen Grundstücks, welcher der durchschnittlichen Grundstücksgröße der übrigen Grundstücke im Abrechnungsgebiet entspricht. Ein sachlicher Grund für eine derartige Beschränkung der Ermäßigung ohne Abstellen auf eine begrenzte Erschließungswirkung ist nicht ersichtlich. Sie verwehrt mehrfach erschlossenen Grundstücken, die größer als die durchschnittlichen Mittelgrundstücke sind, die nach der Satzung vorgesehene Ermäßigung auch für Flächen, die von der abgerechneten Anlage erschlossen sind. Hierdurch dürften die für große Grundstücke Beitragspflichtigen gegenüber den übrigen Beitragspflichtigen in ungerechtfertigter Weise benachteiligt werden. Vgl. zu einer ähnlichen Regelung: Hessischer VGH, Urteil vom 19. Juni 2008, 5 UE 1146/07, Juris, Randnummern 33 ff. Die Gewährung einer Eckgrundstücksermäßigung in der Erschließungsbeitragssatzung einer Gemeinde beruht auf dem Gedanken, dass mehrere Anbaustraßen von einem Eckgrundstück aus erfahrungsgemäß in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen werden als von sog. "Mittelgrundstücken", so dass die mehrfache Erschließung dem Eckgrundstück nicht den vollen mehrfachen Erschließungsvorteil vermittelt. Zweck der Ermäßigung ist demnach eine vorteilsgerechte Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes auf die erschlossenen Grundstücke, also eine dem Gleichheitssatz Rechnung tragende Aufwandsverteilung. Vgl. Hessischer VGH, a.a.O.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 18, Randnummer 77. Die Regelung des § 6 D Abs. 2 d) der Erschließungsbeitragssatzung beruht auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Grenzen einer Eckgrundstücksermäßigung. Hiernach kann es bei ungewöhnlich großen Grundstücken nach Sinn und Zweck der bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsvorschriften geboten sein, die Eckgrundstücksermäßigung nicht auf das gesamte Grundstück zu erstrecken, sondern nur auf einen Grundstücksteil, der etwa der durchschnittlichen Größe der übrigen von der Anlage erschlossenen Grundstücke entspricht. BVerwG, Urteile vom 8. Oktober 1976, IV C 56.74, Juris, Randnummer 18, vom 4. September 1970, IV C 98.69, Juris, Randnummer 11 und vom 13. Dezember 1985, 8 C 24.85, Juris, Randnummer 22. Eine Festlegung dieser Grenze der Eckgrundstücksermäßigung in der Satzung einer Gemeinde hält das Bundesverwaltungsgericht dabei nicht für erforderlich, da im Einzelfall die vorgesehene Eckgrundstücksermäßigung auf einen Teil des Grundstücks beschränkt werden könne, wenn die Umstände dies erforderten. BVerwG, Urteil vom 4. September 1970, IV C 98.69, Juris, Randnummer 11. Dieser Rechtsprechung zu den Grenzen der Eckgrundstücksermäßigung liegt der Gedanke zugrunde, dass der durch die zweite Anlage vermittelte Vorteil im Verhältnis zu dem durch die erste Erschließung vermittelten Vorteil unter Umständen nur für den eigentlichen Eckbereich geringer ist. Dem übrigen Teil des Grundstücks bietet er den gleichen Vorteil wie anderen Mittelgrundstücken B. der Straße. Die Begrenzung sollte nach den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängen. Die starre Regelung, die in § 6 D Abs. 2 d) der Erschließungsbeitragssatzung vorgesehen ist, dürfte dem nicht gerecht werden. Vgl. Hessischer VGH, a.a.O. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein von zwei Anbaustraßen erschlossenes Grundstück im überplanten Bereich durch jede der Anlagen in seiner gesamten Fläche erschlossen wird. Eine Ausnahme kann geboten sein, wenn sich die Erschließungswirkung einer Straße eindeutig auf eine Teilfläche beschränkt, das Grundstück also von dieser Anlage nur bis zu einer gewissen Tiefe erschlossen wird (Rechtsfigur der "beschränkten Erschließungswirkung"). Dies ist auch für die Beantwortung der Frage maßgeblich, in welchem Umfang eine in der Satzung vorgesehene Eckgrundstücksermäßigung zur Anwendung gelangen soll, sofern das Grundstück auffallend groß ist. Zunächst ist die Vorfrage zu beantworten, bis zu welcher Tiefe das übertiefe Grundstück im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB noch von der abzurechnenden Anlage erschlossen ist. Ist dies nicht mehr der Fall, fehlt es B. einer Mehrfacherschließung, auf deren beitragsrechtliche Folgen sich die Eckgrundstücksermäßigung beziehen kann. Vgl. Hessischer VGH, a.a.O. Im Rahmen der summarischen Prüfung sieht sich das Gericht nicht zu der Überprüfung veranlasst, ob der aufgezeigte Satzungsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt. Die Außerachtlassung der in Rede stehenden Satzungsregelung dürfte zumindest zu einem Teilerfolg der Klage führen. Denn insoweit wäre Folgendes zu beachten: In die alternative Beitragsberechnung bei Anwendung der Eckgrundstücksermäßigung ohne die unwirksame Regelung des § 6 D Abs. 2 d) der Erschließungsbeitragssatzung ist einzubeziehen, dass die Berücksichtigung eines geringeren Teiles der Fläche des Grundstücks der Antragstellerin zu einem höheren Beitragssatz führt. Die Summe der beitragsfähigen Grundstücksflächen dürfte sich um 142,2 Quadratmeter (berücksichtigte 898,2 Quadratmeter abzüglich der zu berücksichtigenden 756 Quadratmeter, zwei Drittel der Grundstücksfläche von 1.134 Quadratmetern) von 9.857,89 Quadratmetern auf 9.715,69 Quadratmeter verringern, so dass sich bei Zugrundelegung eines umlagefähigen Aufwandes von 259.872,26 Euro ein Beitragssatz von 26,75 Euro pro Quadratmeter ergeben dürfte. Hieraus folgt ein zu erwartender Erschließungsbeitrag 20.223,00 Euro, wovon 90 %, also 18.200,70 Euro als Vorausleistung geltend zu machen gewesen wären. 2. Im übrigen dürfte die Klage auch (weitergehend) insgesamt erfolgreich sein. Selbständig tragend bestehen ernstliche Zweifel B. der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides, weil sich den Verwaltungsvorgängen ein hinreichender Ermessensakt bezüglich der Heranziehung zu Vorausleistungen von Erschließungsbeiträgen nicht entnehmen lässt. Ob eine Gemeinde Vorausleistungen erheben will, liegt in ihrem Ermessen (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Für eine Entscheidung zugunsten einer Vorausleistungserhebung, welche ein Vorfinanzierungsinstitut darstellt, genügt grundsätzlich ein Vorfinanzierungsinteresse. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um einen innerdienstlichen Ermessensakt, welcher eindeutig in Vermerken, Niederschriften, Abrechnungsunterlagen usw. zum Ausdruck kommen muss; sein Vorliegen muss nachweisbar sein. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1995, 8 B 171.95; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 21, Randnummer 4. Zu fordern ist demnach zumindest, dass der Wille der Gemeinde deutlich wird, ein Instrument der Vorfinanzierung in Anspruch nehmen zu wollen. Die eingereichten Verwaltungsvorgänge lassen dies nicht erkennen. Die Vorausleistungserhebung findet einzig in dem Protokoll zur Anliegerversammlung am 20. Oktober 2011 Erwähnung. Auch dort wird aber lediglich festgestellt, dass "Vorausleistungen erhoben (90 % des Erschließungsbeitrages)" werden. Erwägungen hinsichtlich eines bestehenden Ermessens bzw. Hinweise auf das Bestehen eines Vorfinanzierungsinteresses fehlen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei gewichtet das Gericht den Wert des Rechtsschutzes im vorläufigen Verfahren mit einem Viertel der strittigen Beitragspflicht (hier 3.375,58 EUR). 3