Urteil
13 K 1442/11.O
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2013:0621.13K1442.11O.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 0000 in I. geborene Beklagte besuchte von 1963 bis 1973 die Volks- und Hauptschule in I. , die er mit der Fachoberschulreife beendete. Am 1. Oktober 1973 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeiwachtmeister ernannt und in den Polizeivollzugsdienst des Landes O. -X. eingestellt. Am 23. März 1978 bestand der Beklagte die erste Fachprüfung mit dem Gesamtergebnis „ausreichend“. Mit Wirkung zum 13. Juli 1983 wurde dem Beklagten die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Der Beklagte ist wiederholt laufbahngerecht befördert worden, zuletzt am 25. Oktober 1994 zum Polizeihauptmeister. Die Einstufungsprüfung zum Aufstieg in den gehobenen Dienst am 28. März 1995 bestand der Beklagte nicht. Am 7. Mai 1997 wurde er zum Polizeikommissar (A 9, Erste Säule) ernannt. 3 Am 27. Mai 1997 wurde er auf eigenem Wunsch vom Polizeipräsidium F. , wo er ca. 20 Jahre tätig war, zur Kreispolizeibehörde M. versetzt und versah dort seinen Dienst bei der damaligen Polizeiinspektion IV, Polizeihauptwache Q. . Vor dem Hintergrund der disziplinarrechtlichen Vorwürfe erfolgte am 19. April 2006 die Umsetzung zur Polizeiwache B. , von wo aus er nach wenigen Wochen zur Behebung eines Personalengpasses erneut, diesmal zur Polizeiwache X1. umgesetzt wurde. Binnen kurzer Zeit wurde der Beklagte in X1. nach Einschätzung seiner Vorgesetzten auf Grund seines provokativen und unkollegialen Verhaltens untragbar, so dass er am 10. Juli 2006 von dort zur Polizeihauptwache M. versetzt wurde, wo er bis zu seiner Suspendierung am 26. März 2008 tätig war. 4 Die dienstlichen Beurteilungen des Beklagten weisen ein uneinheitliches Bild auf. Die Beurteilungen vom 9. Juli 1997, 20. Januar 2000 und 27. Januar 2003 bescheinigen ihm, dass seine Leistung und Befähigung voll den Anforderungen entsprechen, wobei vereinzelt bereits dort bzw. in den Beurteilungsbeiträgen sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten kritisch bewertet wurde. Die letzte Beurteilung vom 21. Dezember 2005 endet mit dem Gesamturteil „entspricht im Allgemeinen den Anforderungen“. Sie umfasst den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. September 2005. In der Beurteilung werden Leistungsumfang und insbesondere Sozialverhalten mit der niedrigst möglichen Punktzahl und dem Ergebnis „entspricht nicht den Anforderungen“ bewertet. 5 Die am 6. Mai 1988 geschlossene Ehe des Beklagten wurde am 31. Januar 1999 geschieden. Aus der Ehe stammen die beiden Söhne des Beklagten, die 24 bzw. 20 Jahre alt sind und bei ihrer Mutter im S1. leben. 6 Der Beklagte ist disziplinarrechtlich bereits einmal in Erscheinung getreten. Durch Verfügung vom 9. August 2004 wurde gegen ihn eine Warnung (§ 6 Abs. 1 DO NW) verhängt. Im Zusammenhang mit diesem Disziplinarverfahren wurde er für mehrere Monate zu einer anderen Dienstgruppe bei der Polizeihauptwache Q. versetzt. Auch wurde er zeitweilig nicht mehr als stellvertretender Wachdienstführer und Streifenführer eingesetzt. Wegen der Gründe der Verfügung wird auf Bl. 31 – 38 der Personalakte D (Beiakte 6) verwiesen. 7 Strafrechtlich wurde der Beklagte aufgrund des auch hier zu beurteilenden Sachverhaltes am 21. April 2009 durch das Amtsgericht M. (Az. 0000) wegen Verwahrungsbruch, Beleidigung in zwei Fällen und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz verwarnt. Die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro blieb vorbehalten. Im Bewährungsbeschluss wurde die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt und dem Beklagten aufgegeben, sich einwandfrei, insbesondere straffrei zu führen sowie jeden Wechsel seines Aufenthaltsortes dem Gericht anzuzeigen. In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen: 8 „1. Am 21. Februar 2007 zerknüllte er in einem Büro auf der Polizeiwache M. einen für die Straßenverkehrszulassungsstelle in E. bestimmten Kontrollbericht, in dem der Ablauf des Prüfungsdatums für ein EG-Kontrollgerät bemängelt worden war und warf ihn in eine Ecke des Raumes. Dort wurde er kurze Zeit später von dem PHK D. aufgefunden. 9 2. Am 16. Juli 2007 beleidigte er einen Kollegen, den Polizeibeamten L. , indem er in dessen Beisein das Kinderlied „Eine Muh, eine Mäh, eine Täterätätää“ sang. Wie schon mehrere Male zuvor wollte er dadurch den Nachnamen des Polizeibeamten L. verunglimpfen und so seine Missachtung gegenüber dem Kollegen zum Ausdruck bringen. 10 3. Am 5. September 2007 beleidigte er den Lebensgefährten seiner Kollegin, der Polizeibeamtin Q1. , den U. X2. , indem er ihn gegenüber Frau Q1. mit einem in seiner Ehre herabsetzenden Ausdruck belegte, wobei das Gericht den genauen Wortlaut dieser Beleidigung nicht hat aufklären können. 11 4. Schließlich befuhr er am 31. Oktober 2007 gegen 16.11 Uhr mit einem nicht haftpflichtversicherten Motorroller der Marke Piaggio, Amtliches Kennzeichen 0000, u.a. die Kreisstraße 5 in Fahrtrichtung Q. . Ihm war bekannt, dass der nach dem Gesetz erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht mehr bestand.“ 12 Durch Verfügung vom 9. März 2006 leitete der Kläger gemäß § 17 Abs. 1 LDG NRW ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, welches in der Folgezeit mehrfach erweitert wurde. Durch Verfügung vom 25. März 2008 wurde der Beklagte mit sofortiger Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 LDG NRW vorläufig des Dienstes enthoben. Aufgrund einer weiteren Verfügung vom 21. Mai 2008 werden seine Dienstbezüge seit dem 1. Mai 2008 um 37 % gekürzt. 13 Mit der am 29. Juni 2011 bei Gericht eingegangenen Klage werden dem Beklagten u.a. die Vorwürfe aus dem Strafverfahren zur Last gelegt, darüber hinaus 27 weitere Vorwürfe, die sich insbesondere auf unkollegiales bzw. gegenüber Vorgesetzten unkooperatives Verhalten, pflichtwidrige Nichtbearbeitung von dienstlichen Vorgängen, unpünktliches Erscheinen zum Dienstantritt sowie bewussten Verstoß gegen die Wahrheitspflicht beziehen. Hinsichtlich der Einzelheiten der insgesamt 31 vorgeworfenen Sachverhalte wird auf die ausführliche Darstellung in der Klageschrift (Seite 11 bis 40) Bezug genommen. 14 Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW beschränkt und die dem Beklagten in der Klageschrift in den Punkten 5.16 (Nebentätigkeit für die Firma F1. ) und 5.21 (Fahren mit Roller ohne Versicherungsschutz) vorgeworfenen Pflichtverletzungen ausgeschieden. 15 Der Kläger beantragt, 16 den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen hilfsweise eine andere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Personalakten, der Disziplinarakten sowie der beigezogenen Strafakte Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte ist aus dem Dienst zu entfernen. 22 I. 23 In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht von folgendem Sachverhalt aus: 24 1. (Ziffer 5.1 der Disziplinarklage) 25 Am Freitag, den 11. Februar 2005 rief Frau Polizeioberkommissarin L1. in ihrer Funktion als stellvertretende Dienstgruppenleiterin des Beklagten diesen während seiner Freizeit auf seinem privaten Handyanschluss an. Grund des Anrufs waren erforderliche Änderungen der bereits getroffenen Dienstvorplanungen. Ein Kollege der Dienstgruppe war kurzfristig dienstunfähig erkrankt, so dass für Samstag, den 12. bzw. Sonntag den 13. Februar 2005 ein Ersatz zu besorgen war. Zum Zeitpunkt des Anrufs befand sich der Beklagte im S1. , da sein Sohn am 10. Februar Geburtstag hatte und er diesen offenbar am 12. Februar feiern wollte. Frau L1. fragte den Beklagten, ob er bereit wäre, auf sein vorgeplantes Dienstfrei am 12. oder 13. Februar 2005 zu verzichten. Der Beklagte reagierte auf das Anliegen sehr erbost, ein vernünftiges sachliches Gespräch mit ihm war nicht möglich. Er regte sich sehr auf, gab vor, betrunken zu sein und außerdem dem Gesprächsinhalt nicht folgen zu können, da die Telefonverbindung sehr schlecht sei. Zugunsten des Beklagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass er bereits eine Flasche Bier getrunken hatte. 26 Im Ergebnis wurde dem Beklagten sein vorgeplantes Dienstfrei nicht gestrichen, da sich andere Freiwillige fanden, die die Schicht übernahmen. 27 Aufgrund des zuvor dargestellten Sachverhaltes suchte Frau L1. am 14. Februar 2005 nach dessen Dienstantritt ein persönliches Gespräch mit dem Beklagten. In diesem Gespräch kündigte der Beklagte an, in Zukunft nicht mehr erreichbar zu sein. Falls man ihn doch mal ans Telefon bekommen sollte, sei er auf jeden Fall immer betrunken und könne nicht zum Dienst erscheinen. Er bezeichnete den Anruf vom 11. Februar als absolute Unverschämtheit und kündigte an, zukünftig eine Änderung seiner Vorplanung innerhalb der Verbindlichkeit nicht mehr zu tolerieren, da dies schlichtweg unzulässig sei. Auch als Frau L1. dem widersprach und auf die tatsächliche Rechtslage hinwies, beharrte der Beklagte auf seine Auffassung und kündigte an, nur noch entsprechend seiner verbindlichen Vorplanung Dienst zu versehen. Als Polizeibeamter mit langjähriger Erfahrung wusste der Beklagte, dass von einer bestehenden Planung innerhalb des Verbindlichkeitszeitraumes u.a. dann abgewichen werden kann, wenn die eine Verwendung notwendig machenden dienstlichen Anlässe zum Zeitpunkt der Planung noch nicht bekannt waren, insbesondere im Falle kurzfristiger Erkrankungen (vgl. auch insoweit § 5 der Dienstvereinbarung zwischen der Kreispolizeibehörde N. L2. und dem dortigen Personalrat). Nur so kann, wie dem Beklagten auch bekannt ist, die Funktionsfähigkeit der Polizei gewährleistet werden, diese geht insoweit den privaten Interessen der Beamten und auch des Beklagten vor. 28 b) 29 Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat sich der Beklagte schriftsätzlich am 17. Dezember 2009 dahingehend eingelassen, dass er von Frau L1. einen Anruf bekommen habe, in dem sie ihn dazu aufforderte, noch am selben Tag Dienst zu versehen. Er habe dagegen eingewandt, dass er sich im S1. aufhalte und sein Sohn heute - am 11. Februar – Geburtstag habe, er daher keinen Dienst versehen könne. Erst als Frau L1. darauf nicht eingegangen sei, habe er darauf hingewiesen, dass er bereits eine Flasche Bier getrunken habe und deswegen nicht in der Lage sei, seinen Dienst anzutreten. 30 Diese Einlassung sieht das Gericht, soweit sie den obigen Feststellungen widerspricht, als widerlegt an. Die Zeugin L1. hat das Ereignis zeitnah, nämlich im Vermerk vom 1. März 2005, niedergelegt. In ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung vom 31. Oktober 2006 hat sie den Sachverhalt so wie oben dargestellt bestätigt. Eine Belastungstendenz war nicht erkennbar. Das Gericht hat keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln, zumal die Einlassung des Beklagten zu dem Vorfall am 11. Februar 2005 auch in Bezug auf das Geburtsdatum des Sohnes offensichtlich unrichtig ist. 31 2. (Ziffer 5.2 der Disziplinarklage) 32 Am 3. März 2005 nahm der Beklagte einen Einsatz (Ermittlungen zu einer Verkehrsunfallfluchtanzeige) erst nach wiederholter Aufforderung bzw. dann erfolgter Anordnung des im Dienst befindlichen Wachdienstführers, Polizeikommissar I1. , wahr. Da dieser aufgrund der Auseinandersetzungen Bedenken hatte, zukünftig mit dem Beklagten zusammen Streife zu fahren, führte Polizeioberkommissarin L1. mit dem Beklagten noch am selben Tag ein Gespräch, um u.a. diesen Vorfall zu thematisieren. In dem Gespräch betonte der Beklagte mit drastischen Worten, dass er nicht mehr bereit sei, ständig die Fehler anderer auszubügeln. Dies werde er nicht mehr mit sich machen lassen. Wenn demnächst jemand im Einsatz aus Unwissenheit einen Fehler begehe, werde er in Zukunft nicht mehr helfen, sondern stattdessen anschließend gegen ihn schreiben. Diese Aussage wiederholte der Beklagte ausdrücklich und schloss die Kollegen der eigenen Dienstgruppe ein. 33 b) 34 Die Einlassung des Beklagten, dass er eine solche Aussage nie getätigt habe, sieht das Gericht als widerlegt an. Aus den oben dargelegten Gründen folgt es der Aussage der Zeugin L1. , zumal der Beklagte nachfolgend tatsächlich seine Kollegen wiederholt im Stich gelassen hat. 35 3. (Ziffer 5.3 der Disziplinarklage) 36 Am 10. März 2005 führten die Vorgesetzten des Beklagten, Polizeioberkommissar H. und Polizeioberkommissarin L1. , mit dem Beklagten ein persönliches Gespräch, in dessen Verlauf zurückgemeldet wurde, wie sich sein Verhalten in der Vergangenheit darstellte und welche Erwartungen und Mindestanforderungen an das zukünftige Verhalten gestellt würden. Dabei wurde deutliche Kritik am Verhalten des Beklagten geübt und er über beschlossene Konsequenzen, wie z.B. keine Verwendung als Streifenführer oder Kradfahrer, informiert. Thematisiert wurde u.a. auch, dass das pünktliche und einsatzklare Erscheinen zu Dienstbeginn in der Vergangenheit wiederholt missachtet wurde und zukünftig ein pünktlicher Dienstantritt erwartet werde. 37 Am Folgetag, dem 11. März 2005, erschien der Beklagte eine Stunde und 20 Minuten verspätet zum Dienst, ohne die Dienststelle informiert zu haben. Bedingt durch die vorangegangenen Probleme sowie die damit einhergehenden Konfliktgespräche war die Polizeiwache B1. bereits vor Eintreffen des Beklagten gebeten worden, ein Fahrzeug zu seiner Anschrift zu entsenden, um dort nach den Ursachen für das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst zu suchen sowie den Zustand des Beklagten abzuklären, zumal der Beklagte nicht per Handy erreichbar war. Der Einsatz konnte jedoch vor Eintreffen abgebrochen werden, da der Beklagte um 7.20 Uhr zum Dienst erschien. Als Grund für die Verspätung gab der Beklagte an, dass die Unterredung vom Vortag ihm wohl mehr zugesetzt hätte, als er angenommen habe. In dem Zusammenhang kann der Behauptung des Beklagten gefolgt werden, dass er zu dem Zeitpunkt stark emotional belastet war, da seine Schwägerin schwer an Krebs erkrankt war und im Mai 2005 sodann verstorben ist. Es kann als wahr unterstellt werden, dass der Beklagte seine Schwägerin, zu der er ein freundschaftliches Verhältnis pflegte, regelmäßig zu Chemotherapien fuhr, u.a. auch am 11. März 2005, so dass dies der Grund für die Verspätung war. 38 4. (Ziffer 5.4 der Disziplinarklage) 39 Am 1. April 2005 nahm der Beklagte zusammen mit Polizeikommissar I2. einen Verkehrsunfall in Q. auf. Im Rahmen der Unfallaufnahme erschien der Freund der Unfallbeteiligten zu 1., H1. M1. , welcher französischer Staatsangehöriger ist. Als der Beklagte ihn fragte, wer er sei, antwortete dieser: Ich bin die Freundin, ich meine natürlich der Freund von der Fahrerin. Herr M1. versprach sich, da er aufgeregt war und die deutsche Sprache nicht vollständig beherrschte. Der Beklagte entgegnete ihm daraufhin: Dann ist jetzt Schluss für die Freundin der Unfallbeteiligten. Obwohl sich Herr M1. gegen die Bezeichnung als Freundin verwahrte, wiederholte der Beklagte diesen Ausdruck mindestens noch einmal gegenüber Herrn M1. . Herr M1. fühlte sich nicht beleidigt, empfand das Verhalten jedoch als Frechheit. 40 5. (Ziffer 5.5 der Disziplinarklage) 41 Am 27. April 2005 um 5.40 Uhr legte der Beklagte dem Wachdienstführer Polizeikommissar I1. seine Wunschvorplanung für den Monat Juni vor. Dieser informierte seine Vorgesetzte Polizeioberkommissarin L1. , dass an mehreren Tagen bereits kein Dienstfrei mehr möglich sei. Polizeioberkommissarin L1. teilte dem Beklagten daraufhin mit, dass man versuchen werde, seine Wünsche so gut wie möglich zu berücksichtigen. Sie fragte ihn, ob er sein Dienstfrei in einem Fall evtl. von Dienstag und Mittwoch auf Montag und Dienstag tauschen könne. Dies verneinte der Beklagte mit den Worten: „Nein, den Tag nehme ich nicht.“, woraufhin Polizeioberkommissarin L1. ihm sagte, dass Vorplanung so nicht funktioniere. Der Beklagte erwiderte, dass, wenn es so nicht funktioniere, er im Juni halt zwei/drei Wochen krank sein werde. Wenn seine freien Tage nicht verhandelbar seien, werde sie schon sehen, was passiere. Frau Polizeioberkommissarin L1. wies darauf hin, dass die Vorplanung sehr wohl verhandelbar sei und sich die Kollegen in der Dienstgruppe alle kollegial und kompromissbereit verhielten, der Einzige mit dem man offensichtlich nicht verhandeln könne, sei er. Dies bestätigte der Beklagte und betonte, dass er nicht mehr mit sich handeln lasse. Nach allem, was er in der letzten Zeit habe zurückstecken müssen, lasse er nicht mehr mit sich reden. 42 Zugunsten des Beklagten wird davon ausgegangen, dass Hintergrund der Weigerung des Beklagten die Behandlungstermine seiner Schwägerin waren, zu denen er sie fahren wollte, und er nur aus dem Grunde, den er allerdings nicht offenbaren wollte, auf seine Wunschtermine bestand. 43 6. (Ziffer 5.6 der Disziplinarklage) 44 Anfang Mai 2005 beschädigte der Beklagte versehentlich ein BARVUS-Gerät (mobiler Zahlungsterminal zur Abwicklung von gebührenpflichtigen Verwarnungen). Obwohl der Beklagte wusste, dass in solchen Fällen eine Schadensmeldung zu fertigen ist, unterließ er dies zunächst. Er wurde zunächst von seinem Kollegen I5. dreimal auf die Schadensmeldung angesprochen, reagierte aber nicht darauf. In der Folgezeit wurde er noch mehrfach durch Kollegen und seine beiden Vorgesetzten zum Teil auch mit Fristsetzung gebeten, die zur Schadensregulierung erforderliche Meldung nunmehr vorzulegen, u.a. durch Polizeioberkommissarin L1. zu Dienstbeginn am 12. Mai 2005 unter Hinweis auf die tagesgleiche Abholung des Gerätes. Statt die Meldung zu schreiben, provozierte er zum Teil noch die Kollegen, indem er seine Verursachung in Abrede stellte sowie auf andere oder das zu knappe Zeitfenster verwies. Als ihn Polizeioberkommissar G. am 12. Mai um 9.20 Uhr – das Geräte sollte durch einen Kurier um 10.00 Uhr abgeholt werden und musste zuvor noch mit der Schadensmeldung verpackt werden – im Frühstücksraum auf die fehlende Schadensmeldung und die Dringlichkeit ansprach, setzte er zunächst sein Frühstück fort und teilte Polizeioberkommissar G. mit, dass er es bis 9.40 Uhr nicht schaffen werde und er nicht versprechen könne, die Meldung bis 10.00 Uhr zu schreiben. Erst als ihn Polizeioberkommissarin L1. anschließend deutlich machte, dass die Fertigung der Schadensmeldung mit einer Anordnung verbunden sei, legte der Beklagte kurz darauf die Meldung vor. Anschließend meldete er sich krank. 45 7. (Ziffer 5.7.1 der Disziplinarklage) 46 In der ersten Mai-Hälfte 2005 fragte Polizeioberkommissarin L1. den Beklagten gezielt zu den Umständen einer von ihm und Polizeioberkommissar H. durchgeführten Sicherstellung zweier Wodkaflaschen. Bewusst wahrheitswidrig erklärte der Beklagte gegenüber Polizeioberkommissarin L1. , dass er von den beiden Wodkaflaschen nichts wisse. 47 Hintergrund war, dass der Beklagte zusammen mit Polizeioberkommissar H. einen Einsatz hatte, bei dem sich zwei geöffnete Wodkaflaschen im Umfeld mehrerer bereits angetrunkener Personen nicht mehr zuordnen ließen, die keinen Wert mehr darstellten. Um zu vermeiden, dass diese Personen zu einem späteren Zeitpunkt davon trinken würden, entschlossen sich der Beklagte und Polizeioberkommissar H. , diese Flaschen an sich zu nehmen und den Inhalt auf der Dienststelle zu vernichten. Der Beklagte nahm daraufhin die Flaschen an sich und verbrachte sie in den Funkstreifenwagen. Anschließend unterließ er es, die Flaschen zu leeren und dann wegzuwerfen, sondern legte sie in den Asservatenschrank. Vom Asservatenverwalter wurde Polizeioberkommissarin L1. daraufhin gebeten, die Angelegenheit zu klären, weswegen sie den Beklagten ansprach. 48 8. (Ziffer 5.7.2 der Disziplinarklage) 49 Um den 10. Juni 2005 herum gingen auf der damaligen Polizeihauptwache Q. vermehrt Anrufe ein, die ein in M2. -B2. auf einen ehemaligen Parkplatz abgestelltes und zum Verkauf angebotenes Oldtimerfahrzeug betrafen. In diesem Fahrzeug war als telefonische Kontaktmöglichkeit die Telefonnummer der Polizei Q. angegeben. Da einer der Anrufer als möglichen Eigentümer den Beklagten angab und Polizeioberkommissar H. bekannt war, dass der Beklagte mal Interesse an einem solchen Wagen und auch wohl einen besessen hatte, sprach er diesen darauf an. Der Beklagte teilte mit, dass die Vermutungen über den Eigentümer Spekulationen seien; außerdem verwies er auf seine Privatsphäre und machte keine weiteren Angaben. Die Vielzahl der eingehenden Anrufe bezüglich des Cadillacs behinderten den Dienstbetrieb erheblich, daher versuchte Polizeirat V. in einem Personalgespräch mit dem Beklagten am 13. Juni 2006 herauszufinden, ob und in welcher Form dieser etwas mit diesem Wagen zu tun hatte. Auch in diesem Gespräch wies der Beklagte jegliche Beteiligung und jeden Bezug zu diesem Fahrzeug weit von sich. 50 Sowohl gegenüber Polizeioberkommissar H. als auch gegenüber Polizeirat V. sagte der Beklagte dabei bewusst die Unwahrheit. Tatsächlich hatte er zu dem Zeitpunkt die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug und auch die Telefonnummer der Polizei in Q. angegeben. Der Wagen stand im Eigentum des Herrn A. und war unter mysteriösen Umständen aus einer Garage der Familie T. abhanden gekommen. Herr A. hatte deswegen Anzeige erstattet. Dies führte zu einem umfangreichen Strafverfahren, in dessen Rahmen der Wagen zwecks Eigentums- und Beweissicherung sichergestellt wurde. Hätte der Beklagte auf die Nachfragen seiner Vorgesetzten die Wahrheit gesagt, wäre zumindest die Kosten verursachende Eigentums- und Beweissicherung entbehrlich gewesen. Erst am 6. Juli 2005 fertigte der Beklagte eine Verzichtserklärung an, in welcher er erklärte, dass er das in Rede stehende Fahrzeug im Jahr 2003 von einem Herrn C. aus I3. käuflich erworben habe. Gleichzeitig verzichtete er auf jeglichen Eigentumsanspruch und erklärte sich ausdrücklich mit der Herausgabe des inzwischen sichergestellten Fahrzeuges an Herrn A. einverstanden. Zu einem späteren Zeitpunkt räumte der Beklagte gegenüber seinen Vorgesetzten ein, vorsätzlich die Unwahrheit gesagt zu haben und entschuldigte sich persönlich bei Polizeirat V. . 51 9. (Ziffern 5.8.1 und 5.8.2 der Disziplinarklage) 52 Am 6. September 2005 gegen 13.50 Uhr führte Polizeioberkommissar T1. ein vertrauliches dienstliches Telefonat im DGL-Raum. Da es sich um dienstgruppeninterne Belange handelte, hatte er für die Dauer des Telefonats die Türen zu diesem Raum geschlossen. Während des Telefonats betrat der Beklagte vom Funkraum aus den Raum. Polizeioberkommissar T1. machte ihm mit einem bittenden Handzeichen und direkten Blickkontakt deutlich, dass er den Raum nicht betreten und die Tür wieder verschließen solle, damit er das Gespräch ungestört weiter führen könne. Dies ignorierte der Beklagte und begab sich wortlos durch den Raum, um ein Papiertuch zu holen. Zudem fiel er mit harschem Ton in das Telefonat ein und sagte: „Es ist ja schließlich nicht dein Büro.“. Da der Beklagte nicht gewillt war, Polizeioberkommissar T1. weiter ungestört telefonieren zu lassen, forderte dieser ihn in einem kurzen Wortwechsel auf, ihn im Büro allein zu lassen, woraufhin der Beklagte die Tür schloss. Nach Beendigung des Telefonats sprach Polizeioberkommissar T1. den Beklagten auf den Zwischenfall an und sagte zu ihm, dass er sich ruhig etwas hätte holen können, er aber dann nicht weiter bei einem internen Gespräch gestört werden wollte. Er teilte ihm ferner mit, dass er seinen Ausspruch hinsichtlich des Büros als absolut unpassend empfunden habe. 53 Der Beklagte erwiderte, dass es nicht sein Büro sei und er auch in anderen Räumen im Haus hätte telefonieren können. Daraufhin erwiderte Polizeioberkommissar T1. , dass er sehr wohl wisse, dass es objektiv gesehen nicht sein Büro sei, dies aber keine Rolle spiele und er ihn bei ähnlicher Situation ebenso ungestört telefonieren lassen würde. Der Beklagte stand sodann auf und holte eine Karte aus seinem Portemonnaie. Während dessen teilte ihm Polizeioberkommissar T1. mit, dass der DGL-Raum aufgrund seiner Funktion dann auch eher sein Büro als das des Beklagten sei. Der Beklagte hielt ihm zunächst wortlos die Karte hin. Nach einer kurzen Wartezeit sagte der Beklagte, dass auf der Karte stehe „Wir sind eine Polizei“. Weitere Aussagen machte er nun nicht mehr. Polizeioberkommissar T1. sah keinen Sinn in der Fortführung des Gesprächs und begab sich zum Ausgang. Daraufhin rief der Beklagte hinter ihm her: „Herr T2. , laufen Sie nicht wieder weg. Herr T2. , ich rede noch mit Ihnen.“ Polizeioberkommissar T1. reagierte nicht darauf und begab sich zum Umziehen in das Kellergeschoss. Als er sich im Umkleideraum befand hörte er, wie der Beklagte im Treppenflur mehrfach lang gezogen: „Herr T2. “ rief. Nachdem Polizeioberkommissar T1. sich umgezogen hatte, betrat er wiederum den Wachraum, um weitere Sachen zu holen. Bevor er etwas hätte sagen können, sagte der Beklagte zu ihm: „Ach, Herr T2. .“ Polizeioberkommissar T1. teilte ihm deutlich mit, dass er nur mit seinem Namen angesprochen werden wolle und er ansonsten dienstrechtliche Schritte gegen ihn einleiten würde. Als Polizeioberkommissar T1. im Keller war, sagte der Beklagte sinngemäß gegenüber Polizeiobermeister T3. , dass er den Koch auch noch platt machen werde, diesen T2. und der T1. , der sei auch so ein T2. . Hintergrund der Bezeichnung anderer Kollegen als T2. bzw. Herrn T2. ist, dass der Beklagte - wie insbesondere aus dem vorigen Disziplinarverfahren ersichtlich ist - eine tiefe Abneigung gegen den ehemaligen Angehörigen der Polizeihauptwache Q. , Polizeikommissar T2. , hegt. Aus Sicht des Beklagten handelt es sich somit um eine beleidigende Äußerung, sein ganzes Verhalten diente ausschließlich der Provokation des Polizeioberkommissars T1. . 54 10. (Ziffer 5.8.3 der Disziplinarklage) 55 Als der Beklagte am 5. September 2005 den Schleusenbereich der Polizeihauptwache Q. betrat, hielt sich der Wachdienstführer, Polizeioberkommissar L3. , als einziger Anwesender im Wachbereich am Funktisch auf und führte ein Telefonat. Der Beklagte machte zwar durch Klingeln auf sich aufmerksam, wurde aber von Polizeioberkommissar L3. dennoch nicht gesehen, da dieser aufgrund einer Verkehrsunfallfluchtfahndung und aufgrund eines geführten Telefonats den Funktisch nicht verlassen konnte. Zudem hielt sich der Beklagte so im Schleusenbereich auf, dass dieser im Sichtfeld nicht erkennbar war. Somit wurde auch von Polizeioberkommissar L3. die Zugangstür zunächst nicht geöffnet. Der Beklagte musste mindestens 3 – 4 Minuten warten. Nachdem Polizeioberkommissar L3. dann die Möglichkeit hatte, den Beklagten zu sehen, öffnete er ihm die Tür. Er teilte dem Beklagten entschuldigend mit, dass er ihn nicht sehen konnte und daher auch nicht die Tür geöffnet habe. Er solle ruhig bleiben und sich nicht so aufregen. Der Beklagte fluchte jedoch lautstark und äußerte sinngemäß mehrfach, dass so ein Unfähiger am WDF-Platz nichts zu suchen habe. Im Bereich des Hintereingangs äußerte sich der Beklagte dann gegenüber Polizeihauptmeister T6. sinngemäß wie folgt: Der L3. ist ja eine Pflaume, wie kann man den dahin setzen. Aber den erwische ich auch noch. Hintergrund dieses Vorfalls ist auch, dass der Beklagte eine starke Abneigung gegen Direkteinsteiger, zu denen Polizeioberkommissar L3. gehört, hat. 56 11. (Ziffer 5.8.4 der Disziplinarklage) 57 Als sich Polizeioberkommissar T1. während der Wachübergabe am 29. September 2005 zusammen mit einigen anderen Beamten im DGL-Raum aufhielt, bemerkte er, dass sich jemand hinter ihm befand. Da er sich unmittelbar im Türdurchgang befand, drehte er sich um, um dieser Person gegebenenfalls den Eintritt zu ermöglichen. Nun erkannte er den etwa 50 cm hinter sich stehenden Beklagten, wie dieser dort stehend eindeutige rhythmische Bewegungen mit Armen und Hüfte tätigte, so als stelle er dadurch einen Analverkehr nach. Polizeioberkommissar T1. verzichtete auf strafrechtliche Schritte, gleichwohl nahm er die Situation sehr persönlich, fühlte sich beleidigt und war emotional stark betroffen sowie negativ bewegt. 58 12. (Ziffer 5.8.5 der Disziplinarklage) 59 Nachdem der Beklagte Polizeioberkommissar L3. wiederholt den Handschlag zur Begrüßung verweigert hatte, begrüßte ihn dieser am 2. Oktober 2005 lediglich mit dem Tagesgruß, woraufhin der Beklagte ohne ersichtlichen Grund kräftig mit dem Schuh gegen einen Schrank trat. Die durch Polizeioberkommissar L3. gestellte Frage, ob er auch mit Handschlag begrüßt werden wolle, beantwortete der Beklagte in Anwesenheit mehrerer Kollegen mit den Worten: „Um Himmels Willen, nein. Die müsste ich ja waschen, desinfizieren.“ 60 13. (Ziffer 5.8.6 der Disziplinarklage) 61 Gegenstand der letzten disziplinarrechtlichen Verfügung war insbesondere das Verhalten des Beklagten gegenüber Polizeikommissar T2. . Ungeachtet der durch die Disziplinarverfügung ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme hörte der Beklagte in der Folgezeit zumindest bis Ende April 2005 nicht auf, Polizeikommissar T2. wiederholt durch ausgrenzende Verhaltensweisen zu mobben. Der Beklagte grinste Polizeikommissar T2. weiterhin hämisch an, ließ absichtlich die Tür des Herrenumkleideraumes weit geöffnet, wenn dieser sich darin umzog, und zeigte ihm gegenüber auch ansonsten deutlich abwertendes Verhalten. Zu keinem Zeitpunkt bemühte sich der Beklagte gegenüber Polizeikommissar T2. um ein normales kollegiales Verhältnis. 62 Grund für die abweisende Haltung des Beklagten gegenüber Polizeikommissar ist, dass dieser in 2003 häufig wegen Krankheit fehlte, in der Zeit jedoch von Kollegen, u.a. dem Beklagten, bei Bauarbeiten an seinem Haus gesehen worden war. Wegen der Erkrankung des Kollegen musste der Beklagte auf einen bereits gebuchten Urlaub mit seinen Söhnen verzichten. Das Gesamtverhalten von Polizeikommissar T2. wurde in weiten Teilen der Dienstgruppe als kritisch angesehen. 63 14. (Ziffer 5.9 der Disziplinarklage) 64 Am 26. August 2005 übersendete Polizeioberkommissar H. dem Beklagten elektronisch ein Formular zur Schutzwestenrevision verbunden mit der Aufforderung, dieses auszufüllen und zu bearbeiten. Am 2. Oktober 2005 sprach Polizeioberkommissar H. den Beklagten auf das noch ausstehende Formular an. Dieser erwiderte, dass er etwa 50 bis 60 ungelesene Mails in seinem Postfach habe, um zu testen, wie viele Mails ungelesen empfangen werden könnten, ohne dass es technische Probleme geben würde. Polizeioberkommissar H. forderte daraufhin den Beklagten unmissverständlich auf, seine Weste zu inspizieren und das Ergebnis zu dokumentieren. Dies tat der Beklagte danach unverzüglich, füllte den Vordruck allerdings sehr mangelhaft aus. Auf erneute Ansprache durch Polizeioberkommissar H. ergänzte er einige Daten, ließ allerdings noch immer Abfragefelder unausgefüllt. 65 15. (Ziffer 5.10 der Disziplinarklage) 66 Am 21. Oktober 2005 befand sich der Beklagte frühzeitig vor Beginn des Spätdienstes (14.00 Uhr) im Wachbereich, ging aber erst um 14.00 Uhr in den Keller, um sich umzuziehen. Um 14.05 Uhr erschien er umgezogen wieder im Wachbereich, führte aber keine Jacke, Mütze und sonstige Ausrüstungsgegenstände mit. Da bereits ein Einsatz (Verkehrsunfall) aufgelaufen war, sprach ihn Polizeikommissar I1. an, um möglichst zeitnah zum Unfallort zu fahren. Der Beklagte erwiderte, dass Polizeikommissar I1. noch warten müsse, da er sich noch die Schuhe putzen müsse. Obwohl Polizeikommissar I1. noch einmal ausdrücklich die Umstände erläuterte, begab sich der Beklagte erneut in den Keller. Um 14.10 Uhr erschien er dann wieder im Wachraum, so dass zum Einsatzort gefahren werden konnte. Der Hinweis auf die zu putzenden Schuhe erfolgte seitens des Beklagten ausschließlich zum Zwecke der Provokation. Zu dem Zeitpunkt legte der Beklagte keinen besonderen Wert auf sein äußeres Erscheinungsbild, dieses war zu dem Zeitpunkt eher liederlich. 67 16. (Ziffer 5.11 der Disziplinarklage) 68 Am 2. Januar 2006 betrat der Beklagte erst um 22.02 Uhr - Dienstbeginn für die Spätschicht war um 22.00 Uhr - in Zivilkleidung die Wache. 69 17. (Ziffer 5.12 der Disziplinarklage) 70 a) 71 Am 2. Januar 2006 führte der Beklagte zunächst ein Gespräch mit seiner Vorgesetzten, Polizeioberkommissarin L1. . Anlass des Gesprächs war ihre Entscheidung, Polizeikommissar S. aus fürsorgerischen Gründen nicht Streife fahren zu lassen, sondern in der Wache zu belassen. Der Beklagte machte sich über diese Entscheidung lustig und versuchte Polizeikommissar S. zu provozieren. In dem Gespräch wies Polizeioberkommissar L1. den Beklagten darauf hin, dass er ein solches Verhalten zu unterlassen habe. Der Beklagte verwies darauf, dass er ebenfalls erkältet sei und nicht rausfahren könne. Ferner seien die Arbeitsleistungen von Polizeikommissar S. in der Vergangenheit schlecht gewesen. Als Beispiel benannte der Beklagte u.a. eine verzögerte Einsatzwahrnehmung durch vorherige „Klogänge“. 72 Während sich der Beklagte mit Polizeioberkommissarin L1. unterhielt, betrat Polizeikommissar I2. den Aufenthaltsraum und teilte mit, dass die Polizeiwache X1. Unterstützung bei einem Einsatz in O3. benötige, da dort eine Eskalation der Einsatzsituation befürchtet werde. Trotz dieser Mitteilung wollte der Beklagte das Gespräch fortsetzen, woraufhin Polizeioberkommissarin L1. ihn unterbrach und mitteilte, dass das Gespräch später fortgesetzt werde, zunächst solle der Einsatz wahrgenommen werden. Daraufhin erklärte der Beklagte, dass er nun erst mal aufs Klo müsse. Um 23.03 Uhr suchte er die Toilette auf. Da er nach einigen Minuten immer noch nicht in der Wache erschien, übernahmen Polizeikommissar I2. und Polizeioberkommissarin L1. für den Beklagten die Einsatzunterstützung. Tatsächlich kam der Beklagte erst um 23.14 Uhr von der Toilette zurück. Der Gang zur Toilette diente ausschließlich der Provokation. 73 b) 74 Entgegen der schriftsätzlichen Einlassungen des Beklagten handelt es sich hierbei nicht um eine Vermutung, vielmehr ergibt sich aus den Gesamtumständen zur Überzeugung des Gerichts eindeutig, dass der Beklagte - wie in vielen anderen Fällen auch - seine Vorgesetzten und seine Kollegen provozieren wollte. 75 18. (Ziffer 5.13.1 der Disziplinarklage) 76 Am 6. Juli 2005 erstellte der Beklagte eine Ordnungswidrigkeitenanzeige (Az.: 307400-881215-2005141, betr. M3. T4. ) wegen abgefahrener Reifen und Überschreitung des TÜV-Termins. Zu diesem Sachverhalt hatte die zuständige Bußgeldbehörde eine Nachfrage, welche am 26. Juli 2005 an den Beklagten weitergeleitet wurde. Dieser gab keine Stellungnahme ab, der Vorgang wurde vielmehr unbearbeitet am 9. November 2005 im dienstlichen Postfach des Beklagten gefunden. Auf Grund der fehlenden Stellungnahme stellte die Bußgeldstelle das anhängige Verfahren ein. 77 19. (Ziffer 5.13.2 der Disziplinarklage) 78 Eine am 27. Mai 2004 durch den Beklagten gefertigte Zahlkarte (Nr. 2014900063949, betr. N1. S2. über 35,-- €) wurde zunächst dem Verkehrsdienst zugeleitet. Da das Verwarnungsgeld nicht überwiesen wurde, war eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zu fertigen. Diese Fertigung sollte durch den Beklagten erfolgen. Zu diesem Zwecke wurde die Zahlkarte mit Anschreiben vom 22. Juni 2004 durch den Verkehrsdienst an den Beklagten zurückgesandt mit der Bitte, die Anzeige zu fertigen. Auch dieser Vorgang wurde am 9. November 2005 unbearbeitet in dem dienstlichen Posteingangsfach des Beklagten gefunden. Da der Beklagte die Anzeige nicht fertigte, verjährte die Ordnungswidrigkeit. 79 20. (Ziffer 5.13.3 der Disziplinarklage) 80 Bei einer am 21. Mai 2004 durch den Beklagten gefertigten Zahlkarte (Nr. 0000), betr. G1. über 15,-- €) wurde der Betrag durch den Betroffenen beglichen. Da der Beklagte es unterließ, die Zählkarte bzw. einen dazu passenden Vorgang dem Verkehrsdienst zu übermitteln, wurde der Betrag zurück überwiesen, da er nicht zugeordnet werden konnte. Die Zählkarte wurde unbearbeitet am 9. November 2005 im dienstlichen Postfach des Beklagten gefunden. 81 21. (Ziffer 5.13.4 der Disziplinarklage) 82 Auch bei einer weiteren von ihm am 21. Mai 2004 ausgestellten Zahlkarte (Nr. 0000, betr. D1. ; 15,- Euro u. a. wegen Falschparkens) unterließ es der Beklagte, den Vorgang weiter zu bearbeiten. Der Vorgang war beim Verkehrsdienst nicht registriert. Ein entsprechender Zahlungseingang ist nicht ergangen. Da mangels Vorliegens einer Durchschrift dieser Zählkarte die Verfahrensgrundlage für eine Ordnungswidrigkeitenanzeige nicht gegeben war, erfolgte auch in diesem Fall keine Ahndung. 83 22. (Ziffer 5.13.5 der Disziplinarklage) 84 Im Fach des Beklagten wurde ferner die von ihm gefertigte Ordnungswidrigkeitenanzeige 0000-0000-20049 (betr. M4. ) gefunden, welche am 23. Januar 2004 (einen Tag nach der Feststell- bzw. Tatzeit) geschrieben wurde. Der Vorgang war weder beim Verkehrskommissariat noch bei der Bußgeldstelle registriert. Die vorgesehene Bußgeldhöhe betrug 50,-- Euro. Da der Beklagte diesen Vorgang nicht weitergeleitet hatte, konnte auch hier eine Ahndung wegen der inzwischen greifenden Verjährung nicht mehr erfolgen. 85 23. (Ziffer 5.13.6 der Disziplinarklage) 86 Ebenfalls bei den unerledigten Vorgängen im Postfach des Beklagten wurde ein offensichtlich durch den Geschäftsgang der damaligen Polizeihauptwache Q. gegangener Vorgang (vom Beklagten erstellte OWi-Anzeige wegen Beschmutzung einer Ruhebank) gefunden. Dieser war der Stadt Q. nicht bekannt, obwohl er dort zuständigkeitshalber weiter hätte bearbeitet werden müssen. Wie und warum er nach Gegenzeichnung durch den Vorgesetzten und einen Mitarbeiter der Führungsstelle wieder in das Fach des Beklagten gelangte und dort unerledigt für nahezu 8 Monate liegen blieb, ist nicht geklärt. Eine Ahndung erfolgte auch hier nicht. 87 24. (Ziffer 5.14 der Disziplinarklage) 88 Am 19. Januar 2006 befand sich der Beklagte gemeinsam mit weiteren Dienstgruppenangehörigen seiner Wachdienstgruppe gegen 6.30 Uhr im Aufenthaltsraum der Polizeihauptwache Q. , als Polizeikommissar I2. die Anwesenden über eine Alarmauslösung in einer Schule in Kenntnis setzte. Die für einen solchen Einsatz vorgesehenen Beamten begaben sich daraufhin sofort zu den Fahrzeugen. Lediglich der Beklagte, der wie alle anderen Beamten den Einsatzbefehl auch mitbekommen hatte - die übereinstimmenden Aussagen aller Zeugen lassen keine andere Wertung zu -, begab sich nicht zum Fahrzeug, sondern zog sich zurück. Er war bis 6.45 Uhr nicht auffindbar. Polizeikommissar I2. besetzte daraufhin alleine den Streifenwagen. Um 6.55 Uhr fragte er über Funk nach, wann mit dem Erscheinen des Beklagten gerechnet werden könne. In der Zwischenzeit hatte Polizeioberkommissarin L4. den Beklagten im Schreibraum angetroffen. Er spielte ein PC-Spiel, hatte die Füße auf dem Schreibtisch und behauptete bewusst wahrheitswidrig, von einem Einsatz nichts gewusst zu haben. Nach diesem Gespräch begab er sich zum Polizeikommissar I2. , der zu diesem Zeitpunkt (7.15 Uhr) vor der Polizeihauptwache im Streifenwagen wartete. 89 25. (Ziffer 5.15 der Disziplinarklage) 90 Am Abend des 14. Dezember 2006 war es nach einem Einsatz aufgrund von Leitungsproblemen nicht möglich, Strafanzeigen in das Programm PVP zu fertigen. Da aufgrund der Bedeutung des Einsatzes für weitere Ermittlungen eine kurzfristige Sachverhaltsdarstellung erforderlich war, ordnete Polizeioberkommissar L5. an, dass der Beklagte im Word-Programm einen Kurzbericht zu fertigen habe. Nachdem der Beklagte durch Polizeikommissar Winter von der Weisung Kenntnis erhalten hatte, begab er sich in den Fernmeldebetriebsraum und äußerte gegenüber Polizeiobermeisterin O1. : "Wo ist der Dicke?" Polizeiobermeisterin O1. fragte daraufhin, wen er meine, woraufhin der Beklagte entgegnete: "Na, der Dicke, euer Scherge, der dort immer in dem Büro sitzt!" und deutete auf das Büro des Dienstgruppenleiters. Polizeiobermeisterin O1. antwortete daraufhin, dass er sich nicht im Wachgebäude aufhalten würde. Sodann forderte der Beklagte von Polizeiobermeisterin O1. , seine sofortige Krankmeldung in Schriftform aufzunehmen. Polizeiobermeisterin O1. entgegnete ihm, dass sie als Einsatzbearbeiterin eingesetzt sei und dass Krankmeldungen vom Wachdienstführer entgegengenommen würden. Der Beklagte entfernte sich daraufhin in den Wachraum und sagte: "Das ist vielleicht eine Scheißtour hier!" Anschließend meldete er sich bei Polizeikommissar N2. aufgrund von Zahnschmerzen krank. Dem Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 23. Dezember 2006 für sein Verhalten zu entschuldigen, diese Möglichkeit nutzte er nicht. Zu Gunsten des Beklagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass er tatsächlich aufgrund von Zahnschmerzen dienstunfähig erkrankt war. 91 26. (Ziffer 5.17 der Disziplinarklage) 92 Am Freitag, dem 31. August 2007, versah Polizeioberkommissar L. den Dienst als Wachdienstführer auf der Polizeihauptwache M. . Um 21.45 Uhr nahm er eine Anzeige wegen Unterschlagung auf. Die in dieser Sache geschädigte Person erkannte zu nahezu 100 % ihren unterschlagenen MP3-Player in der Auslage eines Geschäfts in der L6.------straße in M. wieder. Da dieses zu der Uhrzeit allerdings schon geschlossen hatte, konnte der Geschädigte dort niemanden zur Rede stellen und erstattete Anzeige. Polizeioberkommissar L. nahm sämtliche Daten des Players in die Strafanzeige auf, sah jedoch davon ab, den MP3-Player im Fahndungssystem auszuschreiben, da es sich aus seiner Sicht bei dem ausliegenden MP3-Player mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um den des Geschädigten handelte, die angeregten Ermittlungen - eine Überprüfung im Geschäft - dadurch nicht erleichtert worden wären und die konkreten Ermittlungen noch andauerten. Hierüber unterrichtete er auch Polizeikommissar L7. , der, falls es sich wider Erwarten nicht um den Player des Geschädigten gehandelt hätte, die Ausschreibung selbstständig und unmittelbar hätte veranlassen können. 93 Am Folgetag, dem 1. September 2007, war der Beklagte mit den weiteren Ermittlungen beauftragt worden. Er stellte fest, dass das entsprechende Gerät nicht zur Sachfahndung ausgeschrieben worden war. Obwohl der Dienstgruppenleiter ihn in Kenntnis setzte, dass diese Situation so mit dem die Anzeige aufnehmenden Polizeioberkommissar L. abgesprochen war, teilte der Beklagte mit, dass er es für ein Versäumnis seitens des Polizeioberkommissar L. erachte und dieses Versäumnis auch in dem zu fertigenden Ermittlungsbericht niederlegen werde. Polizeihauptkommissar D. versuchte erneut deutlich zu machen, dass es abgesprochen und objektiv nicht falsch gewesen sei, zunächst auf eine Aufnahme des MP3-Players in den Fahndungsbestand zu verzichten und dass solch ein Hinweis auf ein mögliches Versäumnis nicht in einen Ermittlungsbericht gehöre und zu unterlassen sei. Der Ermittlungsbericht habe sich auf die Fakten zu beschränken. Polizeihauptkommissar D. wies den Beklagten ausdrücklich an, den durch ihn unterstellten Pflichtverstoß nur in einem gesonderten Vermerk, nicht jedoch im Vorgang zur Strafanzeige, niederzulegen. 94 Entgegen der eindeutigen Weisung durch Polizeihauptkommissar D. schrieb der Beklagte, nachdem der MP3-Player im Geschäft sichergestellt werden konnte, in seinem Ermittlungsbericht folgendes: „Es bleibt unklar, aus welchem Grund der die Anzeige aufnehmende Beamte es unterlassen hat, die hier benannten und durchgeführten Ermittlungen zu unterstützen, indem er die - bekannte - Individualnummer des entwendeten MP3-Players nicht in die polizeiliche Fahndung eingegeben hat.“ Einen gesonderten Vermerk schrieb der Beklagte nicht. Bereits im Vorfeld zu diesem Geschehnis hatte der Beklagte in einem am 20. August 2007 stattgefundenen Gespräch mit seinem Vorgesetzten Polizeihauptkommissar D. verlauten lassen, dass er egal wann und gegen wen eine Meldung vorlegen werde, sobald er irgendein Fehlverhalten erkennen würde. Befragt zum Grund dieser Äußerung gab er an, diese Meldung zu fertigen, um den dann Betroffenen zu beschäftigen. Zusätzlich erwähnte er, dass „vielleicht noch eine Beförderung bei dem Betroffenen ansteht!“ 95 27. (Ziffer 5.18 der Disziplinarklage) 96 Bezüglich des vorgeworfenen Verwahrungsbruchs geht das Gericht von dem Sachverhalt aus, den das Amtsgericht M. im Urteil vom 21. April 2009 - für das Gericht bindend gemäß § 56 Abs. 1 LDG NRW - festgestellt hat. Der Beklagte hat die Tat im Strafverfahren eingeräumt, so dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die Anlass zur Lösung von diesen Feststellungen geben. 97 Aufgrund des weiteren Inhalts der Strafakte hat es ergänzend folgende Feststellungen getroffen: 98 Am 21. Februar 2007 war Polizeihauptkommissar D. als Dienstgruppenleiter des Frühdienstes der Polizeiinspektion T5. , Polizeihauptwache der Dienstgruppe B in M. eingesetzt. Dort arbeitete zu dem Zeitpunkt auch der Beklagte. Aufgabe von Polizeihauptkommissar D. an dem Tag war u.a. die Kontrolle der von den eingesetzten Beamten gefertigten Vorgänge. Diese Vorgänge werden nach Fertigstellung durch den Beamten zur Prüfung hinsichtlich Inhalts, Plausibilität, rechtlicher Würdigung und Stimmigkeit im Dienstzimmer des Dienstgruppenleiters auf dessen Schreibtisch hinterlegt. Der Beklagte, der an dem Tag Dienst hatte, legte Polizeihauptkommissar D. einen Vorgang „Verkehrsunfall mit Sachschaden, Kategorie 5“ vor, zudem einen dazugehörigen Kontrollbericht, wonach das Prüfdatum des einbauten EG-Kontrollgeräts im Dezember 2006 abgelaufen war. Ein Kontrollbericht ist eine Art Laufzettel. Auf diesem wird der Mangel an dem beanstandeten Verkehrsmittel oder Ausweispapier festgehalten. Dem für dieses Verkehrsmittel/Ausweispapier verantwortlichen Fahrzeugführer und/oder Fahrzeughalter wird eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung eingeräumt. Nach Beseitigung des Mangels wird dieser Kontrollbericht vom Verantwortlichen an die zuständige Behörde (Straßenverkehrsamt/zuständige Polizeidienststelle) gesandt. Von Kontrollberichten werden im Durchschreibverfahren ein Original und eine Kopie gefertigt. Diese Mangelfeststellung wird vom feststellenden Beamten unterschrieben und mit dem Feststellungsdatum versehen. Das Original wird dem Verantwortlichen vor Ort übergeben. Die Zweitschrift wird von dem feststellenden Beamten an die zuständige Behörde weitergeleitet. Somit ist durch die spätere Zusammenführung des Kontrollberichts (Original und Kopie) gewährleistet, dass der Mangel beseitigt worden ist.Der Beschuldigte hatte in dem Kontrollbericht eine vierstellige Postleitzahl eingetragen. Dies war Polizeihauptkommissar D. aufgefallen, weswegen er den Beklagten circa gegen 11.00 im Schreibraum aufsuchte und ihn auf die offensichtlich nicht richtige Postleitzahl ansprach. Dieser antwortete nur knapp, dass er dies wisse. Der Kontrollbericht wurde dem Beklagten daher zur Korrektur überlassen. Nachdem Polizeihauptkommissar D. wieder gegangen war, nahm der Beklagte den Bericht, zerknüllte diesen zu einer Papierkugel in der Größe eines Tischtennisballes und warf ihn - von sich aus gesehen - nach links in den Raum in die dortige Ecke. Er ließ ihn dort liegen und schrieb weiter. Kurze Zeit später betrat Polizeihauptkommissar D. erneut den Schreibraum. Er entnahm aus einem Schrank einen Briefumschlag, der dabei zu Boden fiel. Beim Aufheben des Umschlags fand er in der Ecke vor dem Schrank auf dem Fußboden liegend den zur Korrektur zurückgegebenen Kontrollbericht. Daraufhin sprach er den Beklagten an, was mit dem Kontrollbericht sei. Beim zweiten Nachfragen antwortete dieser ohne aufzublicken bewusst wahrheitswidrig: „Ich weiß es nicht, ich bin hier mit dem Unfall beschäftigt“. Eine weitere Erklärung gab er dazu nicht ab. Dem Beklagten wurde nach Sicherstellung des zusammengedrückten Originals eine Kopie des Kontrollberichts über sein persönliches Postfach ausgehändigt. Dabei wurde er aufgefordert, den Kontrollbericht mit der richtigen Postleitzahl erneut zu fertigen, damit das Original bei der zuständigen Behörde mit der Kopie zusammen geführt werden könne. Erst ein paar Tage nach Zustellung dieser Kopie legte er einen neuen korrigierten Kontrollbericht vor. 99 Noch in seiner Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft I4. am 3. Dezember 2007 stellte er in Abrede, vorsätzlich den Zettel zusammengeknüllt und weggeschmissen zu haben, vielmehr behauptete er, dass der Zettel über die Tischkante gerutscht sei und dadurch auch zwei bis drei Falten hervorgerufen worden seien. Bei dieser Einlassung blieb er auch, nachdem ihm die Aussagen der Zeugen X3. und C1. , welche beide den Vorfall beobachtet hatten, vorgehalten wurden. 100 28. (Ziffer 5.19 der Disziplinarklage) 101 Soweit es um den Vorwurf der Beleidigung zum Nachteil des Polizeioberkommissars L. geht, kann zunächst auf die gem. § 56 Abs. 1 LDG NRW bindenden Feststellungen aus dem Urteil des Amtsgerichts M. vom 21. April 2009 verwiesen werden. Ergänzend hat das Gericht aufgrund des Inhalts der Strafakte noch festgestellt, dass der Beklagte zumindest seit April 2007 quasi bei jeder Begegnung versuchte, den Polizeioberkommissar L. zu beleidigen, indem er seinen Namen verunglimpfte, z.B. durch die Anrede „Herr Muh“ oder durch das Singen des oben erwähnten „Liedes“. Aufgrund der ständigen Beleidigungen stellte der Geschädigte Strafantrag gegen den Beklagten. 102 29. (Ziffer 5.20 der Disziplinarklage) 103 Auch bezüglich der Beleidigung zum Nachteil des Herrn X2. kann zunächst auf die bindenden Feststellungen aus dem Urteil des Amtsgerichts M. vom 21. April 2009 verwiesen werden. 104 Ergänzend hat die Kammer auf Grund des Inhalts der Strafakte noch folgende Feststellungen getroffen: 105 Am Samstag, dem 1. September 2007 wurde der Lebensgefährte der Polizeiobermeisterin Q1. im Rahmen einer Verkehrskontrolle von dem Beklagten im Bereich der O2. Straße in M. angehalten. Ohne Bezug zu der Kontrolle rief Polizeiobermeisterin Q1. in diesem Moment ihren Lebenspartner auf dem Mobiltelefon an. Dieser teilte ihr mit, dass er gerade von der Polizei angehalten worden sei und gar nicht verstanden habe, was er falsch gemacht habe. Polizeiobermeisterin Q1. bat daher, ihr einen der beiden Beamten ans Telefon zu geben. Der Beklagte lehnte es ab, mit Polizeiobermeisterin Q1. zu sprechen. 106 Am Mittwoch, den 5. September 2007 sprach der Beklagte Frau Q1. auf diesen Vorfall an. In dem Zusammenhang kam es zu einer Beleidigung des Herrn X2. durch den Beklagten. Ferner unterstellte er Polizeiobermeisterin Q1. und dem Geschädigten X2. , dass sie durch das erbetene Telefonat gemeinsam versuchen wollten, das Verwarnungsgeld zu vermindern oder gar zu vermeiden. Sowohl Polizeiobermeisterin Q1. als auch ihr Lebensgefährte Herr X2. fühlten sich durch die Titulierung und die subtil bzw. offen geäußerte Unterstellung, durch das Telefonat das Verwarnungsgeld beeinflussen zu wollen, beleidigt und stellten Strafantrag. 107 II. 108 Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich der Beklagte eines - einheitlichen - sehr schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat. 109 Nach § 83 Abs. 1 LBG NRW a.F. bzw. § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Diese Pflichten sind in Bezug auf den hier in Rede stehenden Zeitraum dem LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (im Folgendem: LBG a.F.) zu entnehmen. Sie finden ihre Entsprechung in den Bestimmungen des zum 1. April 2009 in Kraft getretenen Beamtenstatusgesetzes. 110 1. 111 Gemäß § 57 Satz 3 LBG a.F. bzw. § 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz muss das Verhalten der Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Ein Verstoß gegen diesen disziplinarrechtlichen und auf die Person des Beamten ausgerichteten Grund- und Auffangtatbestand ist gegeben, wenn das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar (in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrung der dienstlichen Interessen) oder mittelbar (im Ansehen der Beamtenschaft nach außen) beeinträchtigt. Die Wohlverhaltenspflicht bezweckt daher auch die Erhaltung des Betriebsfriedens als der wesentlichen Grundlage effektiver Verwaltungsarbeit (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, B II.1). 112 Diese Pflicht ist verletzt, wenn sich ein Beamter in einer für die Dienstordnung bedeutsamen Weise unkollegial verhält, die Meinungsäußerungen des Beamten in ihrem Kontext den Bereich sachlicher Kritik verlassen und die Grenze dessen, was im Interesse eines störungsfreien Dienstbetriebs und des Schutzes der Mitarbeiter vor unberechtigten Angriffen hingenommen werden kann, überschreiten. Hieraus ergibt sich u.a. unmittelbar das Verbot verleumderischer, diffamierender oder beleidigender Aussagen über Dritte im Rahmen des Dienstbetriebs (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 2005 - 2 A 4.04 -, juris). Anhand dieses Maßstabes kommt es nicht darauf an, ob Äußerungen bereits den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen. Entscheidend ist allein, ob sie den Bereich der sachlichen Kritik verlassen und wegen ihres verleumderischen, diffamierenden oder beleidigenden Charakters das Interesse an einem störungsfreien Dienstbetrieb beeinträchtigen. 113 Der Beklagte hat danach massiv gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Alle festgestellten Sachverhalte beinhalten einen Verstoß gegen diese Pflicht. Der Beklagte hat aber insbesondere seine Pflicht zur Kollegialität und Wahrung des Betriebsfriedens auf vielfältige Weise massiv verletzt. Er hat sehr häufig und in unterschiedlichster Weise nachhaltig die Grenze dessen, was im Interesse eines störungsfreien Dienstbetriebes und des Schutzes der Mitarbeiter vor unberechtigten Angriffen hingenommen werden kann, überschritten. Der Betriebsfrieden ist durch den Beklagten über Jahre erheblich beeinträchtigt worden. 114 2. 115 Durch die Nichtbearbeitung verschiedener Vorgänge (siehe I. 18. – 23.) hat der Beklagte massiv gegen die § 57 S. 1 LBG a.F. bzw. § 34 S. 1 Beamtenstatusgesetz normierte Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen, verstoßen. Der Beklagte ist ein erfahrener Polizeivollzugsbeamter, dessen Leistungen in der Vergangenheit wiederholt als überdurchschnittlich bewertet wurden. Er hat in der Vergangenheit eine Vielzahl von schriftlichen Vorgängen in gleichgelagerten Fällen erstellt bzw. bearbeitet. Ihm war daher bekannt, dass diese Vorgänge unverzüglich - Beamte des Wachdienstes sind grundsätzlich gehalten, Vorgänge noch am selben Tag in den Geschäftsgang zu geben - zumindest aber zeitnah zu erledigen waren, nicht zuletzt aufgrund der drohenden Verjährung. Angesichts der Anzahl der nicht bearbeiteten Vorgänge kann auch nicht von einem einmaligen Versehen ausgegangen werden, die Nichtbearbeitung dieser Vorgänge stellt sich zumindest als bewusste Gleichgültigkeit gegenüber den dienstlichen Anforderungen dar, wenn nicht gar als vorsätzliches Handeln. Gleiches gilt letztlich für die Fälle, in denen er Vorgänge verspätet und erst nach wiederholter Aufforderung bearbeitete (s. I. 6. und 14.) Indem der Beklagte die zugewiesene Arbeit schuldhaft nicht bzw. verspätet erledigte, hat er eine schwere innerdienstliche Pflichtverletzung begangen und im Kernbereich seiner Tätigkeiten gefehlt. 116 3. 117 Dem Beklagten fällt auch ein mehrfacher Verstoß gegen seine Wahrheitspflicht zur Last. Diese Pflicht ergibt sich bereits aus der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, folgt aber auch aus § 58 S. 1 LBG a.F. bzw. § 35 S. 1 Beamtenstatusgesetz, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen hat. Dies setzt zwingend voraus, dass der Beamte seine Vorgesetzten umfassend und wahrheitsgemäß informiert. Durch die wiederholten Lügen im Zusammenhang mit der Asservierung der Wodkaflaschen (siehe I. 7.) und dem Verkauf des Oldtimers (siehe I. 8.) hat er massiv gegen diese Pflicht verstoßen. 118 4. 119 Die in § 58 S. 1 und 2 LBG a.F. bzw. § 35 S. 1 und 2 Beamtenstatusgesetz normierte Pflicht, seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen bzw. deren Anordnungen auszuführen sowie allgemeine Richtlinien zu befolgen, hat er ebenfalls wiederholt verletzt, indem er sich z. B. weigerte, getroffene Dienstvorplanungen zu ändern (siehe I. 1. und 5.), Aufgaben erst spät und nach mehrfacher Aufforderung erledigte, so bei der Ausfüllung der Schadensmeldung für das BARVUS-Gerät (siehe I. 6.) oder der Beantwortung der E-Mail Anfrage bzgl. der Schutzwesten (siehe I. 14.) oder konkrete Weisungen bei der Bearbeitung von Anzeigen (siehe I. 26. und 27.) bewusst ignorierte. 120 5. 121 Durch das verspätete Erscheinen im Dienst (siehe I. 3. und 16.) verstieß der Beklagte zumindest fahrlässig gegen die in § 79 Abs. 1 S. 1 LBG a.F. bzw. § 62 Abs. 1 S. 1 LBG NRW normierte Pflicht, nicht ohne Genehmigung dem Dienst fernzubleiben. 122 6. 123 Durch die Nutzung des dienstlichen Anschlusses im Zusammenhang mit dem Verkauf des Oldtimers (siehe I. 8.) hat der Beklagte gegen die Verpflichtung verstoßen, sein Amt uneigennützig zu verwalten (§ 57 S. 2 LBG a.F. bzw. § 34 S. 2 Beamtenstatusgesetz). 124 III. 125 1. 126 Für das festgestellte Dienstvergehen hält die Kammer die Verhängung der Höchstmaßnahme für geboten und unvermeidlich. 127 Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 S. 1 bis 3 LDG NRW). Ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 S. 1 LDG NRW). Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Prognose ergibt, dass der Beamte auch künftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder die Ansehensschädigung nicht wieder gut zu machen ist (vgl. OVG NRW, Urt. vom 31. August 2011 - 3d A 711/10 -, m.w.N.). 128 Aufgrund der Einheitlichkeit des Dienstvergehens müssen die dem Beklagten vorgeworfenen disziplinarrechtlichen Verstöße unter Beachtung seiner Gesamtpersönlichkeit insgesamt bewertet werden. Setzt sich ein Dienstvergehen - wie vorliegend - aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach den schwersten Verfehlungen (vgl. BVerwG, Urt. vom 8. September 2004 - 1 D 18/03 -, juris). 129 a) 130 Die andauernden Störungen des Betriebsfriedens stellen die schwersten vom Beklagten begangenen Dienstpflichtverletzungen dar. Der Beklagte hat über Jahre hinweg auf unterschiedlichste Weise den Betriebsfrieden so nachhaltig gestört, dass er letztlich nicht mehr einsetzbar war. Diese Verfehlungen wiegen bereits so schwer, dass die Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme, die Entfernung des Beamten aus dem Dienst, unausweislich erscheint. 131 Die zahlreichen Fälle des unkollegialen Verhaltens störten nicht nur das Betriebsklima, sondern gefährdeten auch die Funktionsfähigkeit der Polizei bei der Einsatzwahrnehmung und Ermittlungsdurchführung. Polizeibeamte können ihre Aufgabe nur dann ordnungsgemäß wahrnehmen, wenn sie sich, was bei der Polizei von besonderer Bedeutung ist, aufeinander verlassen können, zumal sie sich immer wieder in Gefahrensituationen begeben. Als erfahrenem Polizeibeamten war dies dem Beklagten bekannt, zudem wurde es in einer Vielzahl von Gesprächen von seinen Vorgesetzten thematisiert. Eine Veränderung des Verhaltens erfolgte indes nicht. Der Beklagte hat sich letztlich als unbelehrbar bzw. nicht zu beeinflussen erwiesen. Trotz des vorangegangenen und des am 9. März 2006 eingeleiteten weiteren Disziplinarverfahrens, einer Vielzahl von persönlichen Gesprächen mit verschiedenen Vorgesetzten sowie dienstlicher Konsequenzen in Form von eingeschränkter Verwendung hat er sein zutiefst unkollegiales Verhalten nicht nachhaltig geändert, sondern vielmehr im Laufe der Zeit noch gesteigert. Dabei war das Verhalten des Beklagten in vielen Fällen nicht nur unkollegial in dem Sinne, dass seine Kollegen für ihn Mehrarbeit leisten mussten, sondern er nahm vielmehr in Einzelfällen selbst deren Gefährdung in Kauf. 132 Um den Betriebsfrieden zu stören, hat der Beklagte sogar vorsätzlich Straftaten (Verwahrungsbruch, Beleidigungen) begangen. Die Missachtung gesetzlicher Vorschriften gehört zu denjenigen Verhaltensweisen eines Beamten, die seinem Ansehen und dem des Staates in erheblichem Maße abträglich sind. Denn der Staat kann den Anspruch an die Bürger auf Beachtung der Gesetze umso weniger glaubhaft erheben, je mehr seine eigenen Verwaltungsangehörigen sich nicht gesetzestreu verhalten. Durch die Begehung der Straftaten hat er sich eines Verhaltens schuldig gemacht, dass mit dem schärfsten Unwerturteil belegt ist, dass der Rechtsordnung zur Verfügung steht. 133 Den Beklagten belastet insoweit zunächst der enge dienstliche Bezug dieser Dienstpflichtverletzungen. Es gehört gerade zu den wesentlichen dienstlichen Aufgaben von Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern bzw. aufzuklären sowie Straftäter zu verfolgen. Ein Polizeibeamter erschüttert daher prinzipiell durch die eigene Begehung von Straftaten das Vertrauen der Verwaltung und der Allgemeinheit in seine Integrität nachhaltig und stellt so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage. Denn die Polizeibehörden können ihre Pflichten gegenüber der Allgemeinheit nicht sachgerecht und ordnungsgemäß erfüllen, wenn ihre Polizeibeamten sich in Hinblick auf die zu schützenden Werte nicht selbst als zuverlässig erweisen oder nur als unzuverlässig von der Allgemeinheit angesehen werden. Nach wie vor ist die Erwartung der Allgemeinheit, dass ein Polizeibeamter nicht selbst Straftaten begeht, deutlich größer als entsprechende Erwartungen gegenüber anderen. Dies gilt in besonderem Maße für innerdienstlich und vorsätzlich begangene Straftaten. 134 Von den begangenen Straftaten hat der Verwahrungsbruch das größte Gewicht. Durch die beabsichtigte Vernichtung des Vorgangs - auch wenn dieser von überschaubarer Bedeutung war - beging der Beklagte nicht nur eine Straftat, sondern setzte sich zudem über grundlegende Dienstpflichten und eine ausdrückliche entsprechende Anweisung eines Dienstvorgesetzten vorsätzlich hinweg, ohne dass auch nur ansatzweise mildernde Umstände für ihn eingreifen. Er offenbart durch sein Verhalten eine dienstfeindliche Einstellung. Er versagt nicht nur im Kernbereich seiner Dienstpflichten, sondern beeinträchtigt massiv auch das Vertrauen der mit seiner Behörde zusammenarbeitenden Einrichtungen, der Allgemeinheit und des Dienstvorgesetzten in seine uneigennützige Amtsführung. Der Beklagte hat durch dieses Verhalten gezeigt, dass er - sei es aus Trotz oder Faulheit - bereit ist, grundlegende Dienstpflichten zu missachten und dabei Straftaten zu begehen. 135 Auch die ständigen Beleidigungen zum Nachteil seines Kollegen L. haben erhebliches disziplinarrechtliches Gewicht, da es sich nicht um ein einmaliges Versagen handelte, der Beklagte hat vielmehr über einen längeren Zeitraum immer wieder und ohne dass dieser ihm einen entsprechenden Anlass dazu gab, seinen Kollegen auf vielfältige Weise schikaniert und beleidigt. Auch war der Beklagte bereits wegen seines Verhaltens gegenüber Polizeioberkommissar L. disziplinarrechtlich gemaßregelt worden. Dennoch setzte er sein Verhalten fort. Er störte damit den für die Polizeiarbeit in besonderem Maße erforderlichen Betriebsfrieden sowie das Zusammengehörigkeitsgefühl und die Kameradschaft innerhalb seiner Einheit nachhaltig. 136 Die vielfache Nichtbearbeitung bzw. verspätete Bearbeitung von Vorgängen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls bedeutsam. Sie beruhte nämlich hier erkennbar nicht auf Unvermögen, sondern zumindest auf bewusster Gleichgültigkeit an der Grenze zum Vorsatz. Zumindest zum Teil kam es ihm dabei, wie auch bei seinem sonstigen Verhalten, nur bzw. auch auf die demonstrative Störung des Dienstbetriebs an, z. B. bei der späten Ausfüllung der Schadensmeldung für das BARVUS-Gerät (siehe I. 6.) oder der späten Beantwortung der E-Mail Anfrage bzgl. der Schutzwesten (siehe I. 14.). 137 Schließlich ist insoweit auch das unredliche und illoyale Verhalten des Beklagten gegenüber seinen Vorgesetzten von nicht unerheblichem disziplinarischem Gewicht und offenbart eine Gleichgültigkeit gegenüber den berechtigten dienstlichen Interessen. Für seine Vorgesetzten war der Beklagte angesichts seiner Unberechenbarkeit erst nur noch eingeschränkt einsetzbar und zuletzt innerhalb der Dienstgruppe ungeachtet aller Gespräche und Maßnahmen nicht mehr integrierbar, so dass dessen vorläufige Dienstenthebung schon im Interesse des Dienstbetriebes unvermeidbar war. 138 b) 139 Auch die übrigen Dienstpflichtverletzungen haben erhebliches disziplinarisches Gewicht, welches bereits bei isolierter Betrachtung eine nachhaltige Disziplinarmaßnahme erfordern würde. 140 Die Bearbeitung insbesondere von Anzeigen zählte zu den wesentlichen Aufgaben des Beklagten, so dass die Nichtbearbeitung verschiedener Vorgänge ein massives Versagen im Kernbereich seiner Tätigkeiten darstellt. Auch die Folgen sind erheblich. Der finanzielle Schaden ist nicht unerheblich, bedeutsamer ist aber der Vertrauensverlust. In allen Fällen wurden Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr angehalten und erwarteten daher zu Recht eine staatliche Sanktionierung. Die unterbliebene Sanktion muss, auch wenn sich der Einzelne evtl. über diese gefreut hat bzw. wie im Fall des rücküberwiesenen Verwarnungsgeldes (siehe I. 20.) gar nicht mehr nachvollziehen konnte, das Vertrauen der Betroffenen in die Zuverlässigkeit der Polizei erschüttert haben. 141 Durch das wiederholte ungenehmigte Fernbleiben vom Dienst bzw. verspätete Erscheinen zum Dienst hat der Beklagte gegen eine wesentliche Kernpflicht verstoßen. 142 Nicht unberücksichtigt bleiben kann letztlich auch, dass das inakzeptable Verhalten des Beklagten in mehreren Fällen auch Außenwirkung hatte, so z. B. bei den strafbaren Beleidigungen der Herrn M1. und X2. , aber auch in Bezug auf Herrn A1. . Sein Verhalten gegenüber diesen Personen war nachhaltig geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in seine Person zu erschüttern. 143 c) 144 Insgesamt erlangt das einheitlich zu würdigende Dienstvergehen, auch wenn teilweise einzelne Verstöße bei isolierter Betrachtung nicht besonders schwer wiegen bzw. nur Bagatellverfehlungen darstellen, insbesondere durch die Vielzahl der sich über Jahre hinweg erstreckenden Pflichtverstöße ein solches Gewicht, dass nur die Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt. 145 Den Beklagten belastet massiv, dass er einschlägig disziplinarrechtlich vorbelastet ist. Ungeachtet der ausgesprochenen Warnung sowie zahlreicher Gespräche mit verschiedenen Vorgesetzten hat er nicht nur seine bemängeltes Verhalten fortgesetzt, sondern dies auch noch in jeder Hinsicht gesteigert. Sein Verhalten richtete sich nunmehr gegen nahezu alle Vorgesetzten und Kollegen. Er hat damit deutlich zu erkennen gegeben, dass er durch disziplinar- und beamtenrechtliche Maßnahmen nicht zu beeinflussen ist. 146 Das Gesamtverhalten des Beklagten zeugt von starker Gleichgültigkeit gegenüber dienstlichen Belangen und einem deutlichen Hang zur Unaufrichtigkeit. Auch eingeleitete Strafverfahren oder Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft – erstmalig wurde er am 7. Februar 2006 im Verfahren 0000 vernommen – haben ihn nicht von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen und Straftaten abgehalten, sie haben ihn erkennbar in keinster Weise beeindruckt. Der Beklagte hat über Jahre eine dienstfeindliche Einstellung an den Tag gelegt. Einem Beamten mit einer solchen Grundeinstellung kann seitens des Dienstherrn kein Vertrauen für die Zukunft mehr entgegen gebracht werden, insbesondere dann, wenn dieser in hochsensiblen Bereich wie der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr tätig ist. 147 Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Milderungsgrund einer überwundenen negativen Lebensphase berufen. Es ist bereits fraglich, ob eine solche überhaupt vorgelegen hat. Eine negative Lebensphase ist nicht jegliche Unannehmlichkeit oder jegliches Alltagsproblem, mit dem die Menschen mitunter sehr unterschiedlich umgehen. Scheidungen und Krankheitsfälle sind in der heutigen Gesellschaft keine so außergewöhnlichen Vorkommnisse, dass sie automatisch eine negative Lebensphase begründen können. Für eine negative Lebensphase ist vielmehr erforderlich, dass es sich um ganz außergewöhnliche belastende individuelle Lebensumstände handelt. Diese vermag das Gericht bereits nicht zu erkennen. Zudem müssen diese Lebensumstände insbesondere ursächlich für die Tat gewesen sein (vgl. OVG NRW, Urt. vom 19. Dezember 2012 - 3d A 1614/11.O -). Hierfür ist nichts ersichtlich. Die Scheidung war am 31. Januar 1999, die Schwägerin, deren schwere Erkrankung er als Erklärung für sein dienstliches Fehlverhalten angibt, ist bereits am 18. Mai 2005 verstorben. Ihre Erkrankung bzw. ihr Tod vermag daher die zahlreichen Dienstpflichtverletzungen insbesondere auch in den Jahren 2006 und 2007 nicht zu erklären oder gar zu entschuldigen. Vielmehr wird gerade aus dem in Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten deutlich, dass die entstandenen Konflikte in erster Linie auf gefestigte und nicht zuletzt wegen des Lebensalters unveränderbaren Eigenheiten des Charakters des Beklagten zurückzuführen sind. Zutreffend beschreibt der Gutachter Professor Dr. U1. , Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychotherapeutische Medizin, die geringe Introspektions- und Reflexionsfähigkeit des Beklagten, die dazu führt, dass er kaum in der Lage ist, mit negativen „Emotionen“ adäquat umzugehen oder sich empathisch in das jeweilige Gegenüber einzufühlen. Diese Persönlichkeitsakzentuierungen sind nach zutreffender Auffassung des Gutachters die eigentliche Ursache für die Schwierigkeiten des Beklagten. Die nicht ausgetragenen Konflikte im persönlichen, privaten und beruflichen Umfeld haben, auch insoweit stimmt das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen zu, lediglich einen Anteil an den disziplinarischen Fehlhandlungen. Diese, die Taten begünstigenden Persönlichkeitsdefizite entlasten den Beklagten allenfalls in gewissem Umfang, rechtfertigen jedoch nicht ein Absehen von der Höchstmaßnahme. Die Persönlichkeitsdefizite berühren nämlich nicht die Schuldfähigkeit des Beklagten. Es konnte daher zu jedem Zeitpunkt von ihm erwartet werden, dass er elementare und einfach zu befolgende Dienstpflichten einhielt. 148 Ausgehend davon, dass die Vertrauensgrundlage des Dienstverhältnisses als vollends zerstört angesehen werden muss, können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. vom 14. Oktober 2003 – 1 D 2/03 -) sonstige allgemeine Milderungsgründe, die für die Person des Beklagten sprechen mögen, nicht durchgreifen. Das gilt insbesondere in Hinblick auf seine über Jahrzehnte hinweg gut beurteilten dienstlichen Leistungen. Diese und auch die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Entschuldigung für sein Fehlverhalten können angesichts der Schwere seines Versagens nicht maßgeblich ins Gewicht fallen und dazu führen, dass ihm noch ein Rest an Vertrauen entgegengebracht werden kann. Der Beklagte ist daher aus Gründen der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes aus dem Amt zu entfernen. Die darin liegende Härte für den Beklagten ist auch nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf dem ihm zurechenbaren vorangegangenem Verhalten und es war für ihn vorhersehbar, was er damit aufs Spiel setzte. Aufgrund des endgültigen und vollständigen Vertrauensverlustes des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Person des Beklagten ist gemäß § 13 Abs. 3 LDG NRW seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zwingend erforderlich und angemessen. 149 2. 150 Soweit es den Unterhaltsbeitrag betrifft, hat es mit der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW sein Bewenden. Das Gericht hat keinen Anlass gesehen, die Gewährung des Unterhaltsbeitrages auszuschließen oder zur Vermeidung einer unbilligen Härte den gesetzlichen Bewilligungszeitraum zu verlängern. 151 Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. 152 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 LDG NRW i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.