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Urteil

9 K 1213/12

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 113 VwGO ist in Auswahlverfahren dieser Art zulässig. • Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist die letzte behördliche Entscheidung; spätere Umstände der mündlichen Verhandlung sind unbeachtlich. • Die Auswahlentscheidung der Bezirksregierung ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; die Behörde kann im Rahmen des Auswahlermessens bestimmte Zusatzqualifikationen gesondert gewichten. • Qualifikationen, die überwiegend Fortbildungs- oder gewerbliche Tätigkeitscharakter haben (z. B. Brandschutztechniker, Fachberater für hygienische Raumlüftung), können im Auswahlverfahren geringer zu gewichten sein als z. B. Gebäudeenergieberater oder einschlägiges Hochschulstudium. • Die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bzw. Bezirksschornsteinfegermeister war rechtmäßig; Rechte aus § 5 Abs.1 S.2 SchfG i.V.m. § 9 Abs.4 SchfHwG sowie Art.12 Abs.1 i.V.m. Art.33 Abs.2 GG wurden nicht verletzt.
Entscheidungsgründe
Begrenzte gerichtliche Kontrolle von Auswahlentscheidungen bei Besetzung eines Bezirksschornsteinfegermeisteramts • Die kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 113 VwGO ist in Auswahlverfahren dieser Art zulässig. • Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist die letzte behördliche Entscheidung; spätere Umstände der mündlichen Verhandlung sind unbeachtlich. • Die Auswahlentscheidung der Bezirksregierung ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; die Behörde kann im Rahmen des Auswahlermessens bestimmte Zusatzqualifikationen gesondert gewichten. • Qualifikationen, die überwiegend Fortbildungs- oder gewerbliche Tätigkeitscharakter haben (z. B. Brandschutztechniker, Fachberater für hygienische Raumlüftung), können im Auswahlverfahren geringer zu gewichten sein als z. B. Gebäudeenergieberater oder einschlägiges Hochschulstudium. • Die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bzw. Bezirksschornsteinfegermeister war rechtmäßig; Rechte aus § 5 Abs.1 S.2 SchfG i.V.m. § 9 Abs.4 SchfHwG sowie Art.12 Abs.1 i.V.m. Art.33 Abs.2 GG wurden nicht verletzt. Der Kläger begehrte die Aufhebung der Auswahlentscheidung der Bezirksregierung und die Neubescheidung zur Bestellung des Bezirksschornsteinfegermeisters bzw. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für den Kehrbezirk Kreis D. X. Die Bezirksregierung hatte in einem erneuten Auswahlverfahren den Beigeladenen ausgewählt und den Antrag des Klägers abgelehnt. Streitpunkt war die Gewichtung und Berücksichtigung verschiedener Zusatzqualifikationen im Bewertungsbogen der landesweit geltenden Auswahlrichtlinien (Stand 15.07.2011). Der Kläger berief sich auf seine Qualifikationen als Brandschutztechniker, Fachberater für hygienische Raumlüftung und Brandschutz sowie Fachkaufmann des Handwerks und sah darin besondere Befähigung i.S.v. § 9 Abs.4 SchfHwG und Art.12/33 GG. Die Behörde hatte hingegen bestimmte Qualifikationen wie Gebäudeenergieberater und einschlägiges Hochschulstudium hervorgehoben. Die Klage wurde als Kombination aus Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben. • Zulässigkeit: Die Klage ist hinsichtlich des an den Beigeladenen gerichteten Bescheids anfechtungs- und hinsichtlich des an den Kläger gerichteten Ablehnungsbescheids verpflichtungsrechtlich zulässig (§ 113 VwGO). • Beurteilungszeitpunkt: Entscheidend ist die Rechts- und Tatsachenlage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, nicht die der mündlichen Verhandlung. • Anwendung der Richtlinien: Die Bezirksregierung durfte die Auswahlrichtlinien mit Stand vom 15.07.2011 anwenden und das Verfahren auf die damaligen Bewerber mit deren Unterlagen begrenzen; dies ist sachgerecht und verhindert nachteilige Entwertung von Bewerbungsansprüchen. • Beschränkung gerichtlicher Kontrolle: Die Auswahlentscheidung beruht auf wertender Erkenntnis mit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; die Behörde hat Auswahlermessen, insbesondere Gewichtungen der Merkmale, vorzunehmen. • Bewertung der Qualifikationen: Die Behörde durfte bestimmte Zusatzqualifikationen (Gebäudeenergieberater, einschlägiges Hochschulstudium, Betriebswirt des Handwerks) besonders gewichten, weil sie die Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben (z. B. Beratung nach § 13 SchfG bzw. Pflichten nach § 13/14 SchfHwG) substantiiert fördern. • Keine besondere Befähigung durch Fortbildungen: Qualifikationen wie Brandschutztechniker oder Fachberater für hygienische Raumlüftung sind überwiegend eigenständige gewerbliche Tätigkeitsbilder und begründen nicht ohne weiteres eine besondere Befähigung für die hoheitlichen Kernaufgaben des Bezirksschornsteinfegers; daher dürfen sie im Rahmen der Rubrik ‚berufsspezifische Fortbildungen‘ niedriger bewertet werden. • Meisterprüfung und Fachkaufmann: Die Qualifikation ‚Fachkaufmann für Handwerkswirtschaft‘ ersetzt in diesem Bereich Teil III der Meisterprüfung und rechtfertigt keine zusätzliche Hervorhebung gegenüber dem Betriebswirt des Handwerks. • Verhältnismäßigkeit der Punktevergabe: Die im Bewertungsbogen erfolgte Differenzierung, einschließlich der Berücksichtigung der Note der Meisterprüfung, ist rechtlich nicht zu beanstanden. • Rechtsfolgen: Unter diesen Maßstäben war die Entscheidung der Bezirksregierung rechtmäßig und verletzte keine Rechte des Klägers aus den genannten Vorschriften. Die Klage wird abgewiesen. Die Bestellung des Beigeladenen zum Bezirksschornsteinfegermeister bzw. zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ab 1.1.2013 ist rechtmäßig. Die Auswahlrichtlinien und die darauf beruhende Punktebewertung der Bezirksregierung entsprechen rechtlichen Anforderungen; insbesondere war die differenzierte Hervorhebung des Gebäudeenergieberaters und bestimmter Hochschulqualifikationen sowie die zurückhaltende Bewertung von Fortbildungsqualifikationen wie Brandschutztechniker sachlich gerechtfertigt. Rechte des Klägers aus § 5 Abs.1 S.2 SchfG i.V.m. § 9 Abs.4 SchfHwG sowie aus Art.12 Abs.1 i.V.m. Art.33 Abs.2 GG wurden nicht verletzt, weshalb kein Anspruch auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids oder auf Neubescheidung besteht. Die Kostenentscheidung trifft den Kläger; die Berufung wurde zugelassen.