Beschluss
8 L 229/13
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2013:0528.8L229.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Antragsstellers, vorläufig festzustellen, dass die Benutzung von Tandems mit 12, 14, 15, 22 Sitzen des Antragstellers auf den öffentlichen Straßen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu 1. ‑ mit Ausnahme von Kraftfahrtstraßen und Bundesautobahnen - keiner straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf, bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch im Sinn des § 123 VwGO auf die von ihm begehrte auf die Zukunft gerichtete vorläufige Feststellung glaubhaft gemacht. Die Sondernutzung einer Straße bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde (§ 18 Abs. 1 S. 2 StrWG NRW). Sondernutzung ist unbeschadet des § 14a Abs. 1 StrWG NRW die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (§ 18 Abs. 1 S. 1 StrWG NRW). Kein Gemeingebrauch ‑ und damit in den hier betroffenen Fällen Sondernutzung ‑ liegt nach der ausdrücklichen gesetzlichen Vorgabe des § 14 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Dass eine Nutzung der Straßen auch Beförderungszwecken dient, reicht daher für die Annahme von Gemeingebrauch nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 B 8.12 -, www.bverwg.de = NWVBl 2013, 20 = NVwZ 2012, 1623). Bei Anwendung dieser Vorgaben, von denen abzuweichen kein Anlass besteht, ist die vom Antragsteller begehrte pauschale Feststellung nicht möglich, dass jede Nutzung der Tandems mit 12, 14, 15, 22 Sitzen keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf. Vielmehr kommt es auf die jeweils bestehenden objektiven Umstände des Einzelfalls an. Dabei ist nicht erheblich, dass die vom Antragsteller beschriebenen Tandems nicht bauartbedingt mit einem Bierfass, einer Zapfanlage, einer Soundanlage mit CD-Player und/oder einem überdachten Tisch ausgestattet sind. Das Fehlen dieser Bestandteile mag die Feststellung begründen, dass die Nutzung der hier betroffenen Tandems nicht ohne Weiteres und also nicht in jedem Fall Sondernutzung ist. Sie können zu dem Zweck benutzt werden, eine Ortsveränderung zum Personenverkehr durchzuführen. Gleichzeitig schließt das Fehlen der angeführten Bestandteile aber nicht aus, dass die Tandems des Antragstellers zu anderen Zwecken als Verkehrszwecken genutzt werden können und im Einzelfall auch zu solchen anderen Zwecken genutzt werden. Insbesondere ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, mit den Fahrzeugen auf der Straße Partys, Feiern oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen. Konkrete objektive Anhaltspunkte, die diese Möglichkeit ausschließen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Bauart der Fahrzeuge mag zwar nicht in derselben Art wie die Bauart der sog. „BierBikes“ auf eine Nutzung zu Partyzwecken ausgerichtet sein. Die Bauart der Tandems mit 12, 14, 15, 22 Sitzen schließt aber auch nicht ihre Eignung aus, sie (auch) als Mittel für Partys, Feiern oder ähnliche Veranstaltungen zu nutzen. Bei einer solchen Ausgangslage können auch andere Indizien die Annahme begründen, dass im Einzelfall ein Fahrzeug nicht vorwiegend zu Verkehrszwecken genutzt wird. Die technisch konstruktive Bauart eines Fahrzeugs ist entgegen der in der Klageschrift geltend gemachten Auffassung des Antragstellers nicht allein Anhaltspunkt für den Nutzungszweck. Maßgeblich für die Beurteilung ist eine Gesamtschau aller objektiven Anhaltspunkte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. August 2012 ‑ 3 B 8.12 -, a. a. O., Rn. 13 a. E.; Beschluss vom 17. Mai 2006 - 3 B 145.05 -, www.bverwg.de, Rn. 5). In Übereinstimmung damit hat das Oberverwaltungsgericht NRW nicht ausgeführt, dass nur die Bauart ein objektiver Anhaltspunkt ist; vielmehr hat es formuliert, objektiver Anhaltspunkt für die Beurteilung, ob ein Fahrzeug in einer anderen Funktion als in der eines Verkehrsmittels auf die Straße aufgebracht wird, könne etwa die technisch-konstruktive Bauart desselben sein (OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2011 - 11 A 2325/10 -, www.nrwe.de, Rn. 36 = NWVBl 2012, 195). An andere Stelle führte das Oberverwaltungsgericht aus, für die Beurteilung könne unter anderem die technisch-konstruktive Bauart des Fahrzeugs ein objektiver Anhaltspunkt sein (OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 4433/02 -, www.nrwe.de, Rn. 47 = NJW 2005, 3162). Hat der Antragsteller keine objektiven Anhaltspunkte glaubhaft gemacht, die die Möglichkeit ausschließen, mit den Fahrzeugen auf der Straße Partys, Feiern oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen, bedarf es hier keiner weiteren Entscheidung, ob die von ihm veröffentlichten Webseiten bereits Anhaltspunkte für die Möglichkeit begründen, dass er die Tandems sowohl als Verkehrsmittel als auch zum Zweck der Durchführung von Feiern anbietet (vgl. z. B. 000.0000000000000000.00/0000.000; 000.0000000000000000.00/000000.000). Für eine vorläufige Feststellung des Inhalts, dass die Nutzung der hier beschriebenen Tandems nicht in jedem Einzelfall eine Sondernutzung der Straßen begründet, besteht kein Anordnungsgrund. Die Antragsgegnerin zu 1. verwies bereits mit ihrer Klageerwiderung vom 15. April 2013 und damit vor Rechtshängigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darauf, dass die Bewertung der Nutzung dieser Tandems auch für sie - anders als ihre Bewertung der Nutzung der sog. „BierBikes“ - von den Umständen des Einzelfalls abhängt und „nicht von vorneherein in jedem Fall sondernutzungserlaubnispflichtig“ ist. Der Antragsgegner zu 2., der an dem Klageverfahren nicht beteiligt ist, hat sich dem mit der Antragserwiderung angeschlossen. Ob einem Erfolg des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weitere Umstände entgegenstehen, bedarf nach Allem keiner weiteren Untersuchung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.