OffeneUrteileSuche
Urteil

13 K 2231/13.O

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2013:1212.13K2231.13O.00
18Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet 1 verkündet am 12. Dezember 2013 Kretschmann Verwaltungsgerichtsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts 2 VERWALTUNGSGERICHT MÜNSTER 3 IM NAMEN DES VOLKES 4 URTEIL 5 13 K 2231/13.O 6 In dem Verwaltungsrechtsstreit 7 & 8 w e g e n Disziplinarrechts 9 hat die 1. Disziplinarkammer auf Grund der mündlichen Verhandlung 10 vom 12. Dezember 2013 11 durch 12 Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bamberger, 13 Richter am Verwaltungsgericht Prange, 14 Kreisamtsinspektorin Homburg 15 für Recht erkannt: 16 Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. 17 Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 18 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 19 T a t b e s t a n d : 20 Der am 00.00.0000 in I. geborene Beklagte absolvierte nach dem Besuch der Volksschule eine Lehre zum N. und M. , die er am 00.00.0000 mit der Gesellenprüfung erfolgreich abschloss. Vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 war er als Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Die Bundeswehr verließ er mit dem Rang eines P. . Am 00.00.0000 bestand er die Abschlussprüfung des Realschullehrgangs. 21 Am 00.00.0000 trat er in den Vorbereitungsdienst für den mittleren allgemeinen W. bei der Klägerin ein und wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum T1. ernannt. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung und Ernennung zum T. z. A. mit Wirkung vom 00.00.0000 erfolgte zum 00.00.0000 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit die Ernennung zum T. . Zum 00.00.0000 wurde er zum T2. , zum 00.00.0000 zum T3. und zum 00.00.0000 zum T4. befördert. 22 Der Beklagte war zunächst im Q. , anschließend knapp neun Jahre beim C. bzw. im T5. (X. ) tätig. Am 00.00.0000 wurde er auf die Stelle des Sachbearbeiters für G. im P1. umgesetzt, wo er bis zum am 00.00.0000 ausgesprochenen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte tätig war. Seine Leistungen wurden in seiner letzten Beurteilung vom 00.00.0000 insgesamt als „gut (-)“ bewertet. 23 Der Beklagte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Der Beklagte ist schwerbehindert. Der Grad der Behinderung beträgt 50. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind, soweit vom Beklagten angegeben, geordnet. 24 Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhaltes ist der Beklagte bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. 25 Durch Strafbefehl des Amtsgerichts X1. vom 21. April 2009 (3 Cs 262 Js 146/08 AK 212/09), rechtskräftig seit 7. Mai 2009, wurde er wegen Untreue in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Im Strafbefehl wird ihm Folgendes zur Last gelegt: 26 „1. Am 17.10.2007 betankten Sie um 20:23 Uhr an der Tankstelle S. in X1. Ihren PKW S2. T6. -L. 0000 mit insgesamt 61,95 Litern Dieselkraftstoff zu einem Preis von 71,18 Euro. Zur Bezahlung legten Sie dem Mitarbeiter der Tankstelle die für das Feuerwehrfahrzeug T6. -0000 ausgestellte Tankkarte Nr. 0000 der Stadt X1. vor. 27 2. und 3. Im Dezember 2007 betankten Sie an der Tankstelle S. in X1. Ihren PKW S1. T6. -L. 0000 in (mindestens) 2 Fällen mit Dieselkraftstoff, zur Bezahlung legten Sie dem Mitarbeiter der Tankstelle eine ausschließlich für Feuerwehrfahrzeuge der Stadt X1. ausgestellte Tankkarte vor. 28 4. Am 15.01.2008 betankten Sie um 18:24 Uhr an der Tankstelle S. in X1. Ihren PKW S1. T6. -L. 0000 mit insgesamt 47,04 Litern Dieselkraftstoff zu einem Preis vom 56,40 Euro. Zur Bezahlung legten Sie dem Mitarbeiter der Tankstelle die für das Feuerwehrfahrzeug T6. -22184 ausgestellte Tankkarte Nr. 0000 der Stadt X1. vor. 29 In den vorgenannten Fällen 1. bis 4. war Ihnen als Beamter der Stadt X1. bewusst, dass Sie nicht berechtigt waren, Ihr Privatfahrzeug mit den Feuerwehrtankkarten der Stadt X1. , deren Verwendung Sie zu überprüfen hatten, zu betanken. Sie wollten dabei den Anschein erwecken, es sei jeweils rechtmäßig ein Feuerwehrfahrzeug betankt worden. Dabei war Ihnen bewusst, dass die Stadt X1. bei der nachfolgenden Zahlung an die Tankstelle S. davon ausging, es seien tatsächlich Feuerwehrfahrzeuge und nicht Ihr Privatfahrzeug betankt worden. Sie wussten, dass die Stadt X1. hierdurch einen Schaden erlitt, da diese keine Gegenleistung erhielt, weil Sie den Kraftstoff selbst verbrauchten. 30 5. Ihnen war aus Ihrer Überprüfungstätigkeit als zuständiger Stadtbeamter bekannt, dass der gesondert verfolgte Feuerwehrmann I1. T7. sein Privatfahrzeug u. a. in der Zeit vom 12.01.2008 bis zum 11.02.2008 mit Feuerwehrtankkarten der Stadt X1. betankte. Trotz Ihres Wissens um die Unrichtigkeit der insoweit eingereichten Tankbelege und Rechnungen der Tankstelle S. , zeichneten Sie im Rahmen Ihrer Zuständigkeit als Beamter der Stadt X1. die Abrechnungen sachlich und rechnerisch richtig und wiesen diese pflichtwidrig zur Zahlung an. Der Stadt X1. entstand hierdurch ein Schaden, da diese keine Gegenleistung erhielt, was Ihnen bewusst war.“ 31 Am 00.00.0000 leitete die Klägerin gegen den Beklagten das Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 1 LDG NRW ein, da der Verdacht bestand, dass der Beklagte sein Privatfahrzeug mit einer Tankkarte der Klägerin betankte und darüber hinaus bei einigen sich in seinem dienstlichen Einflussbereich befindenden Fahrzeugen sowie den dazugehörenden Tankkarten erhebliche Unregelmäßigkeiten entdeckt worden waren. Das am 00.00.0000 verfügte Verbot der Führung der Amtsgeschäfte wurde in der Folgezeit wiederholt – bis heute – verlängert. Am 00.00.0000 ordnete die Klägerin gemäß § 38 Abs. 1, Abs. 2 LDG NRW die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten sowie die Einbehaltung eines Teiles seiner Dienstbezüge an. Der Antrag des Beklagten, diese Anordnung auszusetzen, hatte, nachdem die erkennende Kammer (13 L 206/10.O) dies mit Beschluss vom 25. Juni 2010 zunächst abgelehnt hatte, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 3d B 908/10.O -) Erfolg. 32 Mit der am 4. Juli 2013 bei Gericht eingegangenen Klage wirft die Klägerin dem Beklagten folgende Sachverhalte vor: 33 „1. Im Dezember 2007 betankte der beschuldigte Beamte seinen privaten Pkw (mindestens) 2 x unter Vorlage einer Tankkarte der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt X1. , obwohl er nicht berechtigt war, diese Karten, die der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt X1. überlassen waren, zu benutzen und diese Karten selbst von den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt X1. nur für die Betankung von Feuerwehrfahrzeugen und sonstigen kraftstoffbetriebenen Geräten der Freiwilligen Feuerwehr genutzt werden durften. 34 2. Am 15.01.2008 tankte der beschuldigte Beamte sein Privatfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen T6. -L. 0000 mit 47,04 l Diesel-Kraftstoff und legte zur Bezahlung die Tankkarte 0000, die für das Tanklöschfahrzeug T6. -0000 ausgegeben war, vor, obwohl er weder berechtigt war, diese Tankkarte zu besitzen oder zu benutzen noch auf sonstige Weise berechtigt war, sein Fahrzeug auf Kosten der Stadt X1. zu betanken. Bei der Unterzeichnung des Tankbelegs benutzte er nicht seinen Namen und leistete auch nicht seine übliche Unterschrift, sondern unterzeichnete mit einem Phantasienamen. Die Tankkarte hatte er zuvor aus dem zugehörigen Tanklöschfahrzeug entnommen. 35 3. Im Juni 2004 hinterlegte der beschuldigte Beamte die Tankkarte der Löschgruppe N1. Nr. 0000, die von dieser Löschgruppe nicht mehr benötigt wurde, im Schreibtisch des Geräteraumes der Löschgruppe Stadtmitte. Gleichzeitig teilte er dem Gerätewart I1. T7. mit, dass dieser diese Tankkarte nunmehr auch zum Betanken seines privaten Pkw benutzen könne aufgrund seiner zahlreichen Aktivitäten für die Freiwillige Feuerwehr auch unter Einsatz seines Privatfahrzeugs. Herr T7. nutzte diese Karte dann mindestens ab 16.12.2004, um sein Privatfahrzeug bis Anfang 2008 im Durchschnitt zweimal monatlich mit Super-Kraftstoff zu betankten, vermutlich bereits ab dem 14.07.2004. 36 Zu einer solchen Gestattung war der Beschuldigte nicht berechtigt. Vielmehr sind nach Dienstanweisung dienstlich veranlasste Nutzungen eines Privatfahrzeuges in einem Fahrtenbuch zu erfassen und über Fahrtkostenerstattung abzurechnen. 37 Obwohl es ihm mithin bekannt war, dass zumindest Herr T7. über die Tankkarte 0000 auch Betankungen seines Privatfahrzeuges mit Super-Kraftstoff vornahm, zeichnete der beschuldigte Beamte ab dem Monat Dezember 2004 sämtliche Rechnungen der Firma S. als sachlich und rechnerisch richtig ab und wies die Rechnungen - u. a. die Rechnung vom 31.12.2007 über die Betankungen im Dezember 2007, mit der auch 176,1 l Superbenzin zum Preis von 195,46 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer über die Tankkarte 0000 abgerechnet wurde, am 04.01.2008 - zur Zahlung an. 38 4. Schließlich war der beschuldigte Beamte im Jahre 2007 mit dem Gerätewart I1. T7. in Feuerwehrangelegenheiten zwecks Leiterprüfung dienstlich unterwegs. Im Anschluss darauf fuhr er mit dem UA 0000 (so genannte Kanisterkarte) zur Tankstelle S. , um die Kanister neu zu befüllen. Bei dieser Gelegenheit fragte ihn der Gerätewart, ob er - der beschuldigte Beamte - seinen Pkw auch betanken wolle. Der Beschuldigte bejahte dies mit den Worten „sein Pkw könnte auch einen Schluck vertragen“, worauf der private Pkw des beschuldigten Beamten mit 20 l Diesel-Kraftstoff betankt wurde.“ 39 Die Klägerin beantragt, 40 den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. 41 Der Beklagte beantragt, 42 die Klage abzuweisen. 43 Er meint, dass die allein auf seine Aussage in der Anhörung am 00.00.0000 gestützten Vorwürfe wegen nicht hinreichender Belehrung nicht zu seinem Nachteil verwendet werden dürften. Auch lägen die Voraussetzungen des § 52 LDG NRW nicht vor. Die Klageschrift müsse die Sachverhalte, in denen nach Auffassung des Dienstherrn ein Dienstvergehen gesehen werde, in einer Weise substantiiert darlegen, dass ihm eine sachgerechte Einlassung möglich sei. Dies sei beim Vorwurf des zweimaligen Betankens des eigenen Fahrzeuges im Dezember 2007 nicht gegeben; auch dem Vorwurf zu Ziffer 3 fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit. 44 Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen I1. T7. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12. Dezember 2013 verwiesen. 45 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch zum Verfahren 13 L 206/10.O), der Personalakte, der Disziplinarakten sowie der beigezogenen Strafakten 262 Js 146/08 und 262 Js 951/08 der Staatsanwaltschaft Arnsberg Bezug genommen. 46 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 47 Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte ist aus dem Dienst zu entfernen. 48 I. 49 In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht von folgendem Sachverhalt aus: 50 Der Beklagte war zuletzt in der Abteilung Rechts- und Ordnungsangelegenheiten der Klägerin als Sachbearbeiter für Feuerwehrangelegenheiten tätig. Ihm oblag dabei u. a. die Kontrolle und Freizeichnung der diesen Bereich betreffenden Rechnungen. Hierzu gehörte auch die Prüfung und Freizeichnung von Tankrechnungen. Die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und die Feuerwehrwerkstätten verfügen über Tankkarten, mit denen bei bestimmten Tankstellen auf Rechnung getankt werden kann. Diese Tankvorgänge werden von den Tankstellen in bestimmten Abständen gegenüber der Stadt X1. abgerechnet. Diese Rechnungen waren von dem Beklagten zu prüfen und zur Bezahlung freizugeben. 51 1. 52 a) In 2007, wahrscheinlich im Dezember, besorgte sich der Beklagte in mindestens zwei Fällen eine Tankkarte der Freiwilligen Feuerwehr der Klägerin, obwohl er nicht berechtigt war, diese Karten zu nutzen. In mindestens zwei Fällen betankte er unter Vorlage einer solchen Tankkarte seinen privaten Pkw. Er wusste, dass er hierzu nicht berechtigt war, ging aber davon aus, dass dies nicht auffallen würde, da er selber die Rechnungen freigeben würde. 53 Das Gericht hat nicht feststellen können, für welchen Betrag der Beklagte tankte. Auch ist offen geblieben, ob der Beklagte tatsächlich diese Tankbelege noch selbst geprüft und zur Zahlung angewiesen hat oder ob dies aufgrund seiner Erkrankung ab 10. Januar 2008 bereits durch seinen Vertreter geschah. 54 b) Diese Angaben beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Beklagten anlässlich seiner Anhörung vom 00.00.0000. Für das Gericht besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieses Geständnisses zu zweifeln, zumal er diesen Sachverhalt im Laufe der Vernehmung mehrfach eingeräumt hat. Für die Richtigkeit des Geständnisses spricht auch, dass ihm solche Taten nicht wesensfremd sind, wie aus den weiteren Vorgängen ersichtlich ist. Zudem entsprechen solche Taten durchaus seinem Selbstverständnis und fehlendem Unrechtsbewusstsein. Wiederholt hat der Beklagte betont, dass er schließlich für die Feuerwehr mit seinem Privatwagen gefahren sei. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass diese beiden Taten Gegenstand des Strafbefehls des Amtsgerichts X1. vom 00.00.0000 sind und er die Richtigkeit dieser Vorwürfe zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt hat. Allein der Umstand, dass zwei weitere Vorwürfe aus dem Strafbefehl offenbar falsch sind, steht dem nicht entgegen. Es hätte vielmehr ausgesprochen nahe gelegen, gegen den Strafbefehl insgesamt vorzugehen, wenn auch noch zwei weitere Vorwürfe unzutreffend gewesen wären. Auch in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer hat der Beklagte keine Erklärung für sein damaliges Aussageverhalten gegeben, sondern lediglich ausgeführt, dass er nicht wisse, ob er diese ihm vorgeworfenen Taten begangen habe. Anlass dafür, an dem früher abgegebenen Geständnis zu zweifeln, hat die Kammer angesichts der offenkundigen Schutzbehauptung, Erinnerungslücken zu haben, nicht. 55 c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist sein Geständnis auch uneingeschränkt verwertbar, insbesondere greift das Beweisverwertungsverbot des § 20 Abs. 3 LDG NRW nicht. 56 Unerheblich ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass zu dem Zeitpunkt das förmliche Disziplinarverfahren noch nicht eingeleitet war. Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt der Anhörung bereits ein Disziplinarverfahren hätte eingeleitet werden müssen. Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 LDG NRW hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Es genügen also nicht bloße Vermutungen o. ä. Hier lagen – auch nach Auffassung der Klägerin, wie sich aus ihrem Vermerk vom 15. Februar 2008 ergibt - zum Zeitpunkt der Anhörung insbesondere aufgrund der Feststellungen des Herrn W1. im Rahmen der Vertretung des Beklagten ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Dienstvergehens vor. Spätestens zum Zeitpunkt der Anhörung hätte das Disziplinarverfahren somit eingeleitet werden müssen. Der Umstand, dass dies unterblieben ist, führt nicht dazu, dass die Anforderungen des § 20 LDG NRW nicht beachtet werden müssen. 57 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 2009 – 2 B 45.09 -, NVwZ 2010, 254 = juris Rn. 12 ff. 58 Nur so kann sichergestellt werden, dass die Rechte des Beamten u. a. auf Information und Belehrung ausreichend beachtet werden. 59 Die Klägerin war daher verpflichtet, den Beklagten entsprechend § 20 LDG NRW zu belehren. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin jedoch hinreichend nachgekommen. § 20 Abs. 1 S. 2 LDG NRW erfordert, dass dem Beklagten mitgeteilt wird, welches Dienstvergehen zur Last gelegt wird. Dies ist hier geschehen. Gleichzeitig ist der Beamte darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und er sich jeder Zeit eines Bevollmächtigten oder eines Beistands bedienen kann. Ausweislich des Protokolls der Anhörung vom 00.00.0000, dessen Richtigkeit nicht bestritten wird, ist der Beklagte darüber belehrt worden, dass er sich zu dem Vorwurf nicht äußern müsse und auch einen Bevollmächtigten oder Beistand hinzuziehen könne. Diese Belehrung reicht aus. 60 Unschädlich ist, dass er nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Belehrung, dies gilt sowohl im Straf- als auch im Disziplinarverfahren, zielt auf zwei Schutzgedanken: zum einen, dass sich der Beamte nicht einlassen muss, und zum anderen, dass er sich eines Rechtsbeistandes bedienen kann. 61 Vgl. Weiß, in: Fürst, GKÖD II K, § 20 Rn. 34. 62 Diesen dem Strafrecht entnommenen Schutzgedanken trägt die Belehrung durch die Klägerin hinreichend Rechnung. Unter dem Gesichtspunkt der Schutzwürdigkeit des Beamten ist kein Grund ersichtlich, warum eine solche Belehrung, die auch den strafrechtlichen Anforderungen an eine Belehrung entspricht, nicht ausreichen soll. Hieraus folgt, dass eine solche Belehrung ausreicht, um ein Beweisverwertungsverbot gemäß § 20 Abs. 3 LDG NRW zu verneinen. 63 Die Belehrung über die Möglichkeit der schriftlichen bzw. mündlichen Äußerung verfolgt einen anderen Zweck. Sie dient dazu, wie in § 20 Abs. 2 LDG NRW ausgeführt, dem Beklagten nach Einleitung des Disziplinarverfahrens weitere Fristen zu setzen, verschafft mithin dem Beschleunigungsgrundsatz nach § 4 Abs. 1 LDG NRW Geltung, dient also nicht dem Schutze des Beklagten vor Selbstbelastung. 64 d) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Vorwurf auch ausreichend substantiiert. Unschädlich ist insbesondere, dass Ort, Zeit und Schadenshöhe nicht genauer dargelegt werden konnten. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Feststellungen auf dem glaubhaften Geständnis des Beklagten beruhen und auch nicht ansatzweise erkennbar ist, warum er sich (mehrfach) falsch belastet haben sollte. Zu dieser entscheidenden Frage wäre ihm auch durchaus eine sachgerechte Einlassung möglich gewesen. 65 2. 66 a) Am 00.00.0000 tankte der Beklagte für 56,40 € sein Privatfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen T6. - L. 0000 mit 47,04 l Dieselkraftstoff und legte zur Bezahlung die Tankkarte 0000, die für das Tanklöschfahrzeug T6. 0000 der Löschgruppe T8. ausgegeben war, vor, obwohl er nicht berechtigt war, diese Tankkarte zu benutzen. Bei der Unterzeichnung des Tankbelegs benutzte er zum Zwecke der Verschleierung seiner Tat nicht seinen Namen und leistete auch nicht seine übliche Unterschrift, sondern unterzeichnete mit einem unleserlichen Phantasienamen. Die Tankkarte hatte er zuvor aus dem zugehörigen Tanklöschfahrzeug entnommen. Auch hier beabsichtigte er, die Rechnung im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit als sachlich und rechnerisch richtig freizugeben. Zu einer solchen Freigabe kam es aufgrund seiner Erkrankung und der Entdeckung der Tat nicht mehr. Bis heute ist der Schaden nicht wieder gutgemacht worden. 67 b) Diese Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Beklagten. Er hat diese Tat durchweg im Rahmen des Disziplinarverfahrens und auch in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer eingeräumt; er ist auch wegen dieser Tat im Strafbefehlswege verurteilt worden. Zudem ergibt sich seine Täterschaft aus den sichergestellten Aufzeichnungen der betroffenen Tankstelle sowie dem Tankbeleg. Die unstreitig vom Beklagten stammende Unterschrift hat nichts mit der üblichen Unterschrift des Beklagten zu tun und lässt sich auch nicht durch einen schlecht funktionierenden Stift erklären. Sie lässt vielmehr nur den Schluss zu, dass der Beklagte über den wahren Aussteller der Urkunde täuschen wollte. 68 3. 69 a) Spätestens im Jahr 2007 hinterlegte der Beklagte die Tankkarte der Löschgruppe N1. Nr. 0000 (ursprünglich vorgesehen für das Fahrzeug T6. -0000), die von dieser Löschgruppe nicht (mehr) benötigt wurde, im Schreibtisch des Geräteraumes der Löschgruppe Stadtmitte. Bis Anfang 2008 wurde diese Karte zumindest überwiegend vom Gerätewart I1. T7. benutzt. Herr T7. nutzte diese Karte in erster Linie dazu, sein Privatfahrzeug mit Superkraftstoff zu betanken. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nach eigenen Angaben kurz nach Hinterlegung der Karte bei der Löschgruppe Stadtmitte, erkannte der Beklagte, dass der Zeuge T7. die Karte missbräuchlich nutzte. Mindestens zwei Mal sprach er den Gerätewart T7. an und forderte ihn auf, nicht privat zu tanken. Obwohl er sicher wusste, dass Herr T7. mit der Karte in diesen Fällen zumindest auch seinen Pkw betankte, zeichnete er diese Rechnungen als sachlich und rechnerisch richtig ab und wies die Rechnungen zur Zahlung an. 70 b) Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Beklagten sowie der Aussage des Zeugen T7. , soweit ihnen gefolgt werden konnte. 71 Das Gericht geht von der Einlassung des Beklagten in seiner Anhörung aus, wonach er den Gerätewart T7. wiederholt auf die hohen Abrechnungen angesprochen und ihn gebeten habe, private Betankungen in der Zukunft zu unterlassen. Die Kammer wertet dies dahingehend, dass der Beklagte den Zeugen T7. in mindestens zwei Fällen angesprochen haben muss, nachdem er dessen unberechtigte Tankvorgänge bemerkt hatte. Den späteren Vortrag, dass er den Zeugen T7. auf die Betankungen angesprochen habe und dieser ihm glaubhaft von einem Versehen berichtet habe, sieht das Gericht als widerlegt an. Er widerspricht zum einen den Angaben in der persönlichen Anhörung, zum anderen erlaubt das mehrfach unbeanstandete Tanken von Superkraftstoff durch den Zeugen T7. nur den Schluss, dass dies zumindest mit Duldung des Beklagten erfolgte. Es ist in diesem Zusammenhang bezeichnend, dass dem Vertreter des Beklagten der Missbrauch der Tankkarten in der Vertretungszeit sofort aufgefallen ist. 72 Das Gericht hat hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können, dass der Beklagte dem Gerätewart I1. T7. die Karte mit der Bemerkung überreicht habe, dass er diese wegen seiner zahlreichen Aktivitäten für die freiwillige Feuerwehr auch zum Betanken seines privaten Pkws nutzen könne. Der Beklagte hat dies durchgehend in Abrede gestellt. Zwar hat der Zeuge T7. dies entsprechend bekundet; letztlich erweist sich die Aussage des Zeugen T7. , welche einziges Beweismittel ist, nicht als belastbar genug. Hier ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Zeuge T7. selber erheblich in Unregelmäßigkeiten verstrickt war und Interesse hat, in einem günstigen Licht dazustehen, zum anderen war bei ihm zu keinem Zeitpunkt die Bereitschaft zu erkennen, reinen Tisch zu machen; vielmehr gab er überwiegend auf Vorhalt nur das zu, was ihm ohnehin hätte nachgewiesen werden können. Die Aussage des Zeugen, der sich in der mündlichen Verhandlung überwiegend auf Erinnerungslücken berufen hat, hat beim Gericht einen wenig glaubhaften Eindruck hinterlassen. Aufgrund der Gesamtumstände bestehen daher in diesem Punkt begründete Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage. 73 Es ist auch nicht nachzuweisen, dass der Beklagte die Rechnung vom 31. Dezember 2007 über die Betankungen im Dezember 2007, mit der auch 176,1 l Superbenzin zum Preis von 195,46 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer über die Tankkarte 883 abgerechnet worden ist, in dem Bewusstsein am 4. Januar 2008 zur Zahlung angewiesen hat, dass sich hierunter unberechtigte Tankmengen befinden, die der Zeuge T7. vorgenommen hat. Der Zeuge T7. hat, was der Beklagte bestätigt hat, ausgeführt, dass drei bis vier der Kanister der Freiwilligen Feuerwehr mit Superbenzin befüllt werden mussten. Es lässt sich nicht ausschließen, dass von der Rechnung vom 31. Dezember 2007 ausschließlich solche Tankvorgänge erfasst waren. 74 4. 75 a) Im Jahr 2007 war der Beklagte zusammen mit dem Zeugen T7. in Feuerwehrangelegenheiten dienstlich unterwegs. Im Anschluss daran fuhr er mit dem UA 0000 (sog. Kanisterkarte) zur Tankstelle S. , um die Kanister neu zu befüllen. Bei dieser Gelegenheit fragte ihn der Zeuge T7. , ob er seinen Pkw auch betanken wolle. Der Beklagte bejahte dies mit den Worten „sein Pkw könnte auch einen Schluck vertragen“, worauf der Privatwagen des Beklagten mittels der Tankkarte mit ca. 20 l Dieselkraftstoff betankt wurde. 76 b) Diese Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Beklagten in der Anhörung vom 00.00.0000. Für das Gericht besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Einlassung zu zweifeln, zumal er den Sachverhalt von sich aus eingeräumt und auch auf Nachfrage bestätigt hat. Aus den bereits dargelegten Gründen ist die Aussage auch verwertbar. In der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer hat der Beklagte den Tatvorwurf zwar in Abrede gestellt, jedoch keine Erklärung dafür gegeben, warum er diesen zuvor eingeräumt hatte. Auf den Umstand, wo die Leiterprüfungen stattfanden, kommt es, da es sich lediglich um ein unbedeutendes Randgeschehen handelt, nicht in entscheidungserheblicher Weise an. 77 Unschädlich ist insoweit, dass dieser Tatvorwurf nicht ausdrücklich im Rahmen der abschließenden Anhörung erwähnt wurde. Der Sachverhalt ist im Ermittlungsbericht, wenn auch nicht als ausdrücklicher Tatvorwurf, dargestellt. Dieser ist dem Beklagten zugestellt worden. Der Beklagte hatte somit ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme, zumal für einen anwaltlich vertretenen Beklagten ohne weiteres erkennbar war, dass der im Ermittlungsbericht geschilderte Sachverhalt von disziplinarrechtlicher Bedeutung ist. Unabhängig davon bestand im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme. 78 II. 79 Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ergibt, dass sich der Beklagte eines – einheitlichen – sehr schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat. 80 Nach § 83 Abs. 1 LBG NRW a. F. bzw. § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Diese Pflichten sind in Bezug auf den hier in Rede stehenden Zeitraum dem LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung zu entnehmen. Sie finden ihre Entsprechung in den Bestimmungen des zum 1. April 2009 in Kraft getretenen Beamtenstatusgesetzes. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a. F. bzw. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in eine für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. 81 Strafrechtlich handelt es sich beim eigenen Tanken ohne Berechtigung mit der Tankkarte der Klägerin jeweils um einen (vollendeten) Betrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB (Vorwürfe zu Ziffern 1 und 2), bei der Tat zu Ziffer 4 zumindest um eine (psychische) Beihilfe zum Betrug des Zeugen T7. (§§ 263 Abs. 1, 27 StGB). Mit der Täuschung des Kassierers, der den Beklagten bzw. den Zeugen T7. auf Grund des (missbräuchlichen) Gebrauchs der Tankkarte ohne sofortige Zahlung wegfahren lässt, ist der jeweilige Betrug vollendet. Geschädigt ist letztlich die Klägerin, die aufgrund der Vereinbarung mit dem Tankstelleninhaber verpflichtet ist, die Tankrechnung zu begleichen. Am 15. Januar 2008 hat der Beklagte zudem tateinheitlich durch Herstellen einer unechten Urkunde eine Urkundenfälschung im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB begangen. Da in allen 4 Fällen des betrügerischen Einsatzes der Tankkarte nicht sicher festgestellt bzw. dies für den 15. Januar 2008 sogar ausgeschlossen werden kann, dass der Beklagte die Rechnungen der Tankstellen als sachlich und rechnerisch zutreffend freigab, kann nicht vom Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB) ausgegangen werden, da die beabsichtigte Untreue nicht vollendet wurde und die versuchte Untreue nicht strafbar ist (vgl. § 23 Abs. 1 StGB). 82 Durch die Freigabe der die Tankkarte der Löschgruppe N1. Nr. 0000 betreffenden Rechnungen in Kenntnis der privaten Betankungen durch den Zeugen T7. (Vorwurf zu Ziffer 3) hat sich der Beklagte der Untreue nach § 266 StGB in zumindest zwei Fällen strafbar gemacht, da er nach eigenen Angaben in mindestens zwei Fällen private Betankungen erkannt hatte; anderenfalls hätte er den Zeugen T7. nicht mehrfach darauf ansprechen können, künftig private Betankungen zu unterlassen. Bei den Untreuestraftaten (vgl. § 266 Abs. 2 StGB) hat er jeweils das Regelbeispiel des besonders schweren Falls gem. § 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB verwirklicht, da er jeweils seine Befugnisse bzw. seine Stellung als Amtsträger missbraucht hat. 83 Durch die im Dienst bzw. unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung und Kenntnisse begangenen Straftaten der Untreue bzw. des Betruges zu Lasten der Klägerin hat der Beklagte gegen die ihm obliegende Pflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig zu verwalten (§ 57 S. 2 LBG NRW a. F. bzw. § 34 S. 2 BeamtStG) und durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 57 S. 3 LBG NRW a. F. bzw. § 34 S. 3 BeamtStG). 84 III. 85 1. Für das festgestellte Dienstvergehen hält die Disziplinarkammer die Verhängung der Höchstmaßnahme für geboten und unvermeidlich. 86 Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 S. 1 bis 3 LDG NRW). Ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 S. 1 LDG NRW). Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Prognose ergibt, dass der Beamte auch künftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder die Ansehensschädigung nicht wieder gutzumachen ist. 87 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2011 - 3d A 711/10 -, m. w. N. 88 Aufgrund der Einheitlichkeit des Dienstvergehens müssen die dem Beklagten vorgeworfenen disziplinarrechtlichen Verstöße unter Beachtung seiner Gesamtpersönlichkeit insgesamt bewertet werden. Setzt sich ein Dienstvergehen - wie vorliegend - aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach den schwersten Verfehlungen. 89 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 -, juris. 90 a) Die (außerdienstlichen) Betrugsstraftaten stellen schwere vom Beklagten begangene Dienstpflichtverletzungen dar. Diese Verfehlungen wiegen bereits so schwer, dass die Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme, die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst, unausweichlich erscheint. 91 Das Bundesverwaltungsgericht bewertet Fälle des Tankkartenmissbrauchs nicht als Zugriffsdelikt oder ein einem Zugriff gleichstehendes Delikt, das in der Regel - vorbehaltlich eingreifender erheblicher Milderungsgründe - die Höchstmaßnahme rechtfertigt. Begründet wird dies damit, dass der Beamte den wertmäßigen Bestand der Kasse durch sein Verhalten nicht unmittelbar vermindere und sich auch nicht durch Zahlungsanweisung oder Belege buchmäßig das Geld seines Dienstherrn verschaffe. Auch eigne sich der Beamte in solchen Fällen die Tankkarte nicht zu, vielmehr täusche er als Nutzungsberechtigter dieser Karte nur über das Vorliegen der Voraussetzung für die Kostentragung durch den Dienstherrn. Eine solche Tankkarte stelle auch keinen Geldersatz dar. 92 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1998 - 1 D 42.97 - und 27. November 1997 - 1 D 39.97 -, juris. 93 Diese grundsätzlichen Ausführungen erfassen den vorliegenden Fall in seinem spezifischen Unrechtsgehalt nicht vollständig. Dieser ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass sich die Dienstpflichtverletzung des Beklagten nicht auf den Missbrauch der Tankkarte bzw. die Beihilfe hierzu beschränkte, sondern der Beklagte die - strafrechtlich irrelevante, disziplinarrechtlich jedoch bedeutsame - Absicht hatte, die Rechnungen der Tankstelle als sachlich und rechnerisch richtig freizugeben. Durch diese Freigabemöglichkeit konnte der Beklagte unkontrolliert über das Vermögen seines Dienstherrn verfügen. Insoweit liegt eine vergleichbare Konstellation wie bei den den sog. Zugriffsdelikten gleichstehenden Delikten vor, bei denen ein Beamter unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung und unter Missbrauch dieser dienstlichen Möglichkeiten sich buchmäßig Geld seines Dienstherrn verschafft, über das er nach Überweisung auf ein ihm zugängliches Konto verfügen kann. Auch in einem solchen Fall begeht ein Beamter einen Pflichtverstoß im Kernbereich seiner Dienstpflichten, welches wie der unmittelbare Zugriff auf amtlich anvertrautes oder zugängliches Geld bei fehlenden Entlastungsgründen im Einzelfall regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst erfordert. 94 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2009 - 3d A 415/09.O -, m. w. N. 95 Von diesem Fall unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt abgesehen von der z. T. bzw. zu Gunsten des Beklagten anzunehmenden fehlenden Vollendung nur dadurch, dass der Beklagte das „Geld“ des Dienstherrn nur zum Tanken verwenden konnte. 96 Ob dieser eher geringe Unterschied es rechtfertigt, die für Zugriffsdelikte entwickelten Grundsätze hier nicht anzuwenden, mag dahinstehen. Denn auch nach den Grundsätzen, die für Untreue und Betrug zum Nachteil des Dienstherrn gelten, ist hier die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme geboten. 97 Zwar haben Dienstvergehen dieser Art nicht regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst zur Folge, vielmehr ist die Disziplinarmaßnahme jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu bemessen. Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, ist jedoch dann gegeben, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist (z. B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der Machenschaften, erhebliche eigennützige Motive, missbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse) oder wenn die Untreue- bzw. Betrugshandlung zusammen mit einer weiteren Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht (z. B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) begangen wurde oder wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen. 98 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2006 - 1 D 13.05 -, m. w. N., juris. 99 Nach diesen Grundsätzen ist hier die Entfernung aus dem Dienst geboten, da sogar mehrere der vorgenannten Erschwerungsgründe gegeben sind. 100 Der Beklagte hat sich in einer Mehrzahl von Fällen wegen Betrugs und Untreue strafbar gemacht, so dass keinesfalls von einem Augenblicksversagen ausgegangen werden kann. Den Beklagten belastet bei der Tat vom 15. Januar 2008 zudem, dass er tateinheitlich eine Urkundenfälschung begangen hat, mithin eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Gewicht. Öffentliche Amtsträger sind regelmäßig dienstlich mit der Herstellung von Urkunden befasst. Die Fälschung einer Urkunde ist deshalb besonders geeignet, das Vertrauen in die Redlichkeit und Integrität des Beklagten allgemein, also auch im Dienst zu beeinträchtigen. Bei dem Tatvorwurf zu Ziffer 4 ist zwar mildernd zu berücksichtigen, dass die Initiative zu der Tat nicht von ihm ausging und der wirtschaftliche Schaden überschaubar ist, jedoch hat der Beklagte dadurch, dass er die Tat im Beisein einer Person beging, dessen Tankrechnungen er zu kontrollieren hatte, in erheblichem Maße sich in die Gefahr begeben, selbst erpressbar zu werden. Dieses Fehlverhalten in Anwesenheit von Herrn T7. würde im Übrigen zwanglos erklären, warum er dessen Tankvorgänge trotz erkannter Mängel zur Bezahlung freigab. 101 Den Beklagten belastet auch erheblich, dass er sowohl seine dienstliche Stellung als auch seine dienstlich erworbenen speziellen Kenntnisse einsetzte, um seinem Dienstherrn zu schaden. Insgesamt zeugt das Vorgehen des Beklagten von nicht unerheblicher krimineller Energie. Der Beklagte hat im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Statt die Richtigkeit der Tankrechnungen zu kontrollieren hat er, (auch) um sich persönlich zu bereichern, für unzutreffende Tankrechnungen gesorgt, die er dann freigeben wollte. Er hat durch sein Verhalten gezeigt, dass er bereit ist, zur Verfolgung persönlicher Interessen grundlegende Dienstpflichten zu missachten und dabei Straftaten zu begehen. 102 Nicht unberücksichtigt kann ferner bleiben, dass der Beklagte wenig zu einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung beigetragen hat. Geständig war er nur in einem Punkt, im Übrigen wollte er seine früheren ihn belastenden Aussagen nicht gegen sich gelten lassen, ohne im Ansatz eine plausible Erklärung dafür geben zu können, warum seine Aussagen nicht zutreffend gewesen sein sollten. Eine Schadenswiedergutmachung ist ohnehin nicht erfolgt. 103 Durchgreifende Milderungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Schwelle der Geringwertigkeit, die gegenwärtig bei ca. 50 Euro anzusetzen ist, ist um mindestens das Doppelte überschritten. Der Beklagte selbst geht ausweislich seiner Einlassung bei der Anhörung bei den von ihm vorgenommenen Tankvorgängen von einem Schaden von ca. 150,-- € aus. Eine wirtschaftliche Notlage lag nicht vor. Eine Erklärung für seine Taten, soweit er sie eingeräumt hat, hat er auch in der mündlichen Verhandlung nicht abgegeben. Ein Mitverschulden der Klägerin ist nicht ansatzweise zu erkennen. Der Vortrag des Beklagten, dass er auf Reisekostenerstattung verzichtet habe, vermag ihn schon deswegen nicht zu entlasten, weil er weder substantiiert noch überprüfbar ist. Die Betrugstaten sind vielmehr nahezu ausschließlich durch erschwerende Umstände gekennzeichnet. 104 b) Auch die übrigen Dienstpflichtverletzungen haben erhebliches disziplinarisches Gewicht, welches bereits bei isolierter Betrachtung eine nachhaltige Disziplinarmaßnahme erfordern würde. Bei den (innerdienstlichen) Untreuehandlungen entlastet den Beklagten lediglich, dass diese nicht eigennützig begangen wurden und er zumindest versucht hat, indem er den Zeugen T7. ansprach, dessen Verhalten zu verändern. 105 c) Gerade in der Gesamtbetrachtung hat das einheitlich zu würdigende Dienstvergehen ein solches Gewicht, dass nur die Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt. 106 Der Höchstmaßnahme steht auch nicht die im Strafbefehl verhängte relativ niedrige Geldstrafe entgegen. Von dem Strafmaß kann nicht auf ein geringes Gewicht des Disziplinarvergehens geschlossen werden. Strafrecht und Disziplinarrecht unterscheiden sich nach Rechtsgrund und Zweckbestimmung grundsätzlich. Das Strafrecht ist u. a. vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt. Demgegenüber ist es ausschließlicher Zweck des Disziplinarrechts, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern. Deshalb ist die Höhe der Kriminalstrafe für die Gewichtung des Dienstvergehens grundsätzlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da die Vertrauensbeeinträchtigung in erster Linie von der Straftat selbst und ihren Umständen abhängt. Die Eigenständigkeit des Disziplinarrechts ermöglicht es, dass ein Beamter trotz relativ hoher Kriminalstrafe im Beamtenverhältnis verbleiben kann, während ein strafrechtlich gar nicht oder nur gering bestrafter Beamter - wie hier - mit dem Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechnen muss 107 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2008 - 1 D 2.07 -, juris Rn. 70, m. w. N. 108 Da die Vertrauensgrundlage des Dienstverhältnisses wegen Versagens auch im Kernbereich der dienstlichen Pflichten als vollends zerstört angesehen werden muss, können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sonstige allgemeine Milderungsgründe, die für die Person des Beklagten sprechen mögen, nicht durchgreifen. 109 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 D 2.03 -, ZBR 2004, 256 = juris Rn. 70. 110 Dies gilt für die bisherige Unbescholtenheit des Beklagten sowie in Hinblick auf seine (überdurchschnittlich beurteilten) dienstlichen Leistungen. Aufgrund der Schwere des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens ist das vormals zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis endgültig und unwiderruflich zerstört. Angesichts dessen sowie aus Gründen der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes ist der Beklagte daher aus dem Dienst zu entfernen. Die darin liegende Härte für den Beklagten ist auch nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf dem ihm zurechenbaren vorangegangenen Verhalten, wobei das damit verbundene Risiko für ihn vorhersehbar war. Aufgrund des endgültigen und vollständigen Vertrauensverlustes des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Person des Beklagten ist gemäß § 13 Abs. 3 LDG NRW seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zwingend erforderlich und angemessen. 111 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist überdies geklärt, dass eine etwaige unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens es nicht rechtfertigt, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme – wie hier – disziplinarrechtlich geboten ist. 112 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2012 – 2 B 21.12 -, juris Rn. 13. 113 2. Soweit es den Unterhaltsbeitrag betrifft, hat es mit der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 3 S. 1 LDG NRW sein Bewenden. Das Gericht hat keinen Anlass gesehen, die Gewährung des Unterhaltsbeitrages auszuschließen oder zur Vermeidung einer unbilligen Härte den gesetzlichen Bewilligungszeitraum zu verlängern. 114 Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. 115 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 116 Rechtsmittelbelehrung 117 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) einzulegen und zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. 118 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 119 Dr. Bamberger Prange