Urteil
1 K 2759/12
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Untersagung, Hunde im Laderaum eines Tiertransportanhängers zu halten, setzt voraus, dass der Betroffene durch vorheriges Verhalten Anlass zur Annahme gegeben hat, er werde die Hunde dauerhaft oder für längere Zeit im Anhänger halten.
• Transport von Hunden ist von Haltung zu unterscheiden; die TierschHundeVO gilt grundsätzlich nicht während des Transports (§ 1 Abs. 2 TierSchHundeVO).
• Die Behörde trägt die Beweislast dafür, dass eine tierschutzwidrige, länger andauernde Unterbringung (Halten) im Anhänger vorgelegen hat.
• Fehlen hinreichender Anhaltspunkte für dauerhaftes Halten ist eine pauschale Untersagung gegenüber dem Halter rechtswidrig.
• Bei teilweiser Erledigung eines Verfügungsbescheids ist das Verfahren insoweit einzustellen; Kosten können der Behörde auferlegt werden, wenn sie den betreffenden Teil vor Prozessende aufgehoben hat.
Entscheidungsgründe
Untersagung der Hundehaltung im Transportanhänger nur bei hinreichendem Tatbestand der dauerhaften Unterbringung • Die Untersagung, Hunde im Laderaum eines Tiertransportanhängers zu halten, setzt voraus, dass der Betroffene durch vorheriges Verhalten Anlass zur Annahme gegeben hat, er werde die Hunde dauerhaft oder für längere Zeit im Anhänger halten. • Transport von Hunden ist von Haltung zu unterscheiden; die TierschHundeVO gilt grundsätzlich nicht während des Transports (§ 1 Abs. 2 TierSchHundeVO). • Die Behörde trägt die Beweislast dafür, dass eine tierschutzwidrige, länger andauernde Unterbringung (Halten) im Anhänger vorgelegen hat. • Fehlen hinreichender Anhaltspunkte für dauerhaftes Halten ist eine pauschale Untersagung gegenüber dem Halter rechtswidrig. • Bei teilweiser Erledigung eines Verfügungsbescheids ist das Verfahren insoweit einzustellen; Kosten können der Behörde auferlegt werden, wenn sie den betreffenden Teil vor Prozessende aufgehoben hat. Der Kläger ist Halter von drei Hunden. Am 15.8.2012 fand das Ordnungsamt den Hundeanhänger des Klägers auf einem Wohnmobilparkplatz vor; die Hunde waren in Boxen ohne erkennbaren Wasservorrat, Türen standen leicht offen. Zeugen berichteten unterschiedlich über Zeiten, in denen der Anhänger bereits gestanden haben soll; der Kläger behauptete, die Hunde nur kurzfristig bei Terminen im Anhänger gelassen und zwischendurch versorgt und ausgeführt zu haben. Der Beklagte ordnete mit Verfügung vom 30.8.2012 an, der Kläger dürfe Hunde nicht mehr im Laderaum eines Tiertransportanhängers halten und verwies auf § 16a TierSchG i.V.m. § 2 TierSchG und der TierschHundeVO. Ziffer 2 der Verfügung wurde vom Beklagten im Verfahren aufgehoben; streitig blieb Ziffer 1. • Zulässigkeit: Die Klage als Anfechtungsklage ist zulässig. • Rechtsgrundlagen: Maßnahme stützt sich auf § 16a TierSchG i.V.m. § 2 TierSchG und die TierschHundeVO; die VO regelt Anforderungen an Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung von Hunden (§ 2 TierSchG) und setzt Mindestraum/Versorgung nach §§ 5,6 TierSchHundeVO. • Abgrenzung Haltung vs. Transport: Während des Transports gelten die Vorschriften der TierschHundeVO gemäß § 1 Abs. 2 nicht; Halten bedeutet eine länger andauernde Unterbringung (mehrere Stunden oder Dauer). • Beweislast und Ermessensausübung: Richtet die Behörde ein allgemeines Verbot konkret gegen einen Halter, muss sie nachweisen, dass das bisherige Verhalten Anlass zur Annahme gab, der Halter werde Hunde weiterhin tierschutzwidrig im Anhänger halten; hierfür trägt die Behörde die Beweislast. • Tatbestandliche Feststellungen: Zeugenaussagen und Umstände ließen nicht zuverlässig feststellen, dass der Kläger seine Hunde dauerhaft oder über längere Zeit im Anhänger gehalten hat; Angaben des Klägers waren hinreichend stimmig und nicht eindeutig widerlegt. • Rechtsfolge: Mangels Nachweis eines die Anordnung rechtfertigenden vorangegangenen Verhaltens ist Ziffer 1 der Verfügung rechtswidrig und aufzuheben. • Verfahrensrechtliches: Das Verfahren war insoweit einzustellen, als die Parteien den Streit für erledigt erklärten; Kostenentscheidung folgt aus §§ 154,161 VwGO; vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet. Die Klage ist in der Sache begründet; Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 30.8.2012 wird aufgehoben, weil der Beklagte nicht ausreichend nachgewiesen hat, dass der Kläger seine Hunde dauerhaft oder für längere Zeit im Tiertransportanhänger gehalten hat. Transport beziehungsweise kurzfristige Unterbringungen sind von der dauerhaften Haltung i.S.d. Tierschutzvorschriften zu unterscheiden, und die TierschHundeVO greift während des Transports nicht. Da die Behörde die erforderlichen Beweise für ein tierschutzwidriges Halten nicht erbracht hat, war die angeordnete generelle Untersagung gegenüber dem Kläger rechtswidrig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit wurde getroffen.