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Urteil

6 K 2569/11

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2013:0926.6K2569.11.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.685,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 30. November 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Klage tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.

Die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Widerklage trägt der Widerkläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Insoweit darf der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.685,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 30. November 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Klage tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5. Die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Widerklage trägt der Widerkläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Insoweit darf der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die die Klägerin und Widerbeklagte in der Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2009 für die am 00.00.0000 geborene M. -N. T. aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe aufgewendet hat, sowie um die Rückzahlung der Leistungen, die der Beklagte und Widerkläger der Klägerin und Widerbeklagten für die M. -N. T. im Jahr 2007 gewährte Jugendhilfe erstattet hat. M. -N. T. wurde in X. offenbar als Tochter serbischer Staatsangehöriger geboren und möglicherweise in den Niederlanden von den Eheleuten H. und E. T. adoptiert. Ende 1996 zogen die Eheleute T. von X. nach F. in den Niederlanden. Im Januar 2001 verstarb Frau E. T. . Ab Sommer 2001 besuchte M. -N. eine Grundschule in H1. , wohnte jedoch weiterhin bei Herrn H. T. in F. . Am 10. März 2003 wurde Herr H. T. aufgrund eines Haftbefehls in der Justizvollzugsanstalt D. untergebracht. Am 11. März 2003 meldete sich die Schwiegertochter des Herrn H. T. , Frau O. T. , beim Jugendamt der Klägerin und Widerbeklagten und teilte u.a. mit, sie habe M. -N. zu sich und ihren Ehemann, Herrn S. T. , nach H1. genommen. Am 7. August 2003 ging beim Jugendamt der Klägerin und Widerbeklagten ein von Herrn H. T. unterzeichnetes Antragsformular ein, mit dem er die Gewährung von Jugendhilfe für M. -N. ab dem 11. März 2003 beantragte. Mit Urteil vom 10. Oktober 2003 verurteilte ihn das Landgericht Münster (8 KLS 28 Js 281/03 30/03) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Am 13. Oktober 2003 wurde Herr H. T. wegen einer schweren Erkrankung von der Justizvollzugsanstalt D. in das Justizvollzugskrankenhaus in G. verlegt. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2003 gewährte die Klägerin und Widerbeklagte Herrn H. T. für M. -N. Hilfe zur Erziehung in einer Pflegefamilie unter dem Vorbehalt, dass die Überprüfung der Adoption rechtlich unbedenklich sei. Unter dem 15. Januar 2004 lehnte die Stadt D. den Antrag der Klägerin und Widerbeklagten auf Übernahme des Hilfefalles in ihre Zuständigkeit mit der Begründung ab, Herr H. T. habe keinen gewöhnlichen Aufenthalt in D. begründet, weil er sich nach den Angaben der Justizvollzugsanstalt in D. dort in Untersuchungshaft befinde und sich zudem seit dem 13. Oktober 2003 in G. aufhalte. Am 5. Februar 2004 verstarb Herr H. T. im Justizvollzugskrankenhaus in G. . Unter dem 19. April 2004 beantragte die Klägerin und Widerbeklagte beim Beklagten und Widerkläger Kostenerstattung für die Zeit vom 11. März 2003 bis zum Tode des Herrn H. T. gemäß § 89 i.V.m. § 89 c Abs. 3 SGB VIII, und für die Zeit ab Februar 2004 Kostenerstattung durch den überörtlichen Träger der Jugendhilfe gemäß § 89 e Abs. 3 SGB VIII. Unter dem 21. Februar 2005 erkannte der Beklagte und Widerkläger seine Verpflichtung zur Kostenerstattung gemäß § 89 SGB VIII für die Zeit vom 5. Februar 2004 bis auf weiteres an und lehnte eine Kostenerstattung für die Zeit vom 11. März 2003 bis zum 4. Februar 2004 ab. Mit Schreiben vom 14. August 2005 beantragte die Klägerin und Widerbeklagte beim Beklagten und Widerkläger erneut die Kostenerstattung ab dem 11. März 2003 und teilte u.a. mit: Wie sich jetzt herausgestellt habe, sei Herr T. bis zu seinem Tode nicht rechtskräftig verurteilt gewesen. Da er Revision eingelegt gehabt habe, sei das Urteil des Landgerichts Münster vom 10. Oktober 2003 bis zu seinem Tode nicht rechtskräftig geworden. Folglich sei er bis zu seinem Tode in Untersuchungshaft gewesen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte und Widerkläger unter dem 26. September 2005 u.a. mit der Begründung ab, die Hilfeleistung im Zeitraum vom 11. März 2003 bis zum 6. August 2003 sei rechtswidrig gewesen, weil es insoweit an einer vorherigen Antragstellung gefehlt habe. Am 29. April 2005 wurde M. -N. T. in der Pflegefamilie L. in O1. untergebracht. Mit Schreiben vom 16. März 2006 beantragte die Klägerin und Widerbeklagte beim Beklagten und Widerkläger nochmals die Anerkennung der Kostenerstattungspflicht ab dem Hilfebeginn. Zur Begründung verwies sie auf ein Gespräch mit Frau O. T. , die am 16. März 2006 erklärt habe: Die Wohnung des Herrn H. T. in F. sei 14 Tage nach seiner Inhaftierung aufgelöst worden, da allen Beteiligten klar gewesen sei, dass eine Rückkehr nicht erfolgen würde. Herr T. habe die Tat eingestanden gehabt und gewusst, dass es für seine Tat mehrere Jahre Haft geben würde. Mit Beschluss vom 9. Mai 2006 bestellte das Amtsgericht Rheine die Klägerin und Widerbeklagte zum Einzelvormund für M. -N. . Unter dem 9. Juni 2006 lehnte der Beklagte und Widerkläger auch den Antrag auf Kostenerstattung vom 16. März 2006 ab. Am 6. Dezember 2007 wurde M. -N. nach mehreren Eskalationen in der Pflegefamilie L. in die Jugendschutzstelle in I. gebracht und wegen der dortigen ungünstigen Belegungssituation in die Übergangsgruppe der F1. K. X2. in I. verlegt. Mit Bescheid vom 1. Februar 2008 stellte die Klägerin und Widerbeklagte die Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII für M. N. zum 31. Januar 2008 ein, da trotz intensiver Bemühungen eine Rückführung in die Pflegefamilie nicht möglich sei, und gewährte bis zur weiteren Klärung des Lebensmittelpunkts von M. -N. Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII in der Übergangsgruppe I. . Am 14. März 2008 wurde M. -N. T. im „Standprojekt X1. “ der F1. K. N1. gGmbH in I. untergebracht. Mit Bescheid vom 21. September 2009 stellte die Klägerin und Widerbeklagte die K. nach § 34 SGB VIII für M. N. T. zum 18. September 2009 mit der Begründung ein: „M. -N. befand sich bis zu diesem Zeitpunkt in der Erziehungsstelle der F1. K. X2. . Die Eheleute X1. leisteten die Erziehung in ihrer Familie. Die Jugendliche verließ die Wohnung der Pflegeeltern und kehrte nicht mehr zurück. Sie wurde daraufhin in der Schule aufgegriffen und am 18. September 2009 in Obhut genommen.“ Hierzu heißt es im „Abschlussbericht 14.03.2008 bis 17.09.2009“ der evangelischen K. N1. gGmbH vom 20. Oktober 2009 u.a.: „In den Sommerferien 2009 schloss sich M. einer Gruppe von Jugendlichen in I. -C. an. ... Wir wussten zu Beginn der Schulzeit nicht mehr, wo sie sich aufhielt. Sie war mehrere Tage bei ihrem Freund, dessen Mutter zu der Zeit im Krankenhaus lag. ... Nach einem Klärungsversuch meldete sie sich in der Jugendschutzstelle I. und gab an, wir hätten sie aus dem Haus geschmissen. Dies konnte jedoch durch die diensthabende Kollegin mit uns geklärt werden und M. wurde dort nicht aufgenommen. Daraufhin blieb sie erst einmal verschwunden. Am 12.09.09 wurde sie von der Polizei aus der Wohnung ihres Freundes geholt und in die Jugendschutzstelle gebracht." Am 16. November 2009 wurde M. N. T. in einer Wohngruppe in Emsdetten untergebracht. Mit Bescheid vom 25. November 2009 gewährte die Klägerin und Widerbeklagten auf Antrag des Amtsvormunds M. -N2. vom 17. November 2009 Hilfe zur Erziehung ab dem 17. November 2009 für die Dauer von sechs Monaten, wobei die Maßnahme durch die Evangelische K. N1. in der Wohngruppe in F2. durchgeführt werde. Unter dem 29. Januar 2010 beantragte die Klägerin und Widerbeklagte beim Beklagten und Widerkläger die Kostenerstattung für die "Inobhutnahme 18.9. bis 15.11.2009“ in Höhe von 9.660,58 €. Mit E-Mail vom 10. März 2010 erklärte die Klägerin und Widerbeklagte gegenüber dem Beklagten und Widerkläger u.a., M. sei durch das Jugendamt H1. aus der Schule heraus in Obhut genommen und durch die Evangelische K. , Herrn T1. , in die Einrichtung gebracht worden. Unter dem 21. April 2010 bat der Beklagte und Widerkläger die Klägerin und Widerbeklagte, eine neue, korrigierte Rechnung unter Absetzung des Betrages für die Inobhutnahme sowie eines nur 80-prozentigen Ansatzes des Leistungsentgelts für die Abwesenheitszeit von M. -N. im Projekt X1. zu übersenden. Die erfolgte Inobhutnahme sei rechtswidrig und daher nicht erstattungsfähig. Nach den vorliegenden Unterlagen und der Bestätigung vom 10. März 2010 habe das Jugendamt H1. M. -N. aus der Schule heraus in Obhut genommen. Da M. -N. eine Schule in I. besucht und sich somit vor Beginn der Inobhutnahme tatsächlich in I. aufgehalten habe, sei für die Maßnahme nach § 42 SGB VIII der Kreis T2. örtlich zuständig gewesen. Aufgrund der Abwesenheit M1. vor der Inobhutnahme im Projekt X1. ab dem 17. August 2009 sei vom ersten Tag der vollen Abwesenheit an ein auf 80 % gemindertes Leistungsentgelt zu berechnen. Dies sei in der Rechnung vom 29. Januar 2010 nicht berücksichtigt worden. Mit Schreiben vom 13. August 2010 bat die Klägerin und Widerbeklagte erneut um Kostenerstattung und führte u.a. aus: M. -N. sei in der Zeit vom 14. März 2008 bis zum 17. September 2009 im Standortprojekt X1. untergebracht gewesen, das vom Regionalleiter der F1. K. , Herrn T1. , koordiniert worden sei. Diese Maßnahme sei gescheitert, weil M. -N. aus dem Standortprojekt entwichen und nicht wieder zurückgekehrt sei. Am 18. September 2009 habe Herr T1. mit M. -N. in der Schule gesprochen. Sie habe den Wunsch geäußert, nicht mehr im Standort Projekt X1. leben zu wollen. Aufgrund dieser Situation sei M. -N. nach Rücksprache mit dem fallzuständigen Sozialarbeiter und Herrn T1. innerhalb der Einrichtungen der F1. K. kurzzeitig untergebracht worden, bis eine Lösung gefunden worden sei, welche Einrichtung für M. N. am geeignetsten erscheine. Hierfür habe sich die trägerinterne Schutzstelle angeboten. Hierbei habe es sich weder inhaltlich noch nach der Vorgehensweise um eine Inobhutnahme im Sinne des § 42 SGB VIII gehandelt, sondern um eine Fortführung der Maßnahme gemäß § 34 SGB VIII. Da M. -N. keine vollen drei Tage am Stück abwesend gewesen sei, könne keine Korrekturrechnung erfolgen. Nach der Mitteilung des Herrn T1. sei M. -N. am 7. September 2009 bei der Polizei als vermisst gemeldet und am 12. September 2009 von der Schule abgeholt worden, dort am selben Tag jedoch wieder weggelaufen und in der Jugendschutzstelle I. ausgelagert worden, weil sie nicht zur Familie X1. habe zurückkehren wollen. Am 17. September 2009 sei sie offiziell in der Schutzstelle aufgenommen worden. Mit Schreiben vom 18. August 2010 lehnte der Beklagte und Widerkläger eine Kostenerstattung erneut ab. Mit Bescheid vom 22. Juni 2011 hob die Klägerin und Widerbeklagte ihren Einstellungsbescheid vom 21. September 2009 rückwirkend zum 18. September 2009 auf. Zur Begründung gab sie an: Die K. für M. -N. T. in Form von Heimpflege gemäß § 34 SGB VIII sei nicht zum 18. September 2009 eingestellt worden, sondern durch die Bereitschaftsstelle der F1. K. bis zur Klärung der möglichen neuen Einrichtung fortgeführt worden. Eine Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII sei nicht veranlasst worden, eine Unterbrechung der Jugendhilfemaßnahme sei nicht eingetreten. Nach dem Aufenthalt in der Bereitschaftspflegestelle habe sich eine Vermittlung in eine Wohngruppe gemäß § 34 SGB VIII anschließen können. Unter dem 21. Juli 2011 übersandte die Klägerin und Widerbeklagte dem Beklagten und Widerkläger den Einstellungsbescheid und führte hierzu aus: Die Rücknahme des Verwaltungsakts sei erfolgt, da in diesem Bescheid der Wechsel der Hilfemaßnahme irrtümlich als Inobhutnahme bezeichnet worden sei, obwohl es sich in keiner Weise um eine Unterbrechung der Hilfe gehandelt habe. Die Unterbringung des Kindes in der Bereitschaftspflegestelle des bisherigen Jugendhilfeträgers habe dem Zweck der Klärung der Frage gedient, welche Wohngruppe die geeignetste für M. -N. sei. Da die Fortführung der Hilfe zu keinem Zeitpunkt unterbrochen gewesen sei, habe es keine Leistungspflicht des örtlichen Jugendhilfeträgers gegeben. Mit Schreiben vom 2. August 2011 teilte der Beklagte und Widerkläger der Klägerin und Widerbeklagten mit, er bleibe bei seiner im Schreiben vom 18. August 2010 dargelegten Rechtsauffassung. Die Klägerin hat am 30. November 2011 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihr stehe gegenüber dem Beklagten ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89 SGB VIII für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 20.314,55 € zu. Der Beklagte habe seine Erstattungspflicht unter dem 21. Februar 2005 dem Grunde nach anerkannt. Bei der Unterbringung von M. -N. vom 18. September bis 15. November 2009 habe es sich nicht um eine Inobhutnahme im Sinne von § 42 SGB VIII gehandelt. Vielmehr sei M. -N. in der Jugendschutzstelle I. „geparkt“ worden, um in einer anderen Wohngruppe untergebracht zu werden. Es sei kein typischer Fall der Inobhutnahme gegeben, weil M. -N. nicht auf der Straße aufgegriffen worden sei. Zudem spreche der Zeitraum von 2 Monaten gegen eine Inobhutnahme, die eine zeitlich befristete Krisenintervention darstelle. Soweit im Zusammenhang mit der Unterbringung M. -N2. in der Jugendschutzstelle I. der Begriff Inobhutnahme gebraucht worden sei, handele es sich um eine unbeachtliche Falschbezeichnung. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 20.314,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, der Klägerin stehe insgesamt keine Kostenerstattung durch den überörtlichen Träger der K. zu. Dass sich die Klägerin darauf berufe, in der Kinder- und Jugendschutzstelle sei die Fortführung der Hilfe gemäß § 34 SGB VIII erfolgt, ändere nichts daran, dass die entsprechende Rechnung selbst das erhöhte Entgelt einer Inobhutnahme ausweise. Des Weiteren sei für die Abwesenheitszeiten M. -N2. im Standort Projekt X1. das geminderte Leistungsentgelt von 80 % zu berechnen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er trägt im Wesentlichen vor: Die von der Klägerin geleistete Hilfe zur Erziehung für M. -N. T. sei durch die Unterbringung in der Jugendschutzstelle I. in der Zeit vom 18. September 2009 bis 16. November 2009 nicht bzw. nicht relevant unterbrochen worden. Eine erneute Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers sei deshalb nicht notwendig, er sei für die Fortführung der Hilfe zur Erziehung in der Wohngruppe nicht zuständig geworden. Die Klägerin habe nachvollziehbar erläutert, dass die Unterbringung in der Jugendschutzstelle im Rahmen der Hilfe zur Erziehung erfolgt sei. Die Unterbringung sei lediglich erfolgt, um M. -N. T. nach dem plötzlichen Scheitern in der Erziehungsstelle während der Suche nach einer geeigneten Wohngruppe vorübergehend zu versorgen und zu erziehen. Ein Grund für eine Inobhutnahme sei nicht ersichtlich. Eine Gefährdungssituation habe nicht bestanden, ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung sei gestellt gewesen und der Bedarf für eine solche Hilfe habe durchgehend bestanden. Wenn aber ein fortsetzungsfähiger und -bedürftiger Hilfebedarf bestehe, sei trotz kurzzeitiger formaler Unterbrechung von einer einheitlichen kontinuierlichen Leistungsgewährung auszugehen. Der Beklagte hat am 29. Dezember 2011 Widerklage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die Klägerin sei zur Rückzahlung der ihr bislang erstatteten Leistungen verpflichtet, weil diese zu Unrecht geleistet worden seien. Mit der Widerklage würden zunächst nur die für das Jahr 2007 geleisteten Erstattungen geltend gemacht. Der Klägerin habe insgesamt kein Kostenerstattungsanspruch zugestanden, weil sich ihre örtliche Zuständigkeit nicht nach dem tatsächlichen Aufenthalt M. -N2. gerichtet habe, sondern nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in H1. . Dort habe sie mit ihrer Aufnahme in den Haushalt ihres Bruders und seiner Ehefrau am 10. März 2003 einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, weil ihr Vater verhaftet worden und ihre Mutter bereits verstorben gewesen sei, so dass sie sich bis auf weiteres zukunftsoffen bei ihrem Bruder in H1. aufgehalten habe. Da Herr H. T. während der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt D. keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, habe sich die örtliche Zuständigkeit für Leistungen gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes gerichtet. Da dieser in einer nicht vom Schutz der Einrichtungsorte gemäß § 89 e SGB VIII erfassten anderen Familie begründet worden sei, stehe der Klägerin keine Kostenerstattung zu. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin scheide auch deshalb aus, weil der Antrag auf Hilfe zur Erziehung von der Schwiegertochter des Herrn H. T. gestellt worden sei, die jedoch hierzu nicht berechtigt gewesen sei. Der Widerkläger beantragt, die Widerbeklagte zu verurteilen, an ihn 23.029,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Die Widerbeklagte beantragt, die Widerklage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend: Die bisherigen Erstattungen seien nicht zu Unrecht erfolgt. Der Widerkläger sei nach wie vor gemäß §§ 86 Abs. 4 Satz 2, 89 SGB VIII kostenerstattungspflichtig. Hierfür sei der tatsächliche Aufenthalt des Kindes M. -N. T. vor Hilfebeginn maßgeblich. M. -N. habe vor Hilfebeginn zusammen mit ihrem Vater in den Niederlanden gelebt, also in Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Anfangs sei es auch nicht klar gewesen, ob M. -N. in der Familie ihres Bruders verbleiben könne. Durch die unmittelbare Beantragung von Hilfe zur Erziehung sei deutlich geworden, dass die Familie des Bruders von M. -N. wie eine sonstige Institution im Sinne von § 89 e SGB VIII tätig geworden sei. Im Übrigen sei der Widerkläger selbst von seiner Kostenerstattungspflicht ausgegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat zum Teil Erfolg (I.). Die Widerklage hat keinen Erfolg (II.). I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Kosten zu, die sie in der Zeit vom 1. August 2009 bis zum 17. September 2009 für M. -N. T. aus Mitteln der Kinder- und K. aufgewendet hat (1.). Dieser Anspruch besteht indes nur in Höhe von 3.685,02 € (2.). Insoweit steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen zu (3.) Demgegenüber ist ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten für den Zeitraum vom 18. September 2009 bis zum 16. November 2009 bzw. vom 17. November 2009 bis zum 31. Dezember 2009 zu verneinen (4.). 1. Der der Klägerin gegenüber dem Beklagten für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 17. September 2009 zustehende Kostenerstattungsanspruch folgt aus § 89 SGB VIII. Danach sind in den Fällen, in denen für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86 a oder 86 b SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist, die Kosten, die ein örtlicher Träger der K. aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört. Ein derartiger Fall liegt hier vor. Die Klägerin war für die für M. -N. T. vom 11. März 2003 bis zum 17. September 2009 gemäß §§ 27, 33 SGB VIII gewährte Hilfe zur Erziehung nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und damit aufgrund eines tatsächlichen Aufenthalts M. -N2. örtlich zuständig. Nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist in den Fällen, in denen das Kind oder der Jugendliche während der letzten 6 Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Diese Regelung greift hier ein, weil Herr H. T. , der - da seine Ehefrau, Frau E. T. , bereits verstorben war - für M. -N. - wovon jedenfalls die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - allein sorgeberechtigt und damit maßgeblicher Elternteil im Sinne von § 86 Abs. 1 bis 3 SGB VIII gewesen ist, im Sinne von § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Zuständigkeit in den Fällen, in denen die Eltern oder der maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar ist oder sie verstorben sind, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Für die danach zunächst erforderliche Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des maßgeblichen Elternteils ist, weil leistungsbezogen, der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der öffentliche Jugendhilfeträger die Prüfung für die Leistungsgewährung anzustellen hat. Das kann der Eingang eines Antrags, die Feststellung oder das Erkennen eines Hilfebedarfs sein. Vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, 3. Auflage, 47. Lfg. 7/2011, Erl. § 86 Art. 1 KJHG, Rdnr. 16. Der insoweit maßgebliche Zeitpunkt braucht im vorliegenden Fall nicht näher bestimmt zu werden. Denn jedenfalls hatte Herr H. T. weder zum Zeitpunkt des Hilfeantrags vom 11. März 2003 noch zu einem späteren Zeitpunkt einen gewöhnlichen Aufenthalt. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Hierfür ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet „bis auf Weiteres“, also im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2009 - 5 C 2.08 -, BVerwGE 133, 320. Abgesehen von einem zeitlich unbedeutenden oder von vornherein nur kurz befristeten Verweilen, wie es für einen Besuch oder die Durchreise typisch ist, setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts also nicht eine bestimmte Aufenthaltsdauer voraus. Sie kann gegebenenfalls schon vom ersten Tag der Aufenthaltnahme an anzunehmen sein. Als Umstände, welche die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erkennen lassen, sind sowohl subjektive als auch objektive Elemente heranzuziehen. Dabei liefern die subjektiven Vorstellungen des Betreffenden zwar einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Feststellung eines zukunftsoffenen Verbleibs. Falls aber der Verwirklichung des Willens zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt die tatsächlichen Gegebenheiten entgegenstehen, sind die objektiven Umstände allein maßgeblich. Objektive Hindernisse für einen Wechsel an den "eigentlich" gewünschten dauerhaften Aufenthaltsort können mithin einen zeitlich begrenzten Aufenthalt trotz anderer Willensrichtung zu einem gewöhnlichen Aufenthalt machen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -, DVBl. 2003, 480, mit weiteren Nachweisen. Für die Frage, ob nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ein zukunftsoffener Aufenthalt "bis auf Weiteres" anzunehmen ist, ist nicht auf eine rückblickende, sondern auf eine vorausschauende Betrachtung abzustellen; erforderlich ist eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bei der Aufenthaltsbegründung bestanden, zu treffende Prognose. Dabei ist zunächst - insoweit rückschauend - die Perspektive einzunehmen, wie sie sich zur Zeit des Aufenthaltswechsels dargeboten hat, um dann aus dieser Vergangenheitsperspektive heraus - vorausschauend - die nachfolgende Zukunft prognostisch in den Blick zu nehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2006 - 16 A 947/02 -, juris, mit weiteren Nachweisen. In Anwendung dieser Grundsätze hatte Herr T. durch seine Inhaftierung am 10. März 2003 keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet, weder in der Justizvollzugsanstalt D. noch ab dem 13. Oktober 2003 im Justizkrankenhaus in G. . Da er erst mit Urteil vom 10. Oktober 2003 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden war und gegen dieses Urteil Revision eingelegt hatte, befand er sich während der gesamten Zeit seiner Inhaftierung bis zu seinem Tod am 5. Februar 2004 in Untersuchungshaft (vgl. §§ 112 ff StPO). Schon aufgrund des Charakters der Untersuchungshaft, die eher durch eine ungewisse Verweildauer, jedenfalls durch eine zeitliche Begrenzung geprägt ist (vgl. etwa §§ 112, 116 ff, 121,122 a StPO), kann hier nicht von einem „nicht nur vorübergehenden Verweilen“ im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, jedenfalls nicht von einem "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" im oben genannten Sinn, ausgegangen werden. Dabei mag es sein, dass der Verwirklichung des bei Herrn T. sicherlich vorhanden gewesenen Willens zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt bzw. im Justizkrankenhaus letztlich die tatsächlichen Gegebenheiten entgegenstanden. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt des Herrn T. während seiner Untersuchungshaft völlig offen gewesen ist. Denn bei der Verhängung von Untersuchungshaft kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass während der Haftdauer kein gewöhnlicher Aufenthalt in der Vollzugsanstalt begründet wird, weil vor der rechtskräftigen Verurteilung von der strafrechtlichen Unschuldsvermutung auszugehen ist und das Gericht jederzeit die Möglichkeit hat, den Inhaftierten unter Verneinung eines fortbestehenden Haftgrundes zu entlassen. Vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., Erl. § 89 e Art. 1 KJHG, Rdnr. 20, mit weiteren Nachweisen. Etwas anderes ergibt sich hier nicht daraus, dass Herr T. nach den Angaben seiner Schwiegertochter, Frau O. T. , vom 16. März 2006 seine Tat gestanden gehabt und mit einer langjährigen Haftstrafe gerechnet habe. Vielmehr belegt der Umstand, dass Herr T. gegen seine Verurteilung Revision eingelegt hatte, dass er sich gerade nicht von vornherein mit der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe abgefunden gehabt hatte. Zur Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts des Herrn T. während seiner Untersuchungshaft zwingt es auch nicht, dass nach den Angaben seiner Schwiegertochter seine Wohnung bereits 14 Tage nach der Inhaftierung aufgelöst worden sei. Auch wenn die Aufgabe der bisherigen Wohnung gegen den Fortbestand des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts spricht, kann hieraus nicht ohne weiteres auf die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts geschlossen werden. Einer solchen Schlussfolgerung stehen hier vielmehr jedenfalls die oben dargelegten Gründe entgegen. Ebenso wenig hatte Herr T. einen gewöhnlichen Aufenthalt im Justizvollzugskrankenhaus in G. begründet. Dies folgt schon aus dem generell nur vorübergehenden Charakter eines Aufenthalts in einem Krankenhaus. Vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., Erl. § 89 e Art. 1 KJHG, Rdnr. 18. Eine andere Beurteilung ist im Fall des Herrn T. nicht deshalb geboten, weil er letztlich im Justizvollzugskrankenhaus in G. verstorben ist. So fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten etwa dafür, dass wegen seiner Erkrankung eine anderweitige Unterbringung, Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt D. oder auch eine Entlassung aus der Untersuchungshaft ausgeschlossen gewesen ist. Obwohl mithin Herr H. T. keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt hat, richtet sich die örtliche Zuständigkeit im vorliegenden Fall nicht nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, weil auch M. -N. T. zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt (im Inland) hatte. Als danach erheblicher Beginn der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt anzusehen, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 5 C 25.10 –, BVerwGE 141,77; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 12 A 2913/12 –, www.nrwe.de. Dementsprechend ist im vorliegenden Fall als Beginn der Leistung der Zeitpunkt anzusehen, ab dem die Klägerin für M. -N. T. Jugendhilfeleistungen erbracht hat. Dies war ausweislich des Bescheides der Klägerin vom 23. Oktober 2003, mit dem sie Herrn H. T. Hilfe zur Erziehung ab dem 11. März 2003 gewährt hat, der 11. März 2003. Vor diesem Zeitpunkt hatte M. -N. T. keinen gewöhnlichen Aufenthalt (im Inland) begründet. Dass sie jedenfalls bis zum 10. März 2003 ihren gewöhnlichen Aufenthalt gemeinsam mit ihrem Adoptivvater, Herrn H. T. , in F. in den Niederlanden gehabt hat, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Auch wenn sie schon am 10. März 2003 in den Haushalt der Eheleute T. in H1. aufgenommen worden sein sollte, stand zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, dass sie dort ihren Lebensmittelpunkt im oben genannten Sinn begründen wird. Vielmehr war ihr weiteres Schicksal völlig ungewiss: Da Frau O. T. für M. -N. nicht sorgeberechtigt gewesen ist, lag bei ihrer Vorsprache beim Jugendamt der Klägerin am 11. März 2003 noch kein wirksamer Jugendhilfeantrag vor, weshalb die Gewährung von Kinder- und K. , jedenfalls aber deren Form, noch ungewiss gewesen ist. Jedenfalls konnten die Eheleute T. nicht von vornherein davon ausgehen, dass M. -N. in ihrem Haushalt in H1. bleiben wird. So kamen angesichts der Situation M. -N2. durchaus etwa eine Inobhutnahme durch das Jugendamt der Klägerin (möglicherweise durch Unterbringung in der Jugendschutzstelle in I. ) oder eine anderweitige Unterbringung in einer Einrichtung oder anderen Pflegefamilie als bei den Eheleuten T. in H1. in Betracht. Auch erschien es keineswegs ausgeschlossen, dass M. -N. mit ihrem Adoptivvater, Herrn H. T. , alsbald wieder nach F. zurückkehren könnte. Da gegen Herrn T. gerade erst die Untersuchungshaft verhängt worden und seine Verurteilung zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren noch nicht erfolgt war sowie auch seine schwere Erkrankung noch nicht bekannt gewesen sein dürfte, stand sein dauerhafter Verbleib in der Justizvollzugsanstalt bzw. im Justizkrankenhaus noch nicht fest. Angesichts dieser Umstände kann von einem Aufenthalt M. -N2. in H1. „bis auf Weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs und einem dortigen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im oben genannten Sinn schon vor dem 11. März 2003 keine Rede sein. Hatte M. N. mithin vor Beginn der Leistung am 11. März 2003 keinen gewöhnlichen Aufenthalt, kommt es für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der K. nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auf ihren tatsächlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung an. Danach war die Klägerin für die für M. -N. T. gewährte Kinder-und K. örtlich zuständiger Jugendhilfeträger, weil sich M. -N. vor dem 11. März 2003 tatsächlich bei den Eheleuten T. in H1. aufgehalten hat. Der danach gemäß § 89 SGB VIII bestehende Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ist nicht gemäß § 89 f Abs. 1 SGB VIII ausgeschlossen, wonach die aufgewendeten Kosten zu erstatten sind, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buchs entspricht. Die von der Klägerin ab dem 11. März 2003 gewährte Hilfe zur Erziehung ist insbesondere nicht deshalb rechtswidrig erfolgt, weil die Hilfe am 11. März 2003 durch die für M. -N. nicht sorgeberechtigte Frau O. T. beantragt worden ist, ein Antrag des nach § 27 Abs. 1 SGB VIII Antragsberechtigten also zunächst nicht vorlag, der Antrag durch den seinerzeit wohl allein personensorgeberechtigten Herrn H. T. vielmehr erst am 7. August 2003 gestellt worden ist. Zwar steht der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung dem Personensorgeberechtigten zu, weshalb allein dieser antragsberechtigt ist. Insoweit ist jedoch eine förmliche Antragstellung nicht erforderlich. Für die Rechtmäßigkeit der Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33, 34 SGB VIII reicht es vielmehr aus, dass der Personensorgeberechtigte mit der Hilfe einverstanden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.09.2002 – 12 A 4352/01 -, NWVBl. 2003, 186 = NJW 2003, 1409. Von einem solchen Einverständnis des Herrn H. T. ist indes angesichts seines im August 2003 gestellten und ausdrücklich auf die Zeit ab dem 11. März 2003 bezogenen Jugendhilfeantrags ohne Weiteres auszugehen. 2. Der nach dem oben Ausgeführten der Klägerin gegenüber dem Beklagten für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 17. September 2009 zustehende Kostenerstattungsanspruch besteht lediglich in Höhe von 3.685,02 €. Der oben bereits zitierten Vorschrift des § 89 f Abs. 1 SGB VIII ist der sogenannte Grundsatz der Interessenwahrnehmung zu entnehmen, wonach der hilfegewährende Träger der K. grundsätzlich alles tun muss, um den erstattungsfähigen Aufwand gering zu halten. Vgl. Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 89 f, Rdnr. 7, mit weiteren Nachweisen. Nach diesem Grundsatz kann die Klägerin die von ihr für M. -N. T. im oben genannten Zeitraum aufgewendeten Kosten nicht in vollem Umfang vom Beklagten erstattet verlangen. Vielmehr hätte die Klägerin bei der Übernahme des ihr vom „Standortprojekt X1. “ in Rechnung gestellten Leistungsentgelts Abwesenheitszeiten M. -N2. berücksichtigen müssen. Nach § 12 Nrn. 1 bis 3 des „Rahmenvertrags I für die Übernahme von Leistungsentgelten in der K. nach § 78 a - f SGB VIII“, in dem die Grundsätze und Inhalte für die Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen nach § 78 b SGB VIII u.a. für die Hilfen zur Erziehung nach § 34 SGB VIII geregelt sind (vgl. § 3 Nrn. 1 und 3 des Rahmenvertrags), und von dessen Anwendbarkeit hier die Klägerin und der Beklagte übereinstimmend ausgehen, wird in den Fällen, in denen der junge Mensch vorübergehend an mehr als drei Tagen abwesend ist, vom ersten Tag der vollen Abwesenheit an ein auf 80 % des für den Einzelfall vereinbarten Leistungsentgeltes gemindertes Entgelt berechnet, wenn der Einrichtungsplatz in diesem Zeitraum freigehalten wird. Nach diesen Regelungen war die Klägerin gegenüber dem „Standortprojekt X1. “ in der Zeit vom 17. August 2009 bis zum 17. September 2009 zur Übernahme von lediglich 80 % des vereinbarten Leistungsentgelts verpflichtet, weil sich M. -N. in dieser Zeit nicht bei der Pflegefamilie X1. befunden hat. Dass sie im genannten Zeitraum durchgängig abwesend gewesen ist, ergibt sich aus dem insoweit maßgeblichen Abschlussbericht der evangelischen K. N1. gGmbH vom 20. Oktober 2009, in dem es u.a. heißt: „In den Sommerferien 2009 schloss sich M. einer Gruppe von Jugendlichen in I. -C. an. ... Wir wussten zu Beginn der Schulzeit nicht mehr, wo sie sich aufhielt. Sie war mehrere Tage bei ihrem Freund, dessen Mutter zu der Zeit im Krankenhaus lag. ... Nach einem Klärungsversuch meldete sie sich in der Jugendschutzstelle I. ... und M. wurde dort nicht aufgenommen. Daraufhin blieb sie erst einmal verschwunden. Am 12.09.09 wurde sie von der Polizei aus der Wohnung ihres Freundes geholt und in die Jugendschutzstelle gebracht." Diese Ausführungen können nur so verstanden werden, dass M. -N. sich ab dem 17. August 2009 (Beginn der Schulzeit) nicht mehr in der Pflegefamilie X1. befunden hat. Demgegenüber überzeugt jedenfalls der in den Akten der Klägerin enthaltene Gesprächsvermerk vom 13. August 2010 nicht, soweit es darin heißt, M. -N. sei vom 17. August 2009 bis zum 7. September 2009 nur tagsüber nicht anwesend gewesen. Diese Angabe erscheint vor dem Hintergrund, dass auch nach den Angaben der Klägerin selbst M. -N. bereits am 7. September 2009 als vermisst gemeldet worden ist, nicht nachvollziehbar. Vielmehr kann die Vermisstenmeldung – in Übereinstimmung mit dem oben zitierten Abschlussbericht – nur als Beleg dafür aufgefasst werden, dass M. -N. auch zuvor ganztägig abwesend gewesen ist. Im Übrigen ist den weiteren Angaben im genannten Gesprächsvermerk, M. -N. habe sich am 10. September 2009 in der Schutzstelle gemeldet, sei abends aber wieder verschwunden und vom 11. bis 12. September 2009 wieder als vermisst gemeldet und am 12. September 2009, endgültig am 18. September 2009, in der Schutzstelle aufgenommen worden, zu entnehmen, dass sich M. -N. jedenfalls ab dem 7. September 2009 nicht mehr in der Pflegefamilie X1. aufgehalten hat. War somit das von der Klägerin zu übernehmende Leistungsentgelt für die Zeit vom 17. August 2009 bis zum 17. September 2009 wegen Abwesenheit M. -N2. von ihrer Pflegestelle auf 80 % zu kürzen, kann die Klägerin für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 17. September 2009 auf der Grundlage ihrer Rechnung vom 29. Januar 2010 lediglich folgende Kosten erstattet verlangen: 01.08.09 – 16.08.09 16 Tage x 129,98 € 2.079,68 € 17.08.09 – 31.08.09 14 Tage x 129,98 € x 80 % 1.455,78 € 01.09.09 – 17.09.09 17 Tage x 131,93 € x 80 % 1.794,25 € Taschengeld 135,55 € Bettengeld - 26,39 € Weihnachtsbeihilfe 35,00 € Summe Kosten 5.473,87 € Gesamteinnahmen - 1.788, 85 € Kostenerstattung 3.685,02 € 3. Die Klage ist, soweit nach dem oben Ausgeführten der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Kostenerstattungsanspruch zusteht, auch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Zinsen für die Zeit ab Rechtshängigkeit (30. November 2011) als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Dass der Klägerin hinsichtlich des nach dem oben Ausgeführten bestehenden Erstattungsanspruchs auch ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen zusteht, folgt aus §§ 291, 288 BGB in entsprechender Anwendung. Diese Vorschriften gelten auch für die vorliegenden öffentlich-rechtlichen Geldschulden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Mai 2000 - 5 C 27.99 -, DVBl. 2000, 1692, vom 22. Februar 2001 - 5 C 34/00 -, BVerwGE 114, 61 = FEVS 52, 433, und vom 22. November 2001 - 5 C 42/01 -, BVerwGE 115, 251 = FEVS 53, 193; OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2007 - 12 A 4948/05 - 4. Demgegenüber ist ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 SGB VIII der Klägerin gegenüber dem Beklagten sowohl hinsichtlich des Zeitraums vom 18. September 2009 bis zum 16. November 2009 (a.) als auch hinsichtlich des Zeitraums vom 17. November 2009 bis zum 31. Dezember 2009 (b.) zu verneinen. a. Ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten gemäß § 89 SGB VIII besteht hinsichtlich des Zeitraums vom 18. September 2009 bis zum 16. November 2009 nicht, weil die Klägerin für die M. -N. T. in diesem Zeitraum gewährte K. nicht die örtlich zuständige Jugendhilfeträgerin war. § 89 SGB VIII führt einen Kostenausgleich in den Fällen herbei, in denen ein örtlicher Träger der K. einem Leistungsberechtigten ohne gewöhnlichen Aufenthalt Leistungen gewähren muss, seine Zuständigkeit sich also mehr oder weniger zufällig aufgrund des tatsächlichen Aufenthalts ergibt und zu ungleichmäßigen Belastungen führt, die eine vertikale Kostenerstattung ausgleichen soll. Vgl. Wiesner, a.a.O., § 89, Rdnr. 1. Ein solcher Fall liegt hier bezogen auf den Zeitraum vom 18. September 2009 bis zum 16. November 2009 nicht vor. Hinsichtlich der für M. -N. T. im genannten Zeitraum gewährten K. ist die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers neu zu bestimmen. Hierfür spricht bereits, dass die Klägerin die für M. -N. bis dahin gewährte Hilfe zur Erziehung durch Bescheid vom 21. September 2009 ausdrücklich zum 18. September 2009 eingestellt und die Pflegestelle („Standprojekt X1. “) die Maßnahme am 17. September 2009 beendet hatte (vgl. den Abschlussbericht vom 20. Oktober 2009). An der Erforderlichkeit einer neuen Bestimmung der Zuständigkeit ändert es nichts, dass die Klägerin den Einstellungsbescheid vom 21. September 2009 mit Bescheid vom 22. Juni 2011 wieder zurückgenommen hat. Denn der Annahme einer bloßen Fortsetzung der zuvor gewährten Hilfe zur Erziehung steht bereits entgegen, dass für die Zeit vom 18. September 2009 bis zum 16. November 2009 kein Bescheid der Klägerin über eine Gewährung von Hilfe zur Erziehung (in Form der Unterbringung in der Jugendschutzstelle in I. ) ergangen war. Auch lag insoweit kein Antrag auf Hilfe zur Erziehung des seinerzeit für M. -N. personensorgeberechtigten Amtsvormunds vor. Dieser wurde vielmehr erst am 17. November 2009 gestellt, woraufhin die Klägerin durch Bescheid vom 25. November 2009 Hilfe zur Erziehung (in Form der Heimerziehung in einer Wohngruppe in F2. ) ausdrücklich erst wieder ab dem 17. November 2009 gewährt hat. Ist danach die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers zum 18. September 2009 neu zu bestimmen, scheidet ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 SGB VIII der Klägerin gegenüber dem Beklagten hinsichtlich des Zeitraums vom 18. September 2009 bis zum 16. November 2009 aus, weil es sich bei der in diesem Zeitraum für M. -N. T. gewährten K. um eine Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII gehandelt hat, für die nicht die Klägerin, sondern der Beigeladene örtlich zuständig war. Dafür, dass es sich bei der am 18. September 2009 erfolgten Unterbringung von M. -N. in der Jugendschutzstelle I. um eine Inobhutnahme i.S.v. § 42 SGB VIII gehandelt hat, spricht bereits, dass die Klägerin diese Maßnahme wiederholt selbst als Inobhutnahme bezeichnet hat (vgl. den Einstellungsbescheid vom 21. September 2009, die „Information an Wirtschaftliche K. “ vom 16. November 2009, das Deckblatt zum Hilfeplan vom 16. Dezember 2009 sowie die Rechnung vom 29. Januar 2010). Aber auch unabhängig hiervon ist die Maßnahme als Inobhutnahme zu qualifizieren. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn u.a. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Nach § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII umfasst die Inobhutnahme die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnformen vorläufig unterzubringen. Damit handelt es sich bei der Inobhutnahme um eine vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenintervention, die dem Jugendamt die Möglichkeit des unmittelbaren Handelns zum Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Eil- oder Notfällen eröffnet. Die Inobhutnahme ist aber nicht bereits selbst die vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung erzieherischer Probleme. Da die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen mit der Befugnis verbunden ist, vorläufig über den Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen zu bestimmen und innerhalb dieses Zeitraums auch die erforderlichen Erziehungsaufgaben zu übernehmen, greift die Maßnahme grundsätzlich in die Rechtsposition des Sorgeberechtigten ein und ist daher auf das unbedingt Notwendige zu beschränken. Dabei ist das Jugendamt verpflichtet, im Zusammenwirken mit den Personensorgeberechtigten die Art des jugendhilferechtlichen Bedarfs zu klären und eine Entscheidung über die gebotene Hilfe herbeizuführen (vgl. § 42 Abs. 3 SGB VIII). Es hat dafür Sorge zu tragen, dass die Verfahren in der gebotenen zügigen Weise mit dem Ziel einer Krisenklärung abgewickelt werden, also entweder – bei andauerndem erzieherischen Bedarf – die Inobhutnahme in eine Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff SGB VIII überzuleiten oder – bei Wegfall eines jugendhilferechtlichen Bedarfs – die Inobhutnahme zu beenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2004 – 5 C 63.03 –, juris; VG Freiburg, Urteil vom 24. April 2012 - 3 K 2715/10 -, juris; VG Münster, Urteil vom 2. November 2010 - 6 K 291/09 -, www.nrwe.de. Die danach erforderlichen Voraussetzungen einer Inobhutnahme im Sinne von § 42 SGB VIII liegen vor. Insbesondere befand sich M. -N. T. in einer Gefährdungssituation, die eine vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenintervention des Jugendamts gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII erforderlich erscheinen ließ: Nach dem oben bereits zitierten Abschlussbericht des „Standprojekts X1. “ vom 20. Oktober 2009 hatte M. -N. die Wohnung ihrer Pflegefamilie am 17. August 2009 verlassen, wurde am 7. September 2009 als vermisst gemeldet, am 12. September 2009 aufgegriffen und, nachdem sie offenbar erklärt hatte, nicht wieder in die Pflegefamilie zurückkehren zu wollen, am 18. September 2009 (bis zum 16. November 2009) in der Jugendschutzstelle I. untergebracht. Dass hier von einer Gefahr für das Wohl von M. -N. T. auszugehen war, zeigt, dass die damals 14 Jahre alte Jugendliche ohne die Intervention der Klägerin offensichtlich ohne feste Unterkunft und Erziehung geblieben wäre. Der Annahme einer Inobhutnahme steht entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht entgegen, dass M. -N. in der Jugendschutzstelle nur „geparkt“ worden sei, um nach einer geeigneten anderweitigen Unterbringungsmöglichkeit zu suchen. Dass das Jugendamt verpflichtet ist, im Fall einer Inobhutnahme die Art des jugendhilferechtlichen Bedarfs zu klären und eine Entscheidung über die gebotene Anschlusshilfe herbeizuführen, ergibt sich entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen bereits aus dem Charakter der Inobhutnahme und lässt sich deshalb von vornherein nicht als gegen die Annahme einer Inobhutnahme sprechender Umstand anführen. Ist demnach für die Zeit vom 18. September 2009 bis zum 16. November 2009 von einer Inobhutnahme i.S.v. § 42 SGB VIII auszugehen, richtete sich die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers insoweit nach § 87 SGB VIII. Danach ist für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Dies war hier - da sich M. -N. vor Beginn ihrer Aufnahme in der Jugendschutzstelle tatsächlich in I. aufhielt - nicht die Klägerin, sondern – da die Stadt I. über kein eigenes Jugendamt verfügt – der Beigeladene. Der sich daraus ergebenden Schlussfolgerung, dass die örtliche Zuständigkeit der Klägerin für die Jugendhilfeleistungen für M. -N. T. mit dem Ende der Hilfe zur Erziehung am 17. September 2009 beendet war, steht nicht der Grundsatz entgegen, dass eine zuständigkeitsrechtlich „neue“ Leistung bei einer geänderten Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozesses nicht allein deswegen beginnt, weil die geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zugeordnet ist. Nach diesem Grundsatz ist für den Begriff „Leistung“ im Sinne der Zuständigkeitsregelungen des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zugrundezulegen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind. Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden. Danach kommt es für die Frage, ob eine Leistung der K. fortgesetzt wird oder ob eine neue Leistung beginnt, nicht maßgeblich darauf an, ob die nunmehr benötigte Jugendhilfeleistung oder einen Teil hiervon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfallen würde als die bisherige Leistung, sondern darauf, ob sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstellt oder vielmehr der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfes dient. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116 = NVwZ-RR 2004, 584. Danach trifft zwar der Hinweis des Beigeladenen zu, dass in den Fällen, in denen ein fortsetzungsfähiger und -bedürftiger Hilfebedarf bestehe, trotz kurzzeitiger formaler Unterbrechung von einer einheitlichen kontinuierlichen Leistungsgewährung auszugehen ist. Der genannte Grundsatz greift jedoch im vorliegenden Fall nicht ein. Abgesehen davon, dass die nach dem oben Ausgeführten hier vorliegende Inobhutnahme im Sinne von § 42 SGB VIII keine Leistung der K. im Sinn von § 2 Abs. 2 SGB VIII darstellt, sondern zu den anderen Aufgaben der K. gehört (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII), bedeutet der auf eine Gesamtbetrachtung abstellende zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff nicht, dass jede beliebige Maßnahme der K. den Beginn einer Leistung darstellt oder es allein auf die erstmalige Gewährung von K. im Sinne des Beginns einer „Jugendhilfekarriere“ ankommt. Der Rechtsgrundlage für eine bestimmte Hilfemaßnahme kommt für sich allein zuständigkeitsrechtliche Bedeutung vielmehr unmittelbar insoweit zu, als die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit - wie in § 86 a Abs. 4, § 86 b Abs. 1 SGB VIII - auf die Hilfegewährung nach einer bestimmten Rechtsgrundlage Bezug nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004, a.a.O. Dies ist hinsichtlich der Inobhutnahme im Sinne von § 42 SGB VIII der Fall. Denn wie oben bereits dargestellt, ist in § 87 SGB VIII ausdrücklich geregelt, dass im Fall der Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen nach § 42 SGB VIII der örtliche Träger der K. zuständig ist, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Nimmt § 87 SGB VIII mithin auf die Hilfegewährung nach § 42 SGB VIII Bezug, greift im vorliegenden Fall hinsichtlich des Zeitraums ab dem 18. September 2009 eine besondere Zuständigkeitsregelung ein, die das Fortbestehen der bisherigen örtlichen Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers ausschließt. b. Der Klägerin steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 SGB VIII auch hinsichtlich des Zeitraums vom 17. November 2009 bis zum 31. Dezember 2009 nicht zu. Auch insoweit war die Klägerin nicht im Sinne von § 89 SGB VIII die örtlich zuständige Trägerin der K. . Dass insoweit nicht von einer bloßen Fortsetzung der für M. -N. T. bis zum 17. September 2009 gewährten Hilfe zur Erziehung auszugehen ist, folgt aus dem oben unter I. 4. a. Ausgeführten. Da – wie oben dargelegt – die örtliche Zuständigkeit der Klägerin für die für M. -N. T. zu gewährende K. am 17. September 2009 endete, ist die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers auch für die Zeit ab dem 17. November 2009 neu zu bestimmen. Insoweit richtete sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Danach richtet sich die Zuständigkeit u.a. in den Fällen, in denen die Eltern verstorben sind, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Da zum Zeitpunkt des Beginns der Leistung am 17. November 2009 – worüber die Beteiligten auch nicht streiten – die Eltern von M. -N. T. gestorben waren und M. -N. ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung in I. (Pflegefamilie X1. bzw. Jugendschutzstelle) hatte, war für die M. -N. ab dem 17. November 2009 gewährte Hilfe zur Erziehung nicht die Klägerin, sondern ebenfalls der Beigeladene örtlich zuständig. II. Die Widerklage ist jedenfalls unbegründet. Dem Widerkläger steht gegenüber der Widerbeklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm der Widerbeklagten erstatteten Beträge für die im Jahr 2007 geleistete K. für M. -N. T. zu. Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 112 SGB X. Danach sind, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, die gezahlten Beträge zurückzuerstatten. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Rückerstattungsanspruch liegen nicht vor. Wie sich aus dem oben unter I. 1. Ausgeführten ergibt, stand der Widerbeklagten gegenüber dem Widerkläger für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 17. September 2009 ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 SGB VIII zu, weil sie für die für M. -N. T. vom 11. März 2003 bis zum 17. September 2009 gemäß §§ 27, 33 SGB VIII gewährte Hilfe zur Erziehung nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und damit aufgrund eines tatsächlichen Aufenthalts M. -N2. örtlich zuständig gewesen ist. Damit hat der Widerkläger auf Grund seiner Kostenerstattungszusage vom 21. Februar 2005 der Widerbeklagten die Kosten der aufgewendeten K. jedenfalls auch für das Jahr 2007 zu Recht erstattet. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Klage auf § 155 Abs. 1 VwGO. Danach sind die Kosten des Klageverfahrens verhältnismäßig zu teilen, weil die Beteiligten teils obsiegt haben, teils unterlegen sind. Die festgelegten Quoten entsprechen dem überschlägig berechneten Umfang des jeweiligen Teilobsiegens bzw. -unterliegens. Die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Widerklage trägt der Widerkläger, weil er unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Verurteilung des Beklagten bzw. der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO bzw. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.