Urteil
9 K 928/11
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die kommunale Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte in Spielhallen ist als Aufwandsteuer nicht unionsrechtlich durch Art. 1 Abs. 3 b) RL 2008/118/EU ausgeschlossen.
• Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 15 VStS i.V.m. § 162 AO ist zulässig, wenn die Steueranmeldung trotz Aufforderung nicht vorgelegt wird.
• Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt stellt eine ausreichende Rechtsgrundlage dar; formelle und materielle Anforderungen an den Schätzungsbescheid sind erfüllt.
• Eine Vorlage an den EuGH ist nicht erforderlich, wenn die einschlägige Obergerichtsrechtsprechung die unionsrechtliche Vereinbarkeit umfassend geklärt hat.
Entscheidungsgründe
Kommunale Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte im Schätzungsweg rechtmäßig • Die kommunale Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte in Spielhallen ist als Aufwandsteuer nicht unionsrechtlich durch Art. 1 Abs. 3 b) RL 2008/118/EU ausgeschlossen. • Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 15 VStS i.V.m. § 162 AO ist zulässig, wenn die Steueranmeldung trotz Aufforderung nicht vorgelegt wird. • Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt stellt eine ausreichende Rechtsgrundlage dar; formelle und materielle Anforderungen an den Schätzungsbescheid sind erfüllt. • Eine Vorlage an den EuGH ist nicht erforderlich, wenn die einschlägige Obergerichtsrechtsprechung die unionsrechtliche Vereinbarkeit umfassend geklärt hat. Die Klägerin betreibt in der Stadt C. eine Spielhalle mit 36 Gewinnspielgeräten. Die Stadt erhebt nach ihrer Vergnügungssteuersatzung für Gewinnspielgeräte eine Steuer von 14 % des Einspielergebnisses; § 8 VStS verpflichtet zur Selbstmeldung, § 15 VStS regelt die Schätzung bei Mitwirkungsverweigerung. Die Klägerin legte für das IV. Quartal 2010 keine Steueranmeldung vor, obwohl sie aufgefordert und zur Vorlage gemahnt worden war. Die Stadt schätzte daraufhin das Einspielergebnis auf 142.857,15 EUR und setzte die Steuer mit Bescheid vom 9. März 2011 auf 20.000 EUR fest. Die Klägerin klagte und rügte u.a. Unvereinbarkeit der Satzung mit Unionsrecht (RL 2008/118/EG), Wettbewerbsverfälschung nach Art. 107 AEUV und Verfassungs- bzw. Gesetzesrechtsverstöße. Die Beklagte verteidigte die Satzung und die Schätzung unter Berufung auf einschlägige Rechtsprechung des OVG NRW und des Gerichts. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; der angefochtene Schätzungsbescheid ist formell und materiell rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Der Schätzungsbescheid erfüllt die Anforderungen nach § 15 VStS i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG und § 162 Abs. 1 AO; die Behörde durfte bei Unterlassung der Steueranmeldung schätzen. • Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten bildet eine wirksame Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Steuer; nur § 8 Abs. 7 S.4 VStS ist teilweise nichtig, ohne die Satzung insgesamt zu verdrängen. • Die gerichtliche Rechtsprechung des VG Münster und des OVG NRW hat die unionsrechtliche Vereinbarkeit kommunaler Vergnügungssteuern als Aufwandsteuern bestätigt; sie sind weder als umsatzbezogene Steuer nach Art. 1 Abs. 3 b) RL 2008/118/EU noch als umsatzähnliche Steuer im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie anzusehen. • Eine europarechtliche Wettbewerbswidrigkeit nach Art. 107 AEUV ist nicht gegeben; auf dem Gemeindegebiet besteht kein relevanter Konkurrenzmarkt zwischen Spielhallen und Spielbanken, und unterschiedliche Rechtsregime rechtfertigen unterschiedliche steuerliche Behandlung. • Angesichts der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung besteht kein Anlass zur Vorabentscheidung durch den EuGH; die Klägerin hat hierzu keine tragfähigen neuen Anknüpfungspunkte vorgelegt. • Die Fehlerfreiheit der konkreten Steuerfestsetzung wurde nicht substantiiert bestritten; insoweit bestehen keine Beanstandungen, die eine Aufhebung rechtfertigen würden. Die Klage wird abgewiesen; die Vergnügungssteuerfestsetzung vom 9. März 2011 in Höhe von 20.000 EUR ist rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten. Die Schätzung des Einspielergebnisses und die darauf beruhende Steuerfestsetzung entsprechen den formellen und materiellen Anforderungen und verletzen weder unionsrechtliche noch nationale Vorgaben. Eine Vorlage an den EuGH ist nicht angezeigt. Ferner ist die von der Klägerin erhobene Wettbewerbsrüge unbegründet, so dass die abgelehnte Klage insgesamt keinen Erfolg hat.