OffeneUrteileSuche
Urteil

13 K 2861/13.O

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2014:0731.13K2861.13O.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Disziplinarklage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Disziplinarklage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Der am 0000 geborene Beklagte erwarb im Jahre 1977 am C. Gymnasium in C1. die Allgemeine Hochschulreife. Am 1. August 1977 trat er als Kriminalkommissaranwärter im den Dienst des Landes O. -X. ein. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung wurde er am 11. August 1980 zum Kriminalkommissar z.A. ernannt. In den folgenden Jahren wurde er – neben seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit im Mai 1984 – zweimal befördert, zunächst im Januar 1989 zum Kriminaloberkommissar und zuletzt im Juli 2000 zum Kriminalhauptkommissar. Nach der Ausbildung war der Beklagte bis November 1985 - unter teilweiser Abordnung zum Polizeipräsidium N. - beim Landeskriminalamt O. -X. tätig. Mit Wirkung vom 4. November 1985 wurde er zum Polizeipräsidium C1. versetzt. Dort war er bis April 1994 beim Mobilen Einsatzkommando (MEK) tätig; danach wurde er bis zu der unter dem 14. August 2009 verfügten vorläufigen Dienstenthebung in verschiedenen Bereichen der Direktion K als Sachbearbeiter eingesetzt. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung aus November 2005 wurden die Leistungen mit „entsprechen voll den Anforderungen“ bewertet. Der Beklagte ist geschieden und Vater von fünf in den Jahren 1981, 1986, 1988, 1990 und 2000 geborenen Kindern. Der Beklagte ist wie folgt disziplinarrechtlich vorbelastet: Mit bestandskräftig gewordener Disziplinarverfügung vom 8. August 2008 wurden die Dienstbezüge des Beklagten für die Dauer von sechs Monaten um 5% gekürzt. Das Polizeipräsidium C1. warf dem Beklagten vor, am 18. Februar 2006 gegen 15.45 Uhr im S. -N1. an der H. Straße in C1. versucht zu haben, eine Packung Rasierklingen zu stehlen. Das zuvor eingeleitete Strafverfahren hatte das Amtsgericht C1. durch Beschluss vom 15. August 2007 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Darüber hinaus warf das Polizeipräsidium C1. dem Beklagten in der Disziplinarverfügung vor, am 8. Oktober 2007 während des Dienstes alkoholische Getränke zu sich genommen zu haben. Auf der Dienststelle durchgeführte Alkoholtests ergaben einen BAK-Wert von 0,4 bzw. 0,34 0/00. Mit Verfügung vom 14. August 2009 leitete das Polizeipräsidium C1. gegen den Beklagten das Disziplinarverfahren ein, weil dieser im Verdacht stand, einen Akkubohrer Bosch mit Ladestation, der im Rahmen der Ermittlungen eines Ladendiebstahls eingezogen worden war, der Verwahrung entzogen zu haben. Das Disziplinarverfahren wurde gleichzeitig gemäß § 22 LDG NRW wegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. Mit Urteil vom 4. Oktober 2010 verurteilte das Amtsgericht C1. den Beklagten wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Verstrickungsbruch zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,- Euro. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung nahm der Beklagte am 22. Juli 2011 zurück. Zur Sache wurden in dem Urteil folgenden Feststellungen getroffen: „Der Angeklagte bearbeitete in seiner Eigenschaft als Kriminalkommissar einen Ladendiebstahl gegen den Beschuldigten N2. . Während des Ermittlungs-verfahrens stellten die diensthabenden Polizeibeamten bei dem Beschuldigten N2. am 15.04.2009 einen neuen und noch nicht benutzten Akkubohrer mit Ladestation der Marke Bosch im Wert von ca. 50,oo € sicher und übergaben diesen dem Angeklagten. Der Beschuldigte N2. erklärte sich mit der außergerichtlichen Einziehung und Vernichtung des Akkubohrers einverstanden. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens übersandte der Angeklagte am 22.06.2009 das Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft C1. ohne den sichergestellten Akkubohrer beizufügen. Der Angeklagte war nicht berechtigt, eigenmächtig ohne Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft über den sichergestellten Akkubohrer zu verfügen. Dies wusste er auch. Der Angeklagte nahm den sichergestellten Akkubohrer samt Ladestation in dem Zeitraum zwischen dem 15.04.2009 und dem 07.07.2009 mit in seine Privatwohnung, um diesen für eigene Zwecke zu benutzen. … Der Angeklagte hat eingeräumt, den sichergestellten Akkubohrer samt Ladestation nach dem Abschluss der Ermittlungen mit in seine Privatwohnung genommen zu haben, um diese bei der nächsten Gelegenheit als Sondermüll zu entsorgen, da er den sichergestellten Akkubohrer nicht mehr als Asservat angesehen habe. Es sei üblich, dass Gegenstände, welche von dem zuständigen Sachbearbeiter nicht mehr als Asservate angesehen würden, von ihm auf diese Art und Weise entsorgt würden. … Es ist anhand der Angaben der Zeugen davon auszugehen, dass der Angeklagte den Akkubohrer samt Ladestation in seine Privatwohnung mitgenommen hat, um diesen für eigene Zwecke zu benutzen. Eine andere naheliegende Bewertung lässt das Verhalten des Angeklagten nicht zu. Die Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass die von dem Angeklagten geschilderte Vorgehensweise im Hinblick auf die Entsorgung von sichergestellten Gegenständen entgegen der Angaben des Angeklagten keine übliche Vorgehensweise sei. In Anbetracht dessen, dass der Angeklagte bereits seit 32 Jahren im Polizeidienst tätig ist, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Angeklagte wusste, dass er nicht berechtigt war, eigenmächtig ohne Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft über die sichergestellten Gegenstände bzw. deren Entsorgung zu verfügen. Schließlich spricht gegen den Angeklagten auch, dass er im Rahmen seiner Vernehmung vom 10.08.2009 mit keinem Wort erwähnt hat, dass er den sichergestellten Akkubohrer mitgenommen hat, um diesen zu entsorgen. Hätte der Angeklagte tatsächlich den Akkubohrer - wie von ihm in der Hauptverhandlung vom 04.10.2010 geschildert – mitgenommen in dem Glauben, er sei berechtigt, diesen eigenmächtig zu entsorgen, ist sein Verhalten in der Vernehmung vom 10.08.2009 nicht plausibel.“ Am 23. September 2013 hat der Kläger die vorliegende Disziplinarklage erhoben. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus: Durch sein Verhalten habe der Beklagte vorsätzlich und damit schuldhaft gegen die Wohlverhaltenspflicht und die Pflicht zur Uneigennützigkeit gemäß § 34 Sätze 2 und 3 BeamtStG verstoßen und somit ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Die unberechtigte Mitnahme des (asservierten) Akkubohrers, die strafrechtlich den Tatbestand des Verwahrungs- und Verstrickungsbruchs erfülle, sei mit der Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten und uneigennützigem Handeln unvereinbar. Es handele sich um eine innerdienstliche Pflichtverletzung, da das Asservat dem Beklagten in seiner amtlichen Funktion vorübergehend anvertraut gewesen sei. Der Beklagte habe durch die Mitnahme des Akkubohrers ein Zugriffsdelikt begangen, da sich der Gegenstand noch in amtlicher Verwahrung befunden habe. Offen bleiben könne, ob der Akkubohrer tatsächlich herrenlos im Sinne des § 959 BGB gewesen sei, denn der Beklagte habe den Bohrer auch dann nicht der behördlichen Verwahrung entziehen dürfen. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens komme grundsätzlich die Höchstmaßnahme in Betracht. Ein Milderungsgrund, der unter Umständen ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könne, stelle die sogenannte Gering-wertigkeitsgrenze von etwa 50,- Euro dar. Insoweit wäre bei ansonsten tadellosem Verhalten des Beklagten eventuell noch eine geringere Disziplinarmaßnahme (wie die Zurückstufung) in Betracht gekommen. Erschwerend komme die disziplinarrechtliche Vorbelastung des Beklagten hinzu. Dieser habe einen (versuchten) Ladendiebstahl begangen und unter Alkoholeinfluss ein Dienstkraftfahrzeug geführt. Mit dem vorliegenden Verstoß habe er bereits kurze Zeit später erneut gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Die Bezügekürzung habe offenbar keine nachhaltige pflichtenmahnende Wirkung entfaltet. Anhaltspunkte für eine kurzschlussartige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat lägen nicht vor. Andere von der Rechtsprechung anerkannte oder sonstige zu berücksichtigende und durchgreifende Milderungsgründe seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Beklagte habe durch sein wiederholtes Fehlverhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen. Er führt im Wesentlichen aus: Er bedauere zutiefst sein unbedachtes und im Hinblick auf die Rechtslage unreflektiertes Verhalten. An dem Vorliegen eines Dienstvergehens bestehe kein Zweifel. Das Dienstvergehen rechtfertige eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis jedoch nicht. Der Kläger werte die Mitnahme des Akkubohrers als sogenanntes Zugriffsdelikt. Diese Annahme erscheine bereits zweifelhaft, denn von Zugriff auf Geld könne keine Rede sein. Zudem sei der Akkubohrer herrenlos gewesen, da der Eigentümer auf das Eigentum verzichtet habe und auch kein Aneignungsrecht des Fiskus – wie bei Grundstücken – bestanden habe. Gleichwohl habe die Behörde die Verfügungsbefugnis zum Zwecke der Vernichtung gehabt. Sollten die genannten Zweifel der Annahme eines Zugriffsdelikts nicht entgegen stehen, so sei für die Bestimmung des Disziplinarmaßes nach § 13 LDG NRW die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beachten, wonach für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis alle maßgeblichen Kriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht einzustellen seien. Hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens möge man die Mitnahme und häusliche Aufbewahrung des Akkubohrers noch als Verfehlung im Kernbereich der Dienstpflichten sehen. Von einer Häufigkeit des Fehlverhaltens könne aber keine Rede sein. Bisher sei ihm zu keiner Zeit die Mitnahme eines asservierten Gegenstands zur Last gelegt worden. Die disziplinarrechtliche Vorbelastung könne die in Rede stehende Dienstverfehlung nicht negativ beeinflussen. Ein rechtskräftiges Strafurteil mit bindenden Feststellungen sei nicht ergangen. Er sei dem seinerzeitigen Vorwurf des versuchten Ladendiebstahls substantiiert entgegen getreten. Ohne weitere Beweiserhebung hätte die Behörde Feststellungen im Strafverfahren in die damalige Disziplinarverfügung nicht einstellen dürfen; die in der Verfügung behauptete Bindungswirkung nach § 23 LDG NRW habe nicht vorgelegen. Er habe nur deswegen von der Möglichkeit eines Rechtsmittels keinen Gebrauch gemacht, weil ihm zudem Fahren eines Dienstkraftfahrzeugs nach Alkoholkonsum vorgeworfen worden sei. Der Blutalkoholgehalt habe zwar nur 0,34 0/00 betragen und damit unterhalb der als Ordnungswidrigkeit zu ahndenden Grenze gelegen. Er habe aber erkannt, dass jeglicher Alkoholkonsum vor einer Dienstfahrt untersagt sei. Die Behauptung, einen Ladendiebstahl begangen zu haben, sei damit weder erwiesen noch akzeptiert. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass ein außerdienstlicher Ladendiebstahl – läge er denn vor – nicht dazu führen könne, einen innerdienstlichen Verstrickungsbruch als Wiederholungstat anzusehen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Wert des Akkubohrers bei ca. 50,- Euro liege und damit die von der Rechtsprechung entwickelte Wertgrenze nicht übersteige. Dieser Milderungsgrund könne nicht durch die behauptete disziplinarrechtliche Vorbelastung unterlaufen werden. Zu berücksichtigen sei auch, dass er den Akkubohrer am 10. August 2009 nach Rückkehr aus dem Urlaub freiwillig in Originalverpackung ungeöffnet zurückgegeben habe. Schließlich sei ein materieller Schaden weder für den Dienstherrn noch für dritte entstanden. Der Akkubohrer sei zur Vernichtung freigegeben worden und im Übrigen herrenlos gewesen. Unter angemessener Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes - er habe seine Dienstpflichten in mehr als dreißigjähriger Zugehörigkeit zur Polizei stets ordnungsgemäß wahrgenommen – sei die Höchstmaßnahme ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund sei schließlich die Anwendung des § 14 LDG NRW zu prüfen. Eine Zurückstufung habe beträchtliche, für ihn demütigende Außenwirkung. Eine Kürzung der Dienstbezüge komme nur in Betracht, wenn die Maßnahme zusätzlich erforderlich sei, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Er sei bisher nicht einschlägig in Erscheinung getreten. Auch habe er sich gegenüber der früheren Disziplinarverfügung (wegen Alkohol im Dienst) keineswegs als uneinsichtig erwiesen. Seine Persönlichkeitsstruktur weise vielmehr darauf hin, dass die vorliegend verhängte Strafe in Höhe des Sechzigfachen des Werts der mitgenommenen Sache mehr als hinreichend geeignet sei, ihn von künftigen Dienstverfehlungen dieser und auch anderer Art abzuhalten. Die Disziplinarklage sei daher abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 5) sowie der beigezogenen Strafakte (Beiakte Heft 6) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme steht das Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 2 LDG NRW entgegen. I. In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer hinsichtlich des dem Beklagten vorgeworfenen Verhaltens von den im Tatbestand wiedergegebenen und das Gericht gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bindenden tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts C1. in dem Urteil vom 4. Oktober 2010 aus. II. Die disziplinarische Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ergibt, dass sich der Beklagte eines erheblichen Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Nach § 34 Satz 2 BeamtStG hat der Beamte die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Nach Maßgabe des Satzes 3 dieser Vorschrift muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Gegen diese Pflichten hat der Beklagte vorsätzlich durch den von ihm tateinheitlich begangenen Verwahrungs- und Verstrickungsbruch verstoßen. Dies wird von ihm im Ergebnis auch zugestanden. III. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauens-beeinträchtigung. Dabei beurteilt sich die Schwere des Dienstvergehens nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, darüber hinaus nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Nach diesen Maßstäben sieht die Kammer eine Gehaltskürzung als noch angemessene und ausreichende disziplinarrechtliche Reaktion auf das Fehlverhalten des Beamten an. Maßgebend sind dafür folgende Erwägungen: Dem Verwahrungs- und Verstrickungsbruch kommt ein schweres Gewicht zu. Der Beklagte hat im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben als Kriminalbeamter gefehlt. Ein Polizeibeamter, der in Ausübung seines Dienstes durch die Mitnahme eines ihm anvertrauten Asservats selbst eine Straftat begeht, handelt in grober Weise seinem gesetzlichen Auftrag zuwider. Er beeinträchtigt zugleich sein Ansehen und das der Beamtenschaft, auf das der zur Durchsetzung seiner Ziele auf Zwangsmaßnahmen weitgehend verzichtende freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zweckgerecht erfüllen will. Allerdings ist hier das Dienstvergehen – unabhängig von einer strafrechtlichen Einordnung etwa auch als Unterschlagung oder Untreue - nicht dem typischen Zugriffsdelikt, bei dem regelmäßig die Höchstmaßnahme angezeigt ist, gleichzusetzen. Das Vergehen des Beamten betrifft allein den internen Dienstbereich, stört mithin „lediglich“ das dienstrechtliche Rechtsverhältnis des Beamten zu seiner Verwaltung. Deshalb ist bei einem derartigen Dienstvergehen nicht etwa die Regelmaßnahme angezeigt, sondern es ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. August 2007 – 2 B 26/07 und Urteile vom 16. Juli 1992 - 1 D 11/91 - und vom 6. August 1996 - 1 D 81/95 -, jeweils unter: juris.de. Hier ist zugunsten des Beklagten zunächst zu berücksichtigen, dass der Wert des Akkubohrers bei ca. 50,- Euro und damit innerhalb der von der Rechtsprechung als Milderungsgrund anerkannten Geringwertigkeitsgrenze liegt. Es tritt hinzu, dass der Akkubohrer zur Vernichtung freigegeben war und auch kein tragfähiger Anhalt für eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung erkennbar ist, so dass der Beklagte mit seinem Verhalten weder für den Dienstherrn noch für Dritte einen materiellen Schaden verursacht hat. Der Beklagte hat denn auch auf Nachfrage zu dem Asservat am 10. August 2009 gegenüber seinen Kollegen mehrfach betont, dass der letzte Besitzer mit der Einziehung und Vernichtung einverstanden gewesen sei. Diese für sein Tun maßgebliche Motivlage lässt sein Fehlverhalten zusätzlich in einem milderen Licht erscheinen. Für den Beklagten spricht in diesem Zusammenhang weiterhin, dass er den Akkubohrer ‑ wenn auch unter dem Druck der strafrechtlichen Ermittlungen ‑ freiwillig zurückgebracht und diesen nicht etwa, was ohne weiteres noch möglich gewesen wäre, endgültig beiseite geschafft hat. Soweit der Kläger dem Beklagten dessen disziplinarrechtliche Vorbelastung vorhält, kommt diesem Erschwerungsgrund nur ein eingeschränktes Gewicht bei. Hinsichtlich des ihm seinerzeit gemachten Vorwurfs eines versuchten Ladendiebstahls hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass insoweit ein rechtskräftiges Strafurteil mit bindenden Feststellungen nicht ergangen war, er diesem Vorwurf in dem damaligen Strafverfahren substantiiert entgegen getreten war und der Kläger daher einen entsprechenden Vorwurf nicht lediglich unter Verweis auf die Bindungswirkung gemäß § 23 LDG NRW in die damalige Disziplinarverfügung einstellen durfte. Seine weitere Erklärung, nur deswegen seinerzeit kein Rechtsmittel gegen die Disziplinarverfügung vom 8. August 2008 eingelegt zu haben, weil ihm zudem Fahren unter Alkoholeinfluss vorgeworfen worden sei und er erkannt habe, dass jeglicher Alkoholkonsum vor einer Dienstfahrt untersagt sei, ist nachvollziehbar und plausibel. Angesichts all dessen ist zu Gunsten des Beklagten der Vorwurf des versuchten Ladendiebstahls als nicht erwiesen anzusehen. Damit verbleibt lediglich der Vorwurf, am 8. Oktober 2007 während des Dienstes alkoholische Getränke zu sich genommen zu haben. Soweit die Beteiligten davon ausgehen, dem Beklagten sei seinerzeit (auch) das Führen eines Dienstkraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss vorgeworfen worden, lässt sich dies der Disziplinarverfügung vom 8. August 2008 nicht entnehmen. Da sich die disziplinarrechtliche Vorbelastung mithin auf ein einmaliges und nicht einschlägiges Fehlverhalten beschränkt, kommt ihr im Rahmen der hier vorzunehmenden disziplinarrechtlichen Bewertung eine nur untergeordnete Bedeutung zu. In Würdigung all der angeführten Umstände und unter Berücksichtigung auch der langen Verfahrensdauer von nunmehr annähernd fünf Jahren verbunden mit einer seitdem andauernden vorläufigen Dienstenthebung erscheint eine Kürzung der Dienstbezüge noch als schuldangemessene und persönlichkeits-gerechte Ahndung des festgestellten Dienstvergehens. IV. Der hier nach den obigen Ausführungen in Betracht zu ziehenden Maßnahme steht jedoch § 14 LDG NRW a.F. (vgl. § 82 Abs. 10 LDG NRW) entgegen. Nach dieser Vorschrift darf wegen desselben Sachverhalts, der bereits Grundlage einer strafgerichtlichen Verurteilung war, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zurückstufung nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine zusätzliche Pflichtenmahnung nur dann zulässig, wenn die Verfehlung zu der konkreten Befürchtung Anlass gibt, der Beamte werde trotz der bereits gegen ihn verhängten straf- oder ordnungsrechtlichen Sanktion auch in Zukunft gegen seine Beamtenpflichten verstoßen. Diese Gefahr lässt sich nicht aus allgemeinen Erwägungen ableiten, sie muss aus konkreten Umständen des Einzelfalles hergeleitet werden. Die Disziplinarmaßnahme dient nicht der Vergeltung für begangenes Unrecht. Soweit ihr kein reinigender Charakter zukommt, wird sie nach Grund und Umfang ausschließlich mit dem Ziel der Erziehung des Täters zu künftigem pflichtgemäßen Verhalten oder der Mahnung und Abschreckung anderer Beamter in vergleichbaren Situationen verhängt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1982 - 1 D 42/82 - und vom 17. März 2004, ‑ 1 D 23/03 -, jeweils unter: juris.de. Vorliegend ist erkennbar keine weitere Pflichtenmahnung erforderlich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte nach den obigen Ausführungen zuvor nicht einschlägig disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. Hinzu tritt die lange Verfahrensdauer von nunmehr annähernd fünf Jahren verbunden mit einer seitdem andauernden vorläufigen Dienstenthebung. Der Vorfall war zudem wiederholt Thema in der öffentlichen Presse. Das Gericht ist der Überzeugung, dass all dies nachhaltig Eindruck hinterlassen und zusätzlich zu der verhängten Kriminalstrafe zur Pflichtenmahnung beigetragen hat. Konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr, dass der Beklagte sich ohne Verhängung einer Disziplinarmaßnahme in Zukunft erneut pflichtwidrig verhalten wird, sind demgegenüber nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 154 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 LDG i. V. m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.