Urteil
3 K 1752/12
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2013:0626.3K1752.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Pfändung eines Notebooks. Die Beklagte pfändete am 25. April 2012 wegen einer Forderung in Höhe von insgesamt 535 Euro (einschließlich Mahn- und Vollstreckungskosten) ein Notebook der Marke Toshiba mit einem geschätzten Zeitwert von ca. 350 Euro und einen Blue Ray-Player im Wert von ca. 150 Euro. Die der Pfändung zugrundeliegende Forderung setzt sich zusammen aus eigenen Forderungen der Beklagten aus drei Bußgeldbescheiden betreffend Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr und Forderungen aus zwei Beitragsbescheiden der Handwerkskammer N. . Sämtliche Bescheide wurden im Jahr 2011 erlassen und sind bereits bestandskräftig. Die Beklagte gab dem Kläger auf dessen Vorsprache am Folgetag, dem 26. April 2012, die Festplatte des Notebooks heraus. Der Kläger hat am 26. April 2012 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, das Notebook sei nicht pfändbar, weil er es für seine Erwerbstätigkeit als selbständiger Trockenbauer benötige. Hierzu legte der Kläger verschiedene Unterlagen vor. Der Kläger beantragt, die Pfändung des Notebooks Toshiba vom 25. April 2012 aufzuheben und der Beklagten aufzugeben, das Notebook an ihn herauszugeben, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie geltend, die Pfändung sei rechtmäßig gewesen. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen seien nicht aussagekräftig und daraus ergäbe sich nicht die Notwendigkeit, die Pfändungsmaßnahme aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verbunden mit einem sog. Annexantrag (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) statthaft. Bei der Pfändung in das bewegliche Vermögen gemäß § 21 VwVG NRW handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Pfändung des Notebooks ist rechtmäßig und der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 VwVG NRW liegen vor. Dem im Rahmen der Vollstreckung geltend gemachtem Gesamtbetrag von 535 Euro liegen Leistungsbescheide zugrunde, die jeweiligen Leistungen waren fällig und auch der Ablauf der Schonfrist von einer Woche wurde beachtet (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVG NRW). Der vom Kläger allein geltend gemachte Einwand, die Pfändung sei rechtswidrig, weil er das Notebook für seine Erwerbstätigkeit benötige, greift nicht durch. Das Notebook ist auch kein für den Kläger unverzichtbarer Gebrauchsgegenstand. Zwar gelten über § 27 VwVG NRW die Schuldnerschutzvorschriften der §§ 811 bis 813 ZPO und damit auch § 811 Nr. 1 und Nr. 5 ZPO. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen jedoch nicht vor. Unpfändbar nach § 811 Nr. 1, 1. Halbsatz ZPO sind die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf. Zweck dieser Vorschrift ist die Sicherung des häuslichen Lebens und des Mindestbedarfs. Bei der Prüfung der Angemessenheit des Hausstandes ist eine Abwägung vorzunehmen. Der Hausstand darf nur bescheiden sein. Das Gericht verkennt nicht, dass es nach diverser Rechtsprechung zumindest für diskutabel gehalten wird, dass die ständige Verfügbarkeit eines Computers mittlerweile zum notwendigen Lebensbedarf gehört. Vgl. OLG München, Beschluss vom 23. März 2010 – 1 W 2689/09 -, juris; VG Gießen, Beschluss vom 8. Juli 2011 – 8 L 2046/11.GI -, juris. Dennoch war das Notebook im vorliegenden Fall nicht nach § 811 Nr. 1 ZPO unpfändbar, denn unter Berücksichtigung der Umstände dieses Einzelfalles bedurfte der Kläger des Notebooks nicht, um seinen Mindestbedarf (und den seiner Familie) zu sichern. Hier ist einerseits der recht geringe Umfang der ausgeübten Tätigkeit des Klägers als selbständiger Trockenbauer zu berücksichtigen (vgl. dazu auch die Ausführungen im nächsten Absatz), andererseits die Höhe seiner Schulden. Auf die ursprüngliche Forderung von 535 Euro hat der Kläger zwar inzwischen Ratenzahlungen in Höhe von insgesamt 320 Euro geleistet, es sind jedoch weitere Forderungen in Höhe von insgesamt ca. 1.500 Euro entstanden. Da der Kläger ebenso wie im Zeitpunkt der Pfändung auch aktuell ergänzend Leistungen nach dem SGB II (sog. Hartz IV) bezieht, ist auch nicht mit einem raschen Abtragen der Schulden zu rechnen. Für eine bescheidene Lebensführung ist das Notebook in diesem Einzelfall nicht erforderlich, denn ein Computer oder Notebook muss nicht zwingend im eigenen Haushalt vorhanden sein, um einen solchen nutzen zu können. Für etwaigen gelegentlichen Nutzungsbedarf bestehen verschiedene Möglichkeiten: So können etwa in der Stadtbücherei N. kostenlos 18 Personalcomputer als Internet-PC oder als Schreib-PC genutzt werden. Zudem scheint dem Gericht im vorliegenden Einzelfall auch der Verweis auf ein Internetcafé zumutbar. Schließlich besteht bei dem heutigen Verbreitungsgrad von Computern und Notebooks auch die Möglichkeit, auf Geräte von Familienangehörigen, Freunden oder Kollegen zurückzugreifen. Unpfändbar nach § 811 Nr. 5 ZPO sind bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger das Notebook nicht zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit als selbständiger Trockenbauer benötigte. Hier fällt zum einen ins Gewicht, dass der Umfang der Erwerbstätigkeit des Klägers recht gering ist. So wurden die Höhe der damit erzielten Einkünfte von der Ehefrau des Klägers seinerzeit (im Rahmen der Pfändung) mit ca. 600 Euro monatlich angegeben. Diese Angabe wird bestätigt durch die vom Kläger vorgelegten Rechnungen vom 29. November 2011, 2. Dezember 2011 und vom 25. Juni 2012 (= Mahnung), die sämtlich jeweils unter 400 Euro liegen. Lediglich eine weitere Rechnung vom 18. Juni 2012 weist einen Rechnungsbetrag von ca. 4.000 Euro aus. Der geringe Umfang der Erwerbstätigkeit wird weiterhin bestätigt durch die Tatsache, dass die Familie des Klägers, der Alleinverdiener ist, zum Zeitpunkt der Pfändung bereits ergänzend Leistungen nach dem SGB II bezog. Die Beklagte weist deshalb zu Recht darauf hin, dass der Kläger die erforderlichen Arbeiten (Buchhaltung, Angebote erstellen etc.) auch manuell hätte vornehmen können oder alternativ, die ihm ausgehändigte Festplatte auf einem anderen Notebook hätte nutzen können. Dies hat er offensichtlich auch getan, wie die Rechnungen vom Juni 2012 belegen. Im Übrigen besteht – worauf das Gericht bereits hingewiesen hat - auch die Möglichkeit, etwa in der Stadtbücherei N. kostenlos Computer als Internet-PC oder als Schreib-PC zu nutzen. Ferner ist der Kläger auch in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Nutzung eines Internetcafés oder die Nutzung von Computern von nahestehenden Personen zu verweisen. Demgegenüber sind die vom Kläger vorgelegten Unterlagen, mit denen er offenbar einen deutlich größeren Umfang seiner Erwerbstätigkeit belegen will, nicht aussagekräftig. Hierauf hat die Beklagte in der ergänzenden Klageerwiderung vom 16. April 2013 zutreffend hingewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen der Beklagten verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.