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Urteil

3 K 1587/12

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2014:0528.3K1587.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (dies betrifft die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. Mai 2015), wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 41% und der Beklagte zu 59%. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der im Oktober 0000 geborene Kläger ist seit November 0000 Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Die Parteien streiten um die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer für den Zeitraum ab 1. Januar 2012. 3 Dem Kläger war zuvor – nach Einholung von psychiatrischen Gutachten bei Herrn Privat-Dozenten Dr. med. N. M. - bereits eine befristete Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2011 gewährt worden. Der Zeitraum der Befristung war Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 3 K 2512/10, das das erkennende Gericht durch rechtskräftiges Urteil vom 16. Juni 2011 entschieden hat. 4 Der Kläger beantragte am 00.00.0000 bei dem Beklagten die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer. Zur Begründung legte er ein Attest seines behandelnden Arztes Herrn Dr. C. vom gleichen Tage vor, in dem dieser bescheinigt, die Symptomatik zeige sich nicht wesentlich gebessert oder stabilisiert. Er halte eine Berentung auf Dauer für sinnvoll. 5 Der Beklagte holte erneut ein psychiatrisches Gutachten bei Herrn PD Dr. med. M. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie – Forensische Psychiatrie - in E. , ein. Herr Dr. M. kommt in seinem Gutachten vom 00.00.0000(ebenso wie in seinen Gutachten vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000) zu dem Ergebnis, dass der Kläger weiterhin an einer Dysthymie (ICD-10: F 34) leide. Die Einschätzung der beruflichen Konsequenzen dieser Grunderkrankung orientiere sich in einem Spannungsfeld mit 3 grundsätzlichen Aspekten: 1. der Kläger wolle nicht in den Anwaltsberuf zurückkehren, 2. seine Therapeuten empföhlen eine finanzielle Absicherung und 3. den Vorgaben der Richtlinien (gemeint ist wohl: Satzung und die dazu ergangene Rechtsprechung) des Versorgungswerks. Zusammenfassend stellte Dr. M. fest, dass bei dem Kläger keine Berufsunfähigkeit mehr gegeben sei. Dem Kläger sei eine ganztägige Berufsausübung (mit Pausen) möglich. Die Berufsfähigkeit bestehe seit November 2011. Der Kläger wandte dagegen ein, dass er den Beruf des Rechtsanwalts nicht mehr ausüben könne. Die Diagnose bestünde unverändert fort und die Erkrankung sei nicht ausgeheilt. Das Gutachten sei nicht haltbar, es beruhe auf sachfremden Erwägungen und nicht nachvollziehbaren Vermutungen. Der Gutachter nahm am 10. März 2012 ergänzend Stellung zu den Erwiderungen des Klägers. Er führt aus, das Schreiben des Klägers belege, dass dieser in der Lage sei, komplexe Sachzusammenhänge zu erfassen und darzustellen. Es bestehe keine Veranlassung, die abgegebene Beurteilung zu ändern. 6 Durch Bescheid vom 00.00.0000, dem Kläger zugestellt am 00.00.0000, lehnte der Beklagte die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer ab und verwies zur Begründung auf das Gutachten des Herrn Dr. M. vom 00.00.0000 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 00.00.0000. 7 Am 00.00.0000 stellte der Kläger beim Beklagten den ergänzenden Antrag, ihm auch unter Berücksichtigung seiner physischen Erkrankungen (Lungenerkrankung COPD 3. Grades, Bandscheibenvorfall, Tinnitus) eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer zu gewähren. 8 Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 00.00.0000 rechtzeitig Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor: Es handele sich um subjektive Annahmen des Gutachters, die einer Begründung entbehrten. Die medizinische Begründung für den Beurteilungswechsel fehle. Er sei nicht in der Lage als Rechtsanwalt zu arbeiten, weil keine Verbesserung seiner Erkrankung eingetreten sei. 9 Auf der Grundlage der vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten (siehe dazu im Einzelnen die Ausführungen am Ende des Tatbestandes, vgl. Seite 5 untere Hälfte der Urteilsabschrift) gewährte der Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 00.00.0000 eine Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000. Zusätzlich gab der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 00.00.0000 die Obliegenheit auf, sich einer 2- bis 3-wöchigen Rehabilitationsmaßnahme in einer auf Lungenkrankheiten spezialisierten Klinik zu unterziehen. Der Kläger wurde gebeten, die Aufnahme einer solchen Therapie bis zum 10. August 2014 nachzuweisen. 10 In der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit dem Kläger für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 eine Berufsunfähigkeitsrente gewährt wurde. 11 Der Kläger beantragt nunmehr noch, 12 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten, ihm ab dem 00.00.0000 eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer in satzungsgemäßer Höhe zu gewähren. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung bezieht er sich auf den angefochtenen Bescheid sowie die im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten. 16 Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 00.00.0000 Beweis erhoben über die Frage der dauerhaften Berufsunfähigkeit des Klägers durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens. In dem von Herrn Prof. Dr. S. erstellten fachärztlichen Gutachten vom 00.00.0000 hat dieser die Beweisfrage dahingehend beantwortet, dass der Kläger nicht berufsunfähig sei, sondern vielmehr seit Dezember 2011 Berufsfähigkeit bestünde. Wegen des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Prof. Dr. S. vom 00.00.0000 Bezug genommen. 17 Den Antrag des Klägers, den Sachverständigen Prof. Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen hat das Gericht durch Beschluss vom 8. Februar 2013 abgelehnt. Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 22. April 2013 – 17 E 236/13 - stattgegeben . 18 Das Gericht hat daraufhin durch Beweisbeschluss vom 00.00.0000 erneut Beweis erhoben über die Frage der dauerhaften Berufsunfähigkeit des Klägers durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens sowie Zusatzgutachten auf pneumologischem, orthopädischem/neurologischem und ohrenärztlichem Fachgebiet. In dem von Herrn Prof. Dr. T. erstellten psychiatrischen (Ober-)Gutachten vom 00.00.0000 kommt dieser zu dem Ergebnis, dass laut des internistisch-pneumologischen Zusatzgutachtens bei dem Kläger eine Berufsunfähigkeit seit dem 00.00.0000 vorliegt. Aus der ergänzenden Stellungnahme des pneumologischen Gutachters Herrn Dr. U. vom 00.00.0000 ergibt sich, dass derzeit noch nicht festgestellt werden könne, ob es sich bei den Leistungsfähigkeitseinschränkungen aufgrund der Atemwegserkrankung (COPD II.Grades nach GOLD) um einen dauerhaften Zustand handele. Wegen der noch nicht optimalen medikamentösen Behandlung, des bisher noch fortgesetzten inhalativen Rauchens sowie der noch nicht ausgeschöpften Maßnahmen der pulmonalen Rehabilitation solle nach ca. einem Jahr eine erneute internistisch-pneumologische Begutachtung erfolgen, um endgültig feststellen zu können, ob eine Wiedererlangung der Berufsfähigkeit möglich ist. Herr Dr. U. hat ferner auf Nachfrage des Gerichts zum zeitlichen Beginn der Berufsunfähigkeit und den Möglichkeiten der medikamentösen Behandlung und Maßnahmen der pulmonalen Rehabilitation mit Schreiben vom 11. März 2013 nochmals ergänzend Stellung genommen. Wegen des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Prof. Dr. T. vom 00.00.0000, auf die Zusatzgutachten vom 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000 sowie auf die ergänzenden Stellungnahmen des Dr. U. vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 Bezug genommen. 19 Auf Antrag des Klägers wurde der Sachverständige Herr Dr. U. in der mündlichen Verhandlung zu seinem internistisch-pneumologischen Zusatzgutachten vom 00.00.0000 und seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe 22 Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 23 Im Übrigen ist die zulässige Verpflichtungsklage unbegründet. 24 Der den Antrag auf Gewährung einer dauerhaften Berufsunfähigkeitsrente ablehnende Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer durch den Beklagten. 25 Als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer dauerhaften Berufsunfähigkeitsrente kommt allein § 18 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordhein-Westfalen (im Folgenden: Satzung) zunächst in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 1993 (JMBl. NRW 1993, S. 62) und für die Zeit ab August 2012 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2012 (JMBl. NRW 2012, S. 197) in Betracht. 26 Nach § 18 Abs. 1 der aktuell geltenden Fassung der Satzung erhält ein Mitglied, das mindestens für drei Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat, und das wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht voraussichtlich auf Dauer nur noch in der Lage ist, im Durchschnitt weniger als drei Stunden täglich anwaltlich tätig zu sein, und seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt einstellt oder eingestellt hat, Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer. 27 Die vorherige Fassung des § 18 Abs. 1 der Satzung stellte im Gegensatz dazu noch darauf ab, ob das Mitglied auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen. 28 Im Fall des Klägers kommt es auf diesen Punkt jedoch nicht entscheidend an, da der Kläger zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung bei Herrn Dr. U. im Juni 2013 unstreitig berufsunfähig war. Streitig ist hier allein, ob der Zeitpunkt des Beginns der Berufsunfähigkeit noch vor Juni 2013 lag und ob der Kläger auf Dauer oder auf Zeit berufsunfähig ist. 29 Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts nicht dauerhaft berufsunfähig. Der Kläger ist weder wegen seiner psychischen Erkrankung noch wegen seiner Lungenerkrankung COPD noch wegen sonstiger körperlicher Erkrankungen auf Dauer nicht in der Lage aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen bzw. durchschnittlich weniger als drei Stunden täglich anwaltlich tätig zu sein. Unter dem Begriff der „anwaltlichen Tätigkeit“ sind solche Betätigungen zu verstehen, die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bzw. den Fortbestand der Zulassung rechtfertigen. Erforderlich ist, dass die dem Mitglied verbleibenden Betätigungsmöglichkeiten noch dem anwaltlichen Berufsbild entsprechen, nicht aber, dass es in der Lage ist, das gesamte Spektrum anwaltlicher Tätigkeitsbereiche abzudecken. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2011 – 17 A 395/10 - und Beschluss vom 22. Dezember 1998 – 4 A 2845/96 -. 31 Die Abgrenzung der dauerhaften Berufsunfähigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung von der vorübergehenden Berufsunfähigkeit im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung ist in der Satzung wie folgt geregelt: Sofern das Mitglied auf absehbare Zeit, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, berufsunfähig ist, erhält es Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit. Ein Mitglied das auf Dauer berufsunfähig ist, erhält Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer. 32 Eine Berufsunfähigkeit auf Dauer im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung setzt voraus, dass das Mitglied alle zumutbaren Maßnahmen, die nach ärztlichem Urteil zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit in einem überschaubaren Zeitraum erforderlich und geeignet sind, ohne Erfolg ergriffen hat. Dies erschließt sich aus dem Gedanken der Solidargemeinschaft und dem Grundsatz „Heilung vor Rente“. Das Mitglied ist gehalten, eine objektiv vorhandene Therapiemöglichkeit – in den Grenzen der Zumutbarkeit – wahrzunehmen. Berufsunfähigkeit auf Dauer liegt danach nicht vor, solange noch bestimmte nicht wahrgenommene Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die nach medizinischen Erkenntnissen eine Besserung nicht augeschlossen erscheinen lassen und die dem Mitglied zumutbar sind. 33 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2010 – 17 A 346/07 – und Urteil vom 18. November 2009 – 17 A 251/07 –. 34 Unter Heranziehung dieser Grundsätze war und ist der Kläger im streitbefangenen Zeitraum, nämlich von Januar 2012 bis Juni 2013 und ab Juni 2015, zur Überzeugung des Gerichts nicht dauerhaft berufsunfähig im Sinne der Satzung, denn er ist – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – nur vorübergehend berufsunfähig. Dementsprechend erhält der Kläger vom Beklagten zu Recht nur eine Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit. 35 Der Kläger ist aufgrund seiner Lungenerkrankung (erst) seit Mitte Juni 2013 berufsunfähig. Der Kläger leidet nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. U. in seinem Gutachten vom 00.00.0000 an einer Chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung (COPD) GOLD Stadium II mit einer schweren Diffusionsstörung und einer schweren Lungenüberblähung. Er ist nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 00.00.0000 seit dem 00.00.0000 (Zeitpunkt der Begutachtung) lediglich in der Lage weniger als drei Stunden täglich anwaltlich tätig zu sein. In der weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 00.00.0000 begründet der Sachverständige seine Feststellung zum Beginn der Berufsunfähigkeit weiter und stellt dar, dass der Kläger zwar unstreitig schon länger an der chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung leide (mindestens seit Dezember 2009), diese aber zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zu einer Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers geführt habe. Erst im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung am 00.00.0000 habe sich durch objektive Befunde, wie etwa Spiroergometrie und Diffusionsmessung, nachweisen lassen, dass die körperliche Belastbarkeit des Klägers durch die Erkrankung erheblich herabgesetzt ist. Für eine Diffusionsstörung bereits im Jahr 2009 gebe es keinen objektiven Beleg, im Gegenteil schließe eine zu diesem Zeitpunkt normale Sauerstoffsättigung im Blut diese weitgehend aus. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige seine Beurteilung zum Beginn der Berufsunfähigkeit nochmals ausführlich und überzeugend dargelegt. Die Feststellungen und Bewertungen des Sachverständigen sind für das Gericht schlüssig und gut nachvollziehbar. Auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige ebenfalls nachvollziehbar ausgeführt, dass allein der Vergleich der FEV 1 -Werte des Klägers aus den Jahren 2009 und 2013 bei der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit in keiner Weise weiterhelfe. Da der FEV 1 -Wert sehr stark von der Mitarbeit des Patienten abhänge, dürfe dieser nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur im Zusammenhang mit den übrigen Messergebnissen. Da es im Jahr 2009 (und auch im Jahr 2012) keine objektiven Befunde gab, die eine herabgesetzte körperliche Belastbarkeit des Klägers belegen, ist dem Sachverständigen folgend von einem Beginn der Berufsunfähigkeit im Juni 2013 auszugehen. 36 Der Kläger ist (nur) auf absehbare Zeit berufsunfähig. Nach den Feststellungen des Sachverständigen (u. a.) in dessen ergänzender Stellungnahme vom 00.00.0000 sind noch diverse Therapieoptionen vorhanden, die der Kläger bisher noch nicht erfolglos ergriffen hat. Absolute Priorität habe der Verzicht auf das inhalative Zigarettenrauchen als nicht-medikamentöse Behandlungsmaßnahme. Denn nach der ergänzenden Erläuterung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung führe nur der vollständige Tabakverzicht als einziges Therapiemittel zu einer Verlängerung der Lebensdauer des Patienten und einer dauerhaften Besserung der Beschwerden. Demgegenüber könne der Einsatz von Medikamenten nur kurzfristig die Symptome der Erkrankung verbessern. Als weitere Therapieoptionen kämen in Betracht: Nichtrauchertraining, Verbesserung der medikamentösen Behandlung, Erlernen besserer Inhalationstechniken (bezogen auf die Inhalation von Medikamenten), Kenntniserlangung von den Nebenwirkungen der Medikamente, Vermittlung von Krankheitsbewältigungsstrategien und körperliches Training. Diese Therapiemaßnahmen seien dem Kläger nicht nur zumutbar, sondern aus medizinscher Sicht auch dringend zu empfehlen. Die Ausführungen des Sachverständigen sind plausibel und gut nachvollziehbar. Im Übrigen decken sie sich mit den eigenen Erkenntnissen des Gerichts zur Behandelbarkeit einer COPD-Erkrankung. 37 Vgl. etwa www.leichter-atmen.de/copd-behandlung und www.atemwegsliga.de/copd . 38 Die in Betracht kommenden (vor allem nicht-medikamentösen) Behandlungsmöglichkeiten hat der Kläger in keiner Weise ausgeschöpft. So hat der Kläger seinen Tabakkonsum entgegen ärztlichen Rat bisher nicht vollständig eingestellt. Er raucht nach eigenen Angaben immer noch mindestens 5 Zigaretten täglich. Auch die übrigen vom Sachverständigen genannten Therapiemaßnahmen hat der Kläger bisher nicht durchgeführt. Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, dass der aufgrund der COPD-Erkrankung stattfindende Gewebeumbau der Lunge nicht umkehrbar ist. Dennoch sind die ihm angeratenen Therapiemaßnahmen (insbesondere der vollständige Tabakverzicht und ein der Erkrankung angepasstes körperliches Training) nach den überzeugenden und zutreffenden Erläuterungen des Sachverständigen geeignet, die körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers zu erhöhen. An der Zumutbarkeit der Therapiemaßnahmen für den Kläger bestehen vor dem Hintergrund der Darlegungen des Sachverständigen keine Zweifel. 39 Die übrigen Erkrankungen des Klägers (insbes. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode; Tinnitus-Beschwerden; geringgradige Schwerhörigkeit; Rückenleiden) begründen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T. in seinem psychiatrischen (Ober-)Gutachten vom 00.00.0000 keine Berufsunfähigkeit (weder auf Dauer noch auf Zeit). 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 161 Abs. 2 VwGO. Dabei hat das Gericht in Bezug auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil berücksichtigt, dass der Beklagte insoweit dem Begehren des Klägers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente von sich aus nachgekommen ist. Es entspricht billigem Ermessen i.S. d. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO dem Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. 41 Rechtsmittelbelehrung 42 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung dort auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden. 43 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 44 Beschluss 45 Der Streitwert wird auf 30.322,11 Euro festgesetzt. Dies entspricht dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Berufsunfähigkeitsrente zuzüglich des bei Klageerhebung rückständigen Betrages (§§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 42 Abs. 2 und Abs. 4 GKG). 46 Rechtsmittelbelehrung 47 Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) einzulegen.