Urteil
7 K 1136/12
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2014:0416.7K1136.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen T a t b e s t a n d: Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten für die Winterwartung auf der Straße H. in H1. sowie die Verpflichtung der Klägerin zum Winterdienst vor ihrem Grundstück. Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstückes H. -straße 13 in H1. (G1). Das Hausgrundstück grenzt mit seiner Frontseite auf einer Länge von 17 m an die H. -straße. Die H. -straße zweigt von der Straße „J. “-straße ab. Sie verläuft zunächst in einer Gesamtlänge von 52,72 Metern in einer leichten Kurve von Nordosten nach Südwesten und verzweigt sich sodann (T-förmig) in je eine nach Nordwesten sowie nach Südosten verlaufende Achse. Der nördliche Achsenabschnitt ist etwa 50 m, der südliche etwa 62 m lang. Der unmittelbar von der Straße „J. “-straße abzweigende kurvige Teil der H. -straße weist von Nordosten nach Südwesten ein Gefälle auf, die Längsachse verläuft vollständig in der Ebene. Die Straße H. -straße ist insgesamt höhengleich ausgebaut; auf der Längsachse gibt es neben Parkmöglichkeiten für Fahrzeuge keine markierten und separierten Gehwege für Fußgänger. Die H. -straße ist in Anlage I (Straßenverzeichnis) zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt H1. als Anliegerstraße (Reinigungsklasse b) eingestuft, auf der die Winterwartung durch die Stadt durchgeführt wird. In einem erläuternden Zusatz als Bestandteil der Anlage I hierzu heißt es: „Der Winterdienst wird nur auf der Gefällestrecke betrieben.“ Zum Reinigungsumfang heißt es in der Anlage I weiter, den Eigentümern der angrenzenden und erschlossenen Grundstücke werde insgesamt die Reinigung der Gehwege im Sinne des § 1 Abs. 3 der Satzung übertragen. § 1 Abs. 3, letzter Spiegelstrich der Satzung lautet: „Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten… - Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 StVO) und Fußgängerbereichen (Zeichen 242/243 StVO).“ Durch den Bescheid vom 11. Januar 2012 zog die Beklagte die Klägerin zu Gebühren für die Winterwartung im Jahre 2012 auf der H. -straße heran, wobei sie eine Frontlänge von 17 m und einen Hebesatz von 1,78 Euro für eine Anliegerstraße zu Grunde legte (gesamt 30,26 Euro). Desgleichen erließ die Beklagte einen Bescheid für das Jahr 2013 in Höhe von 30,26 Euro sowie für 2014 in Höhe von 29,41 Euro. Die Klägerin hat gegen die Bescheide jeweils fristgerecht Klage erhoben (7 K 1136/12, 7 K 830/13, 7 K 187/14). Das Gericht hat die Klagen in der mündlichen Verhandlung gemäß § 93 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Klägerin macht geltend, die Winterwartung erfolge nur auf der Gefällestrecke, dagegen nicht auf dem Straßenabschnitt vor ihrem Grundstück. Da letzteres nicht an die Gefällestrecke angrenze, sondern die Grundstücke mit den Hausnummern 14 und 15 dazwischen lägen, dürfe sie nicht zu den Kosten der Winterwartung herangezogen werden. Darüber hinaus verlange die Beklagte von ihr, für einen Gehweg vor ihrem Grundstück die Winterwartung zu leisten. Die Straße bestehe jedoch aus einer Fahrbahn von etwa 3,80 Metern Breite mit Parkbuchten für Fahrzeuge, jedoch ohne einen Gehweg. Somit könne ihr auch keine Winterwartung übertragen werden. Die Klägerin beantragt, die Gebührenbescheide der Stadt H1. vom 11. Januar 2012, 16. Januar 2013 sowie vom 10. Januar 2014 aufzuheben, soweit es die Gebührenfestsetzung Winterwartung betreffe, ferner festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sei, entlang der Grundstücksgrenze des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks in H1. , H. -straße 13 (G 1), Winterdienst im Sinne der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt H1. zu leisten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Gebührenerhebung für rechtens. Die Zu- und Abfahrt zu den Grundstücken an der H. -straße erfolge ausschließlich über die Gefällestrecke. Dieser Teil der Straße sei bei winterlichen Verhältnissen als gefährlich einzustufen, weshalb die Winterwartung durch die Gemeinde auf diesem Abschnitt erforderlich sei. Aus Kostengründen sei die Wartung aber auf das Gefälle beschränkt. Da alle Anlieger der H. -straße von der Winterwartung profitierten, seien sie auch in ihrer Gesamtheit zu Gebühren heranzuziehen. Eine Gehbahn von 1,50 m Breite entlang des Grundstückes sei von der Satzung als Gehweg definiert und dementsprechend von den Anliegern zu räumen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Der Aufhebungsantrag ist unbegründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte zieht die Klägerin zu Recht zu Gebühren für die Winterwartung auf der H. -straße heran. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin ist die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt H1. (insbesondere §§ 5 bis 8) i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW). Nach letzterer Vorschrift wird von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des KAG NRW erhoben. Die Voraussetzungen für die Erhebung dieser Gebühr liegen vor. Das im Eigentum der Klägerin stehende Hausgrundstück H. -straße 13 wird durch die H. -straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen. Die Funktion der H. -straße als erschließende Straße ergibt sich daraus, dass sie unter anderem das Grundstück der Klägerin durch Verschaffung einer Zugangsmöglichkeit an das öffentliche Straßen- und Wegenetz anbindet und ihm dadurch die – wirtschaftliche – Nutzungsmöglichkeit eröffnet. Die H. -straße ist dabei insgesamt als e i n e Straße im vorgenannten Sinne zu betrachten. Einerseits ist sie nach ihrer Verkehrsfunktion, Beschaffenheit, ihrem Aussehen und ihren Abmessungen als selbständige Teilstrecke des Straßen- und Wegenetzes in H1. anzusehen. Andererseits stellt sie sich nach ihrem äußeren Erscheinungsbild, wie es sich aus dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Karten- und Bildermaterial ergibt, ihrerseits als Einheit dar, die nicht etwa in zwei verschiedene Straßenzüge unterteilt werden kann. Die Gefällestrecke weist denselben Ausbauzustand wie die Längsachse auf, die Asphaltierung und das Erscheinungsbild im Übrigen sind vergleichbar. Sie wirkt auch nach ihren Abmessungen nicht als selbständige Anlage, sondern als mit der Längsachse der H. -straße zu einer einzigen Straße verbundener „Zubringer“. Ist nach den vorstehenden Ausführungen die H. -straße in ihrer Gesamtheit als erschließende Straße anzusehen, kommt es nicht darauf an, dass das Grundstück der Klägerin nicht direkt an der Gefällestrecke liegt, an der alleine die Winterwartung durchgeführt wird, sondern an der in der Ebene liegenden Längsachse. Entscheidend ist, dass das Grundstück der Klägerin ebenso wie das der unmittelbaren Anlieger über die Gefällestrecke erschlossen wird und ebenso wie die anderen Anlieger der H. -straße hieraus einen (gebührenrechtlich relevanten) Vorteil zieht. Die Gebührenpflicht wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Stadt H1. der Reinigungspflicht für Gehwege i.S.v. § 1 Abs. 3 der Satzung nicht selbst nachkommt, sondern diese in der Satzung auf die Anlieger übertragen hat. Die Aufteilung der Reinigungspflicht für Teilabschnitte der zu reinigenden Straße ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dazu OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1989 ‑ 9 A 1718/88 -. Soweit Voraussetzung für die Berechtigung zur Gebührenerhebung ist, dass die Reinigungspflicht dabei im Wesentlichen bei der Gemeinde verbleibt, vgl. hierzu OVG NRW, a.a.O, ist dem hier Genüge getan. Denn durch die Winterwartung auf der Gefällestrecke verbleibt der arbeitsintensive und kostenaufwändige Teil der Reinigungsleistung auf der H. -straße bei der Beklagten. Dies reicht unter den vorliegenden Umständen für die Annahme des wesentlichen Teils der Reinigung aus. Ebenso wenig unterliegt die Übertragung der Reinigungspflicht für Gehwege Bedenken. Sie ist als solche durch § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW ausdrücklich vorgesehen, wobei für die Winterwartung ohnehin gesonderte Regelungen getroffen werden können (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 StrReinG NRW). Sie ist hinsichtlich des Kreises der Pflichtigen hinreichend bestimmt, indem sie den Eigentümern der jeweils angrenzenden (und erschlossenen) Grundstücke auferlegt wird. Auch die Definition von Gehwegen, wie sie der Satzungsgeber in § 1 Abs. 3, letzter Spiegelstrich der Satzung vorgenommen hat, weckt keine rechtlichen Zweifel. Die Regelung gilt für alle Straßen(-teile), deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder sogar geboten ist. Sie ist ihrerseits hinreichend bestimmt. Soweit die Regelung für „verkehrsberuhigte Bereiche“ und „Fußgängerbereiche“ Anwendung finden soll, ist dies nur regelbeispielhaft genannt („insbesondere“). Der Einwand der Klägerin, sie wohne nicht in einem solchen Bereich, ist deshalb rechtlich nicht erheblich. Allerdings wäre eine Belastung desjenigen Anliegers, der seinerseits reinigungspflichtig ist, mit den Kosten für eine Reinigungsleistung, an deren Erbringung er selbst beteiligt ist, rechtswidrig. Denn hierin läge eine unzulässige Doppelbelastung, die zum Wegfall der Gebührenpflicht des reinigungspflichtigen Anliegers insgesamt führen müsste, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1989 ‑ 9 A 1718/88 -. An einer derartigen unzulässigen doppelten Inanspruchnahme fehlt es hier schon deswegen, weil es um verschiedene Reinigungsarten geht. Die Klägerin wird zu Gebühren für die Fahrbahnwinterwartung auf der Gefällestrecke herangezogen, die ihr auferlegte Reinigungspflicht bezieht sich indes auf den Gehweg. Mithin handelt es sich um unterschiedliche Reinigungsarten (vgl. auch § 4 Abs. 1 StrReinG NRW), die einer differenzierten Regelung zugänglich sind. Auch der Feststellungsantrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin begehrt die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses, nämlich ihrer Verpflichtung zum Winterdienst vor ihrem Grundstück, an deren Klärung sie ein berechtigtes Interesse hat. Er ist jedoch unbegründet. Der Klägerin ist durch das maßgebliche Straßenreinigungsrecht, wie bereits ausgeführt, wirksam die Winterwartung auf einer Breite von 1,50 m entlang ihrem Hausgrundstück auferlegt worden. Auf die obigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ob dem Urteil des VG Potsdam vom 9. Dezember 2010 – 10 K 1885/06 -, auf das die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung bezogen hat, zu folgen wäre, kann schon deshalb dahinstehen, weil ihm (im Vergleich zu Nordrhein- Westfalen) anderslautendes und inhaltlich abweichendes Landesrecht zu Grunde liegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen und zu klärenden Rechtsfragen gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.