Urteil
13 K 2693/11.O
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2014:1209.13K2693.11O.00
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Tenor
Die Disziplinarverfügung vom 17. November 2011 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass dem Kläger eine Geldbuße in Höhe von 3.500,- Euro auferlegt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Disziplinarverfügung vom 17. November 2011 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass dem Kläger eine Geldbuße in Höhe von 3.500,- Euro auferlegt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist seit 1994 als Professor mit dem Lehrgebiet Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Marketing im Fachbereich Wirtschaft bei der Beklagten tätig. Er gehört der Fachgruppe Marketing an und hat eine Regellehrverpflichtung von 18 Semesterwochenstunden (SWS). Am 3. Mai 2010 leitete die Beklagte ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs ein, er habe die mit Verfügungen des Dekans vom 27. Juli 2009 und 29. März 2010 erteilten Weisungen zur Durchführung bestimmter Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2009/2010 (17 SWS) und im Sommersemester 2010 (16 SWS) nicht befolgt und für drei im Einzelnen benannte Vorlesungen an anderen Hochschulen im Wintersemester 2009/2010 keine Nebentätigkeitsgenehmigung beantragt. Als Ermittlungsführer bestellte die Beklagte Herrn Rechtsanwalt B. Q. . Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 dehnte sie das Verfahren wegen des Verdachts des Vortäuschens von zwei Lehrveranstaltungen (jeweils 2 SWS) sowie von Verstößen gegen dienstrechtliche Pflichten im Zusammenhang mit der sog. Revaluation aus. Nach erfolgter Anhörung des Klägers zu den einzelnen disziplinarrechtlichen Vorwürfen sowie zum Entwurf des Ermittlungsberichts erließ die Beklagte am 17. November 2011 die streitgegenständliche Disziplinarverfügung, mit der sie gegen den Kläger eine Kürzung der Dienstbezüge um 1/5 auf die Dauer von drei Jahren verhängte. Die Disziplinarverfügung geht unter Ziffer I. von folgenden Sachverhaltsfeststellungen aus: 1. Nichterfüllung von Lehrverpflichtungen im Wintersemester 2009/2010 Im Wintersemester 2009/2010 erfüllten Sie Lehrverpflichtungen, die Ihnen mit Verfügung vom 27.7.2009 durch den Dekan des Fachbereichs Wirtschaft der Fachhochschule Dortmund auferlegt worden sind, nicht. Ausweislich Ihrer Meldung zur Erhebung des Lehrangebots im Wintersemester 2009/2010 vom 27.10.2010 haben Sie die Lehrveranstaltungen „Management, Projects II“, „Strategisches Marketing für ausländische Gaststudenten in deutscher Sprache“ und „International Marketing“ in englischer Sprache, die Gegenstand der Verfügung des Dekans vom 27.7.2009 waren, nicht durchgeführt. In Ihrer Stellungnahme vom 17.6.2010 erklärten Sie Ihre Weigerung und bestätigten damit den Sachverhalt. 2. Nichterfüllung von Lehrveranstaltungen im Sommersemester 2010/unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst Ausweislich Ihrer Meldung zur Erhebung des Lehrangebots im Sommersemester 2010 vom 27.10.2010 haben Sie die Lehrveranstaltungen „Marketing, Basics, Grundlagen des Marketings“ sowie „Einführung in die Grundlagen der BWL“, zu deren Durchführung Sie mit Verfügung des Dekans vom 29.3.2010 verpflichtet worden waren, nicht durchgeführt. Dies bestätigten auch Stichproben in den ersten beiden Wochen der Vorlesungszeit. Eine Entschuldigung für das Fernbleiben vom Dienst gab es nicht. 3. Ausführung ungenehmigter Nebentätigkeiten Sie führten im Wintersemester 2009/2010 folgende entgeltliche Lehrveranstaltungen an anderen Hochschulen durch: - Educatis University, Marktforschung, 3 SWS - FH Lübeck, Business Management, 4 SWS - HS Mittweida, Internet Marketing, 2 SWS Trotz entsprechender Aufforderungen stellten sie keinen Antrag auf Nebentätigkeitsgenehmigung und zeigten die Veranstaltungen auch nicht als Nebentätigkeiten an. Über die Durchführung informierten Sie selber mit Schreiben vom 7.3.2010. Es lagen damit ungenehmigte Nebentätigkeiten vor. 4. Vortäuschen von Lehrveranstaltungen Die von Ihnen im Rahmen der Erhebung des Lehrangebots im Sommersemester 2010 angegebenen Lehrveranstaltungen von „Internet, Management“ und „Integriertes Marketing“ führten Sie tatsächlich nicht durch. Es wurden keine Prüfungen von Studierenden in den fraglichen Fächern dem Studienbüro gemeldet. Auf Nachfrage konnten Sie weder Zeit noch Ort noch Teilnehmer benennen und weigern sich, Angaben zu machen. 5. Verstöße gegen dienstrechtliche Pflichten im Zusammenhang mit der sogenannten „Revaluation“ Der in Ziffer 2. b der Ausdehnungsverfügung vom 21.12.2010 dargestellte Sachverhalt ist durch die in Bezug genommenen Dokumente belegt und wurde von Ihnen auch nicht substantiiert in Frage gestellt. Auf die Ausdehnungsverfügung wird insofern Bezug genommen. Auf den Ermittlungsbericht wird vollumfänglich Bezug genommen. Unter Ziffer II. wird dem Kläger folgendes Dienstvergehen vorgeworfen: 1. Nichterfüllung von Lehrverpflichtungen im Sommersemester 2009/2010 Sie verstießen gegen ihre Dienstpflicht gem. § 35 Satz 2 BeamtStG, wonach die dienstlichen Anordnungen von Vorgesetzten, hier die Weisung des Dekans vom 27.7.2009, auszuführen sind. 2. Nichterfüllung von Lehrverpflichtungen im Sommersemester 2010/unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst. Sie verstießen durch die Missachtung der Verfügung des Dekans vom 29.3.2010 gegen Ihre Dienstpflicht aus § 35 S. 2 BeamtStG. 2. Ausführung ungenehmigter Nebentätigkeiten im Wintersemester 2009/2010 Sie verstießen gegen die Pflicht aus § 49 Abs. 1 Nr. 3 LBG, für die Lehrtätigkeit an anderen Hochschulen Nebentätigkeitsgenehmigungen einzuholen. 3. Vortäuschen von Lehrveranstaltungen im Sommersemester 2010 Sie verstießen gegen die Dienstpflicht aus dem Beschluss des Rektorats der Fachhochschule Dortmund vom 15.12.2009 unter Bezugnahme auf § 5 der LVV (alte Fassung), die tatsächliche Durchführung der von Ihnen angegebenen Lehrveranstaltungen in geeigneter Form zu belegen. Ihre Auffassung, die Anforderung entsprechender Angaben sei ehrrührig und schon deshalb rechtswidrig, weil nicht von sämtlichen anderen Professoren der Fachhochschule Dortmund entsprechende Angaben verlangt würden, ist unbegründet. Diese Dienstpflichtverletzung kommt einem versuchten Betrug zum Nachteil der Fachhochschule Dortmund gleich. 5. „Revaluation“ Sie verstießen gegen Ihre dienstlichen Pflichten gemäß § 35 Satz 1 und 2 BeamtStG, Ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen und Weisungen zu befolgen, indem Sie – u. a. mit am 5.12.2010 an alle Professoren und Studierenden Ihres Fachbereichs verschickte e-Mails – öffentlich erklärten, die Fachhochschule Dortmund verschwende mit der Evaluation Gelder in Höhe von mehr als 100.000,- Euro pro Jahr, führe die Evaluation mit einer wissenschaftlich haltlosen Methode durch und enthalte den Studierenden die Ergebnisse oder Konsequenzen vor… Nach Ihren Schreiben und Aushängen war die „Revaluation‘“ auch nicht auf ein Forschungsvorhaben angelegt, sondern auf die parallele Erhebung und Veröffentlichung bislang angeblich verheimlichter Daten… Darüber hinaus haben Sie gegen Ihre Dienstpflichten gemäß § 35 Satz 1 und 2 BeamtStG durch Nichtbefolgung der Anordnung des Rektors vom 6.12.2010 sowie durch die Veröffentlichung seines Antwortschreibens auf die Verfügung des Rektors der Fachhochschule vom 6.12.2010 verstoßen, indem Sie dem Rektor öffentlich Willkür und rechtswidriges Verhalten vorgeworfen haben… Ihr Vorgehen widerspricht auch der Dienstpflicht aus § 34 Abs. 3 BeamtStG, wonach Ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die Ihr Beruf erfordert. Diese Dienstpflicht erfordert, dass Meinungsverschiedenheiten mit Ihrer Dienstherrin bzw. Ihren Vorgesetzten in sachlicher Weise und in den hierfür vorgesehenen Verfahren behandelt werden. Sie verbietet, dass Sie derartige Meinungsverschiedenheiten unter Missachtung der vorgesehenen Verfahren in die Öffentlichkeit tragen und dabei Ihre Vorgesetzten in beleidigender Weise angreifen. Der Kläger hat am 15. Dezember 2011 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, er habe die ihm obliegende Gehorsamspflicht nicht verletzt. Im Sommer 2009 habe es zwischen ihm und dem Dekan eine e-mail-Korrespondenz gegeben, aus der sich ergeben habe, dass der Dekan von ihm die Durchführung bestimmter Lehrveranstaltungen erwarte. Das Schreiben vom 27.Juli 2009 sei für ihn jedoch nicht als Weisung des Dekans erkennbar gewesen. Zudem sei der Dekan nicht sein Vorgesetzter. Die in dem genannten Schreiben von ihm erwarteten Veranstaltungen seien auch zu keiner Zeit im Vorlesungsverzeichnis aufgeführt worden; weder der Dekan noch der Rektor hätten auf die von ihm ausdrücklich erklärte Weigerung, Veranstaltungswünschen des Dekans nachzukommen, reagiert. Auch dies sei ein Indiz dafür, dass es sich nicht um eine Dienstanweisung gehandelt habe. Vor allem sei eine etwaige Weisung des Dekans rechtswidrig gewesen, weil die Voraussetzungen nach § 27 HG NRW nicht vorgelegen hätten. Dies gelte auch für das Schreiben des Dekans vom 29. März 2010. Nach der Dienstanweisung durch den Rektor habe er die entsprechenden Veranstaltungen aufgesucht, jedoch keine Studierenden mehr angetroffen, weil der Dekan in der Zwischenzeit diese Veranstaltungen wieder aus dem Vorlesungsverzeichnis herausgenommen habe. Seine Lehrtätigkeit an anderen Hochschulen sei der Beklagten seit langem bekannt. Diese Tätigkeit sei nicht genehmigungspflichtig, weil er als Hochschullehrer in der Lehre frei sei. Im Übrigen habe er seit 1996 eine Nebentätigkeitsgenehmigung von 8 Zeitstunden pro Woche. Seine Tätigkeit habe 8 Zeitstunden pro Woche nicht überschritten. Die bei der Erhebung des Lehrangebots von ihm angegebenen Lehrveranstaltungen habe er auch tatsächlich angeboten. Er sei nicht verpflichtet, Anzahl und Namen der studentischen Teilnehmer zu benennen. Dies werde von anderen Professoren auch nicht verlangt. An der Evaluation habe er sehr wohl mitgewirkt. Auf Grund seiner Beteiligung hätten die Studierenden erstmalig aktiv an der Evaluation teilgenommen. Als Hochschullehrer habe er das Recht, eine methodisch unsinnige und Steuergelder verschwendende Methode hochschulöffentlich zu kritisieren. Das ergebe sich aus Art. 5 Grundgesetz (GG). Die Dienstanweisung des Rektors vom 6. Dezember 2010 sei rechtswidrig gewesen, weil wesentliche Bestandteile wie die Angabe einer konkreten Verletzung einer konkreten Vorschrift oder eines konkreten Gesetzes und der konkrete Bezug zwischen einer Gesetzesverletzung und der daraus von der Dienstherrin gezogenen Anweisung ebenso wie eine Rechtsbehelfsbelehrung fehle. Schließlich sei auch die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht nachvollziehbar. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 17. November 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf den Inhalt der Disziplinarverfügung. Sie hält die vorgeworfenen Pflichtverletzungen für hinreichend konkretisiert und erwiesen. Dies gelte namentlich hinsichtlich der vorgeworfenen Vortäuschung von – in Wahrheit nicht gehaltenen – Lehrveranstaltungen. Die angeblichen Lehrveranstaltungen seien von dem Kläger nicht gemeldet worden, niemand in der Hochschule habe sie bemerkt, sie hätten keine einzige objektive Spur hinterlassen, kein Studierender habe je erklärt, sie besucht zu haben. Dies stehe aufgrund der Beweisaufnahme des VG Gelsenkirchen fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Heft 1 und 2 sowie der Akten des VG Gelsenkirchen 4 K 1099/10, 4 K 3961/11, 4 K 3907/11 und 4 K 629/12 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 17. November 2011 ist insoweit rechtswidrig, als eine über die hier ausgesprochene Geldbuße hinausgehende Kürzung der Dienstbezüge verhängt wurde, und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 3 Abs. 1 LDG NRW, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. I. Hinsichtlich der einzelnen Vorwürfe geht das Gericht von folgenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen aus: 1. Nichterfüllung von Lehrverpflichtungen im Wintersemester 2009/2010 Der Kläger hat die ihm gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG obliegende Gehorsamspflicht nicht dadurch verletzt, indem er die Weisung des Dekans vom 27. Juli 2009 nicht beachtet hat. Dabei unterstellt das Gericht nach den in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragenen Angaben der Beteiligten, dass es bereits vor dem Schreiben vom 27. Juli 2009 eine e-mail-Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem Dekan gegeben hatte, aus deren Fortgang der Kläger unschwer erkennen konnte, dass der Dekan mit dem Schreiben vom 27. Juli 2009 von seiner ihm nach § 27 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. HG NRW zustehenden Weisungsbefugnis Gebrauch machen wollte. In genau dieser Weise hat der Kläger nach seinen eigenen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung das Schreiben vom 27. Juli 2009 zunächst auch verstanden. Der Kläger konnte dennoch nach den gesamten Umständen in der Folgezeit davon ausgehen, dass die Weisung nicht aufrechterhalten werden sollte. Auch wenn das Gericht den Weisungscharakter des Schreibens unterstellt, war die Anordnung so zurückhaltend formuliert, dass sie - jedenfalls für sich gesehen - auch lediglich als eine vom Dekan im Auftrag des Rektors an den Kläger weitergegebene Information verstanden werden konnte. Der Kläger hat - unwidersprochen - behauptet, dass weder der Dekan noch der Rektor in der Folgezeit auf seine Weigerungshaltung reagiert haben. Unabhängig davon wurden die in dem Schreiben genannten Veranstaltungen - anders als im Sommersemester 2010 - auch nicht in das Vorlesungsverzeichnis aufgenommen (auch nicht mit dem Zusatz „N. N.“), so dass sich die Studierenden auf diese Veranstaltungen nicht einrichten konnten. Der Kläger konnte daher zu Beginn des Wintersemesters 2009/2010 im Herbst 2009 den Eindruck haben, dass von ihm die Durchführung der Lehrveranstaltungen auch nicht mehr erwartet würde. Daher ist er von dem Vorwurf der Gehorsamspflichtverletzung im Ergebnis freizustellen. 2. Nichterfüllung der Lehrverpflichtungen im Sommersemester 2010 Der Kläger hat vorsätzlich gegen die Gehorsamspflicht aus § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen, indem er die ihm mittels Weisung des Dekans vom 29. März 2010 aufgegebenen Lehrverpflichtungen im Sommersemester 2010 nicht erfüllt hat. Der Dekan hat dem Kläger mit diesem Schreiben „den Auftrag“ erteilt, im Sommersemester 2010 bestimmte Lehrveranstaltungen durchzuführen. Dabei handelte es sich um eine Weisung, zu deren Erteilung der Dekan gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. HG NRW grundsätzlich berechtigt ist. Diese Weisung hatte der Kläger auch - unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit - zu befolgen. Dies ergibt sich aus § 35 Satz 2 BeamtStG, wonach dienstliche Anordnungen von Vorgesetzten auszuführen sind. Zwar ist der Dekan nicht Dienstvorgesetzter des Klägers. Das ist nach § 33 Abs. 3 Satz 2 HG NRW der Rektor. Jedoch ist zu unterscheiden zwischen dem unmittelbaren Vorgesetzten und dem Dienstvorgesetzten. Dienstvorgesetzter ist, wer die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten des nachgeordneten Beamten trifft (§ 2 Abs. 4 LBG NRW). Nach § 2 Abs. 5 LBG NRW ist Vorgesetzter, wer dienstliche Anordnungen erteilen kann. § 27 Abs. 1 Satz 2. HG NRW sieht vor, dass der Dekan u. a. verantwortlich ist für die Vollständigkeit des Lehrangebots und für die Einhaltung der Lehrveranstaltungen; „er gibt die erforderlichen Weisungen“. Der Dekan ist daher insoweit auch Vorgesetzter des Klägers. Der Kläger war auch nicht deshalb von der Befolgung der Weisung entbunden, weil sein Schreiben vom 7. Mai 2010 als Widerspruch zu bewerten wäre. Bei der Weisung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, gegen den ein etwaiger Widerspruch aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO entfaltet haben könnte. Verwaltungsaktsqualität hätte die Weisung nur, wenn sie auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet wäre (§ 35 Satz 1 VwVfG NRW). Dies ist dann der Fall, wenn nicht die innerdienstliche Stellung, sondern die persönliche Rechtsstellung eines Bürgers betroffen wird und dies nicht nur tatsächliche Folge der Maßnahme, sondern deren Zweckbestimmung ist. Vgl. VGH BW, Urteil vom 21. April 1999 – 9 S 2653/98 -, juris. Allerdings berühren Anweisungen hinsichtlich der Lehre das durch Art. 5 Abs. 3 GG grundrechtlich geschützte Recht des Hochschullehrers, sein Fach in Lehre und Forschung zu vertreten. Die Wissenschaftsfreiheit ist zwar vorbehaltlos gewährleistet. Jedoch kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in die Wissenschaftsfreiheit mit Rücksicht auf kollidierende Verfassungswerte eingegriffen werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. September 2014 - 1 BvR 3048/13, 1 BvR 1195/14 -, juris, Rn. 7 ff., m. w. N. Dazu gehören u. a. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane über die Übernahme von Lehrverpflichtungen, die notfalls durch Weisung des Dekans erfolgen. Diese Entscheidungen betreffen eine zulässige Konkretisierung der dienstlichen Pflichten der Hochschulprofessoren bzgl. der Lehre; sie beziehen sich damit nicht in erster Linie auf die persönliche Rechtsstellung des Hochschullehrers, insbesondere berühren sie nicht das „Grundverhältnis“, wie etwa eine Verkürzung des korporationsrechtlichen Status. Vgl. VGH BW, Urteil vom 21. April 1999 - 9 S 2653/98 -, juris, Rn. 28. Die vorliegend angewiesenen Lehrveranstaltungen betreffen auch nicht das Berufungsverhältnis des Klägers - anders als möglicherweise z. T. Lehrveranstaltungen für das Wintersemester 2009/10 -. Der Schwerpunkt der gemischt dienstlich-persönlichen Anordnung liegt in der Regelung des innerdienstlichen Rechtsverhältnisses des Klägers, so dass die Maßnahme nach ihrem objektiven Sinngehalt nicht dazu bestimmt ist, Außenwirkung zu entfalten und mithin keinen Verwaltungsakt darstellt. Vgl. zur ähnlichen Problematik bei der Anordnung einer das nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht berührenden Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zur Klärung der Dienstfähigkeit BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris. Das Schreiben des Klägers an den Rektor hatte daher keine aufschiebende Wirkung, die ihn von der Befolgung der Weisung zunächst befreit hätte. Sonstige Gründe, die eine Ausnahme von der Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen begründen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vom Kläger vorgetragenen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Weisung befreien ihn nicht von der Pflicht, die Anordnung auszuführen. Das ergibt sich aus der in § 36 BeamtStG getroffenen Regelung über das Remonstrationsverfahren. Danach haben Beamte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung auf dem Dienstweg geltend zu machen, haben aber jeweils von ihnen für rechtswidrig gehaltene Anordnungen auszuführen, wenn der nächsthöhere Vorgesetzte sie bestätigt. Bewertet man die an den Dekan gerichtete e-mail des Klägers vom 9. April 2010 als Remonstration, musste er spätestens mit dem eindeutigen Schreiben des Rektors als nächsthöherem Vorgesetzten erkennen, dass seine Remonstration keinen Erfolg hatte. Auch danach hat er die Weisung nicht befolgt. Das ergibt sich aus seinem Antwortschreiben vom 7. Mai 2010, in dem er die Übernahme der angewiesenen Lehrveranstaltungen „schon aus grundsätzlichen Überlegungen heraus“ ablehnte. Zu diesem Zeitpunkt war die Weisung auch nicht deshalb sinnlos geworden, weil die Lehrveranstaltungen, deren Durchführung der Kläger bis dahin ausdrücklich verweigert hatte, inzwischen wegen seiner Weigerungshaltung aus dem Vorlesungsverzeichnis genommen worden waren. Insofern konnte der Kläger sich ohne Weiteres um Möglichkeiten bemühen, die Studierenden auf anderem Weg über die entsprechenden Veranstaltungen zu unterrichten. Bei den von ihm selbst nach Semesterbeginn alternativ angebotenen Veranstaltungen ist ihm dies schließlich auch gelungen. Abgesehen davon hat die Beklagte unwiderlegt vorgetragen, dass die Vorlesungen erst danach aus dem Vorlesungsverzeichnis gestrichen worden sind. Gründe für eine gegebenenfalls die Nichtigkeit begründende offensichtliche Rechtswidrigkeit der dienstlichen Weisung des Dekans sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere war der Dekan zur Erteilung der in Rede stehenden Anordnung auch nicht vornherein unzuständig. Seine grundsätzliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 27 Abs. 1 Satz 2 HG NRW. Auch wenn die Anordnung hier - wie der Kläger meint - nicht erforderlich war, weil der Fachbereich das Lehrangebot in eigener Verantwortung bereits vollständig sichergestellt hatte (vgl. dazu den Rechtsstreit der Beteiligten beim VG Gelsenkirchen), berührt dies nach Auffassung des Gerichts nicht die grundsätzliche Zuständigkeit des Dekans. Die Frage der Erforderlichkeit der Weisung betrifft allein deren Rechtmäßigkeit. Nach alledem hat der Kläger objektiv die ihm obliegende Gehorsamspflicht verletzt. Dies hat er auch vorsätzlich getan. Er wusste, dass der Dekan berechtigt war, Weisungen zu erteilen. Ihm war auch bekannt, dass es einen rechtlichen Unterschied zwischen dem Dienstvorgesetzten und dem Vorgesetzten („Fachvorgesetzter“) gibt. Damit hat er die aus Laiensicht zutreffende Wertung vorgenommen, um die Vorgesetzteneigenschaft des Dekans im Rahmen seiner Weisungsbefugnis nach § 27 HG NRW zu erkennen. 3. Ausführung ungenehmigter Nebentätigkeiten im Wintersemester 2009/2010 Der Kläger hat vorsätzlich gegen § 49 Abs. 1 LBG NRW verstoßen, indem er im Wintersemester 2009/10 Nebentätigkeiten ausgeübt hat, ohne eine Genehmigung dafür zu beantragen. Der Kläger hat - insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig - folgende Lehrveranstaltungen durchgeführt: 3 SWS Marktforschung, Educatis University, 4 SWS Business Management, FH Lübeck, 2 SWS Internet Marketing, HS Mittweida. Für diese Lehrveranstaltungen hatte er keine Nebentätigkeitsgenehmigung. Bei den Veranstaltungen in Lübeck und Mittweida handelte es sich um sog. Fernveranstaltungen, die via Internet erfolgten. Im Anschluss an das Wintersemester 2009/10 teilte der Kläger der Fachhochschule E. seine Tätigkeit mit und überwies die daraus erzielten Geldeinnahmen (abzüglich seiner eigenen Kosten) an die Beklagte. Mit Schreiben vom 26. März 2010 wies der Rektor die Annahme zurück, weil es dafür keine Einnahmetitel gebe; die Tätigkeit sei auch ohne die erforderliche Genehmigung ausgeführt worden. Für die vom Kläger durchgeführten drei Lehrveranstaltungen hätte er eine Nebentätigkeitsgenehmigung benötigt. Das ergibt sich aus § 49 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW, der auch für beamtete Hochschulprofessoren gilt. Der Kläger kann sich insofern nicht mit Erfolg auf Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Zwar ist das Halten von einzelnen Vorträgen gem. § 51 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW genehmigungsfrei. Jedoch gilt dies nicht für Lehr- und Unterrichtstätigkeiten, die nach einem festen Plan veranstaltet werden, wie dies bei der Übernahme eines Lehrauftrags an einer anderen Hochschule der Fall ist. Die vom Kläger durchgeführten Lehrveranstaltungen gehören insbesondere auch nicht zu seinem Hauptamt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 HNtV gehört die Lehrtätigkeit an anderen Hochschulen nur dann zum Hauptamt, wenn ein Beamter durch sie die ihm obliegenden Lehrverpflichtungen erfüllt. Auch die Freiheit der Lehre für Hochschullehrerinnen und -lehrer wird durch ihr konkretes Amt bestimmt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. September 2014 - 1 BvR 3048/13, 1 BvR 1195/14 -, juris, Rn. 11. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen an den genannten Hochschulen gehörte gerade nicht zum Hauptamt des Klägers an der Fachhochschule E. . Dementsprechend war seine Tätigkeit auch nicht durch die Bezahlung aus dem Hauptamt abgegolten, sondern sie ist gesondert bezahlt worden. Die Auffassung des Klägers, als Hochschullehrer benötige er auf Grund der ihm gemäß Art. 5 Abs. 3 GG zustehenden Lehrfreiheit keine Nebentätigkeitsgenehmigung, ist unzutreffend. Die Wissenschaftsfreiheit ist zwar vorbehaltlos gewährleistet. Allerdings sind Einschränkungen der Wissenschaftsfreiheit mit Rücksicht auf kollidierendes Verfassungsrecht zulässig. Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit von Hochschullehrenden können insbesondere durch das Ziel der - ihrerseits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten - Erhaltung und Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen sowie des Schutzes anderer Grundrechtsträger gerechtfertigt sein. Vor allem müssen die Universitäten und Fachbereiche ihre Aufgaben in Lehre und Forschung erfüllen können. Zu berücksichtigen sind auch die in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Grundrechtspositionen der Studierenden, da die Hochschulen nicht nur der Pflege der Wissenschaften dienen, sondern auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe haben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. September 2014 - 1 BvR 3048/13, 1 BvR 1195/14 -, juris, Rn. 10. Diesem Zweck dient das Nebentätigkeitsrecht. Dieses stellt sicher, dass das volle Leistungsvermögen eines Beamten - auch das eines Hochschullehrers - durch Nebentätigkeiten nicht beeinträchtigt wird, sondern für das Hauptamt zur Verfügung steht. Aus diesem Grund bedürfen - wie hier - bestimmte Nebentätigkeiten der Genehmigung durch die Dienstherrin. Die Nebentätigkeiten waren auch nicht durch die dem Kläger 1996 erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung für 8 Zeitstunden pro Woche genehmigt. Die Nebentätigkeitsgenehmigung von 1996 war ausdrücklich durch das Schreiben des Rektors vom 22. April 2001 aufgehoben worden. Im Übrigen handelte es sich dabei ausweislich der Genehmigungsverfügung um eine Genehmigung zur selbstständigen Wirtschafts- und Unternehmensberatung. Der Kläger hat somit im Wintersemester 2009/10 eine Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausgeführt. Er handelte vorsätzlich, weil er wusste, dass er für Nebentätigkeiten eine Genehmigung hätte beantragen müssen. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, er habe damals keine Genehmigung beantragt, weil er davon ausgegangen sei, die Genehmigung würde versagt. 4. Vortäuschen von Lehrveranstaltungen Der dem Kläger unter 4. gemachte Vorwurf wirkt sich - jedenfalls im Ergebnis - auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht aus. Insofern legt das Gericht die angefochtene Disziplinarverfügung dahingehend aus, dass dem Kläger als Dienstvergehen vorgeworfen werden soll, gegen die aus dem Beschluss des Rektorats der Beklagten vom 15. Dezember 2009 unter Bezugnahme auf § 5 der VV (alter Fassung) folgenden Dienstpflicht verstoßen zu haben, die tatsächliche Durchführung der von ihm angegebenen Lehrveranstaltungen in geeigneter Form zu belegen. Zwar führt der Rektor unter Ziff. I. der Disziplinarverfügung im Rahmen der dortigen Sachverhaltsschilderung unter Ziff. 4. „Vortäuschen von Lehrveranstaltungen“ auch aus, dass der Kläger die von ihm anlässlich der Erhebung des Lehrangebots im Sommersemester 2010 angegebenen Lehrveranstaltungen „Internetmanagement“ und „integriertes Marketing“ tatsächlich nicht durchgeführt habe. Im Weiteren wird aber auch dargelegt, dass der Kläger auf Nachfrage weder Zeit noch Ort noch Teilnehmer benenne und sich weigere, Angaben zu machen, was wiederum dem unter Ziff. II. vorgeworfenen Dienstvergehen entspricht. Die Sachverhaltsdarstellung enthält somit zwei Tatsachen und Vorgänge, die dem Kläger aus der Sicht der Beklagten zum Vorwurf gemacht werden könnten. Für den Beamten muss jedoch klar erkennbar sein, aus welchen Tatsachen ihm konkret ein Vorwurf gemacht werden soll. Die Schilderung mehrerer eventuell vorwerfbarer Handlungen führt nicht automatisch dazu, dass beide Handlungsweisen vorgeworfen werden. Mit Rücksicht auf das im Disziplinarrecht geltende Opportunitätsprinzip steht es im Ermessen des Dienstherrn, ob und welche Pflichtverstöße, jedenfalls soweit sie im leichten bis mittelschweren Bereich (d. h. bis zur Kürzung der Dienstbezüge) liegen, er ahnden will oder nicht. Die Konkretisierungsbefugnis des Dienstherrn bezieht sich dabei nicht nur auf den Sachverhalt, sondern auch auf die Konkretisierung der vorgeworfenen Pflichtverletzung. Vgl. Köhler/Ratz, BDG, § 33 Rn. 13. Der Aufbau der Disziplinarverfügung, die unter Ziff. I Sachverhaltsausführungen enthält und unter Ziff. II das Dienstvergehen präzisiert, macht deutlich, dass unter Ziff. II klargestellt wird, was genau dem Beamten durch die Disziplinarverfügung (rechtlich) vorgeworfen werden soll, wobei sich die Überschriften zu den einzelnen Vorwürfen wiederum an den Überschriften der Sachverhaltsdarstellung orientieren. Dies gilt auch für die Ausführungen zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme. Unter Ziff. II 4 wird der Vorwurf unmissverständlich dahingehend konkretisiert, dass der Kläger entgegen der ihm obliegenden Dienstpflicht seine Veranstaltung nicht in geeigneter Form belegt habe. Das bestätigt auch die im 2. Absatz folgende Auseinandersetzung mit der Argumentation des Klägers zur Rechtswidrigkeit der Anforderung von entsprechenden Angaben. Auch der letzte Satz, in dem darauf hingewiesen wird, dass diese Dienstpflichtverletzung einem versuchten Betrug gleichkomme (womit auch die Überschrift sinngemäß aufgegriffen wird), lässt angesichts der vorausgegangenen sprachlich eindeutigen Ausführungen keine andere Interpretation des Vorwurfs zu. Das Gericht übersieht nicht, dass der Ermittlungsführer in seinem an den Kläger übersandten Ermittlungsbericht am Ende seiner Ausführungen unter Ziff. IV (Vortäuschen von Lehrveranstaltungen) aus der Weigerung des Klägers, die tatsächliche Durchführung der von ihm angegebenen Veranstaltungen zu belegen, die Schlussfolgerung gezogen hat, dass er diese Lehrveranstaltungen nicht, wie behauptet, tatsächlich durchgeführt hat. Dementsprechend hat der Kläger seine Verteidigung auch von Anfang an gegen diesen Vorwurf eingerichtet. Zwar ist die Verteidigungsmöglichkeit des Beamten aus rechtsstaatlichen Gründen ein wesentlicher Grund für das Konkretisierungserfordernis. Jedoch bestimmt sich die Auslegung einer Verfügung nach dem objektiven Empfängerhorizont. Von dem Beamten kann nicht erwartet werden, dass er sich gegen jeden denkbaren Vorwurf verteidigt. Im Übrigen ergibt sich das Konkretisierungserfordernis in der Disziplinarverfügung selbst auch aus der Bestands- bzw. Rechtskraftwirkung, insbesondere im Hinblick auf das Verbot der Doppelbestrafung und auch zur Bestimmung von Verjährungs- und Verwertungsfristen. Mit Rücksicht auf das dem Dienstherrn zustehende Opportunitätsermessen bestimmt die Disziplinarverfügung in tatsächlicher und auch in rechtlicher Hinsicht den Vorwurf und begrenzt die Nachprüfungsbefugnis des Gerichts. Zur Auslegung dürfen keine Akten, insbesondere keine Disziplinarakten herangezogen werden müssen. Vgl. Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 33 Rz. 84; BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2003 - 2 BD 29.02 -, juris, sowie ständige Rechtsprechung der Kammer, z. B. Urteil vom 21. August 2009 - 20 K 120/07.O -. Unabhängig hiervon kommt eine andere als die hier vorgenommene Auslegung (Vorwurf fehlender Belegvorlage) nach Auffassung des Gerichts weder zu dem eindeutigen Ergebnis, dass dem Kläger nur vorgeworfen wird, die im Rahmen der Lehrangebotserhebung angegebenen Lehrveranstaltungen nicht durchgeführt zu haben, noch dass ihm dies und eine Dienstpflichtverletzung durch fehlende Belegvorlage vorgeworfen werden soll. Die Sachverhaltsdarstellung enthält zudem keinerlei Angaben dazu, wodurch der Kläger genau getäuscht haben soll. Allein die Angabe einer nicht durchgeführten Lehrveranstaltung stellt für sich noch nicht zwingend eine Täuschung dar. Entscheidend ist insoweit, welche Frage konkret bei der Lehr angebot serhebung gestellt war (denkbar ist z. B. eine Fragestellung, die auch die Angabe angebotener , insbesondere angewiesener Lehrveranstaltungen erfasst, weil auch insofern Vorbereitung erforderlich sein kann, die bei dem Lehrdeputat angerechnet werden könnte). Dazu verhält sich der geschilderte Sachverhalt nicht. Ginge man danach davon aus, dass nicht nur der fehlende Beleg für die erbrachten Lehrveranstaltungen vorgeworfen wird, ergäbe sich aus der Disziplinarverfügung selbst überhaupt kein klarer gerichtlich nachprüfbarer Vorwurf zu Ziff. 4. Ausgehend von dem nach Auffassung des Gerichts zugrunde zu legenden Vorwurf der Weigerung, die im Rahmen der Lehrangebotserhebung angegebenen Lehrveranstaltungen zu belegen, mag der Kläger seine Dienstpflicht verletzt haben. Dabei kann offen bleiben, ob sich seine Belegpflicht - wie die Beklagte meint - aus § 5 LVV (alte Fassung) i. V. m. dem Beschluss des Rektorats der Beklagten vom 15. Dezember 2009 ergibt oder aus § 4 Abs. 7 LVV der ab dem 15. August 2009 geltenden Fassung. In jedem Fall ist danach geregelt, dass Lehrende verpflichtet sind, am Ende der Vorlesungszeit die konkret erbrachten Vorlesungen zu belegen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob sie von allen Professoren für jede angegebene Veranstaltung ausnahmslos eingefordert wird oder ob entsprechende Belege (Angabe von Zeit, Ort und Teilnehmer der Veranstaltung) aufgrund der besonderen Umstände nur vom Kläger verlangt werden. Die Weigerung, diese Pflicht zu erfüllen, überschreitet aber nicht bereits die Grenze zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit. Die Belegpflicht steht im Zusammenhang mit der Berechnung des Lehrdeputats. Dabei handelt es sich zwar um eine Angelegenheit, die für die Beurteilung der erbrachten Dienstleistungen von wesentlicher Bedeutung ist. Jedoch handelt es sich bei der Belegpflicht nicht um eine Kernpflicht, sondern sie stellt eine Mitwirkungspflicht im internen Verwaltungsbetrieb dar. Die Dienstherrin hat neben einer Weisung die Möglichkeit, bei Zweifeln an der Durchführung von Lehrveranstaltungen und im Falle der Weigerung des Beamten, die Durchführung in geeigneter Weise zu belegen, darauf zu reagieren, indem er die entsprechenden Lehrveranstaltungen nicht bei der Berechnung des Lehrdeputats berücksichtigt. Einer disziplinarrechtlichen Ahndung für den Fall der Nichtbelegung derartiger Veranstaltungen bedarf es somit zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Verwaltungsaufgabe nicht. Unter diesen Umständen kann auch die Verletzung der Belegpflicht einem Betrug nicht gleichstehen. Doch selbst wenn die Weigerung des Klägers, Belege für die Durchführung der Lehrveranstaltungen vorzulegen, bereits als Dienstvergehen zu qualifizieren wäre, wirkt sich diese auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme aufgrund des geringen Gewichts der Pflichtverletzung nicht aus. 5. „Revaluation“ Der Kläger hat mit der ihm vorgeworfenen Vorgehensweise im Rahmen der sog. Revaluation vorsätzlich gegen die Pflicht zur Unterstützung seiner Vorgesetzten (§ 35 Satz 1 BeamtStG), gegen die Pflicht zu achtungsvollem Verhalten (§ 34 BeamtStG) und die Gehorsamspflicht verstoßen (§ 35 S. 2 BeamtStG). Der Vorwurf ist in der Disziplinarverfügung hinreichend substantiiert dargelegt. Auch wenn die Sachverhaltsdarstellung unter Ziff. I. 5. wegen der darin enthaltenen Verweisungen auf Auszüge aus dem Disziplinarvorgang nach den vorstehenden Ausführungen als problematisch anzusehen ist, ergibt sich der Vorwurf hinreichend konkret aus Ziff. II. 5. Danach wird dem Kläger vorgeworfen, er habe am 5. Dezember 2010 an alle Professoren und Studierenden des Fachbereichs Wirtschaft e-mails mit der Erklärung versandt, die Fachhochschule E. verschwende mit der Evaluation Gelder in Höhe von mehr als 100.000 Euro pro Jahr, führe die Evaluation mit einer wissenschaftlich haltlosen Methode durch und enthalte den Studierenden die Ergebnisse oder Konsequenzen vor. Außerdem habe der Kläger durch das gleichzeitige Angebot einer alternativen „Revaluation“ den Erfolg der Evaluation gefährdet. Dabei habe es sich nicht um ein eigenes Forschungsvorhaben des Klägers gehandelt, sondern eine parallele Erhebung und Veröffentlichung bislang angeblich verheimlichter Daten. Durch sein Verhalten habe der Kläger gegen seine Pflicht zur Mitwirkung und Unterstützung seines Dienstvorgesetzten verstoßen. Darüber hinaus habe er die Anordnung des Rektors vom 6. Dezember 2010 nicht befolgt und durch die Veröffentlichung seines eigenen Antwortschreibens, in dem er dem Rektor öffentlich Willkür und rechtswidriges Verhalten vorgeworfen habe, gegen seine aus § 34 Abs. 3 BeamtStG folgende Pflicht zu achtungsvollem Verhalten verstoßen. Meinungsverschiedenheiten mit der Dienstherrin bzw. Vorgesetzten seien in sachlicher Weise zu behandeln; dies verbiete es, derartige Meinungsverschiedenheiten unter Missachtung der vorgesehenen Verfahren in die Öffentlichkeit zu tragen und dabei den Vorgesetzten in beleidigender Weise anzugreifen. Der in der Disziplinarverfügung erhobene Vorwurf wird in tatsächlicher Hinsicht von dem Kläger nicht in Frage gestellt und durch die in den Verwaltungsvorgängen im Wortlaut abgedruckten e-mails vom 5. Dezember 2010 und dem entsprechenden Aushängetext bestätigt. Danach hat die vorgeworfene e-mail folgenden Wortlaut: „Liebe Kolleginnen und Kollegen, die FH E. führt wieder eine Woche der Evaluation durch, in der mit einer wissenschaftlich haltlosen Methode viel Geld verschwendet wird und die Ergebnisse den Studierenden vorenthalten werden. Einige Studierende unseres Fachbereichs wollen dies (von mir unterstützt) ändern, indem sie die Bewertungen zusätzlich (oder als Ersatz) zu den Papierfragebögen online eingeben. Daraus wird dann das bisher verheimlichte Professorenranking publiziert. Sie können diese Aktion unterstützen, indem Sie die Studierenden in Ihren Veranstaltungen darauf aufmerksam machen und nach der Woche Ihre eigenen Ergebnisse selber online (den Link werden Sie noch bekommen) einstellen und somit publizieren. Alle weiteren Infos auf: www.profnet.de/revaluation. Viele Grüße V. L. “ Durch das vorgeworfene Verhalten hat der Kläger gegen die Pflicht zur Unterstützung seiner Vorgesetzten (§ 35 Satz 1 BeamtStG), gegen die Pflicht zu achtungsvollem Verhalten (§ 34 BeamtStG) und die Gehorsamspflicht verstoßen (§ 35 S. 2 BeamtStG). Der Kläger hat die geplante Evaluation nicht im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit, sondern im unmittelbaren Zusammenhang ihrer Durchführung durch e-mails und Aushänge in der Hochschulöffentlichkeit als Geldverschwendung und geheimes Professorenranking kritisiert. Gleichzeitig hat er den Studierenden angeboten, eine Alternativevaluation durchzuführen mit dem Ziel der Veröffentlichung des Professorenrankings (Revaluation). Durch die Aufforderung, die Bewertung zusätzlich (oder als Ersatz) zu den Papierfragebögen online einzugeben, konnten die Studierenden des Fachbereichs Wirtschaft nach seiner öffentlich geäußerten Kritik den Eindruck gewinnen, dass es in ihrem eigenen Interesse effektiver sei, die Fragebögen (auch als Ersatz zu den Papierfragebögen nur) online unter www.prof.net auszufüllen, als an der „geldverschwendenden“ Aktion der Beklagten selbst teilzunehmen. Das Verhalten des Klägers war damit geeignet, das Evaluationsverfahren der Beklagten – zumindest zum Teil – zu gefährden. Dem Kläger war es im Rahmen seiner Wissenschafts- und Forschungsfreiheit unbenommen, das Evaluationssystem der Beklagten zu überprüfen und sachlich zu kritisieren, wie es nach seiner eigenen Darstellung auch z. B. im Rahmen einer von ihm betreuten Diplomarbeit geschehen ist. Der Kläger war auch nicht generell gehindert, extern Ergebnisse zu studentischen Lehrevaluationen zu veröffentlichen. Aber er durfte dies nicht im Rahmen einer Parallelveranstaltung unter Ausnutzung der von der Beklagten selbst durchgeführten Evaluation mit dem Ziel der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse der studentischen Lehrveranstaltungsbefragung tun. Dies steht in Widerspruch zu § 7 Abs. 1 der Evaluationsordnung der Beklagten, die vorsieht, dass die Auswertungsergebnisse der studentischen Lehrveranstaltungsbefragungen den für die Lehrveranstaltung verantwortlichen Personen persönlich per e-mail übersandt werden. Der Kläger verstieß gegen seine Unterstützungs- und Mitwirkungspflicht sowie gegen seine Pflicht zu achtungsvollem Verhalten, wenn er plakativ vor oder zu Beginn der Evaluationswoche behauptete, die Dienstherrin verschwende mit einer wissenschaftlich haltlosen Methode Gelder, und den Studierenden suggerierte, sie würden durch die unterbleibende Rankingveröffentlichung in ihren Grundrechten beschnitten. Durch dieses Verhalten unterstützte er seine Dienstherrin bei der ihm nach dem Hochschulgesetz obliegenden Durchführung der Evaluation nicht, sondern er wandte sich in unangemessener Form dagegen. Die Äußerungen des Klägers fallen auch nicht in den Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG. Aus der dem Beamten obliegenden Treuepflicht als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) sowie der Berufspflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gegenüber dem Dienstherrn (§ 34 S. 3 BeamtStG) folgt, dass die Meinungsäußerungsfreiheit nach Maßgabe des Amtes Einschränkungen unterliegt. Zwar darf auch ein Beamter rechtswidriges und sonst beanstandungswürdiges Verhalten seiner Behörde kritisieren. Jedoch trifft den Beamten bei Meinungsäußerungen in Form und Inhalt eine Mäßigungspflicht. Die Grenze zulässiger Meinungsäußerungsfreiheit wird überschritten, wenn die getroffene Aussage beleidigenden Charakter hat. Dies ist der Fall, wenn dem Dienstherrn - wie hier - vorgeworfen wird, Gelder mit einer wissenschaftlich haltlosen Methode zu verschwenden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 1047/06 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 19. Oktober 2012 - 80 K 23.12 OL ,- juris. Durch die Missachtung der Weisung des Rektors vom 6. Dezember 2010, in der der Kläger angewiesen wurde, keine Dokumente mehr zur „Revaluation“ zu verbreiten, die diesbezüglichen Inhalte von der Homepage www.profnet.de zu entfernen, keine eigene Evaluation durchzuführen, keine Evaluationsbögen anzunehmen, keine Evaluationsergebnisse zu veröffentlichen und die Aktion zu widerrufen, hat der Kläger vorsätzlich gegen die ihm obliegende Gehorsamspflicht verstoßen. Die Weisung war weder nichtig noch sind andere Gründe ersichtlich, weshalb der Kläger nicht daran gebunden war. Die von ihm vermisste Angabe von Vorschriften, Gesetzen, einer Gesetzesverletzung und einer Rechtsbehelfsbelehrung führen nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Weisung. Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme zu der Ausdehnungsverfügung (Schreiben vom 14. Februar 2011) die Auffassung vertreten hat, die Weisung verstoße gegen verfassungsrechtliche Rechte von Bürgern und in seinem „Fall auch noch eines Professors“, ist dem entgegenzuhalten, dass selbst bei verfassungswidrigen Anordnungen die Gehorsamspflicht nur entfällt, wenn ein besonders schwerer Verfassungsverstoß vorliegt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1994 - 2 BvR 1117/94 -, juris. Soweit sich der Kläger durch die besondere Hervorhebung seiner Rechte als Professor auf die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre berufen will, ist schon nicht ersichtlich, inwieweit durch die Weisung in dieses Recht eingegriffen wird. Im Übrigen verkennt er - nicht nur an dieser Stelle - offensichtlich, dass ihn die Freiheit der Lehre als beamteter Hochschullehrer nicht von beamtenrechtlichen Pflichten befreit. Dies gilt für die Gehorsamspflicht ebenso wie für die Treuepflicht. Gegen letztere hat der Kläger auch und insbesondere dadurch verstoßen, dass er sein Antwortschreiben auf die Weisung des Rektors auf www.prof.net veröffentlicht hat. In diesem Schreiben hat er dem Rektor rechtswidriges und willkürliches Handeln vorgeworfen. Vor allem der Vorwurf des willkürlichen Handelns stellt für den Dienstvorgesetzten eine beleidigende Äußerung dar, die sich nicht mehr im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung bewegt. Zusammenfassend bleibt nach alledem festzuhalten, dass das Gericht bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme folgende Dienstpflichtverletzungen zugrunde legt: - vorsätzliche Nichtbefolgung der Weisung des Dekans vom 29. März 2010, - vorsätzliche Nichtbeantragung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für seine Lehrveranstaltungen an auswärtigen Universitäten im Wintersemester 2009/2010, - Weigerung, die Lehrveranstaltungen „Internetmanagement“ und „Integriertes Marketing“ im Sommersemester 2010 zu belegen, - unangemessene Kritik im Rahmen der im Dezember 2010 an der Fachhochschule E. durchgeführten Evaluation durch öffentliche e-mails und Aushänge; vorsätzliche Nichtbefolgung der Weisung des Rektors vom 6. Dezember 2010 und unangemessene Kritik am Rektor durch Veröffentlichung des Antwortschreibens auf die Weisung des Rektors. II. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände hält das Gericht eine Geldbuße gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 7 LDG NRW in der ausgesprochenen Höhe für ausreichend, aber auch erforderlich, um den Kläger zu künftig ordnungsgemäßem Verhalten anzuhalten. Maßgebend sind dabei folgende Überlegungen: Den für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme maßgeblichen Schwerpunkt der Verfehlungen sieht das Gericht in der zweimaligen Gehorsamspflichtverletzung sowie in der wiederholten Verletzung des Mäßigungsgebots im Zusammenhang mit der Evaluation. Die Nichtbeantragung der Nebentätigkeitsgenehmigung für die Vorlesungen an den auswärtigen Hochschulen bestätigt eine gewisse Neigung des Klägers zur vorsätzlichen Missachtung der beamtenrechtlichen Vorschriften, um eigenmächtig einen insoweit vermeintlichen Anspruch auf Lehrfreiheit durchzusetzen; der Vorwurf tritt aber - auch in Anbetracht der nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärten grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit der Nebentätigkeit - von seinem Gewicht her hinter den vorgenannten Verfehlungen zurück. Dabei kann offen bleiben, ob die fehlende Beantragung der Nebentätigkeitsgenehmigung aufgrund ihres Umfangs (9 SWS) nicht nur als reiner Formverstoß zu bewerten ist. Jedenfalls ist insofern zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass seine Lehrtätigkeit an anderen Universitäten - wenn auch sicherlich nicht im jeweils konkreten Umfang - bei der Beklagten grundsätzlich seit Jahren bekannt war. Eine Nebentätigkeitsgenehmigung hat er trotz entsprechender Aufforderung durch Schreiben des Rektors vom 5. Juli 2007 nie beantragt (vgl. seine Begründung im Schreiben vom 10. Juli 2007, der seitens der Beklagten nicht entgegengetreten wurde). Mit Rücksicht darauf, dass in der Folgezeit seine weitere Lehrtätigkeit an anderen Hochschulen von der Beklagten unbeanstandet blieb, ist die Einlassung des Klägers nachvollziehbar, dass er von einer grundsätzlichen Billigung dieser Tätigkeit durch die Beklagte ausging mit der Folge, dass zumindest sein Unrechtsbewusstsein hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beantragung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für diese Tätigkeit herabgesetzt sein konnte. Hinzu kommt, dass er die Geldeinnahme abzüglich seiner finanziellen Aufwendungen an die Beklagte überwiesen hat, weil er mit der Durchführung der auswärtigen Lehrveranstaltungen eigentlich gar nicht beabsichtigte, eine Nebentätigkeit auszuüben, sondern er wegen des zurückgegangenen Lehrbedarfs in seinem Schwerpunktfach Marketing - zumindest langfristig - anstrebte, durch die Tätigkeit sein Lehrdeputat erfüllen zu können; diesbezüglich hatte er auch bereits im Sommersemester 2009 den Rektor informiert, ohne allerdings dessen Zustimmung erhalten zu haben. Soweit dem Kläger vorgeworfen wird, die tatsächliche Durchführung der im Sommersemester 2010 abgehaltenen Lehrveranstaltungen nicht belegt zu haben, kommt diese Pflichtverletzung gerade nicht einem versuchten Betrug zum Nachteil der Beklagten gleich, weil diese auf diese Dienstpflichtverletzung dadurch reagieren konnte, dass sie die fraglichen Lehrveranstaltungen bei der Lehrdeputatsberechnung eben nicht zugunsten des Klägers anrechnete. Zumindest unter den besonderen Umständen im vorliegenden Fall oblag dem Kläger insofern die Nachweislast. Den Kläger belastet, dass er Weisungen seiner Vorgesetzten nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit beachtet hat. Zu seinen Lasten sind innerhalb eines Jahres zwei Weisungsmissachtungen festzustellen, wobei erschwerend zu werten ist, dass er die Weisung des Rektors im Dezember 2010 noch nach der Einleitung des gegen ihn durchgeführten Disziplinarverfahrens missachtete. Die Missachtung der Weisung des Dekans vom 29. März 2010 hat zu Störungen und Irritationen im Lehrbetrieb geführt. So wurden Veranstaltungen zunächst ins Vorlesungsverzeichnis aufgenommen, die angesichts der Weigerung wieder herausgenommen werden mussten. Infolge dessen konnten Studierende nicht zuverlässig ihren Veranstaltungsplan zusammenstellen bzw. mussten Kollegen die Vorlesungen übernehmen. Die Stellungnahme des Klägers zu diesem Verhalten lässt nicht ansatzweise die Einsicht in sein eigenes pflichtwidriges Handeln erkennen. Dadurch und durch die (hochschul-)öffentlichen beleidigenden Äußerungen bezüglich des Evaluationsverfahrens und die Veröffentlichung der ebenfalls beleidigenden Angriffe auf den Rektor offenbart der Kläger ein hohes Maß an Ignoranz und Mangel an Respekt im Umgang mit Vorgesetzten. Ein solches Verhalten ist für seine Dienstherrin, Kollegen und Studierende nicht hinnehmbar. Der Kläger vermittelt, insbesondere im Zusammenhang mit der Evaluation und der „Revaluation“, ein selbstherrliches Überlegenheitsgefühl und damit verbunden die Überzeugung, unter Berufung auf die Wissenschaftsfreiheit beleidigende Äußerungen aussprechen und Weisungen missachten zu können in der Annahme, selbst alles besser zu machen. Der Kläger überschätzt insofern seine Stellung als Hochschullehrer und verkennt, dass er - trotz der verfassungsrechtlich garantierten Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit - eine Beamtenstellung innehat, die auch für Hochschullehrer verbindliche beamtenrechtliche Pflichten begründet. Das diesbezügliche Selbstverständnis des Klägers ist auch in der mündlichen Verhandlung in bemerkenswerter Deutlichkeit zutage getreten, als er nach Erörterung der Genehmigungspflichtigkeit seiner Lehrtätigkeit an anderen Hochschulen unter Berufung auf die ihm zustehende Lehrfreiheit erklärt hat, er werde auch in Zukunft auf entsprechende Anfrage auswärtiger Hochschulen dort lehren. Zu Gunsten des Klägers verkennt die Kammer jedoch nicht, dass zwischen ihm und dem Dekan ein besonderes persönliches Spannungsverhältnis entstanden war, das wesentlich davon geprägt war, dass der Kläger sich im Zusammenhang mit der Beantragung von Forschungsfreisemestern - zu Recht - ungerecht behandelt fühlte. Die Weisung zur Durchführung bestimmter Lehrveranstaltungen stand im Zusammenhang mit der Ablehnung der Forschungsfreisemester. Der Kläger sah keine Möglichkeit, sich gegen die Weisung zur Wehr zu setzen, weil er glaubte, im Hinblick auf die zu erwartende Verfahrensdauer nicht rechtzeitig verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zu erreichen. Hinzu kommt, dass nach dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. April 2012 davon auszugehen ist, dass im Sommersemester 2010 die ordnungsgemäße Vertretung des Faches Marketing in der Lehre gewährleistet war. Die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der für dieses Semester beantragten Freistellung für ein Forschungssemester ist deshalb gerichtlich festgestellt worden. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. April 2012 - 4 K 1099/10 -, sowie OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 6 A 1376/12 -. Unter diesen Umständen ist auch davon auszugehen, dass der Dekan materiell-rechtlich nicht berechtigt war, den Kläger zur Durchführung der in seinem Schreiben vom 29. März 2010 genannten Lehrverpflichtungen anzuweisen, weil nach § 27 Abs. 1 Satz 2 HG NRW eine solche Weisung nur zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots zulässig ist. Insoweit sind die Voraussetzungen identisch mit der in § 40 HG NRW getroffenen Regelung zur Freistellung von der Lehre. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Dekan befugt war, dem Kläger zur Erfüllung seines Lehrdeputats im Sommersemester 2010 eine Weisung zu erteilen, kann offen bleiben, weil sich eine solche Weisung mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit von Lehre und Forschung jedenfalls nur auf den Umfang der abzuleistenden Semesterwochenstunden beziehen kann und den Lehrenden - jedenfalls in der Situation des Klägers - nicht verpflichten kann, bestimmte Vorlesungen abzuhalten, die für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Lehrangebots nicht erforderlich sind. Ungeachtet des Umstands, dass sich die Gehorsamspflicht auch auf die Beachtung rechtswidriger Weisungen bezieht, war das Unrechtsbewusstsein des Klägers durch seine - nicht unberechtigte - Einschätzung, dass die Weisung rechtswidrig war, nachvollziehbar gemindert. Ist es zur Aufrechterhaltung eines ungestörten und planbaren (Lehr-)Betriebsablaufs auch notwendig, selbst rechtswidrige Weisungen zu befolgen, hält die Kammer es für angezeigt, die letztlich ungerechte Behandlung durch die Beklagte mildernd zu berücksichtigen. Bei der Bemessung der Maßnahme hat die Kammer auch zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, dass er bislang nicht disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. In Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände hält das Gericht es daher noch für ausreichend, eine - allerdings spürbare - Maßnahme im unteren Maßnahmespektrum auszusprechen, um den Kläger zur künftigen Beachtung der beamtenrechtlichen Pflichten anzuhalten. Angesichts der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gezeigten Uneinsichtigkeit sieht sich die Kammer dazu veranlasst, ihn darauf hinzuweisen, dass die hartnäckige Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten bei entsprechendem Gewicht schlimmstenfalls sogar zum Verlust der beamtenrechtlichen Stellung als Hochschullehrer führen kann. Der Kläger sollte sich in seinem eigenen Interesse das vorliegende Verfahren zur Warnung dienen lassen, sich in seiner Eigenmächtigkeit und der Überzeugung, das Richtige zu tun, mehr Vorsicht und Zurückhaltung aufzuerlegen, um nicht in die Gefahr zu geraten, sich bei der Abgrenzung hochschulrechtlicher Freiheiten und beamtenrechtlicher Pflichten zu verschätzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 LDG NRW i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.