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Beschluss

2 L 137/14

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2014:0320.2L137.14.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage mit dem Aktenzeichen 2 K 16/14 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 00.00.0000 für den Neubau eines Vollsortiment-Marktes sowie eines Discounter-Marktes auf dem Grundstück mit der Anschrift C.---------- 00 und 00 in C1. -X. anzuordnen, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende, regelmäßig am Ausgang des Hauptsacheverfahrens orientierte Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung und dem Interesse des Nachbarn, von der Bauausführung bis zur abschließenden Klärung der Rechtslage im Hauptsachevefahren verschont zu bleiben, geht hier zu Lasten des Antragstellers aus. Auf der Grundlage einer in dem vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 00.00.0000 zugelassene Vorhaben der Beigeladenen gegen solche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutze des Antragstellers als Miteigentümer des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks Gemarkung X. , Flur 0, Flurstück 0000 mit der Anschrift L.---straße 00/ C.-------weg 0 zu dienen bestimmt sind. Hierbei ist das Gericht von der Wirksamkeit des vom Rat der Stadt C1. am 15. Mai 2013 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans 00 00b „M.-------------- “, 3. Änderung und Erweiterung (im Folgenden: Bebauungsplan) ausgegangen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung grundsätzlich die Wirksamkeit des maßgeblichen Bebauungsplans zugrunde legen, wenn dieser – wie hier – nicht offensichtlich unwirksam ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 – 7 B 2193/06 –, BRS 70 Nr. 181; vom 24. November 2008 – 7 B 955/08 – und vom 12. April 2007 – 10 B 113/07 –. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die streitgegenständliche Baugenehmigung ergibt sich zum einen nicht – anders als der Antragsteller meint – aus der im Bebauungsplan getroffenen textlichen Festsetzung Nr. 1.2, nach der für die Sondergebiete SO 1 und SO 2 eine Begrenzung auf bestimmte Warengruppen sowie zentren- und nicht zentrenrelevante Sortimente erfolgt. Es ist hier schon nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung vom 00.00.0000 für den Neubau eines Vollsortiment-Marktes sowie eines Discounter-Marktes innerhalb der festgesetzten Sondergebiete in einem Widerspruch zu der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 steht bzw. deren Anwendbarkeit in Frage stellt. Die streitgegenständliche Baugenehmigung wurde offenkundig vor dem Hintergrund der Vorgaben des Bebauungsplans erteilt. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sollen auch bei Realisierung des Vorhabens Bestand haben. So wird unter Nr. 34 der Baugenehmigung auf die Festsetzungen des Bebauungsplans mit Blick auf die Aufteilung der Verkaufsfläche im SO 1-Bereich verwiesen. Nichts anderes ergibt sich auch aus den zu dem Vorhaben eingereichten Bauvorlagen. Es wird dort auf die Festsetzungen des Bebauungsplans Bezug genommen, vgl. Blatt 169 und 170 des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin. Auf Blatt 170 heißt es ausdrücklich unter der Überschrift „Bezug auf Bebauungsplan-Festsetzungen – SO 1“: „Die Sortimentsaufteilung wird laut Bauherr entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans vorgenommen.“ Die Darstellung ist mit einem grünen Prüfungsvermerk versehen. Laut Baugenehmigung vom 00.00.0000 sind die in den Bauvorlagen enthaltenen Grüneintragungen und Prüfungsvermerke Bestandteile dieser Baugenehmigung und bei der Ausführung zu beachten. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass sich der Antragsteller als Miteigentümer des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks mit der Anschrift L.---straße 00/ C.---------- 0 überhaupt auf einen Verstoß der streitgegenständlichen Baugenehmigung gegen die textliche Festsetzung Nr. 1.2 berufen könnte. Die durch den Bebauungsplan vorgenommene Begrenzung auf bestimmte Warengruppen sowie zentren- und nicht zentrenrelevante Sortimente erfolgte ausweislich der dazugehörigen Begründung aufgrund der von der Antragsgegnerin verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen, vgl. dort Nr. 5.1, S. 32 f. Der Planbegründung lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dem Eigentümer eines Grundstücks, auf dem ein konkurrierender Einzelhandel betrieben wird, – sei es innerhalb des Plangebiets oder innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs von C1. -X. – ein eigenes Nachbarrecht mit dieser Festsetzung des Bebauungsplans eingeräumt werden sollte. Im Rahmen dieser Auslegung ist auch zu berücksichtigen, dass das Bauplanungsrecht nicht die Wahrung von Wettbewerbsinteressen im Blick hat, sondern es sich in dieser Hinsicht neutral verhält. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 – 10 B 2675/06, – juris mit weiteren Nachweisen; Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 2007, Rn. 754. Zum anderen kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung von Nachbarrechten berufen, indem er geltend macht, dass die von dem Vorhaben umfassten Lebensmittelmärkte (Vollsortimenter und Discounter) in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 jeweils unter Verstoß gegen die Vorgaben des Bebauungsplans mit einem zusätzlichen Backshop geplant seien. In Bezug auf den nach der streitgegenständlichen Baugenehmigung in dem Sondergebiet SO 1 vorgesehenen Backshop ist schon nicht ersichtlich, inwiefern sich ein Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans ergeben soll. Jedenfalls aber gilt auch für die Frage der jeweiligen Zulässigkeit eines zusätzlichen Backshops in den Sondergebieten SO 1 und SO 2, dass eine nachbarschützende Funktion der diesbezüglich in dem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen nicht festzustellen ist. Nach der Begründung des Bebauungsplans ist eine funktionale Aufteilung der zugelassenen Anlagen in dem Gebiet SO 1 sowie in dem Gebiet SO 2 in zwei oder mehr baulich bzw. organisatorisch voneinander vollständig getrennte Einzelhandelsbetriebe – in welcher Form auch immer – unzulässig. Eine solche Regelung sei erforderlich, da nur auf diese Weise die Entwicklung einer „wilden“ Agglomeration von miteinander nicht kooperierenden Einzelhandelsbetrieben innerhalb eines hierfür städtebaulich völlig ungeeigneten Bereichs dauerhaft ausgeschlossen werden könne, vgl. dort Nr. 5.1, S. 32. Die Planbegründung stellt damit in diesem Zusammenhang ebenfalls erkennbar auf eine rein städtebauliche Zielsetzung ab. Es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin hier eine Festsetzung aus Gründen des Nachbarschutzes zugunsten des Antragstellers vorgenommen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde gegen die Sachentscheidung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Statt in Schriftform können die Beschwerde und deren Begründung bei dem Oberverwaltungsgericht auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden. Eine Beschwerde, die sich nur gegen die Streitwertfestsetzung richtet, ist innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzulegen. Für das Beschwerdeverfahren gegen die Sachentscheidung besteht vor dem Oberverwaltungsgericht Vertretungszwang. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.