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Urteil

1 K 1136/14.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2014:1119.1K1136.14A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000, Az.: 0000, wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000, Az.: 0000, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist eigenen Angaben nach guineischer Staatsangehöriger. Am 00.00.0000beantragte er bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter. Am 00.00.0000ersuchte das Bundesamt auf Grund von Indizien, dass der Kläger zuvor in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte, die ungarischen Behörden um Übernahme des Klägers unter Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Die ungarischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 11. April 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers und dessen Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b) Dublin III-VO. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Ungarn an. Zur Begründung führte es aus, der Asylantrag sei nach § 27a AsylVfG unzulässig, denn Ungarn sei diesbezüglich nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b) Dublin III-VO zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts lägen nicht vor. Die Beklagte sei verpflichtet, die Überstellung innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 bzw. 2 Dublin III-VO festgesetzten Fristen durchzuführen. Der Kläger hat am 00.00.0000Klage erhoben unter Bezugnahme auf seinen Vortrag gegenüber dem Bundesamt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, bezüglich des Klägers subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG festzustellen, weiter hifsweise, die Beklagte zu verpflichten, bezüglich des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Bescheid schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit Beschlüssen vom 00.00.0000– 1 L 419/14.A – und vom 00.00.0000– 1 L 532/14.A – hat die erkennende Kammer Anträge des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Am 00.00.0000hat das Gericht der Beklagten mitgeteilt, dass der Kläger sich nach Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde weiterhin in deren Bezirk aufhalte und dass die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO abgelaufen sein dürfte. Mit Beschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren 1 L 935/14.A hat die erkennende Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist hinsichtlich des Verpflichtungsantrags, einschließlich der Hilfsanträge, unzulässig, da der Kläger insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis hat, weil diese Begehren – nach Rechtskraft des Urteils – zunächst von der Beklagten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu prüfen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 28 ff. Der Anfechtungsantrag ist demgegenüber zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist der Bescheid nun rechtswidrig. Mittlerweile ist, anders als bei Erlass des angefochtenen Bescheids und der Beschlüsse vom 00.00.00und vom 00.00.0000, nicht mehr die Republik Ungarn, sondern die Beklagte für die Prüfung des Asylantrags des Klägers zuständig. In dem angefochtenen Bescheid ist zutreffend darauf verwiesen worden, dass nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat übergeht, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, sofern die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde. Da eine Inhaftierung oder ein Untertauchen des Klägers, das eine Fristverlängerung begründen könnte (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO), weder vorgetragen noch ersichtlich ist, ist die sechsmonatige Überstellungsfrist mit Ablauf des 11. Oktober 2014 abgelaufen und nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist die Zuständigkeit für die Durchführung dieses Asylverfahrens auf die Beklagte übergegangen. Dass gemäß § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG die Abschiebung des Klägers zwischen dem 00.00.00 und dem 00.00.0000 nicht zulässig war, führt nicht dazu, dass die Überstellungsfrist erst mit Erlass des Beschlusses vom 00.00.0000zu laufen begonnen hätte. Denn die gesetzliche Vorschrift des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG begründet weder im Sinne des den Fristbeginn regelnden Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO eine endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf noch eine Überprüfung, die gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Vielmehr handelt es sich nur um die in Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c) vorgesehene vorübergehende Aussetzung der Überstellung kraft Gesetzes bis zu der (negativen) Entscheidung über den Aussetzungsantrag, hindert also nur für die Zeit bis zum Ergehen des Eilbeschlusses die Vollstreckung. Vgl. demgegenüber EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009, C-19/08, Petrosian, Rn. 42: „ … und das Gericht dieses Mitgliedstaats seiner Entscheidung eine derartige Wirkung beilegt …“; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014 – 13 A 1347/14.A –, www.nrwe.de; VG Münster, Urteile vom 8. September 2014 – 4 K 450/14.A –und vom 30. September 2014 – 1 K 225/14.A –. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG dient der Vereinbarkeit des Bundesrechts mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO. Dieser unionsrechtlich geregelte, nach Art. 47 GrCh gebotene, vorübergehende Vollstreckungsschutz genügt nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO gerade nicht, um einen gegenüber der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs späteren Beginn der sechsmonatigen Überstellungsfrist auszulösen. Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO setzt insoweit vielmehr eine endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung voraus, die gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Vgl. bereits VG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 3 B 7136/13 –, juris, Rn. 11 ff. Soweit dem entgegengehalten wird, die Sechsmonatsfrist solle verhindern, „dass die Zuständigkeit in nicht zurechenbarer Weise auf den Mitgliedstaat übergeht, weil die Behörden aus Rechtsgründen an einer Vollziehung bzw. auch Vollstreckung gehindert sind“, vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 13. Dezember 2013 – RO 9 S 13.30618 –, Rn. 19, gebietet auch dies nicht im Rahmen des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG einen Beginn der Überstellungsfrist erst mit Erlass des Eilrechtsschutz ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Die Beklagte und die Amtshilfe leistenden Ausländerbehörden können während des vorübergehenden Vollstreckungsverbots nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG bereits eine spätere Überstellung des Asylsuchenden vorbereiten, denn die Stellung eines fristgerechten Eilantrages begründet nicht Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung in einem Maße, wie sie ein stattgebender gerichtlicher Beschluss im Eilverfahren indiziert. Wenn die Beklagte – anders als im vorliegenden Fall – zeitnah nach der Übernahmeerklärung des zuständigen Mitgliedstaates eine Abschiebungsanordnung erlässt und zustellt, ist mit Problemen hinsichtlich der Einhaltung der Sechsmonatsfrist in aller Regel nicht zu rechnen. Die Verwaltungsgerichte sind in diesen Fällen zwar nicht nach § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylVfG, aber durch Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c) Dublin III-VO zu einer Entscheidung verpflichtet innerhalb einer angemessenen Frist („…, welche gleichwohl eine eingehende und gründliche Prüfung des Antrags auf Aussetzung ermöglicht“). Im Übrigen läge „ein Zuständigkeitsübergang in nicht zurechenbarer Weise“ auf die Beklagte auch dann nicht vor, wenn bei dieser oder dem zuständigen Verwaltungsgericht eine zeitnahe Entscheidung nicht ergehen könnte, z.B. wegen kurzfristiger Überlastung. Denn das (fehlende) Handeln dieser Staatsorgane ist der Beklagten sowohl im Verhältnis zu dem zunächst zuständigen anderen Mitgliedstaat als auch gegenüber dem Asylsuchenden zuzurechnen. Selbst wenn die Überstellungsfrist in dem Zeitraum, in dem die Überstellung nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG nicht möglich war, nicht weiterlaufen, sondern ruhen würde, so wohl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1285/14 –, juris, wäre die Frist vorliegend mittlerweile abgelaufen. Der Kläger kann die nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO nun eingetretene Zuständigkeit der Beklagten zur Prüfung seines Asylantrags auch gerichtlich geltend machen, da die Überstellungsfrist zumindest auch dessen Recht auf Durchführung eines Asylverfahrens binnen angemessener Frist schützen soll. Entgegenstehendes folgt nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Dessen Ausführungen, in einer Situation, in der der Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, könne der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegen treten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen geltend macht, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013, C-394/12, Abdullahi, Rn. 60, betrafen nur die (vorgelagerte) Frage der Heranziehung des Zuständigkeitskriteriums, nicht aber den (nachgelagerten) Ablauf der Überstellungsfrist. In jenem Verfahren hatte das zuständige Gericht des Mitgliedstaats im Eilverfahren gerade die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs angeordnet, so dass die Überstellungsfrist erst nach dem der EuGH-Entscheidung folgenden Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu laufen begann und der EuGH daher insoweit keine Rechtsfrage zu beantworten hatte. Die Mitgliedstaaten haben nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gerade zum Schutz der Asylbewerber darauf zu achten, dass das Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung nicht unangemessen lange dauert und sie haben einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten, mit dem Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge. Vgl. EuGH, Urteile vom 14. November 2013, C-4/11, Puid, Rn. 35, und vom 6. November 2012, C-245/11, K, Rn. 48. Dies spricht ebenso für ein subjektives Recht des Asylsuchenden auf Einhaltung der Überstellungsfristen bzw. Zuständigkeitsvorschriften wie sein Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht einschließlich ihrer diesbezüglichen rechtlichen Beratung (Art. 27 Abs. 1, 5 und 6 Dublin III-VO). Dafür spricht schließlich auch die Rücknahmepflicht nach irrtümlicher Überstellung oder erfolgreicher (nachträglicher) Überprüfung einer Überstellungsentscheidung (Art. 29 Abs. 3 Dublin III-VO). Vgl. auch zu Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris, Rn. 27. Vor dem Hintergrund liegen die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für die Abschiebungsanordnung in dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.