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Urteil

8 K 295/13

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2013:0418.8K295.13.00
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Leitsätze
Für subsidiär Schutzberechtigte besteht mit Art. 28 und 32 Richtlinie 2004/83/EG keine den Art. 26 und 23 GFK vergleichbare Beschränkung für Wohnsitzauflagen. Art. 26 und 23 GFK einerseits und Art. 32 und 28 Richtlinie 2004/83/EG (Art. 33 und 29 Richtlinie 2011/95/EU) andererseits sind in ihrem Regelungsgehalt nicht im Wesentlich gleich. Dass Art. 23 GFK in der Ausprägung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stärkere Rechte für Flüchtlinge begründet als Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG, begründet keinen Verstoß der Qualifikationsrichtlinie gegen die Genfer Flüchtlingskonvention. Eine Wohnsitzauflage für einen Ausländer, dem in seinem Herkunftsstaat die Gefahr der Folter droht, ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention oder die UN-Antifolterkonvention ermessenswidrig.
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für subsidiär Schutzberechtigte besteht mit Art. 28 und 32 Richtlinie 2004/83/EG keine den Art. 26 und 23 GFK vergleichbare Beschränkung für Wohnsitzauflagen. Art. 26 und 23 GFK einerseits und Art. 32 und 28 Richtlinie 2004/83/EG (Art. 33 und 29 Richtlinie 2011/95/EU) andererseits sind in ihrem Regelungsgehalt nicht im Wesentlich gleich. Dass Art. 23 GFK in der Ausprägung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stärkere Rechte für Flüchtlinge begründet als Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG, begründet keinen Verstoß der Qualifikationsrichtlinie gegen die Genfer Flüchtlingskonvention. Eine Wohnsitzauflage für einen Ausländer, dem in seinem Herkunftsstaat die Gefahr der Folter droht, ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention oder die UN-Antifolterkonvention ermessenswidrig. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger, seine Ehefrau und ihre ältesten drei Kinder reisten im August 1998 ohne Visum in das Bundesgebiet ein. Weitere gemeinsame Kinder wurden im Bundesgebiet 1999 und 2003 geboren. Der Kläger stellte bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unter dem Alias-Namen I. U. einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Ihm wurde der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Mit Bescheid des Bundesamts vom 24. August 1998 wurde der Asylantrag abgelehnt und der Kläger unter Androhung seiner Abschiebung zur Ausreise aufgefordert. Mit Verfügung der Bezirksregierung Arnsberg vom 31. August 1998 wurde der Kläger der Stadt Ahlen (Kreis Warendorf) zugewiesen (§ 50 IV und II AsylVfG 1992, § 5 AsylVfg-DVO 1994). Nachdem der Asylbescheid 2003 rechtskräftig geworden war, duldet der Beklagte den Kläger über Jahre im Bundesgebiet, weil der Beklagte die Identität des Klägers nicht klären und deshalb keine Rückführungsdokumente erhalten konnte. Die Duldungsbescheinigungen enthalten als Nebenbestimmung die Anordnung: „Wohnsitznahme nur im Bereich der Stadt Ahlen erlaubt.“ Am 9. Februar 2012 stellte der Kläger unter dem Namen J. B. bei dem Bundesamt einen Asylfolgeantrag, den er auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkte. Im Rahmen einer Vorsprache am 9. Mai 2012 legte der Kläger dem Beklagten ein syrisches Familienstammbuch und eine Übersetzung des Familienstammbuchs vor. Er bestätigte den Inhalt des Familienstammbuchs als richtig. Das Bundesamt entschied auf den Asylfolgeantrag mit bestandskräftigem Bescheid vom 5. Juni 2012: 1 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. 2 Unter Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 24.08.1998 (…) zu Ziffer 3 wird festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Syrien vorliegt. 3 Die mit Bescheid vom 24.08.1998 (…) erlassene Abschiebungsandrohung wird aufgehoben. Der Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 12. Oktober 2012 eine bis zum 7. Juni 2013 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Unter dem 25. Oktober 2012 stellte er ein Zusatzblatt aus, auf das die Aufenthaltserlaubnis verwies. Das Zusatzblatt enthält u. a. die Nebenbestimmung: „Zur Wohnsitznahme in der Stadt Ahlen verpflichtet.“ Die Aufenthaltserlaubnis und das Zusatzblatt enthalten keine Rechtsmittelbelehrung. Am 5. November 2012 übergab der Beklagte dem Kläger die Dokumente. Der Kläger ist nicht erwerbstätig. Er bezieht gemeinsam mit seiner Familie Sozialleistungen nach dem SGB II. Der Kläger hat am 1. Februar 2013 Klage erhoben, mit der er sich gegen die Anordnung zur Wohnsitznahme wendet. Er trägt vor, die Anordnung zur Wohnsitznahme verstoße gegen Art. 28 und 32 Richtlinie 2004/83/EG. Er wolle mit seiner Familie nach Hildesheim umziehen. In Hildesheim lebe seine Schwiegermutter. Im Februar 2013 habe er ein Arbeitsverhältnis bei der ABADI EXPORT GmbH in Algermissen begründet, das er wegen der Höhe der Hotelkosten nach zwei Tagen wieder beendet habe. Der Kläger beantragt, die Wohnsitzauflage vom 25. Oktober 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Klagebegehren in der Sache entgegen und beruft sich auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVwV AufenthG). Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (4 Hefte) ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage gegen die der Aufenthaltserlaubnis beigefügten Wohnsitzauflage ist zulässig. Insbesondere ist sie als Anfechtungsklage statthaft. Vgl. zu § 12 AuslG BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 ‑ 1 C 34.93 -, BVerwGE 100, 335 = InfAuslR 1996, 392; vgl. auch Urteil vom 15. Januar 2008 ‑ 1 C 17.07 ‑, www.bverwg.de, Rn. 11 = BVerwGE 130, 148 = InfAuslR 2008, 268. Der Kläger hat die nach § 74 VwGO einzuhaltende Klagefrist nicht versäumt, auch wenn er die Klage später als einen Monat nach Bekanntgabe der Wohnsitzauflage erhoben hat. Die Klagefrist begann nicht mit der Bekanntgabe der Wohnsitzauflage zu laufen, weil der Kläger nicht über das Rechtsmittel der Klage belehrt wurde (§ 58 Abs. 1 VwGO). Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO ist eingehalten. II. Die Klage ist jedoch in der Sache nicht begründet. 1. Ermächtigungsgrundlage für die der Aufenthaltserlaubnis beigefügten Wohnsitzauflage ist § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann eine Aufenthaltserlaubnis mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Die Erteilung einer Wohnsitzauflage ist danach grundsätzlich zulässig, weil sie gegenüber der in der Vorschrift ausdrücklich genannten räumlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis einen geringeren Eingriff darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 ‑ 1 C 17.07 ‑, a. a. O., Rn. 13. Der Umstand, dass die in dem Zusatzblatt aufgenommene Anordnung zur Wohnsitzauflage nicht begründet wurde, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung. Der Beklagte hat die Begründung mit der Klageerwiderung und in der mündlichen Verhandlung mit der Ergänzung seiner Ermessensentscheidung rechtzeitig nachgeholt, so dass ein Begründungsmangel geheilt ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG NRW). 2. Die Anordnung der Wohnsitzauflage des Beklagten ist nicht ermessensfehlerhaft. Nach § 114 Satz 1 VwGO ist die Ermessensausübung des Beklagten gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten wurden und von dem Ermessen in einer dem Zweck entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. a) Dabei ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Beklagte auf generelle Regelungen in Verwaltungsvorschriften wie hier auf die Nummern 12.2.5.1.1 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVwV-AufenthG) bezieht. Die Verwaltungsvorschriften binden ihn bei seiner Ermessensausübung, soweit nicht wesentliche Besonderheiten des Einzelfalls eine andere Beurteilung erfordern. So BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 ‑ 1 C 17.07 ‑, a. a. O., Rn. 14 f. Nach Nr. 12.2.5.2.1 AVwV-AufenthG soll die wohnsitzbeschränkende Auflage mittels regionaler Bindung der Ausländer eine überproportionale Belastung einzelner Länder und einzelner Kommunen durch ausländische Empfänger sozialer Leistungen verhindern und der Entstehung von sozialen Brennpunkten mit ihren negativen Auswirkungen auf die Integration von Ausländer vorbeugen. Nr. 12.2.5.2.2 ordnet vor diesem Hintergrund die Erteilung von wohnsitzbeschränkenden Auflagen für Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes an, soweit und solange sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Er besitzt mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG einen Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes. Er bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. b) Wegen der individuellen Belange des Klägers liegt ebenfalls kein Ermessensfehler vor. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 ‑ 1 C 17.07 ‑, a. a. O., Rn. 14. aa) Die Wohnsitzauflage ist nicht wegen Verstoßes gegen das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Konvention für Flüchtlinge - GFK -, BGBl. 1953 II S. 559) als ermessensfehlerhaft anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinem Urteil vom 15. Januar 2008 ‑ 1 C 17.07 ‑ entschieden, dass Wohnsitzauflagen gegenüber anerkannten Flüchtlingen, die Sozialhilfeleistungen beziehen, gegen Art. 26 und Art. 23 GFK verstoßen, wenn sie zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten verfügt werden. Vorliegend ist ein solcher Verstoß schon deshalb nicht gegeben, weil die GFK auf den Kläger gar nicht anwendbar ist. Der Kläger ist nicht Flüchtling i.S.d. Art. 1 GFK. bb) Die Anordnung der Wohnsitzauflage ist auch nicht im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie a. F.; Amtsblatt 2004 L 304 S. 12) ermessensfehlerhaft. Die Qualifikationsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 2004/83/EG ist weiterhin anzuwenden. Auch wenn die Richtlinie 2011/95/EU - Qualifikationsrichtlinie neuer Fassung - nach Art. 41 der Richtlinie bereits in Kraft getreten ist und als Neufassung denselben Zweck wie die Richtlinie 2004/83/EG verfolgt, ist die Richtlinie 2004/83/EG (noch) nicht aufgehoben (Art. 40 Richtlinie 2011/95/EU), solange die bis zum 21. Dezember 2013 festgesetzte Umsetzungsfrist der neuen Richtline dauert (vgl. Art. 39 Richtlinie 2011/95/EU). Der Kläger ist zwar nach Art. 15 b) und c) der Richtlinie 2004/83/EG subsidiär Schutzberechtigter, weil ihm im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Folter droht und er darüber hinaus infolge des in Syrien (derzeit) herrschenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bei einer Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens zu befürchten hätte. Die Art. 32 und 28 der Richtline 2004/83/EG begründen für den Kläger aber keine unionsrechtlichen Rechte, die der Anordnung der Wohnsitzauflage entgegen stehen. Nach Art. 32 der Richtlinie 2004/83/EG gestatten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Bewegungsfreiheit von Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in ihrem Ho-heitsgebiet, unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Durch die angeordnete Wohnsitzauflage wird der Kläger nicht in seiner Bewegungsfreiheit tangiert. Er hat anders als Ausländer, denen gegenüber etwa eine räumliche Beschränkung auf eine Stadt oder einen bestimmten Landkreis verfügt worden ist, das Recht der uneingeschränkten Reisemöglichkeit im gesamten Bundesgebiet (vgl. ebenso Nr. 12.2.5.1.1 AVwV-AufenthG). Die aus der Wohnsitzauflage folgende Residenzpflicht tangiert den Regelungsgehalt des Art. 32 der Richtlinie 2004/83/EG nicht. Nach ihrem Wortlaut erstreckt sich die Regelung allein auf die „ Bewegungsfreiheit “. Gleiches folgt aus der englischen und der französischen Fassung. In der englischen Fassung lautet die Regelung: „Member States shall allow freedom of movement within their territory to beneficiaries of refugee or subsidiary protection status, under the same conditions and restrictions as those provided for other third country nationals legally resident in their territories.“ Die französische Fassung formuliert: „Les États membres permettent aux personnes bénéficiant du statut de réfugié ou du statut conféré par la protection subsidiaire de circuler librement à l'intérieur de leur territoire , dans les mêmes conditions et avec les mêmes restrictions que celles qui sont prévues pour les ressortissants d'autres pays tiers résidant légalement sur leur territoire.“ Auch diese Fassungen stellen nach ihrem Wortlaut allein auf die Bewegungsfreiheit ab. Soweit europäisches Recht auf den Wohnsitz abstellt, spricht es in englischer Sprache von „residence“ und in französischer Sprache von „résidence“. Der Begriff der Bewegungsfreiheit wird in der europarechtlichen Terminologie auch sonst von der Wahlfreiheit des Aufenthaltsortes abgegrenzt. Der Wortlaut des Art. 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unterscheidet ebenfalls zwischen Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit. Nach Art. 45 Abs. 1 der Charta haben die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger das Grundrecht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Staatsangehörigen von Drittländern, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, kann nach Maßgabe der Verträge Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden (Art. 45 Abs. 2 der Charta). Dieselbe Differenzierung ist im Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 S. 2 Buchstabe a AEUV (Freizügigkeit der Unionsbürger) und des Art. 45 Abs. 3 Buchstaben b und c AEUV (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) enthalten. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Wohnsitzauflagen, die Aufenthaltserlaubnissen für Flüchtlinge beigefügt werden sollten, folgt nichts anderes. Art. 32 der Richtlinie 2004/83/EG ist - anders als Art. 26 GFK - nicht einschränkend auszulegen. Wohnsitzauflagen gegenüber anerkannten Flüchtlingen, die Sozialhilfeleistungen beziehen, begründen zwar einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 26 GFK und sind infolge Art. 23 GFK nicht gerechtfertigt, wenn sie zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten verfügt werden. So BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 C 17.07 -, a. a. O., Rn. 16 ff. Für subsidiär Schutzberechtigte besteht aber mit Art. 28 und 32 Richtlinie 2004/83/EG keine den Art. 26 und 23 GFK vergleichbare Beschränkung für Wohnsitzauflagen. Art. 26 und 23 GFK einerseits und Art. 32 und 28 Richtlinie 2004/83/EG (Art. 33 und 29 Richtlinie 2011/95/EU) andererseits sind in ihrem Regelungsgehalt nicht im Wesentlich gleich. a. A. BayVGH, Urteil vom 9. Mai 2011 - 19 B 10.2384 -, juris, Rn. 25 = BayVBl. 2012, 149; VG Oldenburg, Urteil vom 28. Januar 2009 - 11 A 1756/07 -, www.rechtsprechung. niedersachsen.de = juris, Rn. 29; VG Meiningen, Urteil vom 20. November 2012 - 2 K 349/12 ME -, juris, Rn. 23; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2012 - RO 9 K 12.1670 -, juris, Rn. 28; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 K 3538/12 -, www.nrwe.de, Rn. 10; VG Augsburg, Urteil vom 21. Februar 2013 - Au 6 K 12.1391 -, juris, Rn. 33; vgl. auch OVG Nds., Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 11 PA 221/11 -. Der Wortlaut des Art. 26 GFK und des Art. 32 Richtlinie 2004/83/EG stimmen nicht überein. Art. 26 GFK gewährt die Rechte, den Aufenthalts zu wählen und sich frei zu bewegen („… the right to choose their place of residence and to move freely within the territory …“; „… le droit d’y choisir leur lieu de résidence et d’y circuler librement …“). Die Auffassung des Klägers, die englische Fassung enthalte nicht das Wort „und“, steht nicht in Übereinstimmung mit der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten amtlichen Fassung der Konvention in englischer Sprache (BGBl. 1953 II S. 559, 570). Auch wenn nach anderen Veröffentlichungen im Internet in der englischen Fassung des Gesetzestextes das Wort „und“ nicht existiert (“to choose their place of residence to move freely within ist territory“) führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Denn das Wort „residence“ bezeichnet eindeutig das Recht zum „Aufenthalt“. Art. 32 der Richtlinie 2004/38/EG nimmt den Wortlaut der Konvention demgegenüber nicht auf, sondern beschränkt sich auf das Recht der Bewegungsfreiheit. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung im Übrigen selbst darauf hingewiesen, dass seine Rechtsprechung zur Genfer Flüchtlingskonvention nicht auf alle völkervertragsrechtlichen Regelungen erstreckt werden kann, die dem Wortlaut des Art. 26 GFK entsprechen. Vgl. den Hinweis im Urteil vom 15. Januar 2008 ‑ 1 C 17.07 ‑, a. a. O., Rn. 17, zu Art. 26 Staaten-losenübereinkommen. Art. 26 GFK hat das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus infolge des systematischen Zusammenhangs mit Art. 31 Abs. 2 GFK einschränkend ausgelegt. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts unterscheidet die Genfer Flüchtlingskonvention zwischen Beschränkungen der Freizügigkeit von Flüchtlingen, deren Rechtsstellung noch nicht geregelt ist (Art. 31 Abs. 2 GFK), und solchen, bei denen geklärt ist, dass sie sich rechtmäßig im Aufnahmestaat befinden (Art. 26 GFK). Aus der Tatsache, dass Art. 31 Abs. 2 GFK - anders als Art. 26 GFK - ausdrücklich zum Erlass aller notwendigen Wohnsitzbeschränkungen ermächtigt und also Wohnsitzbeschränkungen abschließend regelt, ist zu schließen, dass im Rahmen von Art. 26 GFK derartige Beschränkungen nicht ohne weiteres zulässig sind, sondern als Eingriff in den Schutzbereich der Norm zu werten sind und dann nur unter den hierfür geltenden Voraussetzungen gerechtfertigt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 ‑ 1 C 17.07 ‑, a. a. O., Rn. 17. Eine aus dem systematischen Zusammenhang folgende und damit vergleichbare Auslegung des Art. 32 der Richtlinie 2004/83/EG ist jedoch nicht möglich. Die Richtlinie enthält keine Regelung, die mit dem Art. 31 Abs. 2 GFK vergleichbar wäre. Art. 32 der Richtlinie 2004/83/EG bezieht sich im systematischen Kontext der Richtlinie ausschließlich auf einen rechtmäßigen und damit geklärten Aufenthaltsstatus (vgl. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG). Vgl. Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, Köln 2009, § 47 Rdnr. 24. Soweit das Bundesverwaltungsgericht zu § 12 Abs. 2 S. 2 AufenthG entschieden hat, dass die Wohnsitzbeschränkung als Minus in der räumlichen Beschränkung enthalten sei, BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 ‑ 1 C 17.07 ‑, a. a. O., Rn. 13, erstreckt sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht auf Art. 32 Richtlinie 2004/83/EG. Die Bewegungsfreiheit im Sinn der Richtlinie ist ein eigenständiger europarechtlicher Begriff. Das Auslegungsergebnis, dass Art. 32 der Richtlinie 2004/83/EG eine Wohnsitzauflage für subsidiär Schutzberechtigte nicht verbietet, verstößt nicht gegen Art. 78 AEUV. Nach Art. 78 Abs. 1 AEUV entwickelt die Union eine gemeinsamen Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz, mit der jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt, ein angemessener Status angeboten wird. Was ein angemessener Status ist, obliegt aber der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates (Art. 78 Abs. 2 AEUV). Die Auslegung verstößt ebenfalls nicht gegen die Charta der Grundrecht der Europäischen Union (vgl. Art. 45 Abs. 2 der Charta). Die Wohnsitzauflage verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG. Nach dieser Vorschrift tragen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union dafür Sorge, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtsstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. Nach dem Wortlaut ist danach allein die Sozialhilfe zu gewähren, wie sie den Staatsangehörigen Deutschlands gewährt wird. Diese Auslegung wird durch den Erwägungsgrund 34 der Richtlinie bestätigt. Danach sollen bei der Sozialhilfe die Modalitäten durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften bestimmt werden. Nach dem Erwägungsgrund sollen also die Modalitäten einer Gewährung der Sozialhilfe keiner unionsweiten Harmonisierung unterliegen. Das Unionsrecht geht regelmäßig von der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind mangels einer einschlägigen Unionsregelung die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte gewährleisten sollen, Sache der Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats. Sie dürfen nur nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Vgl. EuGH, z. B. Urteil vom 18. Dezember 2012 - C-603/10 -, http://curia.europa.eu, Rn. 23 = ABl. EU Nr. C 379. Diese Voraussetzungen sind für den Kläger erfüllt. Nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG hat der Kläger wie deutsche Staatsangehörige, die arbeitslos sind und keinen Arbeitslosenversicherungsschutz (mehr) genießen, Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Der Sozialleistungsanspruch des Klägers ist nicht mehr auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beschränkt (vgl. dazu § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II, § 1 AsylbLG). Auch ist die Deckung eines in der Zukunft möglicherweise eintretenden Sozialhilfebedarfs durch Leistungen nach dem SGB XII nicht ausgeschlossen (§ 9 AsylbLG). Ein durch die Wohnsitzauflage erfolgender Verstoß gegen Art. 28 der Richtlinie 2004/83/EG ergibt sich auch nicht aus anderen Erwägungen. Nr. 12.2.5.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, auf die sich der Beklagte beruft, verfolgt das Ziel, durch eine örtliche Bindung der Ausländer die durch Sozialleistungen verursachte fiskalische Belastung der Länder und Kommunen zu verteilen. Kostenträger der von den Kommunen zu gewährenden Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ist der jeweils örtlich zuständige Entscheidungsträger. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialleistungsträgers bestimmt sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers (§§ 36 Abs. 1 S. 2, 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II). Mit der Wohnsitzauflage soll der gewöhnliche Aufenthalt eines Ausländers (§ 30 Abs. 3 S. 2 SGB I) und damit die örtliche Zuständigkeit des Sozialleistungsträgers bestimmt werden. Als Mittel für das Ziel einer Verteilung der Soziallasten verwendet die Verwaltungsvorschrift damit die Gestaltung der örtlichen Zuständigkeit für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren. Die Zuständigkeitsgestaltung begründet keinen Verstoß gegen Art. 28 der Richtlinie 2004/83/EG. Die Richtlinie stellt – anders als Art. 23 GFK – keine Anforderungen an die Organisation des Verwaltungsverfahrens der Sozialhilfe. Auch die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 23 GFK bei Wohnsitzauflagen, die gegenüber Flüchtlingen angeordnet werden, können nicht auf Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG übertragen werden. Der Wortlaut der Richtlinienbestimmung weicht von dem des Art. 23 GFK ab, der nicht nur den Erhalt der notwendigen Sozialhilfe normiert, sondern darüber hinausgehend eine „gleiche Behandlung“ wie bei den Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedstaates fordert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die „gleiche Behandlung" im Sinne von Art. 23 GFK ein weit gefasster Ausdruck, der nicht nur die Gewährung gleicher Sozialleistungen nach Art und Höhe einschließt, sondern darüber hinaus voraussetzt, dass in vergleichbaren Situationen mit Flüchtlingen nicht anders umgegangen wird als mit den eigenen Staatsangehörigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 C 17.07 -, a. a. O., Rn. 19 a. E. Art. 28 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie a.F. enthält - anders als Art. 23 GFK ‑ keinen absoluten Grundsatz der Inländergleichbehandlung. Er erfasst nur die Gewährleistung von gleicher Sozialhilfe nach Art und Höhe, wie sie Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland gewährt wird. Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG gibt damit einen Rahmen vor (Erhalt der notwendigen Sozialhilfe), überlässt aber die Modalitäten der Gewährung den Mitgliedstaaten verfahrensautonom. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Wortlaut des Art. 28 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG und des Art. 23 GFK in einer anderen Sprachfassung übereinstimmen. Ebenso wie in deutscher stimmt der Wortlaut in englischer und französischer Sprache nicht derart überein, dass er eine übereinstimmende Auslegung begründet. In diesen Sprachen erstreckt sich die Gewährleistung des Art. 23 GFK auf "the same treatment ... as is accorded to their nationals" bzw. "le meme traitement ... qu'a leurs nationaux". Vgl. zu dieser Übersetzung BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2000 - 5 C 29.98 -, BVerwGE 111, 200 = NVwZ 2000, 1414. Art. 28 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG ordnet nach der amtlichen Übersetzung jedoch als Rechtsfolge „the necessary social assistance, as provided to nationals of that Member State“ bzw. „la même assistance sociale nécessaire que celle prévue pour les ressortissants de cet État membre“ an. Dass damit Art. 23 GFK in der Ausprägung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stärkere Rechte für Flüchtlinge begründet als Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG, begründet keinen Verstoß der Qualifikationsrichtlinie gegen die Genfer Flüchtlingskonvention. Es dürfte zwar davon auszugehen sein, dass die Genfer Flüchtlingskonvention, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument darstellt, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen worden ist. Vgl. zum Ratifikationsstand die Liste der Vertragsstaaten des Abkommens unter http://treaties.un.org. Sie hat sich aber mit Art. 78 Abs. 1 Satz 2 AEUV verpflichtet, dass ihre Politik mit dem Genfer Flüchtlingsabkommen in Einklang steht. In diesem Zusammenhang bedarf es wiederum keiner Untersuchung, ob der Richtliniengeber zum Inhalt der aus der GFK folgenden Rechte eine andere Rechtsauffassung als das Bundesverwaltungsgericht vertritt und damit voraussetzt, dass keine Divergenz besteht. Indem die Richtlinie den Mitgliedstaaten die Bestimmung der Modalitäten der Sozialhilfe überlässt, verstößt sie jedenfalls deshalb nicht gegen Art. 78 Abs. 1 Satz 2 AEUV, weil die in der Genfer Flüchtlingskonvention verankerten Rechte nach der ausdrücklichen Regel des Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG nicht durch Art. 28 der Richtlinie berührt werden. cc) Die Wohnsitzauflage ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (BGBl. 2010 II S. 1198) oder die UN-Antifolterkonvention (BGBl. 1990 II S. 246) ermessenswidrig. Diese Regelwerke enthalten keine den Art. 26 und 23 GFK oder der Richtlinie 2004/83/EG vergleichbare Vorschriften. Gleiches gilt für das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (BGBl. 1989 II S. 946). dd) Die Ermessensausübung des Beklagten verstößt nicht gegen das Europäische Fürsorgeabkommen vom 11. Dezember 1953. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 ‑ 1 C 17.07 -, a. a. O., Rn. 24. Das Herkunftsland des Klägers ist nicht Mitglied eines vertragsschließenden Mitglieds des Europarats. Vgl. den Ratifikationsstand zum Europäischen Fürsorgeabkommen unter http://conventions.coe.int. ee) Der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger angeführte Umstand, dass er mit seiner Familie zu seiner Schwiegermutter bzw. in die Nähe ihres Wohnsitzes nach Hildesheim ziehen wolle und ein in Algermissen bestehendes Arbeitsverhältnis wegen der hohen (Hotel-)Übernachtungskosten bereits nach zwei Tagen habe aufgeben müssen, haben keinen Ermessensfehler des Beklagten zur Folge. Der Beklagte hat hiervon erstmals in der mündlichen Verhandlung erfahren und seine Ermessenserwägungen – bei Wahrunterstellung der Behauptungen des Klägers – sodann ergänzt (§ 114 S. 2 VwGO). Wegen des Inhalts der Ermessenserwägungen wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Die ausgeführten Erwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. ff) Der in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Umstand, dass einige andere Ausländerbehörden vergleichbare Wohnsitzauflagen nicht anordnen, begründet keinen Ermessensfehler in Gestalt sachfremder Erwägungen durch den Beklagten. Der Kläger hat insoweit keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Sinne von Art. 3 GG. Der Beklagte wird durch Entscheidungen und Verhaltensweisen eines anderen Rechtsträgers nicht gebunden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. IV. Das Verwaltungsgericht konnte über die Klage entscheiden, ohne dass es die Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorlegen musste. Nach Art. 267 UA 1 b) AEUV entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es geht weder um die Gültigkeit von europäischem Sekundärrecht noch hat die Kammer Auslegungszweifel bezüglich der hier maßgeblichen Bestimmungen der europäischen Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004. Ist einem nationalen Gericht Sinn und Reichweite der betroffenen europarechtlichen Bestimmungen klar, kommt eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht, da dieser nicht die Aufgabe hat, das maßgebliche europäische Recht auf den Einzelfall anzuwenden. Vgl. dazu EuGH, z. B. Urteil vom 26. Februar 2013 ‑ C‑617/10 -, http://curia.europa.eu, Rn. 47. V. Die Berufung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die rechtliche Grundsatzbedeutung ist im Hinblick auf den Inhalt der Art. 32 und 28 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG in Abgrenzung zu der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Genfer Flüchtlingskonvention gegeben. Europäische Richtlinien sind revisibles Recht und damit auch Gegenstand einer Grundsatzberufung, wenn - wie hier - die Umsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Richtlinie 2004/83/EG beinhaltet kein ausgelaufenes Recht (Art. 40 Richtlinie 2011/95/EU). Im Übrigen ist der Wortlaut der Nachfolgeregelungen in der Richtlinie 2011/95/EU identisch. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung dort auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. - Beckmann - - Schwegmann - - Besler - Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) einzulegen. - Beckmann - - Schwegmann - - Besler -