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Beschluss

4 L 362/14.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2014:0528.4L362.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 992/14.A der Antragstellerin gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. 4. 2014 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e 2 Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 4 K 992/14.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. 4. 2014 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, 4 ist zulässig und begründet. Es bestehen im Sinne des Art. 16 a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes. 5 Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im asylrechtlichen Aussetzungsverfahren (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 36 Abs. 3 und Abs. 4 AsylVfG) ist die Frage, ob das Bundesamt die Anträge der Antragstellerin auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 13 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylVfG) zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Dabei ist die gerichtliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG auf die Frage beschränkt, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. 6 Vgl. nur BVerfG, Urteil vom 14. 5. 1996 - 2 BvR 1516/93 -, NVwZ 1996, 678 (680), und Beschluss vom 2. 5. 1984 – 2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43 ff. 7 Derartige Gründe liegen hier vor. Es sprechen derzeit erhebliche Gründe dafür, dass die Entscheidung des Bundesamtes keinen Bestand haben wird. 8 Der Bescheid des Bundesamtes beruht maßgeblich auf der Prämisse, dass der Antragstellerin als Zugehörige der Volksgruppe der Roma im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien offensichtlich keine im asylrechtlichen Verfahren relevanten Nachteile drohen. An dieser Einschätzung des Bundesamtes bestehen ernstliche Zweifel, deren Klärung dem Klageverfahren vorbehalten ist. Die Kammer hat mit Beschluss vom 22. 5. 2014 – 4 K 802/13.A - zur Frage einer eventuellen Verschlechterung der Situation der Roma und Ashkali in Serbien die Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes beschlossen und zur Begründung ausgeführt: 9 Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. 10. 2013 ist zur Lage der Roma und Ashkali u. a. ausgeführt, dass sich die Regierung bemühe, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Die serbische Regierung habe am 10. 6. 2013 einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage der Roma u. a. in den Bereichen Bildung, Krankenschutz, Arbeitsaufnahme, Wohnbedingungen, amtliche Registrierung und sozialen Schutz verabschiedet. Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt würden, könnten nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren, Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gebe es bisher weder de jure noch de facto. Demgegenüber hat die vom Verwaltungsgericht Stuttgart in der mündlichen Verhandlung vom 25. 3. 2014 vernommene sachverständige Zeugin Dr. Waringo ausgeführt, Ziel der Neufassung der §§ 350, 350 a serbisches StGB sei es, insbesondere Roma an der Ausreise aus Serbien zu hindern. Dies werde durch die Verwaltungspraxis belegt. Die Stellung eines Asylantrags sei strafbar, aufgrund der vorgenannten Vorschriften würden nach dem Fortschrittsbericht der EU 2013 sieben Strafverfahren gegen acht Personen betrieben. Die Situation der Roma in Serbien habe sich verschlechtert, insbesondere habe die Gewalt zugenommen. Die Polizei unternehme hiergegen nichts. Von Sozialleistungen seien Roma überwiegend ausgeschlossen. Das VG Stuttgart hat auf der Grundlage dieser Aussage im Urteil vom 25. 3. 2014 (A 11 K 5036/13) u. a. ausgeführt, dass Roma bei einer Rückkehr nach Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätten, dass Roma in Serbien extrem benachteiligt würden, die Ausreise behindert bzw. verhindert würde und sie allein wegen der Stellung eines Asylantrags mit strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung zu rechnen hätten. Da der Lagebericht des Auswärtigen Amtes den Stand August 2013 aufweist, ist zu klären, ob sich zwischenzeitlich die Situation der Roma und Ashkali, wie oben von der sachverständigen Zeugin Dr. Waringo und dem VG Stuttgart ausgeführt, nachteilig wesentlich verschlechtert hat, wobei insbesondere die Anwendung der §§ 350, 350 a serbisches StGB auf Roma und Ashkali, die ihr Heimatland ohne Erlaubnis verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, darzustellen ist. 10 Die Auskunft des Auswärtigen Amtes liegt noch nicht vor. Offen ist außerdem, ob nach der Würdigung der Auskunft des Auswärtigen Amtes eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. 12 Rechtsmittelbelehrung 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).