Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Januar 2012 Altersrente in Höhe von insgesamt 13.983,81 Euro abzüglich der vom Beklagten für diese Zeit zu Lasten des Kontos des Herrn L. -I. N. (Mitglieds-Nr.: 0000000) an die Deutsche Rentenversicherung Bund erstatteten Beträge für die Klägerin zugunsten ihres dortigen Kontos Nr. 51 260543 H 504 in Höhe von 7.519,16 Euro, mithin in Höhe von 6.464,65 Euro zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 54 % und der Beklagte zu 46 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um die Gewährung von (höheren) Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Januar 2012, nachdem die Klägerin die Abänderung der (Erst-)Entscheidung zum Versorgungsausgleich beantragt hatte. Die im Mai 0000 geborene Klägerin ist B. und seit 1978 Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Seit dem 00.00.0000 bezieht die Klägerin eine Altersrente vom Beklagten, die (nur) ihre eigenen Versorgungsanrechte als B. betrifft (ohne Versorgungsausgleich). Die Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des im Februar 0000 geborenen Herrn L. -I. N. , der als Apotheker ebenfalls Mitglied des beklagten Versorgungswerks ist. Die Ehe dauerte von Oktober 1969 bis November 1998. Durch Beschluss des Amtsgerichts T. – Familengericht – vom 24. März 1999 wurde die Ehe geschieden. Gleichzeitig erging eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich in der Form, dass zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Herrn L. -I. N. beim Beklagten für die Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin (inzwischen Deutsche Rentenversicherung Bund) Rentenanwartschaften begründet wurden, die in Entgeltpunkte umzurechnen waren. Im Juni 2010 beantragte die Klägerin eine Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen wesentlicher Wertänderung (vgl. § 51 Abs. 3 VersAusglG). Nachdem das Amtsgericht T. – Familiengericht – beim Beklagten eine Auskunft über die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte eingeholt hatte, änderte es durch Beschluss vom 22. August 2011, erlassen am 30. August 2011, die ursprüngliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich ab. Im Wege der internen Teilung wurde u.a. zu Lasten des Anrechts der Klägerin beim Beklagten zugunsten des Herrn L. -I. N. ein Anrecht in Höhe von 51.109,64 Euro, bezogen auf den 30. November 1998, übertragen. Ferner wurde im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Herrn L. -I. N. beim Beklagten zugunsten der Klägerin ein Anrecht in Höhe von 138.993,58 Euro, bezogen auf den 30. November 1998, übertragen. Der Beklagte setzte die Entscheidung über den geänderten Versorgungsausgleich durch Bescheid vom 13. Februar 2012 um und setzte die der Klägerin monatlich zu zahlende Altersrente der Höhe nach mit Wirkung ab dem 1. Februar 2012 neu fest auf 2.298,13 Euro. Zur Begründung verwies er auf die Entscheidung des Amtsgerichts T. – Familiengericht – vom 30. August 2011 und § 26b Abs. 4 seiner Satzung, wonach der interne Ausgleich durch Verrechnung der Kapitalwerte erfolge. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Umsetzung der Entscheidung verwies er auf § 30 VersAusglG. Die Klägerin beantragte Ende April 2012 beim Beklagten die Auszahlung von 13.983,81 Euro. Bei diesem Betrag handelt es sich um die Differenz in Höhe von monatlich 735,99 Euro zwischen ursprünglicher Altersrente der Klägerin (1.562,14 Euro monatlich) und ab 1. Februar 2012 neu festgesetzter Altersrente (2.298,13 Euro monatlich) bezogen auf den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Januar 2012 (19 Monate). Die Klägerin verwies zur Begründung ihres Antrages auf Zahlung der Rentenleistungen auf § 51 VersAusglG in Verbindung mit § 226 FamFG. Nach § 226 Abs. 4 FamFG wirke die Abänderung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Es schloss sich eine längere Korrespondenz zwischen Klägerin und Beklagtem an, die im Ergebnis folgenlos blieb. Die Klägerin hat am 00.00.0000 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Zahlung von 13.983,81 Euro weiterverfolgt. Zur Begründung beruft sie sich auf Ansprüche aus Bereicherungsrecht und vertieft ihren bisherigen Vortrag zum Zeitpunkt der Wirkung des abgeänderten Versorgungsausgleichs. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 13.983,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Mai 2012 zu zahlen. Nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den Antrag auf Gewährung von Verzugszinsen zurückgenommen und den Antrag als Verpflichtungsantrag umformuliert. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Januar 2012 Altersrente in Höhe von insgesamt 13.983,81 Euro zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich weiterhin auf die Schutzvorschrift des § 30 VersAusglG. Darüber hinaus macht er geltend, die Klage sei bereits unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Klagefrist betreffend den Bescheid vom 13. Februar 2012 erhoben worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, nämlich hinsichtlich der ursprünglich begehrten Verzugszinsen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist die Klage in der geänderten Form zulässig (dazu I.), aber nur teilweise begründet (dazu II.). I. Die nach Klageerhebung erfolgte Änderung des Klageantrags vom Leistungsantrag in einen Verpflichtungsantrag erfüllt die Voraussetzungen des § 91 VwGO und ist daher zulässig. Da das Klagebegehren auf den Erlass eines Verwaltungsaktes, nämlich eines Rentenbescheids, gerichtet ist, ist die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart. Die Klageänderung ist sachdienlich, da hierdurch ein weiterer Prozess vermieden wird. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht die Bestandskraft des Rentenbescheides vom 13. Februar 2012 entgegen. Denn dieser Bescheid regelt lediglich die Rentenhöhe für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2012. Das Begehren der Klägerin ist jedoch auf die Gewährung von Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Januar 2012 gerichtet und betrifft damit einen anderen Zeitraum. Auch der Rentenbescheid des Beklagten vom 26. Mai 2008, durch den der Klägerin Rentenleistungen ab dem 1. Juni 2008 gewährt wurden, steht dem nicht entgegen. Denn dieser Rentenbescheid regelt die Gewährung von Rentenleistungen aufgrund der eigenen Anwartschaften der Klägerin als B. . Hierbei handelt es sich nicht um Rentenleistungen aufgrund eines (abgeänderten) Versorgungsausgleichs, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. II. Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Die vom Beklagten verweigerte Erteilung eines Rentenbescheides an die Klägerin war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Januar 2012 in Höhe von 13.983,81 Euro jedoch abzüglich der vom Beklagten an die Deutsche Rentenversicherung Bund für diesen Zeitraum erstatteten Beträge in Höhe von 7.519,16 Euro. Der Anspruch der Klägerin beruht auf § 26b Abs. 1, Abs. 4 der Satzung des Versorgungswerks der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 7. Dezember 1994 in der Fassung vom 1. Januar 2014 (im Folgenden: Satzung) i.V.m. §§ 51 Abs. 3, 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 4 FamFG. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist in § 26b der Satzung geregelt. Dessen Abs. 1 nimmt Bezug auf das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). In § 26b Abs. 4 der Satzung ist bestimmt, dass für den Fall, dass beide Ehegatten Mitglied des Versorgungswerkes sind, der interne Ausgleich durch Verrechnung der Kapitalwerte erfolgt. Über § 26b Abs. 1 der Satzung gilt auch § 51 VersAusglG, der die Zulässigkeit der Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs regelt. Nach § 51 Abs. 3 VersAusglG ist eine Abänderung auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten (u.a.) der berufsständischen Altersvorsorge nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Schließlich bestimmt § 52 Abs. 1 VersAusglG, dass für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) anzuwenden ist. Nach § 226 Abs. 4 FamFG wirkt die Abänderung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Unter Beachtung dieser Vorgaben hat die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung von Altersrente aufgrund des abgeänderten Versorgungsausgleichs auch für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. Januar 2012. Denn die Klägerin hat den Abänderungsantrag unstreitig bereits im Juni 2010 beim Amtsgericht T. – Familiengericht – gestellt. Nach § 226 Abs. 4 FamFG wirkt der Beschluss des Amtsgerichts T. vom 22. August 2011 bereits ab Juli 2010 mit der Folge, dass der Klägerin bereits ab diesem Zeitpunkt Leistungen aufgrund des abgeänderten Versorgungsausgleichs zustehen, allerdings gekürzt um die vom Beklagten an die Deutsche Rentenversicherung für diesen Zeitraum erstatteten Beträge. Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus der Sonderregelung in § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG. Danach ist der Versorgungsträger, wenn er innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person leistet, für eine Übergangszeit – die in § 30 Abs. 2 VersAusglG näher bestimmt wird – gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit. Diese Vorschrift gilt zwar grundsätzlich auch für Abänderungsverfahren. Vgl. Brudermüller in: Palandt, BGB, 73. Aufl. München 2014, § 30 VersAusglG, Rn 2; Norpoth in: Erman, BGB Handkommentar, 13. Aufl. Köln 2011, Bd. II, § 30 VersAusglG, Rn 2. Sie erfasst jedoch die vorliegende Konstellation nach Sinn und Zweck der Regelung nicht. Der in § 30 Abs. 1 VersAusglG enthaltene Regelungszweck eines Schuldnerschutzes greift nur im Fall eines vollständigen oder teilweisen Gläubigerwechsels ein. Ein solcher Fall ist nicht gegeben, soweit aufgrund eines Abänderungsverfahrens nach § 51 Abs. 1, Abs. 3 VersAusglG die Leistungspflicht des Versorgungsträgers erstmals unmittelbar gegenüber der leistungsberechtigten Person entsteht. Dies ist der Fall, wenn ein Anrecht bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG a.F. ausgeglichen worden ist, also durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. In einem solchen Fall tritt ein Gläubigerwechsel nur insoweit ein, als der Versorgungsträger bisher verpflichtet war, dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Aufwendungen zu erstatten, die dieser zugunsten der ausgleichsberechtigten Person erbracht hat. Hinsichtlich des weitergehenden Anspruchs greift § 226 Abs. 4 FamFG ein, so dass der Versorgungsträger der auszugleichenden Versorgung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Stellung des Abänderungsantrags folgt, Rentenleistungen zu erbringen hat. Vgl. ausführlich VG München, Urteil vom 16. Februar 2012 – M 12 K 11.6148 -, FamRZ 2012, 1809 ff.; vgl. auch Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl. Köln 2014, Rn 758; Breuers in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 30 VersAusglG, Rn 8.1. Der Anregung der Klägerin, zur Höhe der begehrten Rentenleistungen ein Sachverständigengutachten einzuholen, ist das Gericht nicht gefolgt. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München und dem folgend den zitierten Literaturstimmen bestanden beim Gericht keine Zweifel an der vorbeschriebenen Rechtsanwendung und ihrem Ergebnis. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei wirkt sich die teilweise Klagerücknahme hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen nicht aus, da die Zinsen als Nebenforderung streitwertmäßig nicht zu berücksichtigen sind, § 43 Abs. 1 GKG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung dort auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Es ergeht zudem folgender Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 13.983,81 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) einzulegen.