Urteil
7 K 1397/12
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2014:0409.7K1397.12.00
1mal zitiert
9Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin ist Betreiberin von Schlachthöfen an verschiedenen Standorten. In ihren Betriebsstätten in M. , I. und Q. fanden am 28. November 2011 (M. ), 20. Dezember 2011 (Q. ), 2. Dezember 2011, 19. Dezember 2011, 10. Januar 2012 sowie 6. Februar 2012 (jeweils I. ) Inspektionen durch Mitarbeiter des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein – Westfalen (LANUV NRW) statt. Die Prüfungen bezogen sich auf die Klassifizierung (einschließlich der Kontrolle des hierbei verwendeten Klassifizierungsinstrumentes, des sog. AutoFOM), die Schnittführung und die Kennzeichnung von Schweineschlachtkörpern. 3 Für diese Prüfungen zog das LANUV NRW die Klägerin wie folgt zu Gebühren heran: durch den Bescheid vom 12. Januar 2012 zu Gebühren in Höhe von 240,25 Euro (der Betrag ergibt sich aus einem Stundensatz von 62,- Euro für einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes, multipliziert mit 3,88 Stunden Arbeitszeit); durch den Bescheid vom 19. März 2012 zu Gebühren in Höhe von 945,50 Euro (62,- Euro x 15,25 Arbeitsstunden); durch den Bescheid vom 8. März 2012 zu Gebühren in Höhe von 300,- Euro (62 Euro x 5 Arbeitsstunden); durch den weiteren Bescheid vom 19. März 2012 zu Gebühren in Höhe von 1.116,- Euro (62,- Euro x 18 Arbeitsstunden); durch den Bescheid vom 23. März 2012 zu Gebühren in Höhe von 289,54 Euro (62,- Euro x 4,67 Arbeitsstunden) sowie durch den Bescheid vom 21. März 2012 zu Gebühren in Höhe von 294,50 Euro (62,- Euro x 4,75 Stunden). 4 Die Klägerin hat hiergegen jeweils fristgerecht Klage erhoben (7 K 1397/12, 7 K 1712/12, 7 K 1658/12, 7 K 1701/12, 7 K 1756/12 und 7 K 1702/12). Das Gericht hat die Klagen in der mündlichen Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 93 VwGO). 5 Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend: Gegen die Gebührenerhebung bestünden schon im Ansatz Bedenken. Die in Rede stehenden Kontrollmaßnahmen seien marktordnungsrechtlicher Natur, sie dienten der Sicherung der Transparenz und Stabilität im europäischen Markt. Jedenfalls seien sie länderübergreifend, so dass nicht zulässig sei, wenn nur in Nordrhein–Westfalen und damit nur in einem Bundesland Gebühren für die Kontrollen erhoben würden. Der Umfang der durchzuführenden Kontrollen sei durch das Regelungswerk nicht eindeutig genug festgelegt. Nationales und europäisches Recht seien zum Teil nicht deckungsgleich. So sehe das nationale Recht in § 2 Abs. 2 Ziff. 3 der 1. FleischGDVO eine von dem supranationalen Recht abweichende Aufmachungsart der Schweineschlachtkörper vor, ohne dass nachprüfbar sei, ob dies zulässigerweise geschehe. Das AutoFOM und seine Funktionsweise und –fähigkeit dürften nicht zum Gegenstand der Kontrolltätigkeit gemacht werden. Als technische Einrichtung werde es bereits durch die Eichbehörde kontrolliert, Doppelprüfungen seien unzulässig. Schließlich werde die Klassifizierung durch einen externen Klassifizierer durchgeführt, so dass dessen Tätigkeit der Klägerin nicht zuzurechnen sei. Insoweit sei sie nicht die Gebührenschuldnerin. Die Prüfungstätigkeit sei der Klägerin auch nicht individuell zurechenbar, es fehle an einem gebührenrechtlich relevanten Vorteil. Auch die Höhe der Gebühr sei nicht zutreffend ermittelt. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Gebührenbescheide des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW vom 12. Januar 2012, 8. März 2012, 19. März 2012, 23. März 2012 und 21. März 2012 aufzuheben. 8 Das beklagte Land beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Es hält die Bestimmungen des nationalen Rechts für in Übereinstimmung stehend mit dem europäischen Recht. Es hält seine Kontrollhandlungen für gedeckt und die Gebührenerhebung für rechtens. 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landesamtes. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 13 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. 14 Die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung hinsichtlich der einzelnen Kontrolltätigkeiten ergibt sich aus der Tarifstelle 16 a.8.5.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AGT) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der AllgVerwGebO NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein – Westfalen (GebG NRW). 15 Das Gericht hat bereits in dem zwischen den Beteiligten ergangenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Urteil vom 15. November 2013 – 7 K 1757/12 – entschieden, dass Inhalt und Umfang der Kontrolltätigkeit des beklagten Landes (dort betreffend Rinder) nicht zu beanstanden sind und auch ihrerseits auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruhen. In dem Urteil vom 26. März 2014 – 7 K 2596/12 – hat das Gericht an der vorgenannten Entscheidung festgehalten und die Gebührenerhebung auch für die Kontrollen von Schweineschlachtkörpern bestätigt. An diesen Entscheidungen hält das Gericht nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage fest und schließt sich insoweit wiederum dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. Mai 2013 – 3 K 2023/12 – (betreffend die Kontrolle von Schweinen) an. 16 Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung gibt dem Gericht lediglich Anlass zu folgenden Ausführungen: 17 Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Kontrollen der korrekten Klassifizierung seien ihr ohnehin nicht zurechenbar und sie sei daher nicht die Gebührenschuldnerin für die Kosten der entsprechenden Amtshandlungen, hat das Gericht in den vorgenannten Entscheidungen bereits den gegenteiligen Standpunkt eingenommen. Die Kontrolltätigkeit im Hinblick auf die Klassifizierung dient jedenfalls auch dem Interesse des Schlachtbetriebes, mögen daneben auch Dritte, wie etwa die Landwirte, Nutzen aus der Kontrolltätigkeit ziehen. Angesichts der gegebenenfalls nur mit erheblichem Aufwand zu ermittelnden weiteren Begünstigten ist die Inanspruchnahme des Schlachtbetriebes als Gebührenschuldner unter Effektivitätsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. 18 Gleiches gilt für die Kontrolltätigkeit der Behörde, die sich auf die Funktionsfähigkeit der Klassifizierungsinstrumente, hier in Gestalt des AutoFOM, bezieht, sowie die gebührenrechtliche Inanspruchnahme der Klägerin hierfür. Die Überprüfung darf sich dabei auch auf die Beschaffenheit des Gerätes, wie etwa seine Abmessungen, Abstände, Anschlüsse, Anordnungen etc., soweit sie sich auf die Messgenauigkeit und Funktionsweise im Übrigen auswirken, erstrecken. Der Prüfer M1. hat im Termin zur mündlichen Verhandlung anschaulich und nachvollziehbar geschildert, weshalb die vorgenannten Parameter untersucht werden. Dabei ist deutlich geworden, dass angesichts der Fehleranfälligkeit des AutoFOM- Gerätes selbst geringfügige Veränderungen ein Messergebnis beeinträchtigen bzw. verfälschen können. Die Anzahl der Prüfungen steht mit den verordnungsrechtlichen Vorgaben in Art. 24 Abs. 2 und 3 der VO (EG) Nr. 1249/ 2008 in Einklang, Art und Umfang der Kontrollen sind verhältnismäßig. Eine „Doppelprüfung“ findet entgegen der Auffassung der Klägerin nicht statt. Die Eichbehörde überprüft die Übereinstimmung des AutoFOM- Gerätes mit den eichrechtlichen Vorgaben. Das LANUV NRW prüft, ob die Klassifizierung mittels der apparativen Methode regelrecht erfolgt. 19 Die Rüge der Klägerin, die durch das nationale Recht vorgeschriebene Aufmachungsart von Schweinen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 1. FleischGDVO) weiche von den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Anhang V. B. III. „Aufmachung“ zur VO (EG) Nr. 1234/ 2007 ab, führt auch dies nicht zum Erfolg der Klage. Abgesehen davon, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Abweichung ohne hinreichende Grundlage erfolgt ist (vgl. insoweit Anhang V. B. III. Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 1234/ 2007), ist die gebührenrechtliche Relevanz des Vorbringens nicht erkennbar. Der Anteil der Körperbestandteile bzw. Organe, die nach nationalem Recht dem Schlachtkörper zu entnehmen sind, geht zum Teil über die verordnungsrechtlichen Vorgaben hinaus, zum geringeren Teil (Borsten und Klauen) bleibt er dahinter zurück. Dies könnte im vorliegenden Zusammenhang nur von Bedeutung sein, wenn sich gerade durch die Abweichung der Kontrollaufwand erhöhen und ein solcher erhöhter Aufwand zu Gebührensteigerungen führen würde. Hierfür ist nichts erkennbar. 20 Die Gebührenerhebung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Das beklagte Land hat seinen Zeitaufwand zulässigerweise in Ansatz gebracht und im Ergebnis plausibel dargelegt. Substantiierte Einwände hat die Klägerin nicht erhoben. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 23 Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen und zu klärenden Rechtsfragen gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.