Urteil
1 K 226/13
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2013:1112.1K226.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung aus dem Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde C. vom 27. 12. 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger war Beschuldigter im Ermittlungsverfahren 12 Js 755/12 der Staatsanwaltschaft F. wegen Körperverletzung und Nötigung. Ihm wurde vorgeworfen, im Rahmen seiner Beschäftigung als Erzieher im Kinderheim St. K. in H. mit einem Mädchen, deren Vormund er gewesen sein soll, eine sexuelle Beziehung gehabt zu haben. Er solle bei dem geschädigten Mädchen ein Hämatom („Knutschfleck“) verursacht haben. Bereits im Jahre 2006 war der Kläger in den Verdacht geraten, Kinder bzw. Jugendliche unter Ausnutzung seiner Stellung als Erzieher sexuell zu missbrauchen. Das im Jahre 2006 geführte Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern war mangels Tatverdachts eingestellt worden. Nach vorheriger Anhörung ordnete der Landrat als Kreispolizeibehörde C. mit Bescheid vom 27. 12. 2012 die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers an und lud ihn für den 31. 1. 2013 vor. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei wiederholt in den Tatverdacht geraten, Kinder bzw. Jugendliche sexuell zu missbrauchen. Sexualdelikte seien Neigungsdelikte und ihnen sei aufgrund der triebhaften Begehungsweise eine hohe Wiederholungsgefahr immanent. Nachdem der Kläger 2007 bereits einmal erkennungsdienstlich behandelt worden sei, sei jetzt eine Aktualisierung der Unterlagen erforderlich. 3 Der Kläger hat am 29. 1. 2013 Klage erhoben und macht geltend, er sei nur wegen Körperverletzung und Nötigung, aber nicht wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen angeklagt worden. Hinsichtlich des früheren Verfahrens stehe die Unschuldsvermutung entgegen. Das Ermittlungsverfahren von 2006 sei mangels Tatverdachts und nicht nach § 153 a StPO eingestellt worden. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Er sei kein Rückfalltäter und auch nicht vorbestraft. Er arbeite nicht mehr als Erzieher und habe dies auch nicht wieder vor. Im übrigen habe er keine Neigungen in Bezug auf Minderjährige. Der Vorfall mit der 17-Jährigen, die übrigens zu dem Zeitpunkt weder sein Mündel noch in seiner Gruppe im Kinderheim untergebracht gewesen sei, sei damals nur passiert, weil seine Ehe nicht funktioniert habe. Das hätte mit einer erwachsenen Frau genauso passieren können. Inzwischen hätten er und seine Ehefrau eine Paartherapie gemacht und lebten wieder zusammen. Auch im familiengerichtlichen Verfahren, in dem es um die Pflegekinder in der Familie des Klägers gegangen sei, habe das Amtsgericht keine Gefährdung für die Kinder gesehen und sie in der Familie belassen. Die Anordnung sei außerdem unverhältnismäßig, weil es sich bei dem Tatbestand der Straftat, die letztlich angeklagt worden sei (Körperverletzung und Nötigung), nur um eine geringwertige Straftat handele. 4 In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Vorladung übereinstimmend für erledigt erklärt. 5 Der Kläger beantragt nunmehr, 6 die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung aus dem Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde C. vom 27. 12. 2012 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Er ergänzt, es sei weiterhin möglich, dass der Kläger mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte. Die Unschuldsvermutung stehe nicht entgegen, da die präventiv-polizeiliche Prognose etwas anderes sei als die Strafverfolgung. Das Bestehen eines Resttatverdachts reiche für die Annahme einer Wiederholungsgefahr aus. Es handele sich beim aktuellen Ermittlungsverfahren zwar nur um den Tatbestand der Körperverletzung, die Tat stehe aber im Zusammenhang mit sexuell motivierten Handlungen an Jugendlichen. 10 Der Kläger ist inzwischen wegen des Tatvorwurfs aus dem maßgeblichen Ermittlungsverfahren 12 Js 755/12 vom Amtsgericht H. mit Urteil vom 14. 3. 2013 wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht F. mit Urteil vom 20. 9. 2013 zurückgewiesen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 14 Im übrigen ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig und begründet. 15 Der Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde C. vom 27. 12. 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Die angefochtene Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung findet ihre Grundlage in § 81 b 2. Fall StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke eines Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen oder ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. 17 Die Voraussetzungen der Norm liegen nicht vor. Der Kläger war zwar zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids Beschuldigter im Ermittlungsverfahren 12 Js 755/12 der Staatsanwaltschaft F. wegen Körperverletzung und Nötigung. Dass das Ermittlungsverfahren inzwischen durch Anklageerhebung und Urteil abgeschlossen ist, spielt für die Beschuldigteneigenschaft keine Rolle. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt. 18 BVerwG, Urteil vom 23. 11. 2005 – 6 C 2.05 –, juris, Rdn. 20. 19 Die erkennungsdienstliche Behandlung war aber nicht notwendig, denn nach der Überzeugung des Gerichts kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass ein kriminalistisches Interesse an der Anfertigung der Unterlagen bestand. Das Ermittlungsverfahren bot angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der Straftaten, der Persönlichkeit des Klägers sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, in dem er nicht mehr in Erscheinung getreten ist, keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass er künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. 11. 2005 – 6 C 2.05 –, juris, Rdn. 22. 21 Es ist ausweislich des Strafurteils des Landgerichts F. vom 20. 9. 2013 – 31 Ns 64/13 12 Js 755/12 – erwiesen, dass der Kläger während seiner Zeit als Erzieher im Kinderheim St. K. eine besondere Beziehung zu einem 17-jährigen Mädchen unterhalten hat, bei der es zum Austausch von Zärtlichkeiten und Streicheln kam. Als er eines Tages mit seinen Lippen an ihrem Hals saugte, bildete sich bei ihr ein Hämatom, das einige Tage deutlich zu sehen war. Zu Beginn des Ermittlungsverfahren stand der Vorwurf des Missbrauchs von Schutzbefohlenen im Raum, was auch Anlass für den Erlass des angefochtenen Bescheids war. Der Kläger ist dann aber nur wegen Körperverletzung und Nötigung angeklagt und verurteilt worden. Aus dem abgeurteilten Delikt lässt sich damit nichts dafür herleiten, dass der Kläger in Zukunft als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer Straftat einbezogen werden könnte, die sich auf den sexuellen Kontakt mit Minderjährigen bezieht. Für eine Wiederholungsgefahr einer einfachen Körperverletzung oder einer Nötigung fehlt es ohnehin an jeglichen Anhaltspunkten. 22 Der Beklagte kann auch nicht darauf verweisen, Sexualdelikte und damit auch Körperverletzungsdelikte, die mit sexuellen Handlungen in Zusammenhang stehen, seien Neigungsdelikte und ihnen sei aufgrund der triebhaften Begehungsweise eine hohe Wiederholungsgefahr immanent. Die Wiederholungsgefahr auf diese allgemeine Weise zu bestimmen, ist unzulässig. Die Feststellung tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass gegen einen Beschuldigten zukünftig erneut wegen eines Sexualdelikts ermittelt werden könnte, ist einer schematischen Betrachtung nicht zugänglich, sondern bedarf der eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände. 23 OVG NRW, Beschluss vom 23. 9. 2008 – 5 B 1046/08 –, juris, Rdn. 13. 24 Im übrigen ist auch hier zu beachten, dass vor einer solchen Prognose zunächst der Sachverhalt genau ermittelt werden muss. Im vorliegenden Fall hat sich herausgestellt, dass es sich gerade nicht um ein Sexualdelikt handelte. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft F. war das Mädchen dem Kläger nicht mehr zur Erziehung anvertraut. Außerdem konnte nicht angenommen werden, dass der Kläger die vorgeworfenen sexuellen Handlungen unter Missbrauch einer mit dem Erziehungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit begangen hat. Auch sexuelle Handlungen mussten verneint werden, so dass es bei einer Nötigung in Tateinheit mit einer einfachen Körperverletzung blieb. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei bei Erlass seines Bescheids noch von dem Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ausgegangen und habe auf dieser Grundlage eine Prognose hinsichtlich der Gefährdung anstellen müssen. Denn die Kreispolizeibehörde hat es unterlassen, den damals aktuellen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und dem Bescheid zugrundezulegen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids (27. 12. 2012) hatte die Staatsanwaltschaft bereits mit Verfügung vom 29. 11. 2012 ihre Anklage auf die Tatbestände der Nötigung und der Körperverletzung beschränkt und das Verfahren in Bezug auf Sexualdelikte nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. 25 Der Kläger hat zudem heute glaubhaft versichert, dass es sich bei der Zufügung des Hämatoms durch Küssen gerade nicht um eine Neigungstat gegenüber Jugendlichen gehandelt hat. Nach seiner Darstellung, an deren Richtigkeit das Gericht keine überwiegenden Zweifel hat, hat er keine Neigungen zu sexuellen Kontakten mit Minderjährigen. Die Annäherung an das Mädchen sei damals nur passiert, weil es in seiner Ehe zu dieser Zeit Probleme gegeben habe. Das habe aber nichts mit der Minderjährigkeit des Mädchens zu tun, sondern hätte genauso auch mit einer erwachsenen Frau passieren können. Inzwischen habe er mit seiner Ehefrau eine Paartherapie gemacht und lebe auch wieder mit ihr zusammen. Für diese Darstellung spricht auch das vom Kläger selbst in Bezug genommene und damals ins Strafverfahren eingeführte Protokoll der Sitzung des Amtsgerichts – Familiengerichts – C. vom 27. 9. 2012. In diesem Verfahren ging es um sorgerechtliche Maßnahmen in Bezug auf das beim Kläger und seiner Ehefrau untergebrachte Pflegekind. Hieraus ergibt sich, dass der Verfahrensbeistand des Kindes eine konkrete Gefährdung des Kindes nicht gesehen hat und die Situation eher damit verglichen hat, dass ein Vater eine außereheliche Beziehung zu einer anderen Frau aufnimmt und dies Auswirkungen auf die Familie hat. Auch das Familiengericht folgte dieser Einschätzung und hielt sorgerechtliche Maßnahmen nicht für angezeigt. 26 Aus dem früheren Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen aus dem Jahre 2006 lassen sich ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr herleiten. Dass dieses Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 VwGO eingestellt worden ist, reicht für sich genommen zwar nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu verneinen. Auch die Unschuldsvermutung greift hier nicht ein. Die Unschuldsvermutung als strafrechtliches Element ist für die polizeirechtliche Bewertung nicht ohne weiteres heranzuziehen. Bei der Frage der Wiederholungsgefahr im Rahmen des § 81 b 2. Fall StPO geht es nicht um strafrechtliche Verfolgung, sondern um Gefahrenabwehr, die sich an anderen Maßstäben zu orientieren hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich aus kriminalistischer Sicht trotz der Verfahrenseinstellung mangels Tatverdachts immer noch ein Resttatverdacht herleiten lässt, der eine nach polizeirechtlichen Maßstäben zu beurteilende Wiederholungsgefahr nicht vollständig ausschließt. 27 Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. 7. 2011 – 1 S 350/11 –, juris, Rdn. 29. 28 Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar existiert in der Strafakte zumindest die Zeugenaussage eines Geschädigten, der den Kläger schwer belastet hat. Es wurde damals allerdings ein Glaubwürdigkeitsgutachten erstellt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, nachdem die Gutachterin nach Auffassung der Staatsanwaltschaft schlüssig zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Angaben des Zeugen nicht glaubhaft seien. Sie seien jedenfalls nicht in einem Maße glaubhaft, dass hierauf eine Anklage gegen den Kläger hätten fußen können. Da weitere Zeugen keine Aussage gemacht hatten und der Kläger zudem in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erläutert hat, dass es sich aller Voraussicht nach um die persönliche Rache genau dieser Gruppe von Jugendlichen wegen eines vorangegangenen Streits gehandelt habe, kann das Gericht nach seiner Überzeugung nicht mehr hinreichend sicher einen Resttatverdacht aus dem früheren Ermittlungsverfahren herleiten. 29 Schließlich spricht noch gegen eine Wiederholungsgefahr, dass der Kläger inzwischen nicht mehr als Erzieher im Kinderheim arbeitet. Er hat glaubhaft versichert, dass er nie wieder als Erzieher tätig werden wird, sondern in seinem zweiten Beruf als Betriebswirt. Inzwischen arbeitet er als Betriebswirt in einer ambulanten Pflegestation. Das schließt nach Überzeugung des Gerichts hinreichend sicher aus, dass er in Zukunft mit Kindern oder Jugendlichen in einen solchen Kontakt kommt, der es befürchten ließe, dass er – insbesondere unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses – in diesem Zusammenhang in den Kreis Verdächtiger strafbarer Handlungen einbezogen werden könnte. 30 Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitigen Teils der Entscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils, der Vorladung, erlegt das Gericht die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung des Sach- und Streitstands ebenfalls dem Beklagten auf. Denn die Vorladung erweist sich im Zeitpunkt der Erledigung ebenfalls als rechtswidrig, wenn die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung rechtswidrig war, da sie allein erfolgte, um die erkennungsdienstliche Behandlung durchzuführen. 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.