Urteil
2 K 1402/13
VG MUENSTER, Entscheidung vom
6mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Anfechtungsklage gegen Baugenehmigungen hat keinen Erfolg, wenn das durch die Genehmigung geregelte Bauvorhaben durch einen Brandschaden erledigt ist (§ 43 Abs.2 VwVfG NRW).
• Eine Pflicht zur Durchführung einer UVP oder UVP-Vorprüfung nach dem UVPG besteht nur, wenn die Schwellenwerte der Anlage 1 (bzw. die Kumulationsvoraussetzungen des § 3b UVPG) erreicht sind; bloße kumulative Betrachtung ohne verfahrensrechtlich verfestigten Status des anderen Vorhabens reicht nicht aus.
• Ein Nachbar hat nur dann einen Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung, wenn diese zugleich seine Rechte verletzt; nicht jede objektiv rechtswidrige Genehmigung begründet einen nachbarlichen Beseitigungsanspruch.
• Bei begründeten Zweifeln an schädlichen Geruchsimmissionen kann ein Screening-Modell (SMOD) zur Entscheidung reichen; ein umfangreiches Gutachten nach der GIRL ist nicht immer erforderlich.
• Brandschutz- oder tierschutzrechtliche Vorschriften begründen nur dann Nachbarrechte, wenn sie erkennbar der Nachbarschaftsschutzfunktion dienen.
Entscheidungsgründe
Klage gegen Baugenehmigungen für Ferkelaufzuchtstall wegen Erledigung und fehlender UVP-Pflicht abgewiesen • Die Anfechtungsklage gegen Baugenehmigungen hat keinen Erfolg, wenn das durch die Genehmigung geregelte Bauvorhaben durch einen Brandschaden erledigt ist (§ 43 Abs.2 VwVfG NRW). • Eine Pflicht zur Durchführung einer UVP oder UVP-Vorprüfung nach dem UVPG besteht nur, wenn die Schwellenwerte der Anlage 1 (bzw. die Kumulationsvoraussetzungen des § 3b UVPG) erreicht sind; bloße kumulative Betrachtung ohne verfahrensrechtlich verfestigten Status des anderen Vorhabens reicht nicht aus. • Ein Nachbar hat nur dann einen Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung, wenn diese zugleich seine Rechte verletzt; nicht jede objektiv rechtswidrige Genehmigung begründet einen nachbarlichen Beseitigungsanspruch. • Bei begründeten Zweifeln an schädlichen Geruchsimmissionen kann ein Screening-Modell (SMOD) zur Entscheidung reichen; ein umfangreiches Gutachten nach der GIRL ist nicht immer erforderlich. • Brandschutz- oder tierschutzrechtliche Vorschriften begründen nur dann Nachbarrechte, wenn sie erkennbar der Nachbarschaftsschutzfunktion dienen. Die Kläger, Bewohner eines Wohnhauses nahe dem Vorhabengrundstück des Beigeladenen, wandten sich gegen mehrere von der Beklagten erteilte Baugenehmigungen für einen Ferkelaufzuchtstall (3.000 Plätze), drei Futtersilos und einen Güllehochbehälter sowie gegen Nachträge und eine Zeltdachgenehmigung. Die Kläger rügten u.a. das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die Überschreitung von Schwellenwerten bei Kumulierung mit einer geplanten Nutzungsänderung zu einem Sauenstall (260 Plätze) und Gefährdungen durch Gerüche, Lärm, Staub, Bioaerosole sowie Verstöße gegen Tierschutz- und Brandschutzvorschriften. Das genehmigte Vorhaben war bereits vollständig ausgeführt, erlitt jedoch durch einen Brand die Zerstörung des Stalls und erhebliche Beschädigung der Futtersilos; Bodenplatte und unterirdische Infrastruktur blieben. Die Beklagte hielt die Klage für unzulässig oder unbegründet; eine UVP-Pflicht bestünde nicht, und das Vorhaben sei nicht rücksichtslos. Der Beigeladene stellte keinen Antrag. • Erledigung: Die Anfechtungsklage gegen die Genehmigungen für den Neubau des Ferkelaufzuchtstalles ist unstatthaft, weil das durch die Genehmigung geregelte Regelungsobjekt durch den Brand weggefallen ist (§ 43 Abs.2 VwVfG NRW). Die Genehmigung war nur vorhabenbezogen und deckt allein die einmalige Ausführung. • UVP-Pflicht nach UVPG: Das genehmigte Vorhaben fiel zwar der Art nach unter Anlage 1 (Intensivtierhaltung), erreichte aber nicht die erforderliche Größenkennziffer (4.500 Plätze gemäß § 3b Abs.1 UVPG). Eine UVP-Pflicht ergab sich weder aus § 3b Abs.2 (Kumulation) noch aus § 3b Abs.3 oder § 3c; für Kumulation fehlt die Gleichzeitigkeit/verfahrensrechtliche Verfestigung des anderen Vorhabens (der Nutzungsänderung), weil der Antrag dazu unvollständig und ruhend war. • Verfahrensfehler/UmwRG: Ein Anspruch der Kläger nach § 4 UmwRG auf Aufhebung aufgrund unterbliebener UVP lag nicht vor, weil die Voraussetzungen für eine UVP nicht erfüllt waren. • Nachbarrechte und Rücksichtnahme: Selbst bei Fortbestand einzelner baulicher Reste (Bodenplatte, Güllebehälter) besteht keine Nachbarrechtsverletzung. Nachbarlicher Aufhebungsanspruch erfordert nicht nur objektive Rechtswidrigkeit, sondern eine Verletzung drittschützender Normen; solche lagen hier nicht vor. • Immissionsschutz/Geruch: Die Behörde durfte ein Screening mit dem Modell SMOD verwenden; dieses ergab für das Wohnhaus des Klägers zu 2 nur Geruchsstundenhäufigkeiten unter 15 %, damit unter den im Außenbereich gegebenen zulässigen Werten (bis zu 25 %). Deshalb bestand kein Anhaltspunkt für schädliche Umwelteinwirkungen, sodass kein Gutachten nach der GIRL erforderlich war. • Weitere Einwände: Hinweise auf Lagerung von Fremdgülle, Lärm, Staub, Bioaerosole, Tierschutz- oder Brandschutzverstöße rechtfertigten keine Rechtsverletzung der Kläger, da weder drittschützender Charakter noch konkrete erhebliche Beeinträchtigungen dargetan wurden. • Prozessrechtliches: Der Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit war unbegründet; die Klage insgesamt ist abzuweisen. Kostenentscheidung und Hinweise zur Vollstreckbarkeit erfolgten nach VwGO. Die Klage der Nachbarn gegen die erteilten Baugenehmigungen wird abgewiesen. Die Hauptanfechtungsklage ist unzulässig, weil das Regelungsobjekt (der genehmigte Ferkelaufzuchtstall mit Futtersilos) durch einen Brand erledigt ist; damit entfällt die Rechtsgrundlage für eine aufhebung gerichtete Anfechtung. Soweit geltend gemacht wurde, es habe eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestanden, besteht diese Pflicht nicht, weil die maßgeblichen Schwellenwerte und Kumulationsvoraussetzungen des UVPG nicht erreicht waren; der Antrag zur Nutzungsänderung war verfahrensrechtlich unvollständig und ruhte, sodass Kumulation ausgeschlossen ist. Zudem liegt keine Verletzung nachbarlicher Rechte vor: eine objektive Rechtswidrigkeit der Genehmigungen begründet allein keinen Anspruch des Nachbarn auf Aufhebung, und konkrete drittschützende Normverletzungen wurden nicht festgestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar unter den angegebenen Sicherheitsleistungen.