OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 1668/12

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2013:0705.10K1668.12.00
12Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin wehrt sich dagegen, dass der Beklagte ihr mit Ordnungsverfügung vom 27. März 2012 untersagt hat, ihr in dem beplanten Wochenendhausgebiet „G. H. I. “ gelegenes und im Jahr 1978 als Ferienhaus genehmigtes Haus zu dauerhaften Wohnzwecken zu nutzen. Der auf die fehlende Genehmigung und die mangelnde Genehmigungsfähigkeit dieser Nutzung gestützten Begründung der Verfügung setzt sie entgegen, die weitaus überwiegende Zahl der Häuser im Baugebiet werde in ihrer Weise genutzt, weshalb die entgegenstehende Festsetzung funktionslos geworden sei. Auch habe der Beklagte kein Konzept und gehe nur nach melderechtlicher Mitteilung der Gemeinde vor. 3 Die Klägerin beantragt, 4 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. März 2012 aufzuheben. 5 Der Beklagte beantragt, 6 die Klage abzuweisen. 7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 8 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 9 Die - zulässige - Klage ist unbegründet, weil die Ordnungsverfügung rechtmäßig ist. Die Nutzung des Hauses zu dauerhaften Wohnzwecken ist nicht genehmigt. Allein das rechtfertigt schon die Nutzungsuntersagung. Denn nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Ansicht in der Literatur ist die Untersagung einer Nutzung gerechtfertigt, wenn diese genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigt ist. Nur dann ist diese Vorgehensweise unverhältnismäßig, wenn der Genehmigungsantrag gestellt ist, die Nutzung nach Ansicht der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen (vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2010 – 7 B 985/10 -; Dürr/Middeke/Schulte Beerbühl, Baurecht Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 2013, Rn. 359). Diese einschränkenden Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Ein Bauantrag ist nicht gestellt. Die in der mündlichen Verhandlung vertretene Ansicht, es bedürfe keiner Genehmigung weil das Haus genehmigt ist, ist falsch und verkennt den nutzungsbezogenen Charakter einer Baugenehmigung. Zudem sieht der Beklagte die Nutzung nicht als genehmigungsfähig an. Das hat er ausführlich dargelegt. 10 Unabhängig von dem Vorstehenden und ohne dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankäme ist die Nutzung des Hauses zu dauerhaften Wohnzwecken auch materiell rechtswidrig. Denn sie widerspricht der Festsetzung zur Nutzungsart. Diese ist nicht unwirksam geworden, insbesondere hat sie nicht, wie die Klägerin Glauben machen will, infolge der umfangreichen festsetzungswidrigen Nutzung der Häuser zu dauerhaftem Wohnen ihre Gültigkeit verloren. Eine derartige Funktionslosigkeit setzt voraus, dass tatsächliche Verhältnisse eingetreten sind, die die auf sie bezogenen Festsetzungen eines Bebauungsplanes ihrer ordnenden Wirkung berauben, weil deren Verwirklichung in ihrer ganzen Reichweite auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist. Die Abweichung zwischen planerischer Festsetzung und tatsächlicher Situation muss zudem derart offensichtlich sein, dass ein dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen nicht mehr als schutzwürdig angesehen werden kann (BVerwG, Urteile vom 29. April 1977 – IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5, und vom 17. Juni 1993 – 4 C 7/91 - NVwZ 1994, 281). Funktionslosigkeit tritt nicht schon dann ein, wenn über längere Zeit vom Plan abgewichen worden ist und deshalb Verhältnisse eingetreten sind, die den Festsetzungen des Plans nicht entsprechen. Es reicht nicht aus, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans derzeit nicht möglich ist, sofern dieser Hinderungsgrund nicht von Dauer ist (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1997 – 4 NB 6/97 -, NVwZ-RR 1998, 415; Dürr/Middeke/Schulte Beerbühl, a.a.O., Rn. 63). Diese Voraussetzungen für die Annahme einer Funktionslosigkeit sind hier nicht erfüllt. Anzunehmen, dass ein Vertrauen in die Verwirklichung der Festsetzungen des Plans nicht mehr schutzwürdig ist, wäre abwegig. Das Gegenteil ist richtig: Angesichts der wiederholten – unbestrittenen - Informationen der Bewohner durch den Beklagten und dessen Bemühungen um eine Bereinigung der Verhältnisse konnte jeder Nutzer von Häusern in dem fraglichen Gebiet davon ausgehen, dass die Regelungskraft der Festsetzung Bestand haben sollte und diese ihre städtebauliche Funktion beibehalten sollte – und natürlich auch konnte: Unzweifelhaft können die Gebäude – wie ursprünglich vorgesehen und geschehen – demnächst (wieder) als Wochenend- bzw. Ferienhäuser genutzt werden. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang vergeblich auf die angeblich hohe Zahl der baurechtsrechtswidrigen und melderechtswidrigen Verhaltensweisen anderer Nutzer, die sich im Sinne einer Art von Bürgerinitiative offen hierzu bekennen. Das nützt ihr nichts. Es ist bemerkenswert, dass die anderen Wohnnutzer diesen Umstand nicht nur zugeben, sondern sogar versuchen, aus diesem erkennbar rechtswidrigen Verhalten für sich und andere noch Vorteile zu ziehen. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die in Richtung auf die Zahl der „Schwarznutzer“ zielenden Beweisanträge der Klägerin abgewiesen werden mussten, weil sie nicht geeignet sind, die bezeichneten deutlich höheren Anforderungen an ein Obsoletwerden der Festsetzungen darzutun. 11 Soweit die Klägerin zur Begründung der mutmaßlichen Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagung beklagt, sie sei die Einzige, gegen die vorgegangen werde, führt dieser Gedanke nicht zum Erfolg. Die Klägerin will insoweit wohl einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend machen, der aber nicht vorliegt. Art. 3 GG verlangt nicht, dass die Behörde bei einer Vielzahl von Verstößen gleichzeitig tätig wird. Auch besagt der Gleichheitsgrundsatz nicht, dass die Bauaufsichtsbehörde eine Nutzungsuntersagung nur erlassen darf, wenn sie zuvor ermittelt hat, ob und in welchem Ausmaß in dem Gebiet andere vergleichbare Baurechtsverstöße vorliegen. Er gebietet es nicht, ein Einschreiten generell von derartigen Ermittlungen abhängig zu machen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – OVG 2 S 97.11, OVG 2 L 75.11 -, juris, vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 – 4 B 226.89 –, juris). Beschränkt die Behörde sich darauf, einen Einzelfall herauszugreifen, so handelt sie dem Gleichbehandlungsgebot lediglich dann zuwider, wenn sie dafür keine sachlichen Gründe anzuführen vermag. Entschließt sie sich etwa deshalb zu einem Einschreiten, weil sie melderechtlich hiervon erfahren hat – dass der Beklagte so vorgeht, hat auch die Klägerin nicht bestritten -, so ist es ihr unbenommen, die Verhältnisse aus diesem Anlass und nach und nach zu bereinigen (BVerwG, Beschlüsse vom 22. April 1995 – 4 B 55.95 -, vom 18. April 1996 – 4 B 38.96 –, und vom 14. September 1998 – 6 B 41.98 –, alle veröffentlicht bei juris). Nach diesem Maßstab sind Rechtsfehler nicht erkennbar. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung „ins Blaue hinein“ behauptet, in den letzten drei Jahren seien keine weiteren Ordnungsverfügungen gegen Dauernutzer erlassen worden mit Ausnahme der Ordnungsverfügung gegen sie. Das Gericht nimmt zwar an, dass diese Behauptung nicht zutrifft, braucht deren Richtigkeit aber nach dem Vorstehenden nicht aufzuklären. Die Klägerin hat auch behauptet, bei der Beklagten liege kein Konzept für ein eventuelles Vorgehen gegen Dauernutzer vor. Der unbestrittene Sachverhalt hinsichtlich der Vorgehensweise des Beklagten genügt allerdings schon den rechtlichen Anforderungen. Für eine Willkür oder Systemlosigkeit liegt in dem Fall der Klägerin nichts vor. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 13 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.