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Urteil

7 K 2593/13

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2014:1219.7K2593.13.00
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2013 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1, das im hinteren Teil unmittelbar an das Gewässer Nr. 1000 des Unterhaltungsverbandes „I .-Bach“ angrenzt. Am 17. November 2011 und am 19. November 2012 wurden in diesem Bereich Gewässerschauen durchgeführt. Bei der Gewässerschau am 19. November 2012 stellte ein Mitarbeiter der Unteren Wasserbehörde des Beklagten fest, dass auf dem klägerischen Grundstück in der Böschung des Gewässers Nr. 1000 eine Holzterrasse errichtet worden war, die an der Böschungsunterkante auf runden Betonfundamenten fußte. Nach einem mit dem Ehemann der Klägerin am 07. März 2013 durchgeführten Erörterungstermin gab der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Anordnung der Beseitigung der Terrasse. Durch die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2013 gab der Beklagte der Klägerin auf, die Holzterrasse samt Betonfundamenten bis zum 30. September 2013 zu beseitigen sowie das Böschungsprofil wiederherzustellen und durch Einsaat dauerhaft gegen Abschwemmungen zu schützen. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnungen drohte der Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro hinsichtlich der Beseitigungsanordnung und in Höhe von 250,00 Euro hinsichtlich der Anordnung der Wiederherstellung des Böschungsprofils an. Für den Bescheid setzte der Beklagte eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro fest. Zur Begründung der Anordnungen führte der Beklagte aus, die klägerische Anlage sei weder genehmigt noch genehmigungsfähig. Einer Genehmigung stünden öffentliche Belange in Gestalt des Verbotes aus § 97 Abs. 6 S. 1 LWG NRW entgegen. Das Ufer und die Böschung des Gewässers seien zu schützen und würden durch die errichtete Anlage beeinträchtigt. Auch werde die Unterhaltung des Gewässers erschwert. Es sei zu befürchten, dass durch die beiden Betonfundamente der Hochwasserabfluss behindert werde. Angespültes Schwemmgut könne sich an den Betonfundamenten festsetzen und so den Wasserabfluss negativ beeinflussen. Die Anordnungen der Ordnungsverfügung belasteten die Klägerin nicht unangemessen, da die sich aus der Ordnungsverfügung ergebende finanzielle Belastung nicht außer Verhältnis zu dem mit der Ordnungsverfügung verfolgten Zweck des im öffentlichen Interesse erforderlichen Schutzes des Gewässers Nr. 1000 des Unterhaltungsverbandes „I. -Bach “, seines Ufers und seiner Böschungen stehe. Mit der am 16. August 2013 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Juli 2013 sei ermessenfehlerhaft, da der Beklagte gegen ältere Anlagen im betreffenden Bereich des I. -Bachs , die mit der klägerischen Anlage vergleichbar seien, nicht vorgehe. Die zeitliche Priorität der Errichtung einer illegalen Anlage sei kein brauchbares sachliches Unterscheidungskriterium. Ein willkürlich gegriffenes Datum sei sachlich nicht zu rechtfertigen. Ein ordnungsgemäßes Konzept sei nicht erkennbar. Zudem gebe es inzwischen weitere Anlagen im betreffenden Bereich des I. -Bachs, die der klägerischen Anlage vergleichbar und nach dieser errichtet worden seien. Gegen diese sei der Beklagte nicht eingeschritten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Die Ordnungsverfügung sei ermessensfehlerfrei. Der Beklagte sei – wie sein Vertreter in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert hat – anlässlich der Gewässerschau am 19. November 2012 auf die klägerische Holzterrasse aufmerksam geworden und habe beschlossen, konkret gegen diese Anlage vorzugehen, weil sie seit der Gewässerschau am 17. November 2011 neu hinzugekommen sei. Dies sei dem Beklagten aufgefallen, weil immer dieselben Mitarbeiter seiner Unteren Wasserbehörde an den Gewässerschauen teilnähmen und diese daher über den Bestand der Anlagen am I. -Bach im Bilde seien. Eine für den gesamten Bereich entlang des I. -Bachs geltende Stichtagsregelung dergestalt, dass ab einem bestimmten Datum gegen rechtswidrige Anlagen eingeschritten werde, existiere jedoch nicht. Eine solche könne es auch nicht geben, weil die Gewässerschauen an den verschiedenen Abschnitten des I. -Bachs an unterschiedlichen Tagen stattfänden. Auf lange Sicht solle gegen alle rechtswidrig am I. -Bach errichteten Anlagen vorgegangen werden. Ein genaueres Konzept hierzu gebe es jedoch nicht. Der Beklagte habe derzeit keinen Überblick über alle rechtswidrigen Anlagen im Bereich des I. -Bachs . Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Beiakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet, weil der Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2013 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid ist § 100 Abs. 1 S. 2 WHG. Nach dieser Vorschrift ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Nach § 100 Abs. 1 S. 1 WHG ist es Aufgabe des Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsvorschriften oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Der Beklagte war für den Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung gemäß den §§ 136, 140 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. Verzeichnis Teil A der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 11. Dezember 2007 zuständig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 100 Abs. 1 S. 2 WHG liegen vor. Die Errichtung der Holzterrasse in der Böschung des I .-Bachs verstößt jedenfalls gegen das Genehmigungserfordernis des § 99 Abs. 1 S. 1 LWG NRW. Der Beklagte hat das ihm gemäß § 100 Abs. 1 S. 2 WHG auf Rechtsfolgenseite zustehende Ermessen jedoch fehlerhaft ausgeübt. Die Beseitigungsanordnung und die Anordnung der Wiederherstellung des Böschungsprofils verstoßen gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Eine Beseitigungsanordnung verstößt gegen den Gleichheitssatz, wenn sie systemlos oder willkürlich ist, weil sie ohne vernünftigen, aus der Natur der Sache folgenden oder sonst wie einleuchtenden Grund wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich behandelt. Befindet sich in einem bestimmten Bereich eine Mehrzahl ungenehmigter Anlagen, darf kein Einzelfall ohne sachlichen Grund herausgegriffen werden. Der rechtswidrige Baubestand muss vielmehr erfasst, auf dieser Grundlage ein Konzept entwickelt und anhand dieses Konzeptes vorgegangen werden, OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 – 2 A 239/12 –, juris Rn. 56; VG Augsburg, Urteil vom 1. Februar 2012 – Au 4 K 11.30 –, juris Rn. 102; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 – 4 B 226/89 –, juris Rn. 6. Das Konzept kann im Einzelfall in einer Stichtagsregelung dergestalt bestehen, dass nur gegen ab einem bestimmten Datum neu errichtete illegale Anlagen eingeschritten wird. Dann muss der Zeitpunkt für ein künftiges Einschreiten jedoch nach sachlichen Kriterien bestimmt werden, BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1989 – 4 B 130/89 –, juris Rn. 3; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 30. März 1999 – 2 R 8/98 –, juris Rn. 34. Ein diesen Anforderungen genügendes Konzept ist vorliegend nicht ersichtlich. Es fehlt schon an einer ordnungsgemäßen Aufnahme des rechtswidrigen Baubestandes. Über diesen ist der Beklagte derzeit nicht umfassend informiert. Lediglich Einzelnen seiner Mitarbeiter fallen im Verhältnis zu vorangegangenen Gewässerschauen neu errichtete Anlagen auf, ohne dass der Anlagenbestand jedoch vollständig schriftlich fixiert worden wäre. Ein Konzept, nach dem gegen rechtswidrige Anlagen am I. -Bach vorgegangen wird, gibt es nach eigenem Bekunden des Beklagten derzeit nicht. Ein solches kann auch nicht darin gesehen werden, dass innerhalb der einzelnen Abschnitte des I. -Bachs gegen im Verhältnis zur jeweils vorangegangenen Gewässerschau neu errichtete illegale Anlagen eingeschritten wird. Denn insoweit fehlt es an der Fixierung eines eindeutigen Stichtages, an dem der Bürger sich orientieren könnte. Die Gewässerschauen an den verschiedenen Abschnitten des I. -Bachs finden an unterschiedlichen Tagen statt. Eine schriftliche und damit überprüfbare Niederlegung der verschiedenen Stichtage für die unterschiedlichen Abschnitte des Gewässers existiert nicht. Ein Einschreiten gegen Anlagen, die seit der jeweils vorangegangenen Gewässerschau errichtet wurden, entzieht sich somit jeder Nachprüfbarkeit. Nach alledem fehlt es an einem konzeptionellen Vorgehen des Beklagten. Das Einschreiten gegen die klägerische Anlage mittels der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung stellt sich als Herausgreifen eines Einzelfalles dar, für das es keinen sachlichen Grund gibt. Aus der Rechtswidrigkeit der Grundverfügung folgt auch die Rechtswidrigkeit der Zwangsmittelandrohung und der Gebührenfestsetzung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.