Urteil
20 K 18/14.BDG
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2014:1010.20K18.14BDG.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Disziplinarklage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die am 4. Juli 1966 geborene Beklagte absolvierte, nachdem sie den Hauptschulabschluss erlangt hatte, zunächst eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau. Am 1. August 1988 trat sie in den Dienst der Deutschen Bundespost ein und durchlief eine zweijährige Ausbildung beim Postamt N. . Die Abschlussprüfung bestand sie am 20. Juni 1990 mit der Note „befriedigend“. Mit Wirkung vom 21. Juni 1990 wurde sie daraufhin zur Postoberschaffnerin z.A. und ein Jahr später, mit Wirkung vom 1. Juli 1991, zur Postoberschaffnerin ernannt. Seit dem 4. Juli 1993 ist sie Beamtin auf Lebenszeit. Sie war vornehmlich als Briefzustellerin tätig und zuletzt in einem Bezirk im Innenstadtbereich von N. eingesetzt. Die letzte Beförderung zur Posthauptschaffnerin erfolgte am 9. März 1996. Ihre Leistungsbeurteilungen waren durchschnittlich oder besser. In der letzten dienstlichen Beurteilung für das Jahr 2011 erhielt sie 10 Punkte („übertrifft die Anforderungen“). 3 Mit Wirkung vom 1. Dezember 2013 wurde die Beklagte gemäß § 44 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Der Postbetriebsarzt hatte bei der dieser Entscheidung zugrundeliegenden amtsärztlichen Untersuchung der Beklagten vom 8. Oktober 2013 festgestellt, dass sie wegen gravierender psychischer Erkrankungen - einer schweren depressiven Episode, einer schizoiden Persönlichkeitsstörung und einem Zustand nach akuter Belastungsreaktion - auf Dauer dienstunfähig sei. Ausgelöst wurden diese Beschwerden am 5. April 2013 durch die Entdeckung der Tat, die Gegenstand der vorliegenden Klage ist, und die unmittelbar danach erfolgte Verhängung eines Hausverbots gegen die Beklagte. Am Abend desselben Tages unternahm sie einen Suizidversuch durch Einnahme von Tabletten. Sie wurde entdeckt und zunächst auf der Intensivstation der Universitätsklinik N. behandelt. Am 7. April 2013 wurde sie in die LWL-Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in N. verlegt, wo sie am 10. April 2013 einen zweiten Suizidversuch unternahm. Daraufhin erfolgte die weitere stationäre Behandlung bis zum 15. August 2013 auf der geschlossenen Abteilung der Klinik mit anschließender tagesklinischer Nachbehandlung bis zum 26. August 2013. Erneut wurde die Beklagte in der Zeit vom 13. November bis zum 5. Dezember 2013 wegen akuter psychischer Beschwerden auf der geschlossenen Abteilung der LWL-Klinik behandelt. Seitdem befindet die Beklagte sich in ständiger ambulanter Behandlung durch einen Psychiater. Sie wird außerdem einmal in der Woche von einer Mitarbeiterin des psychosozialen Dienstes der Stadt N. betreut. In einem Gutachten vom 22. April 2014, das im Auftrag der Krankenversicherung der Beklagten, der Postkrankenkasse erstellt wurde, kommt die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die durch den Postbetriebsarzt im Oktober 2013 festgestellten Erkrankungen weiterhin vorliegen und die Beklagte ständiger psychiatrischer Behandlung als auch psychosozialer Begleitung bedarf. 4 Die Beklagte ist unverheiratet und kinderlos. Ihr Ruhegehalt liegt bei etwa 1.500,00 Euro monatlich. 5 Sie ist weder disziplinarrechtlich noch strafrechtlich vorbelastet. Das wegen der streitgegenständlichen Tat nach einer Strafanzeige wegen Verletzung des Postgeheimnisses eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft N. mit Verfügung vom 25. Juni 2013 gemäß § 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. 6 Am 14. Mai 2013 leitete der Leiter der Niederlassung Brief N. das Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein, nachdem sie am 5. April 2013 einen präparierten Fangbrief mit 45,00 Bargeld, der ihr wegen eines gegen sie bestehenden Diebstahlsverdachts präsentiert worden war, entwendet, geöffnet und geleert hatte. Sie wurde noch am selben Tag durch den zuständigen Sicherheitsbeauftragten zur Sache vernommen und räumte den Diebstahl ein. Der Sicherheitsbeauftragte erteilte ihr als Vertreter des Niederlassungsleiters ein „absolutes und unbefristetes“ Hausverbot für alle, nicht dem Publikumsverkehr gewidmeten Betriebs- und Verwaltungsstellen der Deutschen Post AG und ihrer Tochterfirmen. 7 Nach einer weiteren Anhörung der Beklagten und der Beteiligung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation hat die Klägerin am 3. Januar 2014 die Disziplinarklage erhoben. 8 Sie ist der Auffassung, der Beklagten sei ein äußerst schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG zur Last zu legen, weil sie ein Zugriffsdelikt begangen und gleichzeitig das Postgeheimnis verletzt habe. Dadurch habe sie vorsätzlich gegen die Pflichten zu uneigennütziger Führung ihres Amtes aus § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG und zur Beachtung von Dienstvorschriften aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen habe. Es liege ein Versagen im Kernbereich der Pflichten einer Postzustellerin vor. Sie habe damit das Vertrauen des Dienstherrn in ihre Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit restlos zerstört und sich objektiv untragbar gemacht. Es könne die Beklagte auch nicht entlasten, dass sie sich in ihrer Tätigkeit als Zustellerin überlastet gefühlt habe oder dass sie angeführt habe, ihr Vater und ein Bruder seien psychisch erkrankt. Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung ihrer Schuldfähigkeit bei Begehung des Delikts lägen nicht vor. Aber selbst bei verminderter Schuldfähigkeit sei von ihr zu erwarten gewesen, dass sie sich nicht an Briefen von Postkunden vergreife, da dies zu den maßgeblichen Pflichten von Postbeamten gehöre und leicht einzusehen sei. 9 Die Klägerin beantragt, 10 der Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie bemängelt, dass die Klageschrift nicht bestimmt genug sei und dass die Klägerin ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei. Sie rügt darüber hinaus, dass trotz ihres Antrags vom 29. Oktober 2013 der Personalrat nicht beteiligt worden sei. 14 Sie trägt ferner vor, aufgrund einer bereits seit längerem bestehenden, psychischen Erkrankung, einer schweren Depression und einer schizoiden Persönlichkeitsstörung, am 5. April 2013 nur eingeschränkt schuldfähig oder schuldunfähig gewesen zu sein. Die Erkrankung sei bis zu dem Vorfall unerkannt geblieben. Sie habe sich in der davorliegenden Zeit durch den wachsenden Leistungsdruck, u.a. durch die Vergrößerung ihres Zustellbezirks, und durch völlig fehlende Anerkennung permanent überfordert gefühlt. Sie sei mit ihrer Arbeit häufig nicht in der üblichen Dienstzeit fertig geworden und habe dann länger gearbeitet, ohne dies als Überstunden anzugeben. Trotz ihrer Mehrarbeit habe sie keine Wertschätzung erfahren. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- Und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Strafakten und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. 18 I. 19 Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des § 55 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG), der der Entscheidung des Disziplinarverfahrens durch Urteil entgegenstehen würde, liegt nicht vor. 20 1. 21 Die Klageschrift genügt entgegen der Auffassung der Beklagten den Bestimmtheitsanforderungen gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG. Sie lässt insbesondere zweifelsfrei erkennen, dass die Klägerin der Beklagten mit der Klage vorwirft, am 5. April 2013 einen Brief geöffnet und aus diesem 45,00 Euro entwendet zu haben. Soweit die Klägerin unter Nummer 3 der Klageschrift auch auf Vorgänge vom 27. Februar und 30. März 2013 eingeht, sind diese ersichtlich nicht Gegenstand des Klageverfahrens, weil ausdrücklich ausgeführt wird, dass die Beobachtungen an diesen zwei Tagen lediglich einen Verdacht gegen die Beklagte begründeten und „daraufhin“ der von der Beklagten am 5. April 2013 geöffnete „Fangbrief präpariert“ wurde. 22 2. 23 Unschädlich ist weiter, dass der Personalrat vor Erhebung der Disziplinarklage nicht gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) beteiligt worden ist, obwohl - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - sie auf die Anfrage des Ermittlungsführers vom 30. September 2013 nach der Beteiligung des Personalrats den entsprechenden Wunsch mit Schreiben ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 29. Oktober 2013 geäußert habe. Denn im Zeitpunkt der Klageerhebung, dem 3. Januar 2014, galt die Regelung des § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG nicht mehr für die Beklagte, da sie bereits mit Wirkung zum 1. Dezember 2013 in den Ruhestand versetzt worden war. Ruhestandsbeamte werden von den Personalvertretungen nicht repräsentiert. 24 vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 34 Rdn. 15; Lorenzen u.a., Bundespersonalvertretungsgesetz, § 78 Rdn. 37. 25 „Beschäftigte“ im öffentlichen Dienst im Sinne von § 4 Abs. 1 BPersVG sind Beamte und Arbeitnehmer. Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze, § 4 Abs. 2 BPersVG. Für die Beamten des Bundes ist in § 30 Nr. 4 BBG geregelt, dass das Beamtenverhältnis mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand endet. Damit endet gleichzeitig der Anspruch des Beamten auf die Beteiligung des Personalrats vor Erhebung einer Disziplinarklage. 26 3. 27 Soweit die Beklagte einen Verfahrensfehler mit der Begründung rügt, die Klägerin sei im behördlichen Disziplinarverfahren nicht der Frage nachgegangen, inwieweit die von ihr geltend gemachten psychischen Erkrankungen zu einer erheblichen Verringerung ihrer Schuldfähigkeit geführt hätten, damit habe sie gegen ihre Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 BDG verstoßen, greift das Beklagtenvorbringen nicht durch. Die Aufklärungspflicht der Behörde erstreckt sich zwar nicht nur auf den objektiven und subjektiven Tatbestand der Pflichtenverstöße, sondern auch auf alle anderen Umstände, die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein können. Hierzu gehören insbesondere auch eventuelle, das Persönlichkeitsbild des Beamten beeinflussende Beeinträchtigungen. Die Klägerin hat jedoch - aus ihrer Sicht folgerichtig - unter Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes für Disziplinarverfahren gemäß § 4 BDG darauf verzichtet, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit der Beklagten zur Tatzeit einzuholen. Im disziplinaren Ermittlungsverfahren ist nicht jedem Vorbringen des Beamten, das seiner Entlastung dienen soll, nachzugehen, u.a. dann nicht, wenn sein Vortrag - wie hier - unsubstantiiert oder für das Ergebnis der Ermittlungen objektiv gesehen offensichtlich ohne Bedeutung ist. Das Gleiche gilt für Behauptungen, die nach der Auffassung des Dienstherrn selbst dann, wenn sie durch die Erhebung von Beweisen als zutreffend bestätigt würden, keine Auswirkungen auf die Bestimmung der erforderlichen disziplinarischen Maßnahme haben könnten, da die belastenden Gesichtspunkte in ihrer Gesamtheit die entlastenden deutlich überwiegen. Hiervon ist die Klägerin im vorliegenden Fall ersichtlich ausgegangen. 28 Im Kern rügt die Beklagte auch keine mangelnde Sachverhaltsaufklärung und damit einen Verfahrensfehler, sondern eine aus ihrer Sicht fehlerhafte rechtliche Schlussfolgerung des Dienstherrn. Der Sachverhalt war vor Klageerhebung auch in Bezug auf die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen der Beklagten nicht streitig. Die Klägerin hat die von der Beklagten geltend gemachten Erkrankungen zu keinem Zeitpunkt durchgreifend in Abrede gestellt, ihnen allerdings bei der Gesamtwürdigung eher wenig Gewicht beigemessen und sich darauf gestützt, dass wegen des Versagens im Kernbereich der leicht einsehbaren Dienstpflichten auch bei der Annahme erheblich eingeschränkter Schuldfähigkeit keine andere als die schwerste Disziplinarmaßnahme in Betracht komme. Damit zielt die Rüge der Beklagten letztlich nicht auf mangelnde Sachverhaltsaufklärung im behördlichen Disziplinarverfahren, sondern betrifft die rechtliche Bewertung eines nicht streitigen Sachverhalts durch die Klägerin. Etwaige rechtsfehlerhaft gezogene Schlussfolgerungen des Dienstherrn stellen aber keinen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des § 55 Abs. 1 BDG dar. 29 II. 30 In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht von folgendem Sachverhalt aus: 31 Die Beklagte arbeitete als Postzustellerin in dem Bereich des Zustellstützpunkts N. II. Am 27. Februar 2013 ging eine Verdachtsmeldung bei der Abteilung Sicherheit der Niederlassung N. ein, weil die Beklagte beobachtet worden war, wie sie mit zwei Briefen in der Hand den Toilettenraum verließ. Die Briefe, von denen einer geöffnet war, wurden wenig später im Behälter für fehlgeleitete Sendungen gefunden. Etwa einen Monat später teilte der Vorgesetzte der Beklagten der Sicherheitsabteilung mit, er habe im Rückgabebehälter für fehlgeleitete Briefe bzw. im Abgangsfach am 16., 20. und 30. März 2013 geöffnete Briefsendungen gefunden; auf Grund weiterer Umstände habe er die Beklagte in Verdacht, die Briefe geöffnet zu haben. Um diesen Hinweis zu überprüfen, wurde ein speziell gefertigter Prüfbrief der Beklagten am Morgen des 5. April 2013 gegen 05:30 Uhr in den Räumen der Dienststelle präsentiert. Der mit einem unsichtbaren Leuchtstoffmittel präparierte Brief enthielt jeweils drei registrierte 10 Euro- und 5 Euro-Scheine und war an die „Konfirmandin K. H. , H1. . 12, 00000 M. “ adressiert. Wenig später wurde der geöffnete „Fangbrief“ ohne Bargeld im Behälter für fehlgeleitete Briefe aufgefunden. 32 Als die Beklagte daraufhin von dem Sicherheitsbeauftragten mit dem Vorwurf konfrontiert wurde, sie stehe im Verdacht, soeben einen Brief geöffnet und das darin enthaltene Geld entwendet zu haben, räumte sie die Tat ein, stritt aber ab, zuvor schon andere Briefe geöffnet zu haben. Sie äußerte, sie wisse nicht, „was sie da geritten habe“. Die entnommenen Geldscheine, die sie in ihre Geldbörse gesteckt hatte, übergab sie dem Sicherheitsbeauftragten. Nachdem ihr am Ende der Anhörung ein Hausverbot erteilt worden war, verließ die Beklagte den Zustellstützpunkt. Am selben Tag erfolgte der erste Suizidversuch. 33 Die Beklagte trat danach den Dienst nicht wieder an, sondern war durchgehend bis zu ihrer Zurruhesetzung mit Wirkung zum 1. Dezember 2013 dienstunfähig erkrankt. Nach Klinikaufenthalten vom 5. April bis zum 15. August 2013 mit anschließender tagesklinischer Nachbehandlung bis zum 26. August 2013 und vom 13. November bis zum 5. Dezember 2013 wurde die Beklagte wegen anhaltender Beschwerden durchgehend ambulant weiterbehandelt und erhält auch zur Zeit noch ärztlich verschriebene hochwirksame Medikamente, wie z.B. Diazepam. 34 III. 35 Die disziplinarische Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass die Beklagte sich eines erheblichen Dienstvergehens im Kernbereich ihrer Pflichten schuldig gemacht hat. 36 1. 37 Gemäß § 77 Abs. 1 BBG begehen Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Durch das festgestellte und von der Beklagten eingeräumte Verhalten hat sie vorsätzlich gegen die Dienstpflichten verstoßen, ihr Amt uneigennützig zu verwalten und innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordert, § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG. 38 Ein Beamter, der ihm amtlich anvertraute oder dienstlich zugängliche Briefsendungen öffnet und daraus Geld entwendet, zerstört regelmäßig das dem Beamtenverhältnis zugrundeliegende Vertrauensverhältnis unwiederbringlich. Die Post ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beschäftigten im Umgang mit Beförderungsgut in hohem Maße angewiesen, weil die lückenlose Kontrolle eines jeden Bediensteten nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese Pflicht zu vertrauenswürdigem Verhalten aus eigennützigen Motiven hinwegsetzt, zeigt im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, dass er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muss. 39 Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 13. März 1996 - 1 D 24.95 -, und vom 7. August 1996 - 1 D 61.95 -, juris. 40 Dies gilt auch für sog. Fang- oder Prüfbriefe, die vom betrieblichen Sicherheitsdienst in den Postverlauf eingeschleust worden sind. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981, - 1 D 23.80 -, juris. 42 Allerdings ist der geplante Diebstahl trotz der Mitnahme des fremden Geldes nicht vollendet, da es sich um eine Diebesfalle handelte. Wegnahme im Sinne des § 242 des Strafgesetzbuches (StGB) setzt den Bruch fremden Gewahrsams, d.h. die gegen den Willen des Berechtigten erfolgende Aufhebung des Gewahrsams voraus. Bei einer Diebesfalle, d.h. dem Bereitstellen einer Sache in der Absicht, eine Person zur Wegnahme zu veranlassen, um sie zu überführen, liegt kein vollendeter, sondern nur ein versuchter Diebstahl vor, weil der Berechtigte in die Wegnahme einwilligt. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012, - 2 WD 29.11 -, juris; Fischer, Strafgesetzbuch, 60. Auflage, § 242, Rdn. 16 und 23, m.w.N. 44 Mit dem Öffnen des Briefs und der Ansichnahme des Inhalts hat die Beklagte jedoch nicht nur einen versuchten Diebstahl begangen, sondern zusätzlich auch das Postgeheimnis verletzt. Die vertrauliche Behandlung einer Briefsendung - dies gilt auch für sog. Prüf- oder Fangbriefe - gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Ablaufs des Postbetriebes. Die Verletzung des Postgeheimnisses stellt als solches, d.h. auch ohne Briefberaubung, ein schweres Dienstvergehen dar, da von einem Postbeamten erwartet werden muss, dass er dieses grundrechtlich durch Artikel 10 des Grundgesetzes und einfachrechtlich durch § 39 des Postgesetzes und § 206 des StGB geschützte Rechtsgut achtet und mit besonderer Sorgfalt respektiert. 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2007, - 2 C 25.06 -, juris. 46 In der schuldhaften Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbedienstete liegt deshalb ein Dienstvergehen, das für sich allein schon geeignet ist, die Grundlage des Beamtenverhältnisses zu zerstören. Dies gilt verstärkt dann, wenn das Postgeheimnis - wie hier - mit dem Ziel verletzt wird, Zugang zu aneignungsfähigen Inhalten, z.B. Bargeld, zu erlangen. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1996, - 1 D 32.915 -, juris. 48 2. 49 Die als angemessene Reaktion auf diese Verfehlung erforderliche Disziplinarmaßnahme ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der eingetretenen Vertrauensbeeinträchtigung zu bestimmen. Maßgebendes Bemessungskriterium ist danach gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. 50 Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, während und nach der Tat, während das dritte Kriterium „Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich und seine konkret ausgeübte Funktion erfordert. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2007, s.o. 52 Die Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG gelten auch für die Fallgruppe der „Zugriffsdelikte“, d.h. für die Entwendung oder Veruntreuung dienstlich anvertrauter Gelder und Güter. Aufgrund der Schwere des Dienstvergehens ist in einem solchen Fall die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts grundsätzlich die Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte die Schwelle zur Geringwertigkeit deutlich überschreiten. 53 Dem Gesichtspunkt der Geringfügigkeit des entwendeten Betrages kommt im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu. Zwar enthielt der von der Beklagten geöffnete Fangbrief lediglich 45,00 Euro. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte in einem an eine Konfirmandin gerichteten Brief nur einen Betrag in allenfalls dieser Größenordnung erwartete. Der Wert lag damit unter der Grenze zur Geringwertigkeit, die in der Regel bei etwa 50,00 Euro, oder - bei einem einmaligen Vorfall unter bestimmten Umständen - auch höher anzusetzen ist. Als typisierender Milderungsgrund ist die Geringwertigkeit des entwendeten Gutes aber hier schon deshalb nicht heranzuziehen, weil gleichzeitig das Postgeheimnis verletzt wurde und die Beklagte sich nicht nur über fremde Eigentumsrechte, sondern auch über die Vertraulichkeit des Inhalts von Postsendungen hinwegsetzte. 54 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 2003, - 1 D 27.02 -, juris 55 Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Geringwertigkeit bei der Einschleusung eines „Fangbriefes“ in den Postverlauf zur Folge hätte, dass die Behörde es bei der Planung einer solchen „Diebesfalle“, der zumeist bereits festgestellte Verluste von Postsendungen und ein vager Tatverdacht vorausgehen, in der Hand hätte, je nach Höhe des eingelegten Geldbetrages die Wertgrenze zur Geringwertigkeit zu über- oder zu unterschreiten und auf diese Weise mit zu entscheiden, ob der in Verdacht stehende Beamte aus dem Dienst zu entfernen sein wird oder ob ihm der anerkannte Milderungsgrund der Geringwertigkeit des Zugriffsobjekts zur Seite steht und eine Entfernung danach regelmäßig nicht in Betracht kommt. 56 Von der danach grundsätzlich gebotenen Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme, hier der Aberkennung des Ruhegehalts, sind Ausnahmen in der Regel nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen eines in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Milderungsgrundes vorliegen oder die Gesamtschau der in der Person des Beamten oder den Umständen seiner Verfehlung festzustellenden entlastenden Merkmale dem Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes gleich kommt. 57 Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen anerkannten Milderungsgrundes, in dem typisierend Bewegründe oder Verhaltensweisen des Beamten erfasst werden, auf Grund derer noch eine positive Persönlichkeitsprognose möglich wäre, sind nicht in ausreichend substantiierter Form von der Beklagten dargelegt worden oder sonst ersichtlich. 58 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit der Beklagten zur Tatzeit auf Grund psychischer Probleme oder Erkrankungen erheblich eingeschränkt oder gar aufgehoben gewesen wäre, sind nicht dargelegt worden. Der Vortrag der Beklagten, ihr Vater und ein Bruder seien psychisch erkrankt, ist dabei als richtig unterstellt worden. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass auch bei der Beklagten im Zeitpunkt des Tatgeschehens eine ihre Schuldfähigkeit tangierende psychische Erkrankung vorgelegen hätte, zumal nicht angegeben worden ist, welche Erkrankungen bei ihren Familienmitgliedern vorliegen und wie sich diese auswirken. 59 Aber auch die Voraussetzungen für die Annahme des Milderungsgrundes einer besonderen psychischen Ausnahmesituation, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten des Beamten nicht mehr erwartet werden kann, liegen hier nicht vor. Dass die Beklagte sich seit längerem durch vermehrten Arbeitsanfall und einen erweiterten Zustellbezirk überfordert fühlte, konnte genauso als richtig unterstellt werden wie der Umstand, dass sie sich und ihren Arbeitseinsatz nicht wertgeschätzt fühlte, weil sie nicht befördert wurde. Diese von der Beklagten vorgetragenen Beschwernisse sind auch von der Klägerin nicht bestritten worden. Dafür, dass diese Situation derart außerordentlich belastend für die Beklagte gewesen wäre, dass von ihr ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden konnte, ist jedoch nichts Konkretes vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. 60 Auf Grund der Schwere des Dienstvergehens und des Fehlens anerkannter Milderungsgründe wäre grundsätzlich die schwerwiegendste disziplinare Folge, im vorliegenden Fall die Aberkennung des Ruhegehalts, für die Maßnahmenbestimmung indiziert. Allerdings ist bei der Bestimmung einer Disziplinarmaßnahme auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) in den Blick zu nehmen. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. 61 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 -, juris. 62 Nach diesem Verschuldensprinzip, das sich in seinen die Strafe oder strafähnliche Sanktion begrenzenden Auswirkungen mit dem Übermaßverbot deckt, kann im Einzelfall von einer an sich gebotenen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn mildernde Umstände von einigem Gewicht vorliegen. 63 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 -, juris, Rdn. 38 ff. 64 So liegt es hier. Es liegen fallbezogene Besonderheiten vor, die es als unverhältnismäßig erscheinen lassen, das Ruhegehalt der Beklagten abzuerkennen oder zu kürzen. (Andere Disziplinarmaßnahmen kommen, da die Beklagte sich im Ruhestand befindet, nicht in Betracht, § 5 Abs. 2 BDG.) Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist im vorliegenden Fall das Nachtatverhalten der Beklagten und die sich daraus für sie ergebenden gesundheitlichen Folgen unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots von entscheidender Bedeutung. Als sie mit dem Diebstahlsvorwurf konfrontiert wurde, räumte sie die Tat sofort ein und gab das entwendete Geld zurück. Sie befolgte das gegen sie ausgesprochene Hausverbot und verließ den Zustellstützpunkt. Noch am selben Tag besorgte sie sich in verschiedenen Apotheken Medikamente und versuchte, sich damit das Leben zu nehmen. Nachdem sie aufgefunden und auf der Intensivstation der Universitätsklinik N. behandelt worden war, wurde sie in die psychiatrische LWL-Klink N. verlegt, wo sie drei Tage später erneut versuchte, sich zu töten, indem sie sich die Pulsadern aufschnitt. Die anschließende stationäre Behandlung, zeitweise auf der geschlossenen Station, dauerte mehrere Monate. Danach erfolgte durchgehend bis zum heutigen Tage eine ambulante Behandlung durch Ärzte und Psychiater sowie eine engmaschige Betreuung durch den sozialen Dienst der Stadt N. . Die Beklagte ist wegen der nach der Tat aufgetretenen psychischen Beschwerden auf Dauer dienstunfähig und deshalb in den Ruhestand versetzt worden. Das an sie gezahlte Ruhegehalt liegt im unteren Bereich der Beamtenpensionen; eine Aufbesserung des Einkommens durch eine Nebentätigkeit wird voraussichtlich wegen der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beklagten nicht erfolgen können. 65 Diese, die Beklagte dauerhaft treffenden, mittelbaren Folgen ihrer einmaligen Dienstpflichtverletzung sind so schwerwiegend, dass sie die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme - in Anlehnung an den sich aus § 32 Abs. 1 Nr. 2 BDG ergebenden Rechtsgedanken, wonach ein Disziplinarverfahren eingestellt wird, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint, - ausnahmsweise als verfehlt erscheinen lassen. Sowohl die beantragte Aberkennung des Ruhegehalts als auch die mildere Maßnahme der Ruhegehaltskürzung würden nicht mehr in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden der Beklagten stehen. Auch erscheint die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme weder unter spezialpräventiven noch unter generalpräventiven Gesichtspunkten angezeigt. 66 Die Klage war deshalb, trotz des Vorliegens eines schwerwiegenden innerdienstlichen Dienstvergehens im Kernbereich der Pflichten der Beamtin, abzuweisen.