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Beschluss

6 L 911/14

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2014:1117.6L911.14.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 11. November 2014 (6 K 2351/14) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. November 2014 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsgegner.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 11. November 2014 (6 K 2351/14) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. November 2014 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsgegner. G r ü n d e Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 11. November 2014 (6 K 2351/14) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. November 2014 wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass entweder die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht entspricht oder eine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Betroffenen an einem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen oder privaten Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Dabei wird ein das Vollzugsinteresse überwiegendes Interesse des Betroffenen regelmäßig dann angenommen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, wohingegen ein Überwiegen des Vollzugsinteresses zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist und ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Lässt sich bei summarischer Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes feststellen, hängt der Erfolg des Antrags von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren ab. Im vorliegenden Fall begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keinen durchgreifenden Bedenken. Sie genügt gerade den dort gestellten formellen Anforderungen. Der Antragsgegner hat mit seinem Hinweis auf den sofortigen Schutz der Kinder, die von der Beigeladenen im Kindergarten in E. betreut werden, in einer sehr knappen, aber dennoch geeigneten Form die Gründe dargelegt, die aus seiner Sicht in diesem Einzelfall ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Tätigkeitsuntersagung begründen. Die diesbezüglichen Ausführungen lassen erkennen, dass sich der Antragsgegner des rechtssystematischen Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bewusst war. Die gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 4. November 2014 einerseits und dem Interesse des Antragstellers andererseits, vorläufig von der Vollziehung verschont zu bleiben, fällt hingegen zu Gunsten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung lässt sich nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der in dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners angeordneten Tätigkeitsuntersagung feststellen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der angegriffene Bescheid am 4. November 2014 erlassen worden ist und nicht – wie auf dem Bescheid ausdrücklich vermerkt – bereits am 17. Oktober 2014. Der Antragsgegner selbst hat eingeräumt, dass das auf dem Bescheid vermerkte Datum einem ersten Entwurf bzw. dem Erstellungsdatum des Dokuments entsprach, der Bescheid tatsächlich aber erst am 4. November erstellt und unter diesem Datum an den Antragsteller abgesandt worden ist (vgl. auch den handschriftlichen Vermerk auf der Verfügung). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass als Adresse nicht die Anschrift des Antragsstellers, sondern die private Anschrift der Geschäftsführerin auf dem Bescheid angeführt worden ist, so dass die Zustellung mit Postzustellungsurkunde nicht wirksam gemäß § 3 VwZG NRW erfolgt sein dürfte. Jedoch ist aufgrund des Vorbringens der Beteiligten davon auszugehen, dass der Zustellungsmangel gemäß § 8 VwZG NRW geheilt worden ist, indem dem Bevollmächtigten des Antragstellers der Bescheid, der der Geschäftsführerin am 5. November 2014 zugestellt worden ist, am selben Tag übergeben wurde und dieser von dem Inhalt Kenntnis nehmen konnte. Zudem ist dieser durch den Bevollmächtigten der Beigeladenen über den Bescheid informiert worden und auch der Antragsgegner hat den Bevollmächtigten des Antragstellers am 5. November 2014 telefonisch über den Bescheid in Kenntnis gesetzt. Hinsichtlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. der Rechtswidrigkeit des Bescheides ist zunächst anzumerken, dass die Wahl der Ermächtigungsgrundlage des Bescheides Bedenken begegnet. Während der Antragsgegner seine Verfügung auf § 48 SGB VIII gestützt hat, dürfte vorliegend § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII einschlägig sein, weil es sich um eine vorläufige Tätigkeitsuntersagung handeln dürfte. Nach § 48 SGB VIII kann die zuständige Behörde dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt. § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII sieht vor, dass die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung im Sinne von § 45 Abs. 1 SGB VIII mit Nebenbestimmungen versehen werden kann. Nach Satz 2 können zur Sicherung des Wohls der Kinder und Jugendlicher auch nachträglich Auflagen erteilt werden. Nach seinen Voraussetzungen – Feststellung der mangenden Eignung – und seinen Rechtsfolgen zielt § 48 SGB VIII auf endgültige, nicht aber auf vorläufige Maßnahmen. So kann eine bei einer vergleichbaren staatlichen Einrichtung vorgenommene vorläufige Dienstenthebung (Suspendierung) nicht auf § 48 SGB VIII gestützt werden, wenn der Träger bislang nicht abschließend den Sachverhalt ermittelt hat, diese Ermittlungen noch andauern und die vorläufige Tätigkeitsuntersagung nur bis zum Abschluss dieser Ermittlungen erfolgen soll. Vielmehr ist eine auf § 48 SGB VIII gestützte endgültige Tätigkeitsuntersagung erst nach Abschluss geführter Ermittlungen möglich. Demgegenüber ist von § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII auch die Möglichkeit eines vorläufigen Verbots umfasst, einen Mitarbeiter in der Einrichtung weiter zu beschäftigen, solange Zweifel an der Eignung dieses Mitarbeiters nicht beseitigt sind, wenn ein solches Verbot zur Sicherung des Wohles der Kinder und der Jugendlichen erforderlich ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1992 - 24 B 2679/92 -, JuWo 1999, 425. Stähr, in: Hauck, SGB VIII, 52. Lfg. IX/12, § 48 Rn. 4; Jans/Happe/Saurbier, SGB VIII, 3. Aufl., § 48 Rn. 17, 21. Vorliegend hat der Antragsgegner ausdrücklich nur eine vorläufige Untersagung der Tätigkeit der Beigeladenen im Kindergarten ausgesprochen. Nach dem genannten Maßstab wäre diese Maßnahme seitens des Antragsgegners auf § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zu stützen gewesen. Der Antragsgegner hat für seine Entscheidung nämlich allein die Strafanzeige gegen die Beigeladene herangezogen, bei der es sich um gravierende Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im familiären Kontext handeln soll. Ausdrücklich gilt die Maßnahme bei dieser Sachlage „vorläufig bis zum Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen“ (S. 1 des Bescheides) bzw. „zumindest bis zum Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen“ (S. 2 des Bescheides). Demnach wollte der Antragsgegner ersichtlich keine endgültige Tätigkeitsuntersagung aussprechen, sondern bereits zum Zeitpunkt des laufenden Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft (vgl. Seite 2 des Bescheides) tätig werden. Letztlich kann die Frage nach der Wahl der Ermächtigungsgrundlage offen bleiben, weil sowohl § 48 SGB VIII als auch § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII von einem vergleichbaren Maßstab ausgehen, der bei der jeweils auszuübenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist. Die Tätigkeitsuntersagung nach § 48 SGB VIII stellt eine besondere Form der nachträglichen Auflage dar, die wegen ihrer speziellen Bedeutung im Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen ausdrücklich geregelt worden ist. Vgl. Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 48 Rn. 1; Stähr, in: Hauck, SGB VIII, 52. Lfg. IX/12, § 48 Rn. 2. Nach § 48 SGB VIII müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme einer mangelnden Eignung rechtfertigen. Unter Eignung ist dabei sowohl die fachliche Qualifikation als auch die persönliche Zuverlässigkeit zu verstehen. Der Maßstab der Eignung hängt vom jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereich ab, weshalb an die Leiter einer Einrichtung im Vergleich zu sonstigen Beschäftigten höhere, zusätzliche und andere Aufgaben zu stellen sind. Anknüpfungspunkt der Eignung kann auch ein mit der beruflichen Position nicht zu vereinbarendes Verhalten im privaten Bereich oder in der Vergangenheit sein, wenn eine Verbindung zur konkret ausgeübten Tätigkeit hergestellt werden kann. Vgl. Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 48 Rn. 4; Stähr, in: Hauck, SGB VIII, 52. Lfg. IX/12, § 48 Rn. 4. Es müssen im Übrigen konkrete, im Verhalten oder in der Person liegende, Tatsachen und nicht lediglich Vermutungen oder unbelegte Wertungen Dritter die Annahme der fehlenden Eignung rechtfertigen. Dies können Handlungen oder Unterlassungen sein. Entscheidend ist dabei, dass diese Tatsachen bewiesen sind. Vgl. Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 48 Rn. 5; Jans/Happe/Saurbier, SGB VIII, 3. Aufl., § 48 Rn. 16 f. Vom Schutzzweck der Norm reicht die bloße Feststellung einer mangelnden Eignung nicht aus. Vielmehr muss die Fortsetzung der Tätigkeit ebenso wie bei § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dazu führen, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen nicht mehr gewährleistet ist. Eine Gefährdung (akut oder abstrakt) muss aber nicht gegeben sein. Vgl. Stähr, in: Hauck, SGB VIII, 52. Lfg. IX/12, § 48 Rn. 7; Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 48 Rn. 5. Auch § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sieht zur Sicherung des Wohles der Kinder und Jugendlichen nach pflichtgemäßem Ermessen die Erteilung auch nachträglicher Auflagen zur Erlaubnis für den Betreib einer Einrichtung im Sinne von § 45 SGB VIII vor. Der vorgesehene Erlaubnisvorbehalt für näher bezeichnete Einrichtungen dient ebenfalls dem präventiven Schutz von Kindern und Jugendlichen, vgl. im Einzelnen § 45 Abs. 2 SGB VIII. Happe/Schimke, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, SGB VIII, 3. Aufl., 36. Lfg., § 45 Rn. 4 ff. Dabei müssen objektiv feststellbare Tatsachen – Verdachtsmomente genügen nicht – vorliegen, die im weiteren gewöhnlichen Geschehensablauf mit einiger Sicherheit zu erheblichen Gefährdungen des Wohles der Kinder und Jugendlichen führen können, also gravierende Abweichungen gegenüber dem, was als Schutz und Hilfe in der Einrichtung zu gewährleisten ist. Vgl. Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 45 Rn. 62 f. zum insofern inhaltsgleichen § 45 Abs. 2 Satz 6 SGB VIII a. F. Nach diesen insofern vergleichbaren Maßstäben von § 48 SGB VIII und § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist insofern für eine – vorläufige oder endgültige – Tätigkeitsuntersagung Voraussetzung, dass Tatsachen hinsichtlich einer Gefährdung des Wohles der Kinder und Jugendlichen vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung weder offensichtlich gegeben noch offensichtlich zu verneinen. Zwar führt der Antragsgegner zu Recht an, dass ein Ermittlungsverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 a StGB u. a. gegen die Beigeladene und zum Nachteil der Stieftochter der Beigeladenen geführt wird, das Letztere durch eine Strafanzeige eingeleitet hat. Es steht demnach ein Tatvorwurf im Raum, der im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung der Beigeladenen als Leiterin eines Kindergartens, die im täglichen Umgang mit Kindern befasst ist, deren Eignung mehr als nur in Frage stellt und aus dem Schutzgedanken gegenüber den Kindern eine Tätigkeitsuntersagung rechtfertigen dürfte (vgl. im Übrigen § 72 a SGB VIII). Dem stünde nicht entgegen, dass es sich um einen Vorwurf handelt, der den privaten, familiären Bereich betrifft, weil bei dem in Rede stehenden Vorwurf die Beziehung zu der Tätigkeit der Beigeladenen als Leiterin eines Kindergartens ersichtlich gegeben ist. Auch ist dem Antragsgegner als nach § 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII in Verbindung mit § 8 Erstes AG-KJHG/NRW zuständigem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuzustimmen, dass die Frage nach einer Kindeswohlgefährdung unabhängig vom Ausgang eines strafrechtlichen Verfahrens zu beantworten ist. Der Antragsgegner nimmt nach § 45 Abs. 4 Satz 2 bzw. § 48 SGB VIII nicht eine den Strafgerichten vorbehaltende strafrechtliche Beurteilung, sondern vielmehr eine präventive, auf die Vermeidung eines zukünftigen Schadenseintritts gerichtete und daher vom Zweck des strafgerichtlichen Verfahrens abweichende Risikoeinschätzung für eine jugendhilferechtliche Entscheidung vor, die grundsätzlich aufgrund deutlich niedrigschwelligerer Hinweise und Anhaltspunkte für eine Gefährdung getroffen werden kann. Vgl. z. B. VG München, Urteil vom 12. Juni 2013 - M 18 K 12.4679 -, juris Rn. 88 m. w. N. zur Frage der Eignung einer Person im Rahmen der Kindertagespflege nach § 43 Abs. 2 SGB VIII. Es ist aber zu berücksichtigen, dass abgesehen von dem Vorliegen der Strafanzeige bzw. des Ermittlungsverfahrens keine weiteren Tatsachen bestehen, die die Risikoeinschätzung des Antragsgegners bestärken. Vielmehr bestehen gewichtige Anhaltspunkte, die gegen eine Gefährdung des Wohles der Kinder sprechen und durchaus in Frage stellen, ob der Antragsgegner sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. So ist zunächst anzuführen, dass der Antragsgegner keine weiteren Tatsachen außer der Strafanzeige bzw. dem Ermittlungsverfahren vorgebracht hat. Wie der Antragsgegner selbst in seinem Bescheid ausführt, stützt er sich auf das Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft N. vom 27. Oktober 2014 auf seine Anfrage. Aus diesem Schreiben der Staatsanwaltschaft N. folgen allerdings keine weiteren Tatsachen, die eine Tätigkeitsuntersagung rechtfertigen können. Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Zudem teilte sie ausdrücklich mit, dass sie sich nicht veranlasst gesehen habe, eine Mitteilung nach Nr. 35 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) abzugeben. Als Grund hierfür führt sie an, dass als Tatzeitraum 1996 benannt worden sei und dass das Tatgeschehen in einem früheren Ermittlungsverfahren gegen die Beigeladene, das mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) bereits am 25. März 2013 eingestellt worden sei, nicht genannt worden sei. Trotz der Kenntnis der Umstände und des Inhalts des Ermittlungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft von einer Mitteilung an den Antragsgegner als Landesjugendamt (Nr. 35 Abs. 2 Nr. 4 MiStra) abgesehen. Sie ist demnach nicht davon ausgegangen, dass ihr Tatsachen bekannt geworden sind, „deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung von Minderjährigen erforderlich ist“, vgl. Nr. 35 Abs. 1 MiStra. Die Tatsache, dass demnach ein Ermittlungsverfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gegen die Beigeladene geführt wird, dürfte vor diesem Hintergrund „allein“ – wie der Antragsgegner auf Seite 1 des Bescheides ausführt – nicht ausreichend sein, um die Tätigkeitsuntersagung zu rechtfertigen. Auch aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ergibt sich nicht, dass der Antragsgegner weitere Informationen bezüglich des Ermittlungsverfahrens hatte, die seine Entscheidung rechtfertigen könnten. Vielmehr hat der Antragsgegner von Journalisten von dem Ermittlungsverfahren Kenntnis erhalten. Dies ergibt sich aus einem Protokoll vom 00.00.0000 über ein Gespräch zwischen u. a. Herrn E1. vom Antragsgegner, der Beigeladenen und ihrem Ehemann, Vertretern des Antragstellers und Jugendamtsmitarbeitern. Dabei heißt es in dem Protokoll unter Ziffer 8 ausdrücklich, dass in der Diskussion deutlich geworden sei, „dass niemand weiß, um was es bei der Strafanzeige eigentlich“ gehe. Die Staatsanwaltschaft habe vielmehr widersprüchliche Aussagen gemacht und es werde ein Glaubwürdigkeitsgutachten der Tochter der Beigeladenen vorbereitet, das erst in ca. acht Wochen vorliege. Weiterhin sei die Aussage des Staatsanwalts gewesen, „dass derzeit nichts Verwertbares vorliegt, das man Frau N1. vorwerfen kann“. Als Folge dieser fehlenden Erkenntnisse hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 ein Auskunftsersuchen an die Staatsanwaltschaft gestellt. Im Übrigen ergeben sich für das Gericht auch aus der vorliegenden Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft (00000) keine weiteren Tatsachen, die eine andere Beurteilung zur Folge hätte. Wie die Staatsanwaltschaft selbst mitgeteilt hat, stehen Taten aus dem Jahr 1996 im Raum. Bei einer dieser Taten soll die Beigeladene beteiligt sein, die diesen Vorwurf zeitlich und auch inhaltlich bestreitet. Im Übrigen dauern die Ermittlungen an, um u. a. ein Glaubwürdigkeitsgutachten bezüglich der Anzeigeerstatterin einzuholen und weitere Zeugen zu befragen. Sofern der Antragsgegner darüber hinaus bei seiner Entscheidung „zusätzlich“ auf das 2012 und 2013 geführte Ermittlungsverfahren gegen die Beigeladene (00000) hingewiesen hat, kann dieser Umstand keine Berücksichtigung finden. Der Antragsgegner führt schließlich selbst in dem Bescheid an, dass dieses Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Auch die erste Strafanzeige der Stieftochter der Beigeladenen, bei der im Übrigen kein Vorwurf einer Sexualstraftat erhoben wurde, ist im März 2013 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. In einem solchen Fall der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO darf der in diesem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren enthaltene Vorwurf nicht weiterhin aufrechterhalten und ohne weitere Risikoaspekte allein aus diesem eine Gefährdung abgeleitet werden. Vgl. z. B. VG München, Urteil vom 12. Juni 2013 - M 18 K 12.4679 -, juris Rn. 88 m. w. N. Ob die aktuelle Beschuldigung gegen die Beigeladene der Wahrheit entspricht, kann vor dem Hintergrund des im Ergebnis offenen Ermittlungsverfahrens nicht abschließend beurteilt werden und muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Angesichts der insofern nicht eindeutigen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ist eine allgemeine, erfolgsunabhängige Interessenabwägung vorzunehmen, die vorliegend zu Gunsten des Antragstellers ausfällt. Für das Gericht ist nicht hinreichend erkennbar, dass das öffentliche Interesse des Antragsgegners im vorliegenden Fall überwiegt. Eine Gefährdung des Wohles der Kinder ist auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse nicht hinreichend wahrscheinlich. Es fehlt diesbezüglich an Anhaltspunkten von einigem Gewicht. Zugunsten des Antragstellers und damit auch der Beigeladenen spricht, dass es um den Vorwurf einer Tat geht, die sich 1996 ereignet und im familiären Umfeld der Beigeladenen abgespielt haben soll. Anhaltspunkte dafür, dass es zu einem ähnlichen Vorfall künftig im Kindergarten kommen könnte, bestehen schon aufgrund der zeitlichen Differenz und der derzeitigen Ermittlungen gegen die Beigeladene nicht. Diese Sichtweise bestätigt die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, die insoweit als Ermittlungsbehörde in besonderer Weise Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren hat und sich nicht zu einer MiStra-Mitteilung veranlasst gesehen hat. Diesem Gesichtspunkt kommt insbesondere bei dem vorliegenden noch andauernden und damit nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren besondere Bedeutung zu. Diesen gewichtigen Indizien zugunsten des Antragstellers lässt sich nur die Tatsache des laufenden Ermittlungsverfahrens entgegensetzen. Andere Gesichtspunkte, warum der Antragsgegner von einer Gefährdung der Kinder im Kindergarten ausgeht, sind nicht vorgebracht, so dass die Interessen des Antragstellers und der Beigeladenen, insbesondere vor einer Vorverurteilung geschützt zu werden, überwiegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Statt in Schriftform können die Beschwerde und deren Begründung bei dem Oberverwaltungsgericht auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.