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Urteil

10 K 421/14

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2014:1105.10K421.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist ‑ gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Klägerin des Verfahrens 10 K 420/14 ‑ Eigentümer des Flurstücks 0000 der Flur 0000 der Gemarkung T. ; er betreibt keine Landwirtschaft. Das Flurstück liegt im Außenbereich von T. und im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes M. -E. . Am 10. April 2012 stellte der Beklagte fest, dass auf dem Grundstück an einem Feldweg, wenige hundert Meter von dem - ebenfalls im Außenbereich, aber nicht im Landschaftsschutzgebiet gelegenen - Anwesen des Klägers entfernt zwei (voneinander abgesetzte) Lagerschuppen mit einer Grundfläche von je ca. 8 x 8 m errichtet worden waren. Im einen lagerte Brennholz, im anderen Brennholz und zwei Anhänger. Der Beklagte gab dem Kläger und dessen Ehefrau Gelegenheit, sich zu diesem Sachverhalt zu äußern. Der Kläger teilte daraufhin telefonisch mit, er betreibe keinen aktiven landwirtschaftlichen Betrieb, sondern habe die Flächen verpachtet. Er benötige die Abstell- und Lagerfläche für die beiden ihm gehörenden Anhänger und das Festholz, beides sei früher in dem (genehmigten) Gebäude untergebracht gewesen, in dem jetzt das aufbereitete Brennmaterial lagere. Er habe nicht gewusst, dass er für die Errichtung eine Baugenehmigung benötige und es sich bei dem Bereich um ein Landschaftsschutzgebiet handle. Mit nachfolgendem anwaltlichem Schriftsatz machte er geltend, die Flächen seien an den Vollerwerbslandwirt X. aus P. verpachtet, der auch andere umliegende Flächen von den jeweiligen Eigentümern angepachtet habe. Die Schuppen dienten dem Vollerwerbslandwirt zu landwirtschaftlichen Zwecken. Da es sich deshalb um eine privilegierte Nutzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handle, sei es wegen einer ausdrücklichen Ausnahme von den Verboten unschädlich, dass der Standort im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes liege. Herr X. teilte auf Befragen fernmündlich dem Beklagten mit, die bezeichneten Gerätschaften seien aus dem Schuppen entfernt worden. Stattdessen würde er bereits jetzt dort landwirtschaftliche Geräte abstellen. Schriftlich ergänzte er dies dahin gehend, dass seine Ackerflächen ca. 14 km von seinem Betriebsstandort in P. entfernt seien und er das ganze Jahr über in den Geräteschuppen verschiedene, in seiner Stellungnahme im Einzelnen bezeichnete Maschinen abstelle. Die gemieteten Gebäude seien eine kostengünstige Alternative zu einer neuen Lagerhalle in P. . Der Beklagte teilte dem Kläger mit, dass eine nachträgliche Erteilung der Genehmigung nicht in Aussicht gestellt werden könne, da das Vorhaben nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem landwirtschaftlichen Betrieb zu dienen vermöge. Er bezog sich dabei auf ein Telefonat mit der Landwirtschaftskammer D. vom 13. Juni 2013, in dem erklärt worden war, dass bei der vorhandenen Entfernung zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb des Herrn X. in P. -M1. und dem Standort in M2. -P1. keine dienende Funktion mehr vorhanden sei. Dem trat der Kläger mit dem Hinweis entgegen, bei einer Entfernung von 13 km sei es gerade vernünftig, solche Wegstrecken zu vermeiden. Die M3. ergänzte unter dem 25. November 2013 ihre Stellungnahme dahingehend, dass eine dienende Funktion nicht gesehen werden könne: Art, Lage und Umfang der Gebäude ließen zwar ein Unterbringen von kleineren Maschinen und Geräten zu. Ein „vernünftiger“ Landwirt würde für die heute üblichen Maschinen derartige Gebäude aber nicht errichten. Außerdem stünden die Flächen lediglich bis 2020 zur Verfügung. Vor dem Hintergrund der relativ kurzen Nutzungsdauer sei die Errichtung von baulichen Anlagen nicht sinnvoll. 3 Mit Ordnungsverfügung vom 16. Januar 2014 gab der Beklagte dem Kläger auf, die beiden Geräte- und Lagerschuppen auf dem Grundstück innerhalb von drei Monaten nach Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung zu beseitigen. Der Ehefrau des Klägers, Klägerin in dem Verfahren 10 K 420/14, gab der Beklagte mit Bescheid vom 16. Januar 2014 auf, die Beseitigung der beiden Anlagen zu dulden. Herrn X1. wurde – inzwischen unanfechtbar – die Nutzung der Schuppen untersagt. 4 Der Kläger hat am 20. Februar 2014 Anfechtungsklage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die bereits wiedergegebenen Argumente und macht ergänzend geltend, der Landwirt X. bewirtschafte die Ackerflächen mit Maschinen, für die die Gebäude ausreichend groß seien. Hinsichtlich der Pachtdauer weist er darauf hin, dass perspektivisch von einer längeren Fortsetzung ausgegangen werden könne. Mit Blick auf den Standort des Vorhabens im Bereich eines Landschaftsschutzgebietes macht er geltend, dass es nach den textlichen Festsetzungen unter D „nicht betroffene Tätigkeiten“ heiße: „Unberührt von den Verboten bleiben, soweit im Einzelfall nicht anders bestimmt oder es dem Schutzzweck nicht widerspricht: (…) 8. Die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Baumaßnahmen im Außenbereich; …“. In den nachfolgenden Erläuterungen heiße es: „Bauvorhaben sind danach nicht betroffen, wenn (1.) sie nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen sind. Erläuterung : Es handelt sich unabhängig von der jeweiligen Größenordnung um alle landwirtschaftlichen Bauvorhaben. (…)“. Deshalb sei es unschädlich, dass das Vorhaben im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes verwirklicht worden sei. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2014 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte Bezug genommen. 11 En t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 12 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 13 Die angegriffene Beseitigungsverfügung ist rechtmäßig. Die Lagerschuppen sind formell und materiell illegal. 14 Der Kläger kann sich für das Vorhaben nicht auf die Privilegierungsvorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB berufen. Denn die Schuppen dienen nicht im Sinne der Vorschrift einem landwirtschaftlichen Betrieb. Ein vernünftiger Landwirt, der das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs beachtet, würde nicht ein der Größe nach vergleichbares Vorhaben an eben dieser Stelle verwirklichen. 15 Das beruht zum einen auf dem von dem Beklagten und der M3. in den Vordergrund gestellten Gesichtspunkt, dass Schuppen in dieser Größe angesichts des heutigen Ausmaßes landwirtschaftlicher Maschinen nicht praktikabel wären. Dieses Argument ist nach Überzeugung des Gerichts zutreffend. Das Gericht hat bereits erhebliche Zweifel, ob die von dem Kläger in seiner Aufstellung vom 4. November 2013 genannten Gerätschaften in einen der Schuppen oder in beide passen. Allein wegen der Drillmaschine, dem Frontpacker und dem Schlepper, die angeblich für die Herbstbestellung von Weizen dort untergestellt werden, ist das kaum anzunehmen. Es hätte schon einer Konkretisierung bedurft, um das Gericht davon zu überzeugen, dass der „Wagenpark“ des Herrn X. , der ja immerhin offensichtlich große Ländereien bewirtschaftet, sich in dieser Hinsicht von dem Üblichen unterscheidet. Jedenfalls muss der Kläger sich die Frage stellen lassen, warum er zwei Schuppen errichtet hätte – wenn er denn (pflichtgemäß nach vorhergehender Beantragung einer Genehmigung) den Raum benötigt haben sollte -, und nicht etwa eine einzige größere Halle. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa: Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 2.89 -) ist das Merkmal des Dienens auch dann zu verneinen, wenn das Vorhaben zwar nach seinem Verwendungszweck gerechtfertigt sein mag, nach seiner Gestaltung, Beschaffenheit oder Ausstattung aber nicht durch diesen Verwendungszweck erschöpfend geprägt ist. Die beiden Schuppen wirken – auch wegen ihrer relativ geringen Einfahrtshöhe – gerade nicht wie Gebäude, in denen ein Landwirt seine Gerätschaften einstellt, ganz abgesehen davon, dass er vernünftigerweise für den Fall Vorsorge trifft, dass später einmal größere Fahrzeuge dort untergebracht werden müssen als zurzeit in Benutzung sind. Zudem sind sie deutlich voneinander abgesetzt, wofür es aus der Sicht des vernünftigen Landwirtes keinen Grund gibt. Schließlich wird die „Unvernunft“ bestätigt durch die Faktizität. Denn im Zeitpunkt der Feststellung wurden die Schuppen gerade nicht in der Weise genutzt, wie es von dem Kläger im Nachhinein vorgetragen wird: nämlich als Holzlager und als Lager für zwei von dem Kläger selbst genutzte Anhänger. Auch die damalige Begründung des Klägers ging allein in diese Richtung. Erst nach anwaltlicher Beratung schwenkte er seinen Vortrag vollständig um. Vorher hatte er noch behauptet, die Abstell- und Lagerflächen zu den ausgeübten Zwecken zu benötigen, weil er in den Flächen, auf denen dies vorher gelagert habe, nämlich in einem im Jahre 2008 genehmigten Schuppen, nunmehr das aufbereitete Brennmaterial lagere. Nunmehr berief er sich auf die Nutzung durch den Landwirt X. . Diese angebliche Nutzung vom Herbst bis zum Frühjahr für „Zweiachsanhänger, Zweiachskipper, Mulcher, Federzinkegge und Kreiselegge“ und für die Frühjahrsbestellung „Pflug, Federzinkegge, Kreiselegge, Frontpacker, Maissaatgut und Schuppen“ fand nach den Feststellungen des Beklagten im April 2013 indes nicht statt; so wichtig und erforderlich waren die Schuppen dafür also doch nicht. Warum sie später erforderlich geworden sein sollten, erschließt sich dem Gericht nicht. 16 Außerdem – und als Argument selbstständig tragend - bleibt das Gericht bei seiner schon im Erörterungstermin kundgetanen Auffassung zur Problematik dieses konkreten Standortes. Es ist der Überzeugung, dass der „vernünftige“ Landwirt – an dieser Stelle unterstellt das Gericht zu Gunsten des Klägers, dass die Schuppen durch einen privilegierten Landwirt genutzt werden - als Standort nicht diesen Standort im Bereich eines Landschaftsschutzgebietes wählen würde. Vielmehr würde er einen Standort außerhalb des Gebietes wählen, möglichst an einer Stelle, die im räumlichen Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Hofstelle liegt; dazu hätte sich bereits die wenige hundert Meter entfernt liegende Hofstelle des Klägers angeboten. Auch auf der anderen Seite des Feldweges hätten sie außerhalb des Bereichs gestanden. Das gilt auch angesichts des Umstandes, dass nach dem Wortlaut der textlichen Darstellungen des Landschaftsplans die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Baumaßnahmen von den Verboten unberührt bleiben, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist oder es dem Schutzzweck nicht widerspricht. Landschaftsschutzgebiete sind besonders schutzbedürftig. Das kommt, soweit es um die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben geht, auch in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB zum Ausdruck. Die Ziele des Naturschutzgesetzes und der Landschaftspflege, so wie sie in § 1 Landschaftsgesetz NRW zum Ausdruck gebracht sind, sowie die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die in § 2 Landschaftsgesetz NRW niedergelegt sind, gelten uneingeschränkt für den gesamten Geltungsbereich eines Landschaftsplanes und sind von jedem zu beachten, auch von Landwirten. Soweit Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von den Verboten ausgenommen worden sind, ist dies zwar ein Zugeständnis an die Erfordernisse der Landwirtschaft. Das bedeutet jedoch nicht, dass die allgemeinen Zielsetzungen des Landschaftsgesetzes und des Landschaftsplanes dadurch geschmälert werden dürften; auch bei den nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Grundsatz privilegierten Vorhaben gilt das Gebot der möglichst großen Schonung des Außenbereichs – hier in der gesteigerten Ausformung des landschaftsgeschützten Außenbereichs – fort. Wenn ‑ wie hier - der Vorhabenstandort unmittelbar an der Grenze des Landschaftsschutz-gebietes liegt und nur wenige Meter weiter (hier: jenseits des Weges oder alternativ wenige Meter zur Hofstelle des Klägers hin) sich Standorte außerhalb des Schutzgebietes anböten, würde der „vernünftige“ Landwirt für ein - hier einmal als „dienend“ unterstelltes - Vorhaben trotz der ihn privilegierenden Ausnahme von dem Verbot der Intension des Planungsgebers möglichst weitgehend Rechnung tragen und einen weniger schutzwürdigen Standort wählen. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.