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Beschluss

6 L 101/14.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2014:0320.6L101.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 1 2 G r ü n d e 3 Der Antrag des Antragstellers, 4 die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 7. Februar 2014 (6 K 277/14.A) gegen die Abschiebungsanordnung nach Ziffer 2. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2014 anzuordnen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Satz 1 AsylVfG statthafte Antrag ist zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller die Antragsfrist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (in der seit dem 6. September 2013 geltenden Fassung vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474) gewahrt. 7 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Hierfür ist in Fällen der vorliegenden Art nicht auf § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG abzustellen, wonach die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Eine derartige – für die Fälle der Unbeachtlichkeit und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags geltende – Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis hat der Gesetzgeber für die Fälle des § 34a Abs. 2 AsylVfG n.F. nicht vorgesehen. 8 Vgl. hierzu im einzelnen: VG Trier, Beschluss vom 18. September 2013 – 5 L 1234/13.TR -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2014 – 13 L 2428/13.A -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen. 9 Danach finden die für die Fälle einer gesetzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts geltenden allgemeinen Grundsätze Anwendung. Dementsprechend ist bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG anzuordnen ist, das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung der angefochtenen Abschiebungsanordnung gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von der angeordneten Abschiebung vorläufig verschont zu bleiben, abzuwägen. Dabei hat das Gericht vorrangig die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage zu prüfen. Zu einer weitergehenden Einzelfallbetrachtung ist es aufgrund der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts (hier nach § 75 Abs. 1 AsylVfG) grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände gehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung der sofortigen Vollziehbarkeit ausnahmsweise abzuweichen ist. 10 Vgl. zu den Anforderungen an die Interessenabwägung bei der Entscheidung über die Aussetzung von gesetzlich angeordneten Sofortvollzug im Verwaltungsprozess: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93. 11 Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die angegriffene Abschiebungsanordnung wird sich im Verfahren zur Hauptsache aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. 12 Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt in den Fällen, in denen der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in Ziffer 2. des Bescheids des Bundesamts vom 30. Januar 2014 angeordneten Abschiebung des Antragstellers nach Italien vor. 13 Das Bundesamt hat voraussichtlich zu Recht – jedenfalls sinngemäß – den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt (vgl. § 27a AsylVfG), indem es davon ausgegangen ist, dass auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers Italien zuständig ist. 14 Die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staates richtet sich im Fall des Antragstellers nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 „zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist“ (sogenannte Dublin II-VO). Diese Verordnung ist vorliegend anwendbar. Zwar ist sie zwischenzeitlich durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 („Dublin III-VO“) ersetzt worden. Nach Art. 49 dieser Verordnung erfolgt jedoch die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 31. Dezember 2013 eingereicht wurde, nach den Kriterien der Dublin II-VO. Diese Regelung greift hier ein, weil der Antragsteller den hier in Rede stehenden Asylantrag, der mangels ausdrücklicher Beschränkung auch den Antrag auf internationalen Schutz umfasste (§ 13 Abs. 2 AsylVfG), am 9. Oktober 2013 gestellt hat. 15 Dies zugrundegelegt, dürfte sich die Zuständigkeit Italiens bzw. jedenfalls die Verpflichtung zur Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers aus Art. 20 Abs. 1 c) und b) Dublin II-VO ergeben. Danach wird in den Fällen, in denen sich ein Wiederaufnahmegesuch auf Angaben aus dem Eurodac-System stützt und der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Ausweislich der beigezogenen Asylakte (Beiakte Heft 1, Bl. 41 bis 44) hat das Bundesamt am 29. November 2013 unter Bezugnahme auf einen entsprechenden Eurodac-Treffer Italien um die Wiederaufnahme des Antragstellers ersucht, worauf die zuständigen italienischen Stellen bislang keine Antwort erteilt haben. Insoweit greift der Einwand des Antragstellers nicht durch, es sei nicht erkennbar, ob das Wiederaufnahmeersuchen den zuständigen italienischen Behörden überhaupt zugestellt worden sei. Ausweislich des in der Asylakte enthaltenen Ausdrucks einer E-Mail-Antwort vom 29. November 2013 mit der Absenderadresse „ “ und dem – in mehreren Sprachen verfassten – Text: „Zugangsbestätigung DubliNet - Mit dieser automatischen Antwort wird der Zugang Ihrer Nachricht mit der im Betreff genannten Bezugsnummer bestätigt“ ist das Wiederaufnahmeersuchen den zuständigen italienischen Behörden am 29. November 2013 zugegangen. Dass hiermit der Zugang des Ersuchens in hinreichender Weise nachgewiesen ist, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 05.09.2003, S. 3 bis 23), wonach die durch das elektronische Kommunikationsnetz „DubliNet“ ausgestellte Bescheinigung als Nachweis der Übermittlung und der Angabe des Tages der Stunde des Eingangs des Gesuchs oder der Antwort gilt. 16 Es kann offen bleiben, ob unter Berücksichtigung der mithin nach Art. 20 Abs. 1 c) Dublin II-VO eingetretenen Fiktion der Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme des Antragstellers eine weitere Prüfung, ob die Voraussetzungen der Dublin II-VO für die Zuständigkeit Italiens vorliegen, vorzunehmen ist, oder ob die Zuständigkeit des ersuchten Staats bereits aufgrund der fingierten Akzeptanz der Wiederaufnahme verbindlich feststeht. 17 Vgl. zur Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats bei dessen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Asylbewerbers: VG Oldenburg, Beschluss vom 20. Februar 2014 – 3 B 145/14, juris, insbesondere mit dem Hinweis auf EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 -, ABl. EU 2014, Nr C 45, 12 = NVwZ 2014, 208. 18 Jedenfalls ergibt sich die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers aus Art. 16 Abs. 1 c), d) oder e) Dublin II-VO. Dass der Antragsteller zu den Personen gehört, die im Sinne der genannten Vorschriften in Italien einen Asylantrag gestellt haben, folgt aus dem vom Bundesamt ermittelten Eurodac-Treffer: „IT1…“ (vgl. Bl. 24 der Beiakte Heft 1). Diese Kennnummer ermöglicht nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der „Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von Eurodac für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens“ die eindeutige Zuordnung der Daten zu einer bestimmten Person und zu dem die Daten übermittelnden Mitgliedstaat sowie u.a. die Aussage, ob sich diese Daten auf einen Asylbewerber beziehen. Nach Art. 2 Abs. 3 Satz 3 bis 5 der genannten Verordnung beginnt die Kennnummer mit dem oder den Kennbuchstaben, mit dem oder denen die die Daten übermittelnden Mitgliedstaaten bezeichnet werden, worauf die Kennung für die Personenkategorien folgen, wobei Daten von Asylbewerbern mit „1“ gekennzeichnet werden. Unter Berücksichtigung dieser Regelungen hat das Bundesamt aus dem hinsichtlich der Person des Antragstellers ermittelten Eurodac-Treffer: „IT1…“ zu Recht den Schluss gezogen, dass Italien aufgrund des dortigen Asylantrags des Antragstellers der zuständige Staat für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ist. 19 Gründe, die die Antragsgegnerin verpflichten könnten, von ihrem Recht zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen, sind nicht erkennbar. Nach der genannten Regelung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird hierdurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung. Dabei steht es grundsätzlich im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaats, ob er in das Asylverfahren im Sinne der genannten Vorschrift eintritt. Bei der Ausübung dieses Ermessens muss der Mitgliedstaat die übrigen Bestimmungen der Dublin II-VO beachten. Da der Mitgliedstaat bei dieser Entscheidung das Unionsrecht durchführt, hat er auch die Grundrechte der Europäischen Union zu beachten. Dabei obliegt es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin II-VO zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechte-Charta) ausgesetzt zu werden. Der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, ist in einem solchen Fall verpflichtet, den Antrag selbst zu prüfen, sofern nicht ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann. 20 Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 –, juris. 21 Systemische Mängel im genannten Sinn sind hinsichtlich Italiens nicht festzustellen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen liegen keine ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gründe dafür vor, dass Asylbewerber im Falle ihrer Überstellung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, ausgehend von systemischen Mängeln des dortigen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta ausgesetzt zu werden. Vielmehr verfüge Italien mit Blick sowohl auf das dortige Rechtssystem als auch insbesondere die Verwaltungspraxis über ein in Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren, welches trotz ggf. vorliegender einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der „vor Ort“ tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig sei und dabei insbesondere sicherstelle, dass der rücküberstellte Asylbewerber „im Normalfall“, also bei nach der Erkenntnislage vorhersehbarem Verlauf der Dinge, nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen müsse, 22 vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –. 23 Ein Anlass, von dieser Beurteilung, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, 24 vgl. Entscheidung vom 2. April 2013 - No. 27725/10 -, juris, 25 sowie jedenfalls von der überwiegenden Zahl der Verwaltungsgerichte, 26 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13.OVG –, juris, mit weiteren Nachweisen, 27 geteilt wird, abzuweichen, besteht nicht. Der Antragsteller hat auch keinerlei Umstände dargetan, die eine für ihn günstigere Beurteilung gebieten würden. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 83b AsylVfG werden Gerichtskosten nicht erhoben. 29 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).