Urteil
8 K 3144/12
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2013:1015.8K3144.12.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage des Klägers zu 1. wird abgelehnt. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1. ¼ und die Beklagte ¾. Der Kläger zu 1. trägt ¼ der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2. bis 4. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seiner außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (noch) für den Kläger zu 1. (Kläger). 3 Der Kläger reiste 1992 gemeinsam mit seiner Familie in das Bundesgebiet ein. Ein im September 1992 gestellter Asylantrag wurde vom vormaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) mit Bescheid vom 6. Mai 1993 abgelehnt; die Entscheidung wurde am 30. Dezember 1994 rechtskräftig. Im Dezember 1997 reiste der Kläger mit seiner Familie in das Vereinigte Königreich, dass sie am 2. März 1998 in das Bundesgebiet zurückführte. Ein am 8. April 1998 gestellter weiterer Asylantrag wurde vom Bundesamt abgelehnt; die Entscheidung wurde mit dem 22. August 2000 rechtskräftig. Am 26. Oktober 2000 reisten der Kläger und seine Familie freiwillig und mit finanzieller Unterstützung aus. 4 Der Kläger und seine Familie reisten in das Bundesgebiet am 12. November 2001 wieder ein. Am Folgetag stellten sie bei dem Bundesamt einen Wiederaufgreifensantrag. Den Antrag des Klägers auf Abänderung des Bescheids vom 6. Mai 1993 lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 27. November 2001 ab. Gleichzeitig wurde der Kläger (wieder) zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung angedroht. Den dagegen gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2001 - 4 L 1431/01.A - ab. Das Klageverfahren ‑ 4 K 2836/01.A - stellte das Verwaltungsgericht am 5. Juli 2002 ein. Die Asylgesuche der Kläger zu 2. bis 4. blieben ebenfalls ohne Erfolg. Die Kläger wurden zunächst im Bundesgebiet geduldet. 5 Ein im Sommer 2005 gestelltes (erstes) Härtefallgesuch blieb für die Kläger ohne Erfolg. Einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung 2006 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. März 2007 ab. Im Oktober 2007 ersuchte die Härtefallkommission bei dem (vormaligen) Innenministerium NRW die Beklagte, abweichend von den im Aufenthaltsgesetz festgelegten Erteilungsvoraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Wegen der Gründe wird auf den Beschluss der Kommission vom 27. September 2007 Bezug genommen (Beiakten Heft 1, Blatt 665). Die Beklagte erteilte den Klägern zu 2. - 4. im November 2007 bzw. Mai 2008 Aufenthaltserlaubnisse nach § 23a AufenthG. Nachdem die UNMIK im Juli 2008 einen Reisepass für den Kläger ausgestellt hatte, erteilte die Beklagte dem Kläger unter dem 15. September 2008 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG, die bis heute verlängert ist. 6 Am 29. Juni 2012 beantragten der Kläger und seine Familie die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. November 2012 lehnte die Beklagte die Anträge ab und setzte eine Gebühr in Höhe von 270 € fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung berücksichtige sie die Gründe für eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nach Abschluss des (ersten) Asylverfahrens. Eine Anrechnung der Asylverfahren aus der Zeit vor Oktober 2000 hätten die Kläger durch ihre freiwillige und finanziell geförderte Ausreise verwirkt. Die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens nach der Wiedereinreise der Kläger sei abgelehnt worden. Somit seien allein die Zeiten der Aufenthaltserlaubnisse nach § 23a AufenthG anzurechnen, die den zeitlichen Rahmen von sieben Jahren nicht erreichten. 7 Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die Kläger die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG erfüllen. 8 Die Kläger haben am 26. November 2012 Klage erhoben. Nachdem sich die Beklagte bereit erklärt hat, den Klägern zu 2. bis 4. Niederlassungserlaubnisse zu erteilen, haben die Beteiligten insoweit das Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. 9 Der Kläger zu 1. trägt vor, 10 die Beklagte habe ihr Ermessen nicht ausgeübt. Wenn die in der Ordnungsverfügung enthaltenen Ausführungen als Ermessenserwägungen auszulegen seien, sei das Ermessen nicht hinreichend ausgeübt worden. Die Beklagte habe nicht erwogen, ob die Unterbrechung des Aufenthalts im Bundesgebiet im Vergleich zu einen siebenjährigen rechtmäßigen Aufenthalt zu einer nicht ausreichenden Integration geführt habe. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklage unter entsprechender Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 20. November 2012 zu verpflichten, ihm eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage des Klägers zu 1. abzuweisen. 15 Sie tritt dem Klagebegehren in der Sache entgegen. 16 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Das Klageverfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten einzustellen, soweit es sich auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Niederlassungserlaubnissen für die Kläger zu 2. bis 4. und die darauf entfallende Gebührenfestsetzung in Höhe von 202,50 € erstreckt. 19 Die damit verbleibende Klage des Klägers zu 1. ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Insoweit ist der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2012 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 20 Der Kläger hat aus der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 26 Abs. 4 AufenthG keinen Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. 21 Der Kläger erfüllt nicht die erforderliche Voraufenthaltszeit von sieben Jahren im Sinn des § 26 Abs. 4 AufenthG. Als solche Voraufenthaltszeit sind insgesamt 2.090 Tage und damit 5,7 Jahre anzurechnen. Zu berücksichtigen ist zunächst die Zeit vom 15. September 2008 bis heute und damit 1.856 Tage, in denen der Kläger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist (§ 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Weiterhin anzurechnen ist die asylverfahrensrechtliche Zeit von 234 Tagen, in der der Wiederaufgreifensantrag vom 13. November 2001 bis zum Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2002 anhängig war (§ 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG). Der Umstand, dass es sich bei dem Verfahren nicht um ein auf Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung gerichtetes Verfahren handelte, sondern um ein Wiederaufgreifensverfahren zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, steht einer Anrechnung der Zeit im Rahmen von § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 ‑ 1 C 24.08 ‑, www.bverwg.de = NVwZ 2010, 914). 22 Statt der Dauer des durch den Wiederaufgreifensantrag begonnenen Verfahrens kann nicht die Zeit des ersten Asylverfahrens aus den Jahren 1992 bis 1994 angerechnet werden. Dieses Asylverfahren ist nicht ein der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom 15. September 2008 vorangegangenes Asylverfahren im Sinn des § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG. Der Kläger war nach Abschluss dieses Asylverfahrens aus dem Bundesgebiet ausgereist, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels oder auch nur einer sonstigen Rückkehrberechtigung zu sein. Der Zeitraum, der im Sinn des § 26 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG einer Aufenthaltserlaubnis vorangehen kann, ist aber (zumindest) beschränkt auf die Zeit bis zur letzten Einreise in das Bundesgebiet. § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG setzt für die Anrechenbarkeit der Zeit eines Asylverfahrens zwar nicht voraus, dass in unmittelbarem Anschluss an die Beendigung des Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Dies begründet jedoch nicht zugleich die Annahme, dass Zeiten eines Aufenthalts im Bundesgebiet vor einer (Wieder-)Einreise und damit vor einem Auslandsaufenthalt anrechenbar sind. Dies widerspräche dem Zweck einer Niederlassungserlaubnis, den - derzeitigen - Aufenthalt rechtlich zu verfestigen. 23 Erfüllt der Kläger nicht die Tatbestandsvoraussetzung des § 26 Abs. 4 AufenthG, bedarf es keiner Untersuchung, ob das vom Kläger geltend gemachte Ermessensdefizit besteht. 24 Die wegen des Antrags des Klägers zu 1. auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht erledigte Gebührenfestsetzung in Höhe von 67,50 € beruht auf §§ 49 Abs. 1, 44 AufenthV. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit es die Kläger zu 2. bis 4. betrifft. Bei summarischer Prüfung hätten die Kläger zu 2. bis 4. ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Niederlassungserlaubnisse gehabt. 26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.