Beschluss
1 L 615/14
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2015:0130.1L615.14.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 1713/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 00.00.0000wird hinsichtlich Ziffer 3 der Verfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung angeordnet; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt 2/3 und der Antragsgegner 1/3 der Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 1713/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 00.00.0000wird hinsichtlich Ziffer 3 der Verfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung angeordnet; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt 2/3 und der Antragsgegner 1/3 der Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 1 K 1713/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. 7. 2014 hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 der Verfügung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, war entsprechend auszulegen, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung sich nur auf die tierschutzrechtlichen Anordnungen in der Verfügung bezieht und nur insofern die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt werden kann. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage bereits kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW. Der so verstandene Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor des Beschlusses ersichtlichen Umfang begründet. Hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Sie lässt erkennen, dass der Antragsgegner sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Dass der Antragsgegner es – bis auf die Erwägung, dass der Antragsteller ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung einen wirtschaftlichen Vorteil auf Kosten des Tierwohls erlangen könnte – weitgehend am Einzelfallbezug hat vermissen lassen, ist ausnahmsweise unschädlich. Im Rahmen des Gefahrenabwehrrechts sind keine zu strengen Anforderungen an die Begründung zu stellen, da sich das Erfordernis der Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits aus der Dringlichkeit der Maßnahme selbst ergibt. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 zu Lasten des Antragstellers aus. Sein privates Aussetzungsinteresse überwiegt nicht das öffentliche Vollzugsinteresse, denn nach einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache erweist sich, dass diese beiden Anordnungen offensichtlich rechtmäßig sind. Hinsichtlich der Ziffer 3 der Ordnungsverfügung überwiegt allerdings das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn diese Anordnung ist offensichtlich rechtswidrig. Ermächtigungsgrundlage für alle Anordnungen ist § 16 a Satz 1 TierSchG. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Die Voraussetzungen der Norm sind für die Ziffern 1 und 2 der Verfügung erfüllt. Unter Ziffer 1 wurde dem Antragsteller aufgegeben sicherzustellen, dass die geangelten Fische unverzüglich waidgerecht angelandet, betäubt, getötet und vom Angelhaken gelöst werden. Unter Ziffer 2 wurde dem Antragsteller das Wiedereinsetzen von bereits geangelten Fischen untersagt. Beide Anordnungen dienen zur Verhinderung von künftigen Verstößen gegen § 1 Satz 2 TierSchG. Danach darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Dass es in der Vergangenheit zu derartigen Verstößen gekommen ist und die Annahme gerechtfertigt ist, dass es ohne ein behördliches Einschreiten auch künftig zu Verstößen kommen wird, ist durch die in den Verwaltungsvorgängen befindliche Auswertung der im Internet veröffentlichten Videos hinreichend belegt. Es existieren mehrere Videos, in denen meist kapitale Fische in dem vom Antragsteller betriebenen Angelparadies A1. mit lang andauerndem Drill geangelt, ohne Unterfangkescher angelandet, lebend vor der Kamera als Trophäe präsentiert, anschließend ohne Betäubung abgehakt und wieder in das Gewässer zurückgesetzt wurden. In mehreren Videos ist erkennbar, dass der Antragsteller selbst Unterstützung beim Anlanden ohne Unterfangkescher, Auf-den-Arm-Nehmen und Fotografieren leistet. Die Fische bleiben teilweise mehrere Minuten an Land liegen, bevor sie in das Gewässer zurückgesetzt werden. Ob die Fische dadurch Schmerzen erleiden, wird in der Wissenschaft nicht einheitlich beurteilt und kann im hier zu entscheidenden Eilverfahren nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Diese Frage kann aber offenbleiben. Durch die Handlungen werden den Fischen zumindest Leiden zugefügt. Der Antragsgegner hat in der Ordnungsverfügung auf der Grundlage der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen wissenschaftlichen Berichte nachvollziehbar dargelegt, dass nach der Wissenschaft durch das Angeln und insbesondere durch die im vorliegenden Fall angewendeten Methoden jedenfalls erhebliche Stresssituationen hervorgerufen werden, die zu länger anhaltenden Leiden der Tiere führen. Vgl. dazu auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 28. 5. 1998 – 12 A 10020/96 –, juris, Rdn. 30; OVG Bremen, Urteil vom 21. 3. 1997 – 1 BA 5/95 –, juris, Rdn. 40 ff. Teilweise können die Leiden sogar den Videos entnommen werden, wenn der Kiemenschlag des Fisches an Land erkennbar ist oder der Fisch nach dem Zurücksetzen ins Gewässer ein deutlich gestörtes Allgemeinbefinden zeigt und nur sehr langsam und zum Teil in Schieflage vom Ufer wegschwimmt. Ein vernünftiger Grund für das Zufügen von Leiden lag nicht vor, weil die Fische nicht zum Nahrungserwerb und damit zur Lebensmittelgewinnung geangelt wurden, sondern allein, um die Erfahrung des langen Drills beim Angeln zu machen und mit dem meist kapitalen Fisch vor der Kamera zu posieren („Trophäenfischen“). Aus der Werbung des Antragstellers für seinen Betrieb geht hervor, dass das wirtschaftliche Interesse an dem Angeln von großen Fischen in der dargestellten Form und nicht der Nahrungserwerb im Vordergrund steht. Die Anordnungen waren notwendig, obwohl der Antragsteller inzwischen eine Teichordnung erlassen und ausgehängt hat. Sie gehen darüber hinaus und knüpfen gerade an die in der Vergangenheit geleisteten Unterstützungshandlungen des Antragstellers selbst bei dem nicht waidgerechten und tierschutzwidrigen Angeln an. Die Anordnungen waren gegen den Antragsteller zu richten, da er als Betreiber des Angelparadieses A. Halter der Fische ist. Bezüglich der Anordnungen zu Ziffer 1 und 2 besteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse. Das öffentliche Interesse überwiegt angesichts der Bedeutung des Tierschutzes die rein wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers an der vorläufigen Weiterführung dieser Art des Angelns, zumal dem Antragsteller der Betrieb eines „normalen“ Angelgewässers bei waidgerechtem Angeln weiterhin erlaubt bleibt. Die Anordnung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung ist hingegen offensichtlich rechtswidrig. Sie ist nicht durch § 16 a Satz 1 TierSchG gerechtfertigt. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller darin aufgegeben sicherzustellen, dass ein Verstoß gegen die Anordnungen der Ziffern 1 und 2 durch andere Personen verhindert wird. Dazu sei eine Teichordnung zu erstellen, in der auf die Anforderungen aus Ziffern 1 und 2 hingewiesen werde. Die Angler seien vor Beginn des Angelns auf die Teichordnung hinzuweisen, ggf. durch Aushang an mehreren geeigneten Stellen (gut sichtbar für alle Angler). Diese Anordnung war zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung nicht notwendig zur Verhütung künftiger Verstöße. Die grammatische und systematische Auslegung der Anordnung ergibt, dass dem Antragsteller allein die Erstellung einer Teichordnung aufgegeben wird, die entsprechend auszuhängen ist oder auf die hinzuweisen ist. Der Wortlaut des Satzes 2 der Ziffer 3 („Dazu ist eine Teichordnung zu erstellen, […]“) ist eine abschließende Konkretisierung der Anordnung des Satzes 1 und nicht nur die Angabe eines Beispiels. Aus dem systematischen Zusammenhang mit den Ziffern 1 und 2 der Verfügung kann der Ziffer 3 nicht entnommen werden, dass den Antragsteller außer dem Erstellen der Teichordnung eine weitergehende Verpflichtung zur Verhinderung von Verstößen treffen soll, denn diese ist bereits durch die allgemeineren Anordnungen in den Ziffern 1 und 2 erfasst. Die so zu verstehende Anordnung in Ziffer 3 war nicht notwendig, weil der Antragsteller sie bereits vor Erlass der Ordnungsverfügung erfüllt hatte. Er hatte die neue Teichordnung unter Ergänzung der vom Antragsgegner gewünschten Punkte am 21. 3. 2014 mit einer Mitarbeiterin des Antragsgegners abgestimmt und an seinem Betrieb gut sichtbar ausgehängt, wie auf den eingereichten Fotos erkennbar ist. Für die Verpflichtung zur Abgabe einer „Vollzugsmeldung“ nach dem Aufstellen der Schilder gibt es entgegen der Auffassung des Antragsgegners weder in einer Ordnungsverfügung noch im Gesetz eine rechtliche Grundlage. Vielmehr ist es Aufgabe der Behörde, vor Erlass eines Verwaltungsakts den Sachverhalt von Amts wegen (vgl. § 24 Abs. 1 VwVfG) umfassend zu ermitteln, um eine rechtmäßige Verfügung zu erstellen. Die Anordnung in Ziffer 3 war auch nicht aus rein präventiven Gründen notwendig. Die Anordnung nach § 16 a Satz 1 TierSchG hat nicht die Funktion, einem noch nicht hinreichend konkreten Verstoß quasi „auf Vorrat“ zu begegnen. Vielmehr muss der tierschutzrechtswidrige Vorgang in absehbarer Zeit mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 2. Aufl., 2007, § 16 a TierSchG, Rdn. 2. Dass in Bezug auf die Erstellung und den Aushang der Teichordnung in der Zukunft ein Verstoß zu erwarten ist, ist nicht im Ansatz erkennbar. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur, soweit die Androhung sich auf Ziffer 3 der Verfügung bezieht, ausnahmsweise das nach der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW grundsätzlich vorrangige öffentliche Vollzugsinteresse. Da in Bezug auf Nr. 3 der Verfügung die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wird, ist die Zwangsgeldandrohung insoweit mangels Vollziehbarkeit der Grundverfügung offensichtlich rechtswidrig. Ansonsten ist sie offensichtlich rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da sie sich nur noch auf die Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 der Ordnungsverfügung bezieht, bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit. Eine Differenzierung zwischen Verstößen, die auf unzureichenden Vorbeugemaßnahmen beruhen, und solchen, die ohne Verschulden des Antragstellers entstehen können, erscheint angesichts der umfassenden Verantwortlichkeit des Antragstellers als Halter der Fische nicht angezeigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.