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Urteil

20 K 3318/12.O

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2014:0225.20K3318.12O.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.0000 in Kiel geborene Beklagte durchlief nach Erwerb der Mittleren Reife an der Realschule eine Ausbildung als C. . Von 0000 bis 0000 war er als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr beschäftigt und erwarb dort die Fachhochschulreife. Im November 0000 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum T. ernannt. Er besuchte während dieser Zeit die Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung O. -X. , die ihm am 00.00.0000 den akademischen Grad des E. -W. verlieh. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde er bei der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe und am 00. E1. 0000 auf Lebenszeit berufen. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 00.00.0000 zum T1. befördert. Der Beklagte war während seiner Dienstzeit im Amt 000000000, in der T2. sowie im T3. beschäftigt und dort zuletzt mit der Leitung des Bereiches 0.0 – H. 000 00 – betraut. 3 Der Beklagte ist seit 1971 verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei Kinder. Er wird nach der Besoldungsgruppe 00000 besoldet. Die Bruttodienstbezüge betragen 4.690,30 €, netto 3.910,13 €, von denen 400,00 € nach § 38 Abs. 2 LDG 0000000 einbehalten werden. 4 Der Beklagte ist disziplinarrechtlich und strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. 5 Aufgrund eines entsprechenden Gesprächsvermerkes kam bei der Klägerin im August 2009 der Verdacht auf, dass der Beklagte seit Ende 2005/Anfang 2006 in N. als Amtsträger einen Vorteil für sich dafür gefordert und angenommen habe, dass er eine Diensthandlung vornehmen werde. Mit Verfügung vom 00.00.0000 wurde der Beklagte wegen dieses Verdachts vorläufig des Dienstes erhoben, gleichzeitig leitete die Klägerin ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein, das sie mit Blick auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft C1. (46 Js 345/09) aussetzte. Unter dem 00.00.0000 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beklagten wegen des genannten Sachverhalts Anklage wegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB und Betruges gemäß § 263 StGB. Das Amtsgericht N. – Schöffengericht – verurteilte den Beklagten durch Urteil vom 00.00.0000 wegen Vorteilsannahme in Tateinheit mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wobei die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde (25 Ls 46 Js 345/09 – 78/11). Dem Urteil liegt, dem in der Hauptverhandlung erfolgten Geständnis des Beklagten folgend, der folgende Sachverhalt zugrunde: 6 „Der Angeklagte (Beklagte im vorliegenden Verfahren, Anmerkung des Gerichts) lernte als Dezernent im Sozialamt der Stadt N. vor 0000 die aserbaidschanischen Asylbewerberinnen N1. C2. (inzwischen N1. P. ) und deren Mutter B. W1. als Leistungsbezieherinnen kennen. 7 Die beiden Asylbewerberinnen fürchteten eine baldige Abschiebung und versuchten, längerfristig in Deutschland geduldet zu werden. Aufgrund einer Krebserkrankung der Frau W2. lagen die Voraussetzungen einer Abschiebung tatsächlich nicht vor, was dem Angeklagten auch bewusst war. 8 Der Angeklagte, der keine Zuständigkeit zur Bearbeitung von ausländerrechtlichen Angelegenheiten und keinen faktischen Einfluss auf die Frage einer Duldung der Asylbewerberinnen hatte, bot Ende 2005/Anfang 2006 der N1. C2. an, als Amtsträger Einfluss für sie geltend zu machen und spiegelte ihr wahrheitswidrig vor, gegen eine Geldzahlung von 5.000,00 € in der Lage zu sein, ihre Abschiebung zu verhindern. N1. C2. ging auf dieses Angebot ein und besorgte gemeinsam mit ihrer Mutter B. W2. bei Bekannten eine Bargeldsumme von 4.000,00 €, die in Raten von 3 * 1.000,00 € und in 2 Raten à 500,00 € in dem Büro des Angeklagten oder in der Wohnung der Zeuginnen an den Angeklagten übergeben wurden, um seine Einflussnahme als Amtsträger zur Vermeidung der Abschiebung der Zeuginnen zu erkaufen. Nach den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung verwendete er den Betrag von 4.000,00 € zur Überwindung eines finanziellen Engpasses infolge einer kostenträchtigen Renovierung seines Badezimmers. 9 In der Folge realisierten Frau W2. und Frau C2. , dass der Angeklagte keinen Einfluss in der Angelegenheit ihrer Abschiebung nahm, und verlangten das Geld zurück. Auf Verlangen der Frau W2. zahlte der Angeklagte bis Februar 2010 insgesamt 700,00 € in Raten zurück.“ 10 Ausweislich des Bewährungsbeschlusses vom gleichen Tage wurde dem Beklagten aufgegeben, als Schadenswiedergutmachung 3.300,00 € an die Zeuginnen W2. und C2. zurückzuzahlen. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung nahm der Beklagte in der Sitzung des Landgerichts C3. vom 00.00.0000 zurück. 11 Bereits mit Verfügung vom 00.00.0000 wurde die Fortführung des Disziplinarverfahrens angeordnet und der Beklagte mit Schreiben vom 26. Juli 2012 abschließend angehört. In seiner Einlassung vom 00.00.0000 führte er aus, dass es vorliegend an einer entsprechenden Schwere des Dienstvergehens für die Erhebung einer Disziplinarklage fehle. Er habe den beiden Asylbewerberinnen niemals eine konkrete Amtshandlung zugesagt. Zudem habe er sich aufgrund finanzieller Probleme zu dem Angebot hinreißen lassen. Es sei weiterhin fraglich, welche Summe angesichts der prekären finanziellen Lage der Asylbewerberinnen überhaupt an ihn geflossen sein könne. Insoweit erlaube er sich den Hinweis auf ein taktisches Geständnis. Er sei aufgrund des Bewährungsbeschlusses zu einer Schadenswiedergutmachung bereit. Zudem erweise sich sein übriges Persönlichkeitsbild ausschließlich als positiv und er sei durch das Verfahren bereits gesundheitlich angeschlagen. 12 Auf entsprechenden Antrag beteiligte die Klägerin den Personalrat, der die beabsichtigte Erhebung der Disziplinarklage vollumfänglich unterstützte. Wie auch zuvor im Verfahren informierte die Klägerin den Kreis N. -M. als höhere dienstvorgesetzte Stelle von der getroffenen Abschlussentscheidung. 13 Am 00.00.0000 hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben. 14 Sie ist der Ansicht, dass der Beklagte mit dem vorsätzlichen Begehen des Dienstvergehens nach §§ 34 Satz 2, 42 Abs. 1 BeamtStG eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung begangen habe, auf Grund derer er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Unter Abwägung aller Umstände und auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten sei seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich. 15 Die Klägerin beantragt, 16 den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er macht geltend, dass er für die Aufgabe, für die er bestochen worden sei, gar nicht zuständig gewesen sei, es sei kein dienstlicher Bezug zwischen seiner Amtstätigkeit und der Vorteilsannahme erkenntlich. Insoweit sei bereits fraglich, ob er überhaupt einen Vorteil in Bezug auf sein Amt im Sinne des § 42 BeamtStG gefordert habe. Zudem sei gegen die Zeugin N1. C2. wegen des Verdachts der Schwarzarbeit ein Strafverfahren eingeleitet worden. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er einen Schadensausgleich durch Rückzahlung des noch offenen Betrages an die Asylbewerberinnen vorgenommen habe. Zu seinen Lasten könne nicht gewertet werden, dass er von sich aus auf die Asylbewerberinnen zugegangen sei, eine entsprechende Feststellung lasse sich dem Strafurteil nämlich nicht entnehmen. Ihm könne auch nicht zur Last gelegt werden, besonders bedürftige Personen geschädigt zu haben, da die Herkunft des Geldes ebenso wie die tatsächlich geflossene Summe unklar sei. Da keine Wiederholungsgefahr bestehe, komme die Verhängung der höchsten Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht. Letztlich hätte auch seine Familie unter seiner Tat zu leiden, seine Frau habe sich aus dem örtlichen sozialen Leben zurückgezogen, seine Tochter habe bei ihrer Betätigung in Sportvereinen seinetwegen Schwierigkeiten. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Personalakte, der Disziplinarakte und der beigezogenen Strafakte (25 Ls 46 Js 345/09 – 78/11) Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte ist aus dem Dienst zu entfernen. 23 I. 24 In tatsächlicher Hinsicht ist das Disziplinargericht gemäß § 23 Abs. 1 des Disziplinargesetzes für das Land O. -X. (LDG 00000) von denjenigen Sachverhaltsfeststellungen ausgegangen, die dem Urteil des Amtsgerichts N. vom 00.00.0000 (25 Ls 46 Js 345/09 – 78/11) zugrunde gelegt und im Tatbestand dieses Urteils wiedergegeben worden sind. Danach hat der Beklagte Ende 2005/Anfang 2006 den Asylbewerberinnen N1. C2. und B. W2. angeboten, gegen eine Geldsumme von 5.000,00 € ihre Abschiebung verhindern zu können. Daraufhin haben die Asylbewerberinnen ihm 4.000,00 € in mehreren Raten gezahlt, um seine Einflussnahme als Amtsträger zur Vermeidung der Abschiebung zu erkaufen. 25 Diese Feststellungen hat das Disziplinargericht auf Grund der im strafgerichtlichen Urteil verwandten, geständigen Einlassung des Beklagten und des entsprechenden Ermittlungsergebnisses im Disziplinarverfahren getroffen. Soweit der Beklagte im Disziplinarklageverfahren nunmehr den tatsächlichen Zufluss von 4.000,00 € auf Grund der prekären finanziellen Situation der Asylbewerberinnen bestreitet, handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung. Sein jetziges Bestreiten läuft nicht nur seiner geständigen Einlassung im Strafverfahren zuwider, sondern ist auch angesichts der mittlerweile erfolgten Rückzahlung der Summe an die Asylbewerberinnen widersinnig. Auch sein Hinweis auf ein „taktisches Geständnis“ vermag schon mangels näherer Erläuterung die tatrichterlichen Feststellungen nicht zu erschüttern. Im Übrigen wäre der Beklagte auch ohne sein Geständnis aufgrund der Zeugenaussagen zu überführen gewesen. 26 Damit hat der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts die Zahlung der Summe von 4.000,00 € für die Dienstausübung im Sinne des § 331 des Strafgesetzbuches (StGB) erhalten. 27 II. 28 Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass der Beklagte sich eines einheitlichen, sehr schweren Dienstvergehens im Kernbereich seiner Pflichten nach der zum maßgeblichen Tatzeitpunkt geltenden Definition des § 83 des Beamtengesetzes für das Land O. -X. in seiner bis zum 31. März 2009 gültigen Fassung (LBG a.F.), die wiederum auf den entsprechenden Vorschriften des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (BRRG, hier: §§ 45, 43, 36 BRRG) beruhen, schuldig gemacht hat. 29 Diese Pflichten des Beamten sind in Bezug auf den hier in Rede stehenden Zeitraum 2005/2006 § 76 Abs. 1 LBG a.F. zu entnehmen. Sie finden – mit einer hier nicht relevanten Ausweitung - ihre Entsprechung in den Bestimmungen des zum 1. April 2009 in Kraft getretenen § 42 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG -). 30 Ausgehend von obigem Sachverhalt hat der Beklagte vorsätzlich gegen das Verbot der Vorteilsannahme nach § 76 LBG a.F. verstoßen. Nach dieser Vorschrift darf ein Beamter keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt annehmen. Das Verbot konkretisiert die allgemeine Treuepflicht und die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung und bezweckt, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Aus diesem Grund soll bereits der Anschein vermieden werden, dass der Beamte bei der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte durch Gefälligkeiten beeinflussbar ist oder persönliche Interessen verfolgt. Daher erfasst die Norm jede amtsbezogene unmittelbare oder mittelbare Zuwendung eines wirtschaftlichen Vorteils durch einen Dritten, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Amtsbezogenheit ist bereits dann gegeben, wenn die dienstliche Stellung oder Tätigkeit des Beamten nach den erkennbaren Vorstellungen des Gebers zumindest mitursächlich für die Zuwendung ist. 31 Vgl. zu der gleichlautenden Fassung des § 70 Abs. 1 BBG a.F.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Juni 2008 – 1 D 2.07 -, juris Rdn. 30. 32 Dementsprechend ist es nicht von Belang, dass der Beklagte als Bereichsleiter der Abteilung H. keine Befugnis zur Beeinflussung einer Abschiebung hatte. Die beiden Asylbewerberinnen haben ihm, zumindest auch aufgrund seines entsprechenden Auftretens und Angebotes, die Amtsbefugnis zur Beeinflussung des Zeitpunktes ihrer Abschiebung zugemessen. Ausschließlich auf dieser Grundlage haben sie ihre Geldleistung erbracht. Genauso wenig kommt es darauf an, dass der Beklagte im Ergebnis keinerlei Diensthandlung erbracht hat, weil bereits mit dem Vortäuschen einer pekuniären Einflussmöglichkeit der Anschein des von Eigeninteressen geleiteten Verwaltungshandelns erweckt wird. 33 Der Beklagte hat auch vorsätzlich gehandelt. Im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts N. ist dazu festgestellt: 34 „Der Angeklagte, der keine Zuständigkeit zur Bearbeitung von ausländerrechtlichen Angelegenheiten und keinen faktischen Einfluss auf die Frage einer Duldung der Asylbewerberinnen hatte, bot Ende 2005/Anfang 2006 der N1. C2. an, als Amtsträger Einfluss für sie geltend zu machen und spiegelte ihr wahrheitswidrig vor, gegen eine Geldzahlung von 5.000,00 € in der Lage zu sein, ihre Abschiebung zu verhindern.“ 35 Durch das dienstpflichtwidrige Fordern der Geldsumme und die Annahme der folgenden Bargeldbeträge unter Vorspiegelung einer möglichen Diensttätigkeit hat der Beklagte zugleich vorsätzlich gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung im Sinne von § 57 Satz 2 LBG a.F. verstoßen. Eigennützigkeit in diesem Sinne ist bereits dann gegeben, wenn der Beamte auch im Eigeninteresse gehandelt hat. Das ist vorliegend gegeben. Der Beklagte hat sich das Geld zur eigenen Verfügung verschafft und hat es für eigene, private Zwecke, nämlich zur Deckung eines finanziellen Engpasses aufgrund einer privaten Sanierungsmaßnahme verwendet. 36 Schließlich hat der Beklagte durch das Fordern des Geldbetrages vorsätzlich seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst gemäß § 57 Satz 3 LBG a.F. verletzt. 37 III. 38 Das Gericht hält zur disziplinarrechtlichen Ahndung des Dienstvergehens die Höchstmaßnahme – die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – für geboten und erforderlich. 39 Gemäß § 13 Abs. 2 LDG 00000 ist Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen mit einzubeziehen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang dass Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt ist. Ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG 00000. 40 Hier hat sich die Bemessung der Disziplinarmaßnahme daran zu orientieren, dass es sich bei Verstößen gegen § 76 LBG a.F. seit jeher grundsätzlich um sehr schwerwiegende Pflichtverletzungen handelt. Denn die uneigennützige, auf keinen privaten Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte stellt eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums dar. Daher ist es Zweck der Vorschrift, bereits den Anschein zu vermeiden, ein Beamter könne sich bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aus Eigennutz durch sachwidrige Erwägungen beeinflussen lassen und für Amtshandlungen allgemein käuflich sein. Einen solchen Eindruck erweckt ein Beamter, der in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit Vorteile annimmt, auch dann, wenn er hierfür nicht pflichtwidrig handelt. Dies kann im Interesse einer gesetzmäßigen Verwaltung und im Interesse des allgemeinen Vertrauens in ein rechtsstaatliches Handeln der Verwaltung nicht hingenommen werden. Der hohe Stellenwert, den der Gesetzgeber dem Verbot der Vorteilsannahme für die Dienstausübung beigemessen hat, wird durch den Straftatbestand des § 331 StGB verdeutlicht. Die Annahme eines Vorteils steht auch dann unter Strafe, wenn der Vorteilsgeber keine bestimmte Amtshandlung erkaufen, sondern den Beamten ausschließlich wohlwollend stimmen will. 41 Vgl. zum gleichlautenden § 70 BBG a.F.: BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2009 – 2 B 34.08 -, juris, Rdn. 29. 42 Daraus folgt, dass bei einem Verstoß gegen die genannte Vorschrift die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis jedenfalls dann Richtschnur für die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme ist, wenn der Beamte erhebliche Geldzuwendungen erhalten hat. Diese von der Schwere des Pflichtenverstoßes ausgehende Indizwirkung kann nur entfallen, wenn mildernde Umstände von erheblichem Gewicht vorliegen, so dass eine fallbezogene Gesamtbetrachtung den Schluss rechtfertigt, es sei noch kein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten. Bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für mildernde Umstände, so erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als geeignet und erforderlich, um den Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen, sowie als verhältnismäßig im engeren Sinne. 43 Bereits angesichts der Größenordnung der seitens der Asylbewerberinnen dem Beklagten zugewendeten Geldbeträge in Höhe von insgesamt 4.000,00 € drängt sich der Schluss auf, dass eine Beendigung des Beamtenverhältnisses geboten ist, um einen schwerwiegenden Ansehensverlust des öffentlichen Dienstes zu vermeiden. 44 Die Annahme, das Vertrauensverhältnis sei endgültig zerstört, wird durch den erschwerenden Umstand erhärtet, dass die Zahlungen dem Beklagten nicht aufgedrängt worden sind. Vielmehr hat der Beklagte von sich aus den Asylbewerberinnen angeboten, gegen eine erhebliche Geldzahlung eine bevorstehende Abschiebung abzuwenden. Das Fordern von materiellen Vorteilen wiegt dabei noch schwerer als die bloße Annahme von Belohnungen und Geschenken, die einem Beamten angeboten werden. Während nämlich der freiwillig Leistende glaubt, sich durch den gewährten Vorteil die Gewogenheit des betreffenden Beamten zu erhalten, muss der zur Vorteilsgewährung Aufgeforderte den Eindruck haben, dass er ausschließlich durch die geforderte Zuwendung eine künftige Verwaltungsentscheidung bewirken oder abwenden kann, er damit einer „käuflichen“ Verwaltung ausgeliefert ist. In einem solchen Fall ist die Schädigung des Ansehens des Beamtentums besonders groß. 45 Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2008 – 1 D 2.07 -, juris, Rdn. 65. 46 Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt auch deshalb besonders schwer, weil sowohl seine dienstliche Stellung als auch sein Aufgabenbereich hervorgehoben ist. Als Bereichsleiter im Sozialamt war der Beklagte Vorgesetzter der ihm zugeordneten Sachbearbeiter. Als solchem kam ihm eine besondere Vorbildfunktion zu, die ein Handeln wie das seinige nicht im Ansatz nachvollziehbar erscheinen lässt. Darüber hinaus war ihm auf Grund seiner dienstlichen Tätigkeit sowohl die prekäre finanzielle Situation als auch die aufenthaltsrechtliche Problematik hinsichtlich der Asylbewerberinnen bewusst, die er durch seine Vortäuschung und Forderung ausgenutzt hat, wie dies auch das Amtsgericht N. im Rahmen der strafschärfenden Umstände ausgeführt hat. Dort heißt es: 47 „Strafschärfend muss sich auswirken, dass sich die Tat des Angeklagten gegen zwei Personen richtet, die aufgrund ihres unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status einerseits wegen der damit verbundenen Verzweiflung leicht dazu zu bewegen waren, ihm die verlangte Summe zu zahlen, andererseits selbst nur über geringe finanzielle Möglichkeiten verfügten und in Relation dazu der verursachte Schaden in Höhe von 4.000,00 € auch als erheblich anzusehen ist. Dass dem Angeklagten bei der Tat bewusst war, dass die Frau W2. schwer erkrankt war, wirkt sich ebenfalls strafschärfend aus.“ 48 Neben diesen schwerwiegenden belastenden Umständen liegen keine Milderungsgründe, insbesondere aus den Erkenntnissen zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung vor, die es rechtfertigen könnten, von der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. 49 Anhaltspunkte dafür, dass das Unrechtsbewusstsein des Beklagten gemindert gewesen sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr stand dem Beklagten sowohl seine fehlende Einflussmöglichkeit auf den Aufenthalt der Asylbewerberinnen als auch die fehlende Notwendigkeit einer Einflussnahme auf ihren Aufenthalt deutlich vor Augen. 50 Auch der Umstand, dass der Beklagte vor Annahme des Geldbetrages straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und seinen Dienst augenscheinlich beanstandungsfrei versehen hat, fällt angesichts der Schwere des Vergehens nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb wie außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig, insbesondere gesetzestreu zu verhalten. 51 Des Weiteren wertet das erkennende Gericht die Tatsache, dass der Beklagte sich im Strafverfahren geständig eingelassen hat, nicht als erheblichen Milderungsgrund. Ein solcher kommt nur dann in Betracht, wenn der Beamte ohne das Geständnis nicht hätte überführt werden können. Dies war aber angesichts der umfassenden und in sich schlüssigen Zeugenaussagen der beiden Asylbewerberinnen nicht zu vermuten. Auch der Versuch, die Zeugin N2. C2. durch den Verweis auf ein Strafverfahren wegen Verdachts der Schwarzarbeit zu diskreditieren, ist im vorliegenden Verfahren ebenso untauglich wie einer eigenen Unrechtseinsicht entgegenstehend. Im Übrigen hat der Beklagte versucht, durch die Anzweiflung des geflossenen Geldbetrages im Disziplinarverfahren wieder von seinem Geständnis abzurücken, und dieses als rein taktisches Vorgehen zur Erlangung einer milderen Strafe dargestellt. Eine Einsicht in das eigene Unrecht ist mithin dem Geständnis des Beklagten im Strafverfahren nicht zu entnehmen. 52 Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 -, juris, Rdn. 26; zur freiwilligen Offenbarung: Oberverwaltungsgericht für das Land O. -X. , Urteil vom 11. Dezember 2013 – 3d A 2939/11.BDG -, nicht veröffentlicht. 53 Des Weiteren ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte aus eigenem Antrieb seine Tat bereut. Vielmehr zeugt sein Vorbringen bis heute von einer taktischen Abwehr der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und dem Vorhalt der aus seinem eigenen Verhalten erwachsenden Nachteile für sich und seine Familie. 54 Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass es sich nur um ein „einmaliges Fehlverhalten“ oder ein Augenblicksversagen gehandelt habe. Sein Dienstvergehen weist vielmehr eine gewisse Zeitdauer auf. Angesichts der Tatsache, dass die Asylbewerberinnen die geforderte Summe in mehreren Teilbeträgen gezahlt hatten, musste der Beklagte mit jeder Geldübergabe seinen Entschluss zur Vorteilsannahme erneuern, ihm hätte dabei ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, sein Verhalten zu überdenken und davon Abstand zu nehmen. 55 Soweit der Beklagte als Milderungsgrund geltend macht, dass er die geforderte Summe wieder an die beiden Asylbewerberinnen zurückgezahlt hat, kann dieser Umstand nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Er hat das Geld nicht freiwillig, sondern entweder auf entsprechend massiven Druck durch die Asylbewerberinnen, die Rückzahlungssumme von 700,00 € betreffend, oder aber als Auflage seiner Strafaussetzung zur Bewährung, die Rückzahlungssumme von 3.300,00 € betreffend, gezahlt. Damit zeigt die Rückzahlung weder eine entsprechende Einsicht noch eine aus eigenem Antrieb erfolgende Wiedergutmachung im Wege einer tätigen Reue auf. 56 Auf eine längere Zeitdauer des Ende 2010 eingeleiteten Disziplinarverfahrens und der damit einhergehenden psychischen Belastung kann sich der Beklagte bereits deshalb nicht berufen, weil die Dauer durch die Ermittlungen im Strafverfahren bedingt war. Diese Zeit ist jedoch außer Betracht zu lassen, weil das Disziplinarverfahren während eines laufenden Strafverfahrens gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 LDG 00000 auszusetzen war. 57 Schließlich ergeben sich aus dem fortgeschrittenen Alter des Beklagten und seinem baldigen Eintritt in den Ruhestand ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine mildere Disziplinarmaßnahme. Vielmehr wäre es gerade ihm schon angesichts seiner erheblichen Diensterfahrung und dienstlichen Stellung zuzutrauen gewesen, den Unrechtsgehalt seines Handelns von vornherein zu erkennen und davon abzulassen. 58 Unter Berücksichtigung aller be- und entlastender Umstände fällt die zu treffende Prognose dahingehend aus, dass der bei dem Dienstherrn und insbesondere der Allgemeinheit eingetretene Vertrauensverlust durch die Schwere des Dienstvergehens vollends zerstört ist. Eine Weiterverwendung des Beklagten in der Kommunalverwaltung der Klägerin würde die Integrität des Beamtentums in unzumutbarer Weise belasten. Angesichts des begangenen, in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Dienstvergehens erscheint es ausgeschlossen, dass dem Beklagten durch den Dienstherrn und die Allgemeinheit noch ein Restvertrauen entgegengebracht werden könnte. 59 Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Insoweit sind das Maß der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten des Beklagten geführt hat, und die Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme in Beziehung zu setzen. Ist ein Beamter, wie der Beklagte, durch vorwerfbares Verhalten achtungsunwürdig geworden und fehlt damit eine entscheidende Grundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte ist angesichts des vorsätzlichen Handelns des Beklagten auch zumutbar. 60 IV. 61 Das Gericht hat keine Veranlassung gesehen, die in § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG 00000 vorgesehene Gewährung des Unterhaltsbeitrages in Höhe von 70 Prozent der Dienstbezüge für die Dauer von sechs Monaten gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 LDG 000000 ganz oder teilweise auszuschließen oder die Gewährung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW über sechs Monate hinaus zu verlängern. 62 V. 63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 Satz 1 LDG 0000 in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. 64 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 Abs. 1 LDG 0000 in Verbindung mit §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 65 Rechtsmittelbelehrung 66 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) einzulegen und zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. 67 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.