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Urteil

8 K 2271/13

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2014:0410.8K2271.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung eines Werbeschildes. Der Kläger betreibt auf dem Grundstück L.------straße in Münster ein Ladenlokal als Juwelier und Gold- und Silberschmied sowie Goldhändler. Vor dem Ladeneingang hatte er in der Vergangenheit auf dem Gehweg einen Klappständer als sog. Passantenstopper aufgestellt, auf dem er insbesondere auf seine Tätigkeit als Goldhändler hingewiesen hat. Nachdem die Beklagte den Kläger auf die Genehmigungspflichtigkeit des Klappständers hingewiesen hatte, beantragte der Kläger unter dem 30. April 2013 die Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung für den Ständer. Dabei machte er geltend, von dem Schild gehe keine Gefahr für Passanten aus. Es werde unter dem genehmigten Vordach des Ladenlokals aufgestellt und rage nicht weiter in den Straßenraum hinein. Außerhalb der Ladenöffnungszeiten werde das Schild in das Ladenlokal hineingeräumt. Das Schild sei für seinen Geschäftsbetrieb von großer Wichtigkeit, weil ein erheblicher Teil des Geschäfts, insbesondere der Ankauf von Gold, Tagesgeschäft mit Laufkundschaft sei. Der geplante Aufstellungsort des Werbeschildes liegt im Geltungsbereich der Satzung der Beklagten zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart, zum Schutz des Orts- und Straßenbildes und zur Erweiterung der Genehmigungspflicht für Werbeanlagen in der Altstadt vom 11. Oktober 1989 in der Fassung der Änderungssatzung vom 27. Februar 2004 (Altstadtsatzung). Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 21. Mai 2013 zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages an und führte dabei aus, die Ablehnung stütze sich auf § 9 der Altstadtsatzung. Hiernach seien Passantenstopper innerhalb des Geltungsbereichs der Altstadtsatzung nicht zulässig und somit nicht genehmigungsfähig. Der Kläger teilte daraufhin unter dem 7. Juni 2013 mit, die Wirksamkeit von § 9 der Altstadtsatzung unterliege erheblichen Zweifeln, was die erforderliche Bestimmtheit und den Inhalt der Norm betreffe. Insbesondere sei das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 29. November 2012 (5 K 944/11) zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 19. Juni 2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ab. Zur Begründung führte sie an: Nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) bedürfe die Benutzung der Straßen zu nicht vorwiegend dem Verkehr dienenden Zwecken, wenn dadurch der Gemeingebrauch beeinträchtigt werde, als Sondernutzung der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Entscheidung über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis liege im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Bei der Entscheidung seien das private Interesse an der begehrten Sondernutzungserlaubnis und die schutzwerten öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Zu den schutzwerten öffentlichen Belagen zählten u. a. die Aufrechterhaltung eines störungsfreien Gemeingebrauchs und gestalterische Gründe. Nach § 9 der Altstadtsatzung seien Passantenstopper innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung nicht zulässig und damit nicht genehmigungsfähig. Das vom Kläger zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen sei nicht einschlägig. Die Regelung des § 9 der Altstadtsatzung, wonach Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig seien, werde anders begründet als in dem vom Verwaltungsgericht Aachen entschiedenen Fall. Die Altstadtsatzung regele nämlich über ihre Begründung, was als Stätte der Leistung zu verstehen sei, nämlich ein Gebäude, ein Gebäudeteil oder ein Geschoss. Werbeanlagen, die den weiteren Festsetzungen der Satzung im Hinblick auf Maße, Anbringungsort und Gestaltung entsprächen, dürften an Gebäuden, Gebäudeteilen oder Geschossen angebracht werden. Dabei könne es sich auch um Fremdwerbung handeln. Somit enthalte die Altstadtsatzung keinen generellen Fremdwerbeausschluss. Am 10. Juli 2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Altstadtsatzung sei materiell unwirksam. Es fehle sowohl die inhaltliche Bestimmtheit als auch die erforderliche Ermächtigungsgrundlage. Die Satzung sei ausdrücklich auf § 81 BauO NW gestützt. Diese Vorschrift sei nicht mehr in Kraft. Aktuell handele es sich um § 86 BauO NRW. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Juni 2013 zu verpflichten, die beantragte Sondernutzungserlaubnis zu erteilen, hilfsweise über den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des ablehnenden Bescheides und trägt ergänzend vor: Der vom Kläger beantragte Passantenstopper stelle eine Sondernutzung nach § 18 StrWG NRW dar und bedürfe daher einer im Ermessen der Beklagten stehenden Sondernutzungserlaubnis. Im Rahmen der Ermessensausübung habe die Beklagte die zum Satzungstext gehörende Begründung zu § 9 der Altstadtsatzung berücksichtigt. Danach seien Passantenstopper im Satzungsgebiet nicht zulässig. Die Beklagte habe daher unter Abwägung des privaten Interesses des Klägers gegen das durch die Satzung definierte öffentliche Interesse den Antrag auf Sondernutzung ablehnen können. Soweit der Kläger vortrage, die Altstadtsatzung könne sich nicht auf eine Rechtsgrundlage stützen, sei dies unzutreffend. Der zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung als Rechtsgrundlage heranzuziehende § 81 BauO NW finde seine aktuelle Entsprechung in § 86 BauO NRW. § 86 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW legitimiere nach wie vor die Altstadtsatzung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung eines Werbeschildes vor dem Ladenlokal L.------straße in Münster. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten i. S. v. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die vom Kläger beabsichtigte Aufstellung eines Werbeschildes als Passantenstopper auf dem Gehweg vor seinem Ladenlokal stellt eine Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraums dar, die einer Erlaubnis bedarf. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW im Ermessen der Behörde. Die Behörde hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt für eine straßen- und wegerechtliche Sondernutzung soll eine Nutzung der betroffenen Straßen und Wege sicherstellen, die den Widmungszweck, insbesondere den Gemeingebrauch, nicht wesentlich beeinträchtigt. Damit dient das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in erster Linie der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, sowie ihn die Widmung der öffentlichen Sache zulässt. Neben der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im engeren Sinne können auch sonstige Ordnungsgesichtspunkte in das Ermessen eingestellt werden, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Straße und ihrem Widmungszweck stehen. Dazu gehören etwa Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße aufgrund eines konkreten Gestaltungskonzeptes (Vermeidung einer Übermobilisierung des öffentlichen Straßenraums, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Stadtbildes u. ä.). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2006 – 11 A 2642/04 ‑, Juris. Ein Gestaltungskonzept, das im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW berücksichtigt werden kann, ist an keine bestimmte Form gebunden. Insbesondere muss es sich nicht um eine fömliche Satzung handeln. Bei der Erstellung des Konzepts hat die Behörde „straßenrechtliche Gestaltungsfreiheit“, die ihre Grenze nur im Willkürverbot findet, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 1999 – 5 S 2051/98 -, Juris. Danach hat die Beklagte die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ermessensfehlerfrei abgelehnt. Wie insbesondere in der Klageerwiderung, mit der die Beklagte ihre Ermessenserwägungen in zulässiger Weise ergänzt hat (vgl. § 14 Satz 2 VwGO), zum Ausdruck kommt, hat die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung das Gestaltungskonzept berücksichtigt, das sich aus der Altstadtsatzung einschließlich ihrer Begründung ergibt. Die gestalterischen Vorstellungen dieses Konzepts stehen der Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis entgegen. Nach § 9 Abs. 1 der Altstadtsatzung sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung. Ob der damit verbundene generelle Ausschluss von sog. Fremdwerbeanlagen in einem Kerngebiet oder Mischgebiet baurechtlich zulässig ist, bedarf in diesem Verfahren keiner Entscheidung. Insoweit kommt es auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 29. November 2012, in der es um die Erteilung einer Baugenehmigung geht, nicht an. Das Gestaltungskonzept der Beklagte enthält unabhängig vom Fremdwerbungsauschluss weitere Einschränkungen, nach denen die Werbeanlage des Klägers nicht aufgestellt werden kann. Aus der Begründung zur Altstadtsatzung, die ebenfalls Bestandteil des Gestaltungskonzepts ist, geht hervor, dass Werbeanlagen an Gebäuden und Gebäudeteilen zulässig sein sollen, nicht aber auf einem Grundstück insgesamt oder auf dem öffentlichen Verkehrsraum. Passantenstopper – also auch die vom Kläger geplante Werbeanlage – sind danach ausdrücklich unzulässig. Dieser Ausschluss von Werbeanlagen auf öffentlichen Verkehrsflächen begegnet keinen rechtlichen Bedenken, ebenso OVG Saarland, Beschluss vom 24. August 2004 – 1 Q 60/03 –, Juris. Die Beklagte verfolgt mit der Regelung das legitime Ziel, eine Überfrachtung des öffentlichen Verkehrsraums insbesondere in Fußgängerzonen und auf Gehwegen zu verhindern. Ohne das Verbot bestünde die Gefahr, dass Fußgängerbereiche in der Innenstadt von Münster mit Werbeständern übersät würden. Dies würde zu einer Störung des Stadtbildes führen, die nach der in der Begründung zur Altstadtsatzatzung zum Ausdrucken kommenden Vorstellung der Beklagten vermieden werden soll. Hinter dieses öffentliche Interesse tritt das Interesse des Klägers an der Aufstellung des Werbeschildes zurück. Er wird durch das Verbot in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit nur geringfügig beeinträchtigt. Er kann die Werbung für sein Ladenlokal ‑ wie auch bereits erfolgt – direkt an seinem Geschäft anbringen. Auch mit dem Hilfsantrag hat die Klage keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages, da die Beklagte den Antrag aus den oben genannten Gründen ermessensfehlerfrei abgelehnt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung dort auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,‑ Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) einzulegen.