Urteil
13 K 1167/11.O
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2013:0416.13K1167.11O.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 2 VERWALTUNGSGERICHT MÜNSTER 3 IM NAMEN DES VOLKES 4 URTEIL 5 13 K 1167/11.O 6 In dem Disziplinarverfahren 7 w e g e n Disziplinarrechts 8 hat die 1. Disziplinarkammer 9 auf Grund der mündlichen Verhandlung 10 vom 16. April 2013 11 durch 12 Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bülter, 13 Richter am Verwaltungsgericht Prange, 14 Justizvollzugshauptsekretär Baucke 15 für Recht erkannt: 16 Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. 17 Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 18 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 19 T a t b e s t a n d : 20 Der am 00.00.0000 in C. geborene Beklagte hat nach dem Besuch der Realschule den Beruf des Schlossers gelernt. Im Januar 1987 bestand er die Gesellenprüfung, anschließend besuchte er für ein Jahr die Fachoberschule und erreichte die Fachhochschulreife. Vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 absolvierte er seinen Wehrdienst. Am 00.00.0000 trat er als Angestellter in den allgemeinen Vollzugsdienst ein. Er wurde mit Wirkung vom 00.00.0000 zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes zugelassen und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Justizvollzugssekretäranwärter zur Anstellung ernannt. Die Laufbahnprüfung bestand er am 00.00.0000 mit der Note „000000000“, woraufhin er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Justizvollzugsobersekretär ernannt wurde. Nach Ernennung zum Justizvollzugsobersekretär zum 00.00.0000 erfolgte die Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit am 00.00.0000. Am 00.00.0000 wurde der Beklagte zum Justizvollzugshauptsekretär befördert. 21 Der Beklagte war nach der Ausbildung – von einer dreimonatigen Abordnung Ende 1998 an die JVA F. abgesehen - durchgehend in der JVA C. tätig, in den vergangenen Jahren vornehmlich als Abteilungs- und Freizeitbeamter. In den letzten Jahren wurde er überwiegend im Sportbereich als Übungsleiter eingesetzt. Daneben war er auch Vertreter des Zentralbeamten in Haus 000. Zu seinen Aufgaben gehörten dort die Koordination des Dienstbetriebes sowie die Überwachung der Durchführung angeordneter Sicherheitsmaßnahmen innerhalb des Hauses. 22 Die letzten Beurteilungen des Beklagten waren durchgehend überdurchschnittlich. Mit Ausnahme des hier vorliegenden Sachverhaltes ist der Beklagte bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. 23 Der Beklagte ist kinderlos und ledig. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind, soweit bekannt, geordnet. 24 Durch Verfügung vom 00.00.0000 leitete der Kläger gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein und enthob ihn vorläufig des Dienstes gemäß § 38 LDG NRW. Das Verfahren wurde eingeleitet, weil der Verdacht bestand, dass der Beklagte in 2 Fällen einem Mitglied der Rockergruppe C1. Informationen über einen in der JVA C. inhaftierten C2. zukommen ließ und sich in 2 Fällen bereit erklärte, einem inhaftierten C2. Tüten zu übergeben. 25 Die Vorwürfe waren auch Gegenstand eines Strafverfahrens. Am 00.00.0000 verurteilte das Amtsgericht H. (Az.: 00 Ls-00 Js 0/00-00/00) den Beklagten wegen Geheimnisverrats in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstraße von 75 Tagessätzen. In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen: 26 „Der Angeklagte war im Tatzeitraum als Justizvollzugsbeamter in der Justizvollzugsanstalt C. tätig. Während dieser Zeit hielt er regen Kontakt zu S. I. F1. . 27 F1. war im Tatzeitraum Mitglied (Member) des Motorradclubs C1. , Chapter C. (= BMC C. ) und erhielt über den Angeklagten Informationen über die in der JVA C. inhaftierten C2. -Mitglieder. Dieser Informationen gab F1. sodann an die Führungsebene des BMC C. weiter. 28 In mindestens 2 Fällen teilte der Angeklagte dabei dem F1. nähere Informationen über den in der JVA C. in Untersuchungshaft befindlichen U. L. (Mitglied des Chapters P. der C1. ) mit, gegen den in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 die Hauptverhandlung vor dem Landgericht N. (0 KLs 00 Js 000/00 - 00/00) wegen des Vorwurfs des Mordes des I1. -B. -Mitglieds S1. L1. stattfand. 29 1.) 30 Am 00.00.0000 um 16.07 Uhr teilte der Angeklagte dem F1. telefonisch mit, dass gegen den L. außer eines Einzeltransports nach N. keine weiteren Sicherungsmaßnahmen vorgesehen seien. Ferner gab er darüber Auskunft, auf welcher Station der Gefangene L. in der JVA C. untergebracht war. Außerdem erklärte er sich bereit, dem L. eine Tüte mit unbekanntem Inhalt, die F1. dem Angeklagten noch übergeben wollte, in dessen Gefängniszelle zu „schmuggeln“. Zur Übergabe der Tüte an den L. kam es in der Folgezeit jedoch nicht, weil L. am Mittwoch, den 00.00.0000, in die JVA E. verlegt wurde. 31 2.) 32 Am 00.00.0000 um 00.46 Uhr teilte der Angeklagte dem F1. per SMS die Verlegung des L. in die JVA E. mit, indem er ihm schrieb: „Dein C2. -Kumpel ist am Mittwoch nach E. verlegt worden!“. 33 Durch diese Handlungen gefährdete der Angeklagte wichtige öffentliche Interessen. 34 Vorstehende Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, an deren Richtigkeit zu zweifeln keinerlei Veranlassung besteht.“ 35 Mit der am 00.00.0000 bei Gericht eingegangen Klage wirft der Kläger dem Beklagten neben dem Sachverhalt aus dem Strafurteil vor, vom Mitglied der C1. C3. am 16. November 2008 eine Tüte übernommen zu haben, um diese dem in der JVA C. in Untersuchungshaft befindlichen C2. N1. S2. zu übergeben. 36 Soweit dem Beklagten darüber hinaus vorgeworfen wurde, mit der „H1. “ sympathisiert zu haben bzw. Mitglied der „H1. “ zu sein, hat das Gericht das Verfahren gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW beschränkt und diesen Vorwurf ausgeschieden. 37 Der Kläger beantragt, 38 den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. 39 Der Beklagte beantragt, 40 die Klage abzuweisen. 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Strafakte der Staatsanwaltschaft C. 00 Js 0/00 sowie der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 42 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 43 Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte ist aus dem Dienst zu entfernen. 44 1. 45 a) In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht zunächst von dem Sachverhalt aus, den das Amtsgericht H. in seinem Urteil vom 00.00.0000 - für das Gericht bindend gemäß § 56 Abs. 1 LDG NRW - festgestellt hat. Der Beklagte hat diese Taten sowohl im Straf- wie auch im Disziplinarverfahren vorbehaltslos eingeräumt, so dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die Anlass zur Lösung von diesen Feststellungen geben. 46 b) Ergänzend hat das Gericht aufgrund der Einlassung des Beklagten sowie des Inhaltes der Strafakte noch folgende Feststellungen getroffen: 47 Der Beklagte war seit seiner Jugend mit dem mittlerweile verstorbenen C2. S. I. F1. bekannt. Diesen hatte er über den Fußball kennengelernt, da beide begeisterte Anhänger des Vereins Schalke 04 sind bzw. waren. F1. war, was der Beklagte wusste, Mitglied (Member) der C1. in C. und mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Vorfeld des im Urteil des Amtsgerichts H. erwähnten Telefonats vom 00.00.0000 hatte F1. den Beklagten gebeten nachzuschauen, welche Sicherungsmaßnahmen beim L. für den Transport zum Landgericht angeordnet worden waren. Der Beklagte rief am 24. Dezember 2007 F1. an und führte das im Urteil erwähnte Gespräch. Unmittelbar nach diesem Gespräch rief F1. den Q. N4. an und informierte ihn über das Gespräch. Q. N2. war zu dem Zeitpunkt der Präsident des Chapters der C1. in C. und zugleich der Vizepräsident der C1. in Europa. Auch in der Folgezeit hatten der Beklagte und F1. miteinander Kontakt. Am Samstag, den 00.00.0000, um 13:39:48 meldete sich F1. beim Beklagten. In dem Gespräch teilte der Beklagte dem F1. mit, dass er ab dem 21. Januar 2008 wieder auf der Station 00/00 Dienst mache und „den“ (gemeint ist L. ) dann unter seine Fittiche habe. Alles Weitere wollten F1. und der Beklagte persönlich besprechen. Auch nach diesem Gespräch informierte F1. umgehend N3. und zeigte sich optimistisch, dass das mit der Tüte klappen werde. Der Beklagte ging davon aus, dass die Tüte zwei T-Shirts enthalten sollte. 48 Am 00.00.0000 meldete F1. sich beim Vizepräsidenten des Chapters der C1. in C. , dem vielfach vorbestraften Q. -N5. C3. . F1. teilte ihm mit, dass er ihm die Nummer des Beklagten, seines Kumpels, schicken werde, der in seiner Funktion als Aufseher dem dort einsitzenden C2. Kleidungsstücke zukommen lassen könne und dazu bereit sei. Er - F1. - habe ihm bereits den Namen des N6. , dabei dürfte es sich um N1. S2. handeln, der zu dem Zeitpunkt in der JVA C. in Untersuchungshaft saß, mitgeteilt. Der Beklagte wolle dafür nichts haben, aber sie würden ihn dann zum „Saufen“ einladen. Sodann übermittelte F1. dem C3. die Nummer des Beklagten, welcher daraufhin versuchte, den Beklagten telefonisch zu erreichen. In der Folgezeit hatten C3. und der Beklagte telefonisch Kontakt, es kam aber zunächst – ursprünglich war ein Treffen für den 3. Oktober vorgesehen - nicht zu einem Treffen wegen der Übergabe der Kleidungsstücke. Am 00.00.0000 versuchte C3. erneut, den Beklagten telefonisch zu erreichen. Er bat auf der Mailbox um Rückruf, welcher auch umgehend erfolgte. Ein Treffen für den 00.00.0000 lehnte der Beklagte ab, da Schalke an dem Tag spielte. Aufgrund des anschließenden Urlaubs des Beklagten einigte man sich auf ein Treffen nach dessen Urlaub. Der Beklagte sollte sich bei C3. melden, bevor er wieder anfing zu arbeiten. Absprachegemäß meldete sich der Beklagte am 00.00.0000 bei C3. , konnte ihn zunächst aber nicht erreichen. Dieser rief den Beklagten dann im Laufe des Tages zurück. In dem Gespräch teilte der Beklagte C3. mit, dass er am Sonntag, 00.00.0000 in der Gaststätte G. in C. den sogenannten „JVA-Stammtisch“ habe. Danach könne man sich treffen. Ihm sei es nicht Recht, es in diesem Lokal zu machen, da Kollegen von ihm unter Umständen C3. kennen könnten und dies dann peinliche Fragen aufwerfen würde. Beide kamen überein, sich nach erneuter vorheriger Absprache nach 20.00 Uhr in dem Lokal B1. in der C4. T. zu treffen. Absprachegemäß trafen sich der Beklagte und C3. am 00.00.0000 in dem Café B1. in C. . C3. und der Beklagte unterhielten sich zunächst, dann übergab C3. dem Beklagten eine gelbe Tüte, die höchstwahrscheinlich Kleidung enthielt. Der Beklagte ging davon aus, dass die Tüte zwei T-Shirts enthielt. In dem Gespräch informierte der Beklagte C3. auch darüber, wie der S2. möglicherweise eine Einzelzelle bekommen könne und welche Tätigkeit in der JVA für diesen empfehlenswert wäre, nämlich eine Tätigkeit auf der Hauptkammer, da dort Superschließer wären. Zugunsten des Beklagten ist das Gericht von seiner unwiderlegbaren Einlassung in der mündlichen Verhandlung ausgegangen, wonach die Tüte tatsächlich nicht übergeben wurde, der Beklagte vielmehr „kalte Füße“ bekommen und F1. die Tüte zurückgegeben habe. 49 2. 50 Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich der Beklagte eines schweren einheitlichen Dienstvergehens im Kernbereich seiner Aufgaben schuldig gemacht hat. 51 Nach § 83 LBG NRW a.F. bzw. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Diese Pflichten sind in Bezug auf den hier in Rede stehenden Zeitraum dem LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (im Folgendem: LBG) zu entnehmen. Sie finden ihre Entsprechung in den Bestimmungen des zum 1. April 2009 in Kraft getretenen BeamtStG. 52 Durch sein Verhalten hat der Beklagte gegen die in § 57 Satz 3 LBG bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG normierte Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes verstoßen. Ferner begründet der zweifache Geheimnisverrat einen Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 64 Abs. 1 LBG NRW bzw. § 37 Abs. 1 BeamtStG). Schließlich hat der Beklagte gegen seine Verpflichtung verstoßen, die von seinem Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen (§ 58 Satz 2 LBG NRW bzw. § 35 Satz 2 BeamtStG). Hier liegt ein Verstoß gegen die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug vom 22. September 2005 vor. Insbesondere hat der Beklagte gegen Nr. 2 dieser Vorschrift verstoßen, wonach gegenüber Gefangenen und Entlassenen, deren Angehörigen und Freunden die notwendige Zurückhaltung zu wahren ist. In Abs. 2 dieser Vorschrift wird präzisiert, dass Bedienstete unter keinem Vorwand mit den Gefangenen Geschäfte eingehen dürfen; sie dürfen ohne ausdrückliche Erlaubnis der Anstaltsleitung keine Nachrichten und Aufträge vermitteln und von Gefangenen weder Geld noch andere Sachen entgegennehmen oder an diese aushändigen. Durch die wiederholt gegenüber C1. -Mitgliedern bekundete Bereitschaft, an inhaftierte C1. Sachen zu geben, die er in einem Fall bereits in Empfang genommen hatte, aber auch durch den Geheimnisverrat hat er massiv gegen diese Vorschrift verstoßen. Zudem liegt ein Verstoß gegen die Nr. 5 (Pflicht zur Verschwiegenheit) und die Nr. 9 (Meldepflicht), wonach Bedienstete dem Anstaltsleiter alle wichtigen Vorgänge unverzüglich zur Kenntnis zu bringen haben, vor. 53 3. 54 Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 - 3 LDG NRW). Ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Prognose ergibt, dass der Beamte auch künftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder die Ansehensschädigung nicht wieder gut zu machen ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2011 - 3d A 711/10 -, m.w.N.). 55 Das Schwergewicht des einheitlich zu würdigenden Dienstvergehens bildet hier der zweimalige Geheimnisverrat, wobei der erste Fall gravierender ist, da es sich um eine Information handelte, die ausschließlich Justizangehörigen bekannt und von hoher Sicherheitsrelevanz war. 56 Bereits durch diese Dienstpflichtverletzungen hat der Beklagte sich zumindest in die Nähe der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gebracht. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gehört zu den Hauptpflichten des Beklagten, deren Verletzung grundsätzlich einen schwerwiegenden Treuebruch darstellt, der geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten generell in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1984 - 1 D 107/83 -; (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 1 D 37/97 -). Wegen der großen Spannbreite der Verhaltensweisen hinsichtlich einer derartigen Pflichtverletzung lassen sich allerdings Disziplinarmaßnahmegrundsätze nicht aufstellen. Je nach der Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches Gewicht haben (vgl. BVerwG, a.a.O.). 57 Hier belastet den Beklagten zunächst, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Er wusste, dass er solche Informationen nicht weitergeben durfte. Auch ist zu berücksichtigen, dass er zweimal seine Geheimhaltungspflicht verletzt hat. 58 Erhebliches Gewicht hat weiter der Umstand, dass der Beklagte seine Dienstpflichtverletzungen zugunsten der C1. beging. Die C1. sind eine weltweit agierende problematische Vereinigung von Motorradfreunden. Immer wieder werden einzelnen Mitgliedern oder ganzen Untergruppierungen Kontakte zur organisierten Kriminalität nachgewiesen, wie das diesem Verfahren zugrunde liegende Strafverfahren exemplarisch zeigt. Häufig konzentrieren sich die Vorwürfe auf Verstöße gegen das Betäubungsmittel- und das Waffengesetz, auch Gewaltdelikte spielen eine große Rolle. Es handelt sich bei den C1. um eine Vereinigung, die außerhalb der Gesellschaft und deren Regeln und Gesetzen steht. Eine Zusammenarbeit mit der Polizei wird grundsätzlich abgelehnt. Vor diesem Hintergrund stellt sich sogar die Frage, inwieweit ein Beamter außerdienstlich mit Blick auf die Wohlverhaltenspflicht verpflichtet ist, auch im privaten Bereich gegenüber Mitgliedern der C1. Distanz zu wahren (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 22. Februar 2006 - 7 R 1/05 -; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 1 B 887/10 -). Angesichts der rechtsfeindlichen Einstellung der C1. und deren Gewaltbereitschaft wiegt ein Geheimnisverrat zu deren Gunsten in jedem Falle besonders schwer. 59 Hier muss zu Lasten des Beklagten ferner gewertet werden, dass er durch die Weitergabe der Information über den Einzeltransport eine äußerst vertrauliche Information weiter gegeben hat. Zum Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Landgericht in N. waren angesichts der Anwesenheit von zahlreichen C1. und I1. -B. vor Ort Hunderte Polizeibeamte im Einsatz, um die Sicherheit zu gewährleisten. Der gesamte logistische Aufwand war ausgesprochen hoch. Insbesondere die Ankunft und Abfahrt der Angeklagten wurde durch intensive Sicherheitsmaßnahmen begleitet. Vor dem Hintergrund war die weitergegebene Information von erheblicher Bedeutung. 60 Den Beklagten belastet zudem, dass er seine Unterstützungsleistungen zugunsten der C1. in höchstem Maße freiwillig geleistet hat. Er wurde nicht unter Druck gesetzt, wollte hierfür kein Geld und befand sich auch sonst nicht in finanziellen Schwierigkeiten, auch ein ernst zu nehmender Interessen- bzw. Gewissenskonflikt ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass er mit seinem Verhalten seinem Bekannten F1. einen Gefallen tun wollte, ist nicht geeignet, seine Dienstpflichtverletzungen in einem wesentlich milderen Licht erscheinen zu lassen. Auf Grund der Gesamtumstände wusste der Beklagte, dass er mit der Weitergabe der Informationen auch die C1. unterstützte. Es handelte sich auch nicht um spontane und unüberlegte Taten, der Beklagte hat sich vielmehr über einen längeren Zeitraum wiederholt bereit gezeigt, die C1. unter Verletzung seiner Dienstpflichten zu unterstützen, z. T. ist er sogar initiativ geworden und hat von sich aus Mitglieder der C1. informiert und angerufen. 61 Die Bereitschaft des Beklagten, Sachen an in Untersuchungshaft sitzenden C1. weiter zu geben, stellt ebenfalls eine Dienstpflichtverletzung von erheblichem Gewicht dar, welche bereits bei isolierter Betrachtung eine nachhaltige Disziplinarmaßnahme erfordern würde. Auch hier belastet den Beklagten massiv, dass er mehrfach, vorsätzlich, freiwillig und über einen längeren Zeitraum im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten zugunsten der C1. gefehlt hat bzw. dies tun wollte. Als Justizvollzugsbeamter mit langjähriger Diensterfahrung ist ihm aus der täglichen Praxis bekannt, wie wichtig es ist, dass keine Gegenstände unkontrolliert zu den Gefangenen gelangen. Nur so kann verhindert werden, dass Handys, Waffen oder Drogen in die JVA kommen. Bei der Bewertung dieser Dienstpflichtverletzungen spricht zu Gunsten des Beklagten lediglich, dass er davon ausging, dass er nur T-Shirts übergeben sollte und zu Gunsten des Beklagten im zweiten Fall davon ausgegangen werden kann, dass er freiwillig von der Tatvollendung Abstand nahm. Beide Aspekte mindern aber das Gewicht des Fehlverhaltens nicht entscheidungserheblich. 62 Die verschiedenen als einheitliches Dienstvergehen zu bewertenden Dienstpflichtverletzungen ergeben insgesamt ein Bild, das den Verdacht aufkommen lässt, der Beklagte habe sich gewissermaßen „in das andere Lager“ gestellt. Das Gesamtverhalten des Beklagten stellt sich als Unterstützung eines kriminellen Milieus dar. Die Lossagung von seinen beamtenrechtlichen Pflichten in diesem Kreis stellt sich objektiv als Vollzug eines Frontenwechsels dar. Ein Beamter, der derartige Unkorrektheiten begeht, begründet die Gefahr der Erpressbarkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 D 2/03 - ). Unter diesen Umständen ist dem Dienstherrn ein weiteres Verbleiben des Beklagten im Amt nicht zuzumuten. In der Öffentlichkeit wäre ein solches Ergebnis nicht verständlich zu machen. Es liegt ein unwiederbringlicher Ansehens- und Vertrauensverlust vor. 63 Der Verhängung der Höchstmaßnahme steht auch nicht die im Strafurteil verhängte relativ niedrige Geldstrafe entgegen. Vom im Urteil verhängten Strafmaß kann nicht auf ein geringes Gewicht des Disziplinarvergehens geschlossen werden. Strafrecht und Disziplinarrecht unterschieden sich nach Rechtsgrund und Zweckbestimmung grundsätzlich. Das Strafrecht ist u.a. vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt. Demgegenüber ist es ausschließlich Zweck des Disziplinarrechts, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern. Deshalb ist die Höhe der Kriminalstrafe für die Gewichtung des Dienstvergehens grundsätzlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da die Vertrauensbeeinträchtigung in erster Linie von der Straftat selbst und ihren Umständen abhängt. Die Eigenständigkeit des Disziplinarrechts ermöglicht es, dass ein Beamter trotz relativ hoher Kriminalstrafe im Beamtenverhältnis verbleiben kann, während ein strafrechtlich gar nicht oder nur gering bestrafter Beamter - wie hier - mit dem Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechnen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2008 ‑ 1 D 2/07 -, m.w.N.). 64 Da die Vertrauensgrundlage des Dienstverhältnisses als vollends zerstört angesehen werden muss, können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sonstige allgemeine Milderungsgründe, die für die Person des Beklagten sprechen mögen, nicht durchgreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003, a.a.O.). Das gilt für die bisherige Unbescholtenheit des Beklagten, für sein umfassendes und erkennbar von tiefer Reue getragenes Geständnis sowie in Hinblick auf seine überdurchschnittlich beurteilten dienstlichen Leistungen. Aufgrund der Schwere des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens ist das vormals zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis endgültig und unwiderruflich zerstört. Angesichts dessen sowie aus Gründen der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes ist daher der Beklagte aus dem Dienst zu entfernen. Die darin liegende Härte für den Beklagten ist auch nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf dem ihm zurechenbaren vorangegangenen Verhalten, wobei das damit verbundene Risiko für ihn vorhersehbar war. Aufgrund des endgültigen und vollständigen Vertrauensverlustes des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Person des Beklagten ist gemäß § 13 Abs. 3 LDG NRW seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zwingend erforderlich und angemessen. 65 4. 66 Soweit es den Unterhaltsbeitrag betrifft, hat es mit der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW sein Bewenden. Das Gericht hat keinen Anlass gesehen, die Gewährung des Unterhaltsbeitrages auszuschließen oder zur Vermeidung einer unbilligen Härte den gesetzlichen Bewilligungszeitraum zu verlängern. 67 Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. 68 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 LDG NRW i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 69 Rechtsmittelbelehrung 70 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) einzulegen und zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. 71 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 72 Dr. Bülter Prange