Anerkenntnisurteil
4 K 2635/11
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2013:0503.4K2635.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist die Witwe des am 14. März 2011 verstorbenen Herrn K. L. Herr L. stand bis zu seinem Tode als Kriminalhauptkommissar im Dienst des beklagten Landes. Die standesamtliche Trauung der Klägerin und des verstorbenen Herrn L., der seit 2008 an einer Krebserkrankung litt, fand am 3. November 2010 statt, die Anmeldung beim Standesamt war am 28. Oktober 2010 erfolgt. Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Witwengeld lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) durch Bescheid vom 12. Juli 2011 mit der Begründung ab, gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz ‑ BeamtVG ‑ erhalte die Witwe eines Ruhestandsbeamten ein Witwengeld, dies gelte jedoch nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG nicht, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert habe, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Ihre am 3. November 2010 geschlossene Ehe habe kein Jahr gedauert. Die Auswertung der Personalakte habe keinen Hinweis darauf ergeben, dass es sich nicht um eine Versorgungsehe gehandelt haben könnte. Zur Begründung ihres hiergegen gerichteten Widerspruchs trug die Klägerin vor, die besonderen Umstände des Falles rechtfertigten eindeutig die Annahme, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Seit Jahren hätten durchgängig Heiratspläne bestanden, die jedoch aufgrund verschiedener familiärer Gründe zunächst nicht hätten realisiert werden können. Sie habe den verstorbenen Herrn L. bereits im September 2000 kennengelernt, zu diesem Zeitpunkt - insoweit in Widerspruch zu den Feststellungen im Scheidungsurteil des Amtsgerichts Ahaus vom 19. April 2005 ‑ habe sie endgültig von ihrem früheren Ehemann getrennt gelebt. Seit Mitte 2003 habe der verstorbene Herr L. überwiegend bei ihr gelebt. Seit diesem Zeitpunkt habe die Absicht bestanden, eine größere Wohnung anzumieten, was sich jedoch nicht so ohne Weiteres habe realisieren lassen, da sich im Ahauser Raum eine geeignete Wohnung zunächst nicht habe finden lassen. Ein Umzug nach Münster sei nicht in Betracht gekommen, da ihrem Sohn aus der früheren Ehe ein Schulwechsel nicht zugemutet werden sollte und die Wohnung des verstorbenen Ehemannes in Münster für drei Personen nicht geeignet gewesen sei, zudem sei er seinen Eltern gegenüber verpflichtet gewesen. Ferner habe sie ihre Arbeitsstelle in Ahaus nicht aufgeben wollen. Ab 2003/2004 habe sie sich dann vermehrt um ihre älter werdenden Eltern kümmern müssen, insbesondere um ihren an Demenz erkrankten Vater. Dieser lebe seit April 2009 in einem Pflegeheim. Im April 2008 sei bei ihrem verstorbenen Ehemann im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung schwarzer Hautkrebs festgestellt worden. Bis Dezember 2009 sei eine Behandlung mit Interferon erfolgt. Im Januar 2010 sei eine Weichteilmetastase diagnostiziert worden, die ebenfalls in der Klinik Hornheide entfernt worden sei. Es sei eine erneute Behandlung mit Interferon erfolgt bis Anfang August/September 2010. Im September 2010 seien dann vollkommen überraschend bei einer Routineuntersuchung neue Metastasen festgestellt worden. Anfang Oktober 2010 sei im Marien-Hospital in Osnabrück eine Operation erfolgt, an die sich eine Chemotherapie in der Fachklinik Hornheide angeschlossen habe. Die Ärzte hätten jedoch eine positive Diagnose gestellt. Erst nach der dritten Chemotherapie im Februar 2011 habe sich der Gesundheitszustand plötzlich und unerwartet verschlechtert. Erstmals Ende Februar/Anfang März 2011 hätten die behandelnden Ärzte vage angedeutet, dass die Lebenszeit ihres verstorbenen Ehemannes nur noch begrenzt sein könnte. Am 14. März 2011 sei er dann verstorben. Die Heirat am 3. November 2010 sei zu diesem Zeitpunkt erfolgt, weil man zunächst die Volljährigkeit ihres Sohnes am 4. September 2010 habe abwarten wollen. Da sich die Erkrankung im September 2010 verschlimmert habe, habe man sich entschlossen, nach der Kopfoperation und noch vor der anschließenden Kopfbestrahlung zu heiraten. Da ihrem verstorbenen Ehemann bewusst gewesen sei, dass durch die Bestrahlung die Haare ausfallen und nicht wieder wachsen würden, er sehr auf sein Äußeres bedacht gewesen sei, sei der Termin auf die Zeit nach der durchgeführten Kopf-OP und vor Beginn der Bestrahlung gelegt worden. Da die Hochzeit erst nach Überwindung der zuvor geschilderten Hindernisse habe realisiert werden können, von einer tödlich verlaufenden Krankheit im Herbst 2010 beide nicht ausgegangen seien, vielmehr die Heirat das Zusammenstehen in einer schwierigen Zeit dokumentieren sollte, könne von einer Versorgungsehe keine Rede sein. Durch Widerspruchsbescheid vom 25. November 2011 wies das LBV den Widerspruch mit der Begründung zurück, es sei zwar nachvollziehbar, dass sie mit der Eheschließung ihrem langjährigen Lebenspartner in der schwierigen Situation habe beistehen wollen und auch um das Zusammenwirken mit den Ärzten zu erleichtern. Allerdings stelle sich die Frage, warum dann mit der Heirat bis November 2010 gewartet worden sei, wenn bereits mehr als zwei Jahre und sechs Monate vorher der Krebs diagnostiziert worden und schon ab diesem Zeitpunkt eine Zusammenarbeit mit den Ärzten notwendig gewesen sei. Sie habe die Eheschließung unmittelbar nach der 2. Operation und mit dem Wissen vollzogen, dass bei dieser 2. Operation nicht mehr der Ursprungskrebs, vielmehr bereits Metastasen entfernt worden seien. Damit habe die Situation durchaus lebensbedrohlichen Charakter gehabt. Es falle zudem auf, dass die Eheschließung erfolgt sei, ohne dass ein gemeinsamer Haushalt gegründet worden sei. Die gemeinsame Wohnung sei erst im Februar 2011 bezogen worden. Objektive Nachweise zur Widerlegung einer Versorgungsehe lägen nicht vor. Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Ergänzend hat sie mit Schriftsatz vom 30. Januar 2012 u. a. vorgetragen, ihr verstorbener Ehemann habe ihr am 6. Oktober 2010, einen Tag vor der Operation in Osnabrück, im Krankenhaus einen Heiratsantrag gemacht, den sie angenommen habe. Am 24. September 2010 habe ihr verstorbener Ehemann einem gemeinsamen Bekannten gegenüber erklärt, dass er jetzt heiraten wolle. Der Bekannte habe ihn ermuntert, nun doch endlich einen Heiratsantrag zu machen. Durch Mietvertrag vom 29. Dezember 2010 sei eine Wohnung in Ahaus angemietet worden, die nach der Kopfoperation am 30. Oktober 2010 besichtigt worden sei. Da die Wohnung habe renoviert werden müssen, sei der Umzug am ersten Februarwochenende 2011 erfolgt. Gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann habe sie noch am 12. Februar 2011 hochwertige neue Möbel ausgesucht. Zu diesem Zeitpunkt seien beide nicht davon ausgegangen, dass ihr Ehemann versterben würde. Eine formelle Ummeldung sei unterblieben, weil der Steuerberater auf Anfrage erklärt habe, dass eine formelle Ummeldung für die steuerlichen Angelegenheiten nicht zwingend erforderlich sei, dies im Laufe des Jahres erledigt werden sollte, da es im Moment wichtigere Angelegenheiten, insbesondere die gesundheitliche Genesung, gäbe. Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2013 hat die Klägerin ergänzend ausgeführt, anlässlich der Hochzeit ihres Bruders im Sommer 2008 habe ihr verstorbener Ehemann dem Steuerberater Herrn M. gegenüber erklärt, dass er sie bereits mehrfach gefragt habe, ob sie ihn heiraten wolle, sie aber bislang nicht eingewilligt habe. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juli 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2011 zu verpflichten, der Klägerin ab dem 14. März 2011 Witwengeld nach § 19 BeamtVG zu bewilligen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, eine konkrete Heiratsabsicht habe erst seit dem 6. Oktober 2010 mit dem Heiratsantrag vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Krebserkrankung schon zwei Jahre bekannt gewesen. Ein vorheriger konkreter Heiratsentschluss mit seiner baldigen Verwirklichung durch eine Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt werde nicht nachgewiesen. Das Gericht hat über den Gesundheitszustand des verstorbenen Ehemannes der Klägerin und die Umstände der Eheschließung Beweis erhoben durch Vernehmung der behandelnden Ärzte Prof. Dr. H., Dr. G. und Prof. Dr. Dr. B. sowie der Mutter des verstorbenen Ehemannes Frau L. und des Vermieters H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das hierüber gefertigte Protokoll vom 21. Februar 2013 bzw. 3. Mai 2013. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vom beklagten Land vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen Personalakten des verstorbenen Ehemannes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber dem beklagten Land auf Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz in Form von Witwengeld. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen sie daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Voraussetzungen für die Gewährung von Witwengeld gemäß § 19 BeamtVG liegen nicht vor. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder eines Ruhestandsbeamten Witwengeld. Dies gilt gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG dann nicht, wenn die Ehe mit dem verstorbenen Beamten weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Nach dieser Regelung ist Witwengeld nach einer Ehe von weniger als einem Jahr grundsätzlich ausgeschlossen. Es wird von Gesetzes wegen vermutet, dass diese Eheschließung nicht zu dem Zweck erfolgt ist, eine Lebensgemeinschaft einzugehen, sondern durch sie (ausschließlich und vorrangig) beabsichtigt war, der Witwe eine beamtenrechtliche Versorgung zu sichern, so dass es dem Dienstherrn auch im Rahmen der grundsätzlichen Alimentationspflicht nicht zugemutet wird, der Witwe Versorgungsleistungen zu gewähren. Die Witwe kann die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe allerdings widerlegen. Diese Vermutung ist dann widerlegt, wenn der Witwe der Nachweis gelingt oder wenn im Übrigen festgestellt werden kann, dass unter den Heiratsmotiven jedenfalls eines der Ehegatten die Versorgungsabsicht keine maßgebliche Bedeutung hatte. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Juli 1971 ‑ IV B 25.71 ‑, Buchholz 232, Nr. 7 zu § BBG m. w. N. Die Vermutung der Versorgungsehe kann jedoch nur durch die besonderen (objektiv feststellbaren) Umstände des jeweiligen Einzelfalles ausgeräumt werden. Erklärungen der Ehegatten über den Zweck der Ehe reichen grundsätzlich nicht aus. Entscheidend ist, ob die Versorgungsabsicht nach dem äußeren Gesamtbild der Eheschließung im Vordergrund gestanden hat. Die materielle Beweislast dafür, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Ehe hatte, trifft die Witwe. Ein voller Gegenbeweis für einen anderen Zweck der Heirat ist allerdings nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Annahme, die Versorgungsabsicht sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen, ausgeräumt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 1990 ‑ 12 A 395/88 ‑; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung, Loseblattkommentar, ES/CII 2.3.1, Nr. 5. Andererseits können besondere Umstände des einzelnen Falles auch der Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe entgegenstehen, also umgekehrt die Annahme stützen, dass es der Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Ein typischer Fall für die Annahme einer Versorgungsehe liegt dann vor, wenn der Beamte bei der Heirat bereits schwer krank war und die Eheschließenden Kenntnis von der geringen Lebenserwartung des Beamten hatten. Damit will der Gesetzgeber die Gewährung des Witwengeldes nicht nur in solchen Fällen unterbinden, in denen ein Todgeweihter ohne innere Bindung nur zu dem Zweck heiratet, dem Ehepartner die Versorgung zu verschaffen. Der Gesetzgeber erfasst vielmehr auch die Fälle, in denen trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod des Partners hinausgeschoben wurde. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27. Juli 1994 ‑ 3 B 94.268 ‑; Schütz, a. a. O., Entscheidungssammlung ES/CII 2.3.1, Nr. 8; BayVGH, Urteil vom 8. März 1996 ‑ 3 B 95.648 ‑ und Beschluss vom 12. Juli 2012 ‑ 3 ZB 11.1067 ‑; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 1998 ‑ 12 A 4549/98 ‑, vom 6. Januar 2004 ‑ 6 A 1332/03 ‑, vom 7. Juli 2004 ‑ 6 E 693/04 ‑ und vom 25. Januar 2013 ‑ 3 A 2344/08 ‑, jeweils m. w. N. Unter diesem Gesichtspunkt können auch das langjährige Zusammenleben vor der Eheschließung und die lange Planung der Heirat unter Umständen keine Gesichtspunkte sein, die geeignet sind, die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe objektiv zu widerlegen. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27. Juli 1994 ‑ 3 B 94.268 ‑, a. a. O. Gemessen daran steht der Klägerin die Gewährung von Witwengeld nicht zu. Ihre Ehe mit dem verstorbenen Polizeihauptkommissar K. L. hat weniger als ein Jahr gedauert. Zwischen dem Datum der Eheschließung, dem 3. November 2010 und dem Todestag des Beamten, dem 14. März 2011 liegen vier Monate und elf Tage. Das Gericht sieht die gesetzliche Vermutung für das Eingehen einer „Versorgungsehe“ durch den Vortrag der Klägerin nicht als widerlegt an. Unter Berücksichtigung der durchgeführten Beweisaufnahme hat das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Eheschließung nicht ausschließlich oder doch vorrangig zu dem Zweck erfolgt ist, der Klägerin eine beamtenrechtliche Versorgung zu sichern. Denn entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass aufgrund der insoweit übereinstimmenden Aussage der als Zeuge vernommenen behandelnden Ärzte Prof. Dr. H, Dr. G. und Prof. Dr. Dr. B. sich beide Ehepartner im Zeitpunkt der Eheschließung über den lebensbedrohenden Charakter der Erkrankung des Ehemannes der Klägerin im Klaren waren. Bei Kenntnis von einer lebensbedrohenden Erkrankung ist jedoch ‑ wie oben ausgeführt ‑ die Versorgungsabsicht regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn - wie hier - bereits vorher eine langjährige persönliche Bindung bestanden hat; dagegen ist die Kenntnis der Unheilbarkeit der Krankheit nicht erforderlich, es kommt auch nicht darauf an, wie die Eheleute oder behandelnden Ärzte den Verlauf der Krankheit subjektiv eingeschätzt haben. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Januar 2008 ‑ 2 A 10800/07 ‑. Übereinstimmend haben die als Zeugen vernommenen behandelnden Ärzte ausgesagt, dass die Klägerin und ihr Ehemann von der schweren und lebensbedrohlichen Erkrankung wussten und seit der Metastasenbildung im Gehirn eine Heilung nicht mehr möglich war. Dr. G. hat hierzu ausgeführt, dass auch nach der Operation des schwarzen Krebs im Frühjahr 2008 ein Rückfallrisiko von 20 bis 25 % bestanden, dieses sich jedoch nach der 2. Operation Anfang 2010 auf 2/3 erhöht habe. Mit Auftritt der erneuten Metastasen im Oktober 2010 und dem Befall innerer Organe habe es sich um eine generalisierte und lebensbedrohliche Erkrankung gehandelt. Dr. G. hat auch nach der durchgeführten Operation eine Lebenserwartung von einem Jahr als realistische Prognose angegeben. Prof. Dr. H. hat darauf hingewiesen, dass vor der Operation im Oktober 2010 nur noch eine Lebenserwartung von wenigen Wochen bestanden habe. Im Falle von Gehirnmetastasen könne man von einer Lebenserwartung von einem bis vier Jahren ausgehen. Auf die Schwere der Erkrankung habe er hingewiesen, aber keine konkreten Aussagen über die Lebenserwartung gemacht. Prof. Dr. Dr. B. hat die Situation anschaulich dahingehende geschildert, dass aus einer ursprünglichen Heilungssituation im Jahre 2008 im Jahre 2010 eine Situation entstanden gewesen sei, in der keine Heilung mehr möglich gewesen, es vielmehr ‑ nur noch ‑ um Zeitgewinn gegangen sei. Damit steht aufgrund der insoweit überstimmenden Zeugenaussagen fest, dass spätestens Anfang Oktober 2010 und damit vor der Eheschließung den Eheleuten bekannt war, dass der verstorbene Ehemann an einer schweren und lebensbedrohlichen Erkrankung litt, bei der eine Heilung ausgeschlossen war. Entgegen der Einlassung der Klägerin hat insbesondere Prof. Dr. Dr. B. sehr deutlich gemacht, dass er sowohl den verstorbenen Herrn L. als auch die Klägerin über den lebensbedrohlichen Charakter der Erkrankung aufgeklärt habe. Er hat hierzu ausgeführt, dass er nicht nur juristisch hierzu verpflichtet gewesen sei, dies vielmehr ein ständiges Thema gewesen sei, weil angesichts der schweren therapeutischen Eingriffe, die erforderlich gewesen seien, ohne die entsprechende Aufklärung diese nicht hätten durchgeführt werden können. Dass der verstorbene Herr L. subjektiv voller Hoffnung gewesen sei, wie der Zeuge ausgeführt hat, möglicherweise auch die Klägerin, ändert nichts an dem Umstand, dass die Krankheit lebensbedrohlich mit einer eng begrenzten Lebenserwartung war und die Eheleute in Kenntnis dessen am 3. November 2010 die Ehe geschlossen haben. Damit sprechen alle objektiven Umstände dafür, dass der konkrete Entschluss zur Eheschließung ganz überwiegend von der lebensbedrohenden Erkrankung des verstorbenen Ehemannes geprägt war. Auf die Frage, aus welchen Gründen der verstorbene Herr L. zwischen der 1. und 2. Operation im Oktober 2010 sein Testament verfasst und der Klägerin eine Vorsorgevollmacht ausgestellt hat, kommt es danach nicht an. Zwar kann in einer solchen Situation die in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG enthaltene Vermutung noch widerlegt werden, wenn sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstellt. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der in Unkenntnis der lebensgefährlichen Erkrankung gefasste und nach außen manifestierte Heiratsentschluss bis zur Eheschließung im Wesentlichen unverändert geblieben und die Heirat innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt wäre. Das Gleiche würde gelten, wenn der Eheschließung innerhalb eines angemessenen Zeitraums besondere Umstände objektiv entgegengestanden hätten. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Juli 2012 ‑ 3 ZB 11.1167 ‑; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2013 ‑ 3 A 2344/08 ‑, m. w. N. Derartige objektive Anhaltspunkte lassen sich hier nicht feststellen. Bis zum Bekanntwerden der lebensbedrohenden Erkrankung des Beamten fehlt es an konkreten Umständen, die erkennbar auf die konsequente Umsetzung eines Heiratswillens schließen lassen könnten. Nach der Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2013 hat vor Oktober 2010 keinerlei konkrete Heiratsabsicht bestanden. Sie hat hierzu ausgeführt, dass ihr Gespräche über eine eventuelle Heirat nicht ausgereicht hätten, sie vielmehr auf einen Antrag gewartet habe, den ihr verstorbener Ehemann ihr ‑ erst ‑ am 6. Oktober 2010, unmittelbar vor der 1. Operation gemacht habe. Damit ist, ausgehend von der Aussage der Klägerin, ein - konkreter - Heiratsentschluss erstmals am 6. Oktober 2010 gefasst worden. Soweit sie schriftsätzlich familiäre Hinderungsgründe für einen früheren Hochzeitstermin geltend gemacht hat, hat sie hierzu in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sich an der Situation ihrer Schwiegereltern nichts geändert habe, vielmehr die Einstellung ihres verstorbenen Ehemannes und sich auch bei ihrer persönlichen familiären Situation seit der Aufnahme ihres Vaters in ein Seniorenheim im Jahre 2009 bis zur Heirat im November 2010 nichts geändert habe. Jedenfalls gibt es keinerlei konkreten Anhaltspunkt dafür, dass vor dem 6. Oktober 2010 eine Heiratsabsicht bestanden hätte. Selbst wenn diese bestanden haben sollte, wäre sie nicht konsequent verwirklicht worden, weil auch nach den Einlassungen der Klägerin spätestens seit dem Jahre 2009 die familiären Hinderungsgründe entfallen waren. Es mag daher sein, dass in der Vergangenheit, wie auch die als Zeugin vernommene Mutter des verstorbenen Herrn L. bestätigt hat, darüber gesprochen worden ist, irgendwann einmal heiraten zu wollen; konkrete Schritte in diese Richtung sind jedoch weder substantiiert vorgetragen noch dokumentiert. Auch der Hinweis der Klägerin im Widerspruchsverfahren, man habe zunächst die Volljährigkeit ihres Sohnes im September 2010 abwarten wollen, spricht dagegen, dass zuvor ein konkreter Heiratsentschluss gefasst worden ist. Damit lässt sich nicht feststellen, dass sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der schweren Krebserkrankung des verstorbenen Ehemannes bestehenden Heiratsentschlusses darstellt. Auch die sonstigen von der Klägerin vorgetragenen Gründe sind nicht geeignet, die Vermutung einer sogenannten Versorgungsehe zu widerlegen. Dies gilt zunächst für ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren, eine Heirat habe das Zusammenwirken mit den Ärzten, um Entscheidungen zu treffen und Unterschriften zu leisten, um ein Vielfaches leichter gemacht. Ein solches Motiv wird von der Rechtsprechung angesichts der Gesamtumstände für die hier erfolgte Eheschließung als nicht ausschlaggebend angesehen, zumal das angegebene Ziel auch auf einfacherem Weg, wie etwa durch eine Vorsorgevollmacht, die hier der Klägerin auch im Oktober erteilt worden ist, erreicht werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2007 ‑ 1 A 4179/05 ‑. Soweit sie desweiteren darauf verwiesen hat, dass sie in der Buchhaltung des Büros ihrer Prozessbevollmächtigten seit 30 Jahren beschäftigt sei und durch ihre Erwerbstätigkeit eigene Rentenanwartschaften aufgebaut habe, ist auch dies nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung, die § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG aufstellt, zu widerlegen. Denn eine bereits bestehende wirtschaftliche Absicherung macht als ausschlaggebendes Motiv für eine Eheschließung keinen erkennbaren Sinn. Erst recht ist eine bereits vorhandene Absicherung nicht geeignet, den engen ursächlichen Zusammenhang zwischen der lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten und der Eheschließung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Dass selbst bei ausreichender eigener Versorgung des Hinterbliebenen weiterhin die vom Gesetzgeber gesehene, die Versorgungssysteme belastende Gefahr der Eingehung einer Versorgungsehe mit dem Ziel besteht, eine - noch - höhere Versorgung zu erhalten, liegt auf der Hand. Eine „ausreichende“ Versorgung des hinterbliebenen Partners als ein die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlegender Umstand erweist sich zudem deswegen als untauglicher Ansatzpunkt, weil sich die Bestimmung des „Ausreichenden“ objektivierbaren Kriterien im Wesentlichen entzieht. Anzumerken bleibt hier nur, dass die Klägerin nach dem Scheidungsurteil des Amtsgerichts Ahaus vom 19. April 2005 (11 F 000/04) eigene Rentenanwartschaften in Höhe von 189,63 Euro bezogen auf den 30. September 2004 erworben hatte. Vgl. hierzu auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Juli 2012 ‑ 3 ZB 11.1167 ‑; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2013 ‑ 3 A 2344/08 ‑. Auf die Frage schließlich, von wem die Wohnung in Ahaus angemietet worden ist, kommt es im Ergebnis nicht an, weil die Anmietung nach dem hier maßgeblichen Heiratsentschluss und der Eheschließung am 3. November 2010 mit Vertrag vom 29. Dezember 2010 erfolgte. Daher kann offenbleiben, ob, was zweifelhaft ist, der verstorbene Ehemann auch tatsächlich in die Wohnung einziehen wollte, jedenfalls war er dort nach den Aussagen des als Zeugen verhörten Vermieters Herrn H. zu keinem Zeitpunkt angemeldet. Eine abschließende Würdigung aller Umstände und Erkenntnisse kommt daher zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe als nicht widerlegt angesehen werden kann. Die Klage war daher mit der aus § 154 Abs. 1 VwGO folgenden Kostenentscheidung abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.