Urteil
10 K 2685/13
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2014:1212.10K2685.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner der im Außenbereich von T. liegenden Hofstelle B. 13. Südwestlich der klägerischen Hofstelle liegt die Parzelle T. L. , Flur 102, Flurstück 44, auf der der Beigeladene, Eigentümer und Bewohner der ebenfalls im Außenbereich von T. liegenden Hofstelle B. 5, die streitgegenständliche Anlage zum Halten von Schweinen zu errichten beabsichtigt. 3 Unter dem 6. Februar 2012 beantragte der Beigeladene beim Beklagten die Genehmigung zur Errichtung einer derartigen Anlage zum Halten von Schweinen zum Zweck der Schweinemast mit einer Kapazität von 3.600 Mastschweineplätzen. Zu den Antragsunterlagen zählte u. a. ein Geruchs- und Ammoniakgutachten für die Errichtung des landwirtschaftlichen Betriebes Dalhues in T. , erstellt durch das Ingenieurbüro für Abfallwirtschaft und Immissionsschutz S. & I. unter dem 18. November 2011. Auf die Einzelheiten jenes Gutachtens wird verwiesen. Als unselbständiger Teil des behördlichen Genehmigungsverfahrens wurde eine Umweltverträglich-keitsprüfung durchgeführt, der die von der GmbH in N. gefertigte Umweltverträglichkeitsuntersuchung vom 27. Januar 2012 zugrundegelegt wurde. Auf die Einzelheiten jener Untersuchung wird Bezug genommen. 4 Mit immissionsschutzrechtlichem Genehmigungsbescheid gemäß § 4 BImschG vom 23. Juli 2013 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Genehmigung, die sich auf den Neubau eines Schweinemaststalls mit 3.600 Plätzen auf Flüssigmist mit Fütterungsanlage, vier Futtermittelsilos mit einem Lagervolumen von je 30 m³ und eines Flüssiggastanks mit einem Inhalt von 4.850 l erstreckt. Die Güllelagerung beträgt 5.285,9 m³. 5 Mit seiner dagegen gerichteten Klage macht der Kläger geltend, seine Hofstelle, die die wesentliche Existenzgrundlage seiner Familie darstelle, solle für die nachfolgenden Generationen gesichert werden. In einem 600 m-Radius zum Vorhaben des Beigeladenen befänden sich neben seiner eigenen Hofstelle weitere Hofstellen anderer Landwirte, so wie u. a. eine Sportplatzanlage und ein Reiterhof. Nachbarrechte würden in erheblichem Maße verletzt, da das Vorhaben über keine kontrollierte Be- und Entlüftung verfüge. Die zulässigen Toleranzwerte würden in unerträglichem Maße überschritten. Gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse würden nicht geschützt. Das Vorhaben werde nicht ganztätig beaufsichtigt sein. Bei sachwidriger Betriebsführung drohe ein erheblicher Anstieg der Immissionen. Die Verladung der Mastschweine, die mehrfach wöchentliche Anlieferung von Futter sowie sonstige betrieblich bedingte Fahrten führten zu einer erheblichen Zunahme des Verkehrs, durch den er und seine Familie und ebenso Schul- und Kindergartenkinder gefährdet würden. Er, der Kläger, werde neben Immissionen durch Geruch und Lärm auch durch Mikroorganismen massiv gefährdet. 6 Der Kläger beantragt, 7 den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 23. Juli 2013 aufzuheben. 8 Der Beklagte und der Beigeladene beantragen jeweils, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie verteidigen die angefochtene Genehmigung. 11 Während des Klageverfahrens hat der Beklagte dem Beigeladenen unter dem 4. März 2013 eine Erlaubnis gemäß § 8 WHG zum Abteufen einer bis zu 150 m tiefen Erkundungsbohrung zur Erschließung von Grundwasser und bei ausreichender Menge und Qualität zur Förderung und Verwendung des erbohrten Grundwassers als Trinkwasser in einem Schweinemaststall erteilt. Mit Schriftsatz vom 6. März 2014 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers dessen auf Aufhebung auch der wasserrechtlichen Erlaubnis gerichtetes Begehren in das Verfahren einbezogen. Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten im Ortstermin vom 20. Oktober 2014 – auf die darüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen – hat das Gericht am 22. Oktober 2014 beschlossen, die vom Kläger verfolgten Begehren in getrennten Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden; soweit der Kläger die Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Erlaubnis gemäß § 8 WHG begehre, werde das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 10 K 2193/14 fortgeführt. Jenes Verfahren ist mittlerweile von der für die Bearbeitung des Wasserrechts zuständigen 7. Kammer des Gerichts übernommen worden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Genehmigung verstößt nicht gegen immissionsschutzrechtliche Normen, die dem Schutz auch des Klägers zu dienen bestimmt sind, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Mit dem vorstehend formulierten Prüfungsansatz macht das Gericht nochmals – wie bereits im Ortstermin und auch in der mündlichen Verhandlung – deutlich, dass sich der Kläger im vorliegenden Anfechtungsprozess allein auf ihm selbst zustehende Rechtspositionen und nicht etwa auch auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter (wie etwa anderen Landwirten, Nutzern der Sportanlage oder anderen Verkehrsteilnehmern) berufen kann. 15 Soweit der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung darauf fokussiert hat, für die Bewertung der von ihm hinzunehmende Geruchsimmissionen dürfe nicht allein auf die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) zurückgegriffen werden, maßgeblich seien darüber hinaus sowohl die TA Luft als auch VDI-Richtlinien, macht der Kläger schon nicht substantiiert geltend, inwieweit die von ihm genannten anderweitigen Regelwerke zu verlässlicheren Ergebnissen als eine Anwendung der GIRL führen und darüber hinaus auch zu einer für ihn, den Kläger, günstigeren Immissionsprognose als diejenige auf der Grundlage der GIRL gelangen könnten. Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 16 vgl. nur Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 8 B 1015/09 -, juris, und vom 10. Oktober 2013 – 8 A 151/13 -, 17 die GIRL als tauglicher Beurteilungsmaßstab für die Erheblichkeit von Geruchsbelastungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImschG angesehen worden. Hiervon ausgehend wird nach den im Einzelnen nachvollziehbaren plausiblen Berechnungen des Geruchs- und Ammoniakgutachtens des Ingenieurbüros S. & I. vom 18. November 2011 für das Wohnhaus des Klägers eine Gesamtbelastung an Geruchsimmissionen von lediglich 8 % der Jahresstunden prognostiziert, ein Wert, der sich aus einer Gesamtbelastung von 0,28 abzüglich eines Betrages von 0,20 wegen der eigenen Tierhaltung des Klägers errechnet und als solcher weit unter der wegen der Außenbereichslage des klägerischen Grundstücks anzusetzenden Toleranzschwelle von 15 % der Jahresgeruchsstunden liegt. 18 Soweit der Kläger die Be- und Entlüftung der geplanten Anlage bemängelt, ist auf die im angefochtenen Bescheid unter Ziffer IV.3. beigefügten Nebenbestimmungen zum Immissionsschutzrecht sowie auf die Bedingungen unter Ziffer III.2. und 3. des angegriffenen Genehmigungsbescheids zu verweisen. 19 Wenn der Kläger einen erheblichen Anstieg der Immissionen bei sachwidriger Betriebsführung befürchtet, verkennt er, dass Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung nur der durch den angegriffenen Bescheid genehmigte Betrieb und nicht etwa eine von der Genehmigung abweichende Errichtung des Vorhabens oder Betriebsführung sein kann. Sollte der vom Kläger befürchtete Fall eintreten, wäre ein von ihm an die Behörde gerichteter Antrag auf Einschreiten bzw. ein Antrag auf Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes das Mittel der Wahl. Derzeit bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene den angefochtenen Bescheid in einer von der Genehmigung abweichenden Weise ausnutzen würde. Unabhängig davon ist, was die vom Kläger befürchteten Auswirkungen etwaiger Störfälle anlagt, darauf zu verweisen, dass nach der ergänzenden Betriebsbeschreibung die Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser auch bei Stromausfall gewährleistet sein muss und dies ggfs. durch ein Notstromaggregat zu erfolgen hat; zudem wird nach den Maßgaben den Brandschutzkonzepts der Sachverständigen für Brandschutz C. und Partner vom 24. November 2011 das Stallgebäude mit einer flächendeckenden Anlage zur Brandfrüherkennung mit Netzstromversorgung und stiller Alarmierung ausgestattet. Eine derartige Meldung soll auch bei Ausfall der Lüftungstechnik, Heizung oder ähnlichen Ereignissen erfolgen; der Meldeweg könne als gesichert betrachtet werden. 20 Der durch das geplante Vorhaben ausgelöste erhöhte Fahrzeugverkehr ist, gemessen an den Eingangssätzen der Entscheidungsgründe dieses Urteils, vom Gericht lediglich unter dem Blickwinkel der zu erwartenden Lärmimmissionen zu betrachten. Unter Berücksichtigung der Ziffer IV.3.7 der Nebenbestimmungen zum angefochtenen Bescheid, wonach das An- und Abfahren von Lkw nicht in der Nachtzeit erfolgen darf, und in Anbetracht der Entfernung der Erschließungswege zum klägerischen Grundstück und der Anzahl der zu erwartenden Fahrzeugbewegungen ist aber mit einer Überschreitung des insoweit maßgeblichen Immissionsrichtswerts nicht ansatzweise zu rechnen. 21 Hinsichtlich der vom Kläger befürchteten Gefahren durch Bioaerosole greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt durch solche Bioaerosole überhaupt zu rechnen ist. Potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotential können allerdings Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein. 22 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 8 B 1015/09 -, juris, und vom 23. Juni 2014 – 2 A 104/12 -, juris. 23 Die immissionsschutzrechtliche Vorsorgepflicht entfaltet aber grundsätzlich keine Schutzwirkung zu Gunsten Drittbetroffener, weil sie nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potentiell schädlichen Umwelteinwirkungen generell vorzubeugen. 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2008 – 7 B 2.08 -, juris; VG N. , Urteil vom 4. Dezember 2012 – 10 K 1438/10 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 8 A 151/13 -. 25 Nach alledem kommt die Einholung der vom Kläger angeregten weiteren Gutachten nicht in Betracht. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.