Beschluss
9 L 681/13
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ist der Gewerbesteuermessbescheid durch das Finanzamt ausgesetzt, kann die hebeberechtigte Gemeinde dennoch für den darauf beruhenden Gewerbesteuerbescheid eine Sicherheitsleistung verlangen.
• Die Entscheidung der Gemeinde, eine Sicherheit zu verlangen, unterliegt Ermessen; ein Verzicht hierauf ist nur glaubhaft zu machen, wenn eine Ermessensreduzierung zugunsten des Steuerpflichtigen nahelegt, dass auf die Sicherheit zwingend verzichtet werden müsste.
• Finanzielle Leistungsunfähigkeit kann ein Grund sein, von einer Sicherheitsleistung abzusehen; die Unmöglichkeit, etwa eine Bankbürgschaft zu stellen, muss jedoch glaubhaft gemacht werden.
• Die Erfolgsaussichten der Klage gegen den zugrundeliegenden Messbescheid binden die Gemeinde nicht hinsichtlich der Frage, ob sie eine Sicherheitsleistung verlangt.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung bei Gewerbesteuerbescheid (Ermessen der Gemeinde) • Ist der Gewerbesteuermessbescheid durch das Finanzamt ausgesetzt, kann die hebeberechtigte Gemeinde dennoch für den darauf beruhenden Gewerbesteuerbescheid eine Sicherheitsleistung verlangen. • Die Entscheidung der Gemeinde, eine Sicherheit zu verlangen, unterliegt Ermessen; ein Verzicht hierauf ist nur glaubhaft zu machen, wenn eine Ermessensreduzierung zugunsten des Steuerpflichtigen nahelegt, dass auf die Sicherheit zwingend verzichtet werden müsste. • Finanzielle Leistungsunfähigkeit kann ein Grund sein, von einer Sicherheitsleistung abzusehen; die Unmöglichkeit, etwa eine Bankbürgschaft zu stellen, muss jedoch glaubhaft gemacht werden. • Die Erfolgsaussichten der Klage gegen den zugrundeliegenden Messbescheid binden die Gemeinde nicht hinsichtlich der Frage, ob sie eine Sicherheitsleistung verlangt. Die Antragstellerin begehrt, die Gemeinde anzuweisen, die Vollziehung ihres auf das Steuerjahr 2011 bezogenen Gewerbesteuerbescheids vom 30. Juli 2013 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Das Finanzamt hatte den zugrundeliegenden Gewerbesteuermessbescheid 2011 ausgesetzt, ließ aber eine Entscheidung über die Sicherheitsleistung der Gemeinde vorbehalten. Die Gemeinde forderte eine Sicherheitsleistung in Höhe von rund 55.000 Euro (die Hälfte der streitgegenständlichen Forderung) und begründete dies in einem Bescheid vom 1. Oktober 2013 nach Anhörung. Die Antragstellerin machte geltend, sie sei nicht in der Lage, die Sicherheit zu erbringen, und berief sich auf die Aussetzung durch das Finanzamt. Das Gericht prüfte, ob die Gemeinde ihr Ermessen zugunsten der Antragstellerin hätte reduzieren müssen, und ob finanzielle Unmöglichkeit glaubhaft gemacht wurde. • Statthaftigkeit: Bei Aussetzung des Messbescheids durch das Finanzamt richtet sich der vorläufige Rechtsschutz gegen die Gemeinde nach § 123 VwGO. • Ermessen der Gemeinde: Nach § 361 Abs. 3 AO steht die Entscheidung über die Anforderung einer Sicherheitsleistung im Ermessen der Gemeinde; eine Verpflichtung zum Verzicht auf Sicherheitsleistung besteht nur bei hinreichender Ermessensreduzierung zugunsten des Steuerpflichtigen. • Begründung der Ermessensausübung: Die Gemeinde hat die Entscheidung über die Sicherheitsleistung nach Anhörung und unter Bezug auf die Höhe der Forderung und das öffentliche Interesse an Steuersicherung sachgerecht getroffen; eine Änderung der maßgeblichen Sachlage ist nicht dargetan. • Höhe und Art der Sicherheit: Die geforderte Sicherheit bezog sich nur auf etwa die Hälfte der streitigen Forderung; nach § 241 AO sind verschiedene Sicherheiten, darunter Bankbürgschaften, möglich, die finanziell weniger belastend sind. • Beweislast zur Unvermögenslage: Die Antragstellerin hat trotz Gelegenheit nicht glaubhaft gemacht, dass sie weder Barmittel noch eine Bankbürgschaft zur Verfügung stellen könnte; damit fehlt die Grundlage für ein Ermessen zugunsten des Wegfalls der Sicherheitsleistung. • Erfolgsaussichten der Klage: Die Frage, ob der Messbescheid Aussicht auf Erfolg hat, bindet die Gemeinde nicht; eine Aussetzungsentscheidung des Finanzamts enthält keine Bindungswirkung für die Gemeinde, wenn das Finanzamt die Frage der Sicherheitsleistung offenließ. Der Antrag wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht hat festgestellt, dass die Gemeinde zu Recht und nach pflichtgemäßem Ermessen eine Sicherheitsleistung in Höhe von rund 55.000 Euro verlangt hat und die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie weder Barmittel noch eine zumutbare alternative Sicherheit wie eine Bankbürgschaft stellen könnte. Damit besteht kein Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung stützt sich auf das Ermessen der Gemeinde nach § 361 AO, die Bestimmungen zu Sicherheiten in § 241 AO sowie die Verfahrensregelungen des vorläufigen Rechtschutzes nach § 123 VwGO.