Urteil
6 K 2569/13.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2015:0127.6K2569.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes begehrt. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.2013 in D. geborene Kläger ist mazedonischer Staatsangehöriger und nach Angaben seiner Eltern Angehöriger der Volksgruppe der Roma. 3 Nachdem der Kreis D. unter dem 00.00.2013 dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Geburt des Klägers angezeigt und am 26. März 2013 erklärt hatte, dass ein Antrag nach § 14a AsylVfG gestellt werde, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 2. August 2013 den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm die Abschiebung nach Mazedonien an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Eine konkret drohende individuelle und asylerhebliche Verfolgung sei für den Kläger nicht geltend gemacht worden. Die Offensichtlichkeit der Entscheidung ergebe sich aus § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG. Denn die Asylanträge der Eltern des Klägers seien unanfechtbar abgelehnt worden. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. 4 Der Kläger, vertreten durch seine Eltern, hat am 14. August 2013 Klage erhoben. 5 Zur Begründung wird für ihn geltend gemacht: Ausweislich einer Stellungnahme des Facharztes für Kinder und Jugendmedizin P. Q. aus D. vom 20. Juni 2013 leide er an einer Abflussstörung der Nieren, weshalb noch Untersuchungen erforderlich seien, die im Heimatland Mazedonien nicht sicher durchführbar seien. Nach dem ärztlichen Attest vom 6. September 2013 sei beim Kläger aufgrund einer angeborenen Nierenerkrankung (Abflussstörung der Nieren) bis auf weiteres in Zusammenarbeit mit dem Nierenzentrum der Uniklinik N. eine weitere Behandlung und Diagnostik in Deutschland erforderlich. Aufgrund der Komplexität der Erkrankung und um eine weitere Schädigung abzuwenden, solle eine weitere Betreuung in Deutschland ermöglicht werden, da anzunehmen sei, dass eine entsprechende Behandlung in Mazedonien nicht möglich sei. 6 Der Kläger beantragt sinngemäß, 7 den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. August 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, 8 hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 AsylVfG zuzuerkennen, 9 weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass hinsichtlich seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vorliegt. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes den Gerichtsakten und der Asylakten des Bundesamtes Immigration und Flüchtlinge Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Über die Klage konnte trotz des Nichterscheinens der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil sie ordnungsgemäß geladen und dabei gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Folge ihres Ausbleibens hingewiesen worden sind. 16 Die Klage ist offensichtlich unbegründet, soweit der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes begehrt. Insoweit ist es offensichtlich, dass der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. 17 Die Klage eines Asylsuchenden ist als offensichtlich unbegründet anzusehen, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt, 18 vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Dezember 1988 – 2 BvR 233/83 -, InfAuslR 1989, 133. 19 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 20 Dem Kläger steht offensichtlich weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG noch ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter i.S.v. Art. 16 Abs. 1 GG zu. Dies folgt bereits aus Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. der Anlage II zum AsylVfG in der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hier maßgeblichen, am 6. November 2014 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzuganges für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I 2014, 1649). Damit ist die Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat eingestuft worden. Nach Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird. Nach § 29a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. 21 Die danach bestehende gesetzliche Vermutung einer fehlenden politischen Verfolgung in Mazedonien wird im Fall des Klägers nicht ausgeräumt. Es sind keine Tatsachen angegeben worden, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage in Mazedonien politische Verfolgung droht. Ein schlüssiger, substantiierter und glaubhafter Vortrag zu individuell drohender Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG oder §§ 3 ff AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG fehlt ersichtlich. Das Klagevorbringen beschränkt sich auf die Geltendmachung einer Erkrankung. Dem lassen sich keinerlei Anhaltspunkte für eine dem Kläger individuell drohende politische Verfolgung entnehmen. 22 Der Kläger kann offensichtlich auch nicht die Zuerkennung des auf europarechtlichen Vorgaben (siehe die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011) beruhenden subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 AsylVfG beanspruchen. Ihm droht ersichtlich weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG) noch hat er Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG) erlitten oder zu befürchten. Ihm droht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU), weil ein solcher Konflikt in Mazedonien nicht existiert. 23 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 24 Der Kläger kann nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG verlangen. Eine Verletzung von Menschenrechten oder Grundfreiheiten im Sinn der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ist nicht ersichtlich. 25 Es ist auch nicht erkennbar, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Mazedonien Gefahren im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen könnten. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich insbesondere nicht aus der Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Roma in Mazedonien. 26 Für die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf es konkreter und ernsthafter Anhaltspunkte dafür, dass dem Betroffenen als individualisierbarem Einzelnen in dem Staat, in den er abgeschoben wird, ernsthafte Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen. Beruft sich ein Ausländer lediglich auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die nicht nur ihm persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, wird Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60 a AufenthG gewährt. Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1, 2 bis 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zustehen, er aber gleichwohl ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts nicht abgeschoben werden darf, ist bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Einzelfall Schutz vor der Durchführung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 zu gewähren. Das ist der Fall, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 60 a AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen. Dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60 a AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren, 27 vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 38 bis 40, 28 Eine für den Kläger extreme allgemeine Gefahrenlage im genannten Sinn ist jedoch trotz der – auch vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid berücksichtigten - äußerst schwierigen Lebensbedingungen und vielfachen Diskriminierungen der Roma in Mazedonien nicht ersichtlich. 29 In Mazedonien werden die Minderheitenrechte der Roma von Verfassungs wegen in gleicher Weise geschützt wie die anderer Bevölkerungsgruppen. Ethnisch differenzierende Gesetze gibt es nicht. Es gibt einen Minister, der selbst Angehöriger der Roma ist und gezielt als Vertreter der Interessen der Roma ernannt wurde. Im Rahmen der "Roma-Dekade 2005 bis 2015“, einem gemeinsamen Programm mittel- und südosteuropäischer Staaten einschließlich Mazedoniens zur besseren Integration der Roma, hat die Regierung Maßnahmen ergriffen, um die Lage der Roma zu verbessern. Trotz genereller Sparmaßnahmen bzw. Budgetkürzungen die für Roma-bezogene Projekte bestimmten Budgetmittel für 2012 gegenüber den Vorjahren ungekürzt. Roma können in Mazedonien weitgehend ihre kulturelle Identität leben. Ihre Kinder werden an den Schulen in der Amtssprache Mazedonisch unterrichtet. An einigen Schulen gibt es Wahlunterricht in der Roma-Sprache. Zwar ist die Situation der Roma in Mazedonien wirtschaftlich durchaus kritisch zu beurteilen. Eine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung ist jedoch nicht gegeben. Die Minderheit der Roma umfasst ca. 2,7% (55.000) der Gesamtbevölkerung (2,1 Mio.), dürfte aber aufgrund zahlreicher nicht registrierter Personen höher sein. Staatliche Diskriminierung ist nicht ersichtlich. Auch gibt es keine organisierten Gewalt-Aktionen oder gar Pogrome gegen Roma. Ebenso wenig gibt es vom Staat angeregte, unterstützte oder geduldete Repressionen durch Dritte. Grundsätzlich kann auch von einer Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der mazedonischen Behörden bei rechtswidrigen Handlungen Dritter gegen Angehörige der Roma ausgegangen werden. Nationalistische oder andere Ausschreitungen gegen ethnisch, religiös oder anders definierte Gruppen werden durch die staatlichen Stellen unterbunden. Der Ruf der mazedonischen Polizei hat sich in den vergangenen Jahren durch eine bessere Ausbildung junger Polizisten mit Unterstützung der USA und OSZE, durch die Bekämpfung von Polizeiwillkür mittels einer internen Kontrollinstanz und die stärkere Beteiligung von Minderheitenethnien verbessert. So ist die Polizei mittlerweile interethnisch besetzt, wobei etwa in Romasiedlungen auch Roma eingesetzt werden. Dabei haben sich die interethnischen Konflikte seit 2001 kontinuierlich entspannt. Dass die Roma von allen Minderheiten am stärksten Diskriminierungen ausgesetzt sind, ist nach allgemeiner Auffassung primär sozial und nicht rassistisch motiviert. Roma sind von der schwierigen wirtschaftlichen Lage Mazedoniens als Transformationsland in besonderem Maße betroffen. Sie gehören deshalb oft den unteren sozialen Schichten an und haben vor allem deshalb unter den Vorurteilen und der Ablehnung der übrigen Volksgruppen zu leiden. Viele Roma lassen weder sich noch ihre Kinder bei den zuständigen Stellen registrieren. Damit fallen viele Roma durch das in Mazedonien bestehende soziale Netz. Roma sind jedoch nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit von sozialen Leistungen ausgeschlossen. Die gesetzlichen Bestimmungen bieten ihnen unter den gleichen Voraussetzungen wie allen anderen ethnischen Gruppen Zugang zu derartigen Leistungen, 30 vgl. Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien vom 28. Januar 2005, Seite 11 f, vom 19. Januar 2011, vom 27. Januar 2013, Seite 6 ff, und vom 11. Dezember 2013. 31 Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnislage entspricht es allgemeiner Rechtsprechung, dass sich die Lage in Mazedonien auch für die Minderheiten - insbesondere die der Roma - in den letzten Jahren weiter stabilisiert hat und keine Anhaltspunkte für eine extreme konkrete Gefahrenlage aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma oder anderer Minderheiten gegeben sind, 32 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 5 A 2997/11.A -; VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2013 - 1 K 2546/12.A -, juris; VG Bremen, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 4 V 995/13.A -, juris; VG Münster, Urteil vom 2. Mai 2013 - 6 K 2710/12.A -, www.nrwe.de; VG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Januar 2013 - A 6 K 3819/12 -, juris; VG Dresden, Beschluss vom 14. November 2012 - A 3 L 1282/12 -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 6. November 2012 - Au 7 S 12.30317 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31. Oktober 2012 - 7a K 2126/12.A -, juris; VG München, Urteil vom 27. August 2012 - M 24 S 12.30619 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 27. Juli 2012 - 12 A 2654/12 - juris. 33 Danach kann keine Rede davon sein, dass der Kläger im Fall seiner Abschiebung im oben genannten Sinn gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre. 34 Hinreichende Anhaltspunkte für eine Gefahr i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergeben sich im Fall des Klägers auch nicht aus der für ihn geltend gemachten Erkrankung. Eine Gefahr im Sinn der genannten Regelung kann zwar auch in einer im Abschiebezielstaat zu erwartenden Verschlimmerung einer Krankheit bestehen. Erforderlich für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht, 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33, mit weiteren Nachweisen. 36 Von einer solchen wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG, die der Realisierung der Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention dienen, soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Danach ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden oder Zuständen, 37 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2007 38 - 13 A 1138/04.A -, juris. 39 Nach diesen Maßgaben ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers bei einer Rückkehr nach Mazedonien als Folge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Zwar ist den vorgelegten Stellungnahmen des Facharztes für Kinder und Jugendmedizin P. Q. aus D. vom 20. Juni 2013 und 6. September 2013 zu entnehmen, dass der Kläger an einer angeborenen Nierenerkrankung (Abflussstörung der Nieren) leidet und er insoweit einer weiteren Diagnostik und Behandlung bedarf. Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auch gegenwärtig oder in absehbarer Zeit auf eine medizinische Behandlung seiner Erkrankung angewiesen ist. Weder lassen sich den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen Art oder Dauer der Behandlung entnehmen noch liegen aktuelle Belege für die Erforderlichkeit einer Behandlung des Klägers vor. Ein hinreichender Anlass, den Sachverhalt insoweit näher aufzuklären, besteht angesichts des unsubstantiierten Vorbringens nicht. 40 Im Übrigen ist davon auszugehen, dass eine etwa erforderliche medizinische Behandlung des Klägers wegen seiner Nierenerkrankung auch in Mazedonien erfolgen könnte. Dort können die meisten Krankheiten und Verletzungen therapiert werden, wofür im Rahmen des Gesundheitswesens ein dichtes Netz von Einrichtungen und Ärzten zur Verfügung steht. So gibt es im staatlichen Gesundheitssystem insgesamt 13 Allgemeinkrankenhäuser, 16 Spezialkliniken, 34 Ambulanzstationen/Polikliniken, zwei Krankenstationen, eine Kurklinik sowie drei sonstige Kliniken, 41 vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Berichte über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung vom 19. Januar 2011, Seite 7 f. 42 Das Grundleistungspaket der Krankenversorgung ist sehr breit gefächert, es umfasst fast alle medizinischen Leistungen und deckt sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen einschließlich Rehabilitations- und physiotherapeutische sowie palliativmedizinische Maßnahmen ab. 43 Vgl. Botschaft der Bundesrepublik Skopje, Auskünfte an das VG Braunschweig vom 9. April 2014 und 22. Mai 2013, Auskunft an das VG Hamburg vom 29. Juli 2013. 44 Es ist auch nicht festzustellen, dass die danach in Mazedonien grundsätzlich mögliche medizinische Behandlung des Klägers im Fall seiner Abschiebung dorthin für ihn aus tatsächlichen Gründen nicht erreichbar wäre. Nach den vorliegenden Erkenntnissen hat jeder Mazedonier Anspruch auf Krankenversorgung, und zwar unabhängig davon, ob er ggf. wegen Versäumung eines Stichtages vorübergehend vom Bezug von Sozialhilfe ausgeschlossen ist; Krankenversorgung und Sozialhilfe sind nicht voneinander abhängig. De facto ist der Großteil der mazedonischen Bevölkerung (knapp 93 % – rund 1,9 Millionen Menschen) über die gesetzliche Krankenversicherung („Health Insurance Fund of Macedonia“ – FZO) krankenversichert, 45 vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Skopje an VG Braunschweig vom 9. April 2014. 46 Dabei ist im Rahmen einer Erhebung des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) im Jahr 2011 festgestellt worden, dass 92 % aller Roma eine Krankenversicherung hatten, 47 vgl. Dr. Waringo an VG Stuttgart, Sachverständigengutachten vom 6. Juni 2014, Seite 10. 48 Nach der im April 2011 erfolgten Novellierung des Gesetzes zur Krankenversicherung kann jeder offiziell registrierte Bürger Mazedoniens in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen, entweder als Arbeitnehmer, als Rentner, als Arbeitsloser, als Empfänger von Sozialhilfe oder im Rahmen der Familienversicherung. Arbeitslose und Rentner zahlen keine Beiträge. Auch die Rückkehr in das öffentliche Gesundheitssystem ist problemlos. Die Anmeldebedingungen für arbeitslose Versicherte wurden vereinfacht, um den Zugang zur Krankenversicherung für mehr Personen als zuvor zu ermöglichen. Das bedeutet, dass ein arbeitsloser Mazedonier, gleich ob er früher gearbeitet hat oder nicht, sich unter Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitsamts seines Wohnsitzes über seine fehlenden Einkünfte versichern lassen kann. Diese Möglichkeit steht auch mittellosen Rückkehrern offen, auch wenn sie abgeschoben worden sind. Für diese ist das Arbeitsamt am Ort der Niederlassung nach Rückkehr zuständig. Es gibt keine Wartefristen für die Wiedereingliederung nach längerer Abwesenheit. Auch gibt es weder im Bereich der Sozialhilfe noch im Gesundheitssystem diskriminierende Sonderbestimmungen für rückkehrende Asylantragsteller, 49 vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Skopje an VG Braunschweig vom 9. April 2014; Ad-hoc-Lageberichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vom 11. Dezember 2013, Seite 10; Auswärtiges Amt an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 6. August 2012; Auswärtiges Amt an das VG Minden vom 2. November 2012 und an das VG Münster vom 12. Dezember 2012; Gesellschaft für bedrohte Völker an das VG Münster vom 28. Januar 2013; Schweizerische Flüchtlingshilfe an das VG Münster vom 20. März 2013. 50 Die Versicherten erhalten fast alle medizinischen Leistungen grundsätzlich kostenfrei. Soweit Arbeitnehmer für die Krankenbehandlung Zuzahlungen leistenmüssen (durchschnittlich rund 11 %), entfallen diese Eigenanteile für Sozialhilfeempfänger und Kinder, 51 vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Skopje an das Verwaltungsgericht Braunschweig vom 22. Mai 2013; Ad-hoc-Teil-Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vom 11. Dezember 2013, Seite 10. 52 Dabei ist allerdings auch festzustellen, dass zum Teil von erheblichen Problemen bei der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen über den Zugang zur Krankenversicherung sowie darüber berichtet wird, dass der Zugang zu medizinischen Diensten für Roma durch Vorurteile von Ärzten und medizinischem Personal behindert wird, und ein Großteil der Roma nicht in der Lage ist, die Kosten für notwendige Medikamente und medizinische Dienstleistungen aufzubringen. 53 vgl. Dr. Waringo an VG Stuttgart, Sachverständigengutachten vom 6. Juni 2014, Seite 10f, mit weiteren Nachweisen. 54 Gleichwohl kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger der Zugang zu einer etwa erforderlichen medizinischen Versorgung versperrt wäre. Angesichts der dargestellten Situation im mazedonischen Gesundheitswesen kann etwa von einem generellen Ausschluss der Roma von der medizinischen Versorgung in Mazedonien keine Rede sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der minderjährige Kläger im Fall seiner Abschiebung nach Mazedonien selbstverständlich nicht allein auf sich gestellt wäre, sondern auf die Hilfe und Unterstützung seiner Eltern zurückgreifen könnte, deren Asylverfahren bereits unanfechtbar abgeschlossen ist. 55 Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG. 56 Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger, weil er unterlegen ist. Gemäß § 83 b AsylVfG werden Gerichtskosten nicht erhoben. 57 Das Urteil ist gemäß § 78 Abs. 1 AsylVfG unanfechtbar.